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3 K 1952/09.F•VG Frankfurt 3. Kammer, 2009-11-23, 3 K 1952/09.F
3 K 1952/09.FVerwaltungsgericht / 3. Kammer23.11.2009
Entscheidungsdatum: 2009-11-23
Aktenzeichen: 3 K 1952/09.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:1123.3K1952.09.F.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 UVG, § 366 Abs 2 BGB, § 1609 BGB, § 850d ZPO, § 2 UVG
Der Bescheid des Beklagten vom 09.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2009 wird hinsichtlich seiner Ziffer 2. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
2 Die Klägerin beantragte am 17.09.2003 für ihre am 19.06.1997 geborene Tochter A., Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Mit Bescheid vom 26.04.2004 gewährte der Beklagte der Tochter der Klägerin ab 01.12.2003 monatlich laufende Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Mit Schreiben vom 26.04.2004 teilte der Beklagte dem Kindsvater mit, dass für sein Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt würden und dass die Ansprüche seiner Tochter gegen ihn in Höhe der gewährten Unterhaltsleistungen auf das Land Hessen, vertreten durch das Jugendamt des Beklagten, übergegangen seien. Der Beklagte wies außerdem darauf hin, dass der Kindsvater Zahlungen an das Kind mit befreiender Wirkung nicht mehr leisten könne.
3 Zuvor hatte die Klägerin am 24.09.2003 gegen den Kindesvater und Unterhaltsschuldner ein Versäumnisurteil vor dem Amtsgericht X. erwirkt, wonach dieser an die Klägerin Unterhaltsrückstände sowie ab dem 01.04.2003 monatlich im Voraus Kindesunterhalt in Höhe von 177,-- € sowie Ehegattenunterhalt in Höhe von 378,-- € monatlich zu zahlen hatte. Seit 2003 betrieb die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Kindsvaters sowohl wegen des Kindes- als auch des Ehegattenunterhalts. Der Bevollmächtigte der Klägerin vereinnahmte die monatlich in unterschiedlicher Höhe eingehenden Pfändungsbeträge infolge des von ihm erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 05.11.2003.
4 Nachdem der Beklagte gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin angeregt hatte, in der Frage der Zwangsvollstreckung die Überwachung sowohl des Kindes- als auch des Ehegattenunterhalts in einer Hand zu belassen, erklärte sich dieser mit Schreiben vom 03.05.2005 bereit, im Zuge der Zwangsvollstreckung die Zahlungseingänge des Kindesunterhalts neben denen des Ehegattenunterhalts zu überwachen und den Kindesunterhalt anteilig an den Beklagte weiterzuleiten. Die Beteiligten einigten sich darauf, 31,55 % der beim Bevollmächtigten der Klägerin eingehenden Pfändungsbeträge an den Beklagten weiterzuleiten. Dies entsprach aufgrund des seinerzeit geltenden Gleichrangs des Kindesunterhalts mit dem Ehegattenunterhalt dem Verteilungsverhältnis des zugrunde liegenden Unterhaltstitels des Versäumnisurteils vom 24.09.2003.
5 Im Jahr 2008 gewährte der Beklagte der Klägerin Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von monatlich 168,-- € (2.061,-- € p. a.). In der Zeit vom 01.01.1009 bis zum 28.02.2009 betrugen die monatlichen Unterhaltsvorschussleistungen 158,-- € (insgesamt 316,-- €). Zum 01.03.2009 setzte der Beklagte die monatlichen Zahlungen aus. Für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 28.02.2009 leistete die Beklagte Unterhaltsvorschusszahlungen in Höhe von insgesamt 2.332,-- €. Infolge der Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Unterhaltsschuldners zahlte der Bevollmächtigte der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 28.02.2009 entsprechend der Quote von 31,55 % der bei ihm eingegangen Pfändungsbeträge eine Gesamtsumme in Höhe von 1.565,54 € an die Beklagte. Daraus errechnete der Beklagte einen Differenzbetrag in Höhe von 766,46 €.
6 Mit Ziffer 1. des Bescheides vom 09.03.2009 hob der Beklagte die auf Grundlage des Bescheides vom 26.04.2004 (nicht 08.04.2004) bewilligten Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind A. mit Wirkung vom 01.01.2009 bis 28.02.2009 in Höhe von 746,46 € auf. Mit Ziffer 2. des Bescheides forderte er die für diesen Zeitraum bisher von ihr zuviel gewährten Unterhaltsleistungen in Höhe 766,46 € von der Klägerin zurück. Dabei stützte sich der Beklagte auf § 5 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetzt (UVG) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nach § 2 Abs. 3 UVG seien Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils bei der Gewährung der Unterhaltsvorschussleistung anzurechnen. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe die aus der Pfändung gegenüber dem Kindesvater bei ihm eingegangenen Gelder nicht in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung weiter gereicht, daher sei es zur Überzahlung in Höhe Rückforderungsbetrages gekommen.
7 Mit Schreiben vom 24.03.2009 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei zu keiner Überzahlung von Unterhaltsvorschussleistungen gekommen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass seit dem Jahre 2003 in das Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners die Zwangsvollstreckung sowohl wegen des Kindes- als auch des Ehegattenunterhalts betrieben worden sei. Aufgrund der nach § 850 d Abs. 2 ZPO a. F. Gleichrangigkeit dieser Unterhaltsansprüche seien die im Wege der Pfändung beigetriebenen Beträge anteilig auf die Unterhaltsgläubiger zu verteilen gewesen. Deshalb sei mit Einverständnis der Beklagten eine Quote von 31,55 % des jeweils eingegangen Pfändungsbetrages auf den Kindesunterhalt entfallen und an den Beklagten überwiesen worden. Für im Wege der Pfändung beigetriebene Beträge gelte die Anrechnungsregel des § 366 Abs. 2 BGB, wonach eine Anrechnung zunächst auf die Rückstände, und erst nach deren vollständiger Tilgung auf die laufende monatliche Unterhaltsforderung erfolge. Weil vorliegend noch erhebliche Rückstände sowohl bezüglich des Kindesunterhalts als auch des Ehegattenunterhalts bestünden, habe dies zur Folge gehabt, dass weiterhin eine anteilige Anrechnung der gepfändeten Beträge auf den rückständigen Kindes- und Ehegattenunterhalts zu erfolgen habe. Daran ändere auch die Neuregelung des § 1609 BGB zum 01.01.2008, wonach der Kindesunterhalt vorrangig ist, nichts. Denn die vollstreckten Beträge beträfen Rückstände aus der Zeit vor dem 01.01.2008. Wegen § 36 Nr. 7 EGZPO, wonach vor dem 01.01.2008 fällig gewordene Unterhaltsleistungen durch die gesetzliche Neuregelung unberührt blieben, gelte der bisherige Rechtszustand fort. Bis zur Erfüllung der Rückstände bis zum 31.12.2007 bleibe es bei der bisherigen anteiligen Erfüllungsquote.
8 Mit Bescheid vom 16.06.2009, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 22.06.2009 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach § 5 Abs. 2 UVG habe eine Rückzahlung von Unterhaltsleistungen dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden seien, nicht vorgelegen haben, weil der Berechtigte Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG erzielt habe. Bei Unterhaltszahlungen handele es sich um solche Einkünfte, die nach § 2 Abs. 3 UVG bei der Berechnung der Unterhaltsleistung anzurechnen seien. Entsprechend der Richtlinie 1.5.3 zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes seien im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Unterhaltsbeiträge auch im Fall von Rückständen zunächst auf den laufenden Unterhalt anzurechnen. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe die aus der Pfändung gegenüber dem Unterhaltsschuldner bei ihm vereinnahmten Gelder nicht in Höhe der gewährten Unterhaltsvorschussleistung weitergereicht. Seit dem 01.01.2008 hätte dies jedoch aufgrund der Änderung der §§ 1609 BGB, 850 d ZPO erfolgen müssen. Nach der seit diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage seien Unterhaltsleistungen für ein Kind vorrangig und deshalb zuerst zu tilgen. Infolge der nicht vollständig weitergeleiteten Gelder während des Zeitraums vom 01.01.2008 bis 28.02.2009 habe die Klägerin zu Unrecht Unterhaltsvorschussleistungen und gleichzeitig Unterhalt für das Kind aufgrund der Pfändungsmaßnahme erhalten. Die überzahlten Beträge seien zurückzufordern. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei das Unterhaltsvorschussgesetz eine spezialgesetzliche Regelung, deren Normierungen vorrangig seien. Der Kindsvater sei zwar mit seinen Unterhaltsleistungen insgesamt im Rückstand. Jedoch schulde er seiner Tochter auch derzeit laufenden Unterhalt, so dass eine Anrechnung in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung zu erfolgen habe. Nach § 1609 BGB sowie § 850 d ZPO seien Unterhaltsleistungen für das Kind vorrangig. Infolge der gesetzlichen Änderung könne der Beklagte die Vereinbarung vom 03.05.2004, wonach lediglich 31,55 % des monatlich zu leistenden Unterhalts als Kindesunterhalt an ihn ausgekehrt worden sei, nicht aufrecht erhalten. Vielmehr hätten die ab 01.01.2008 gepfändeten Beträge vollständig in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen an den Beklagten weitergeleitet werden müssen.
9 Die Klägerin hat am 22.07.2009 durch ihren Bevollmächtigten die vorliegende Klage erhoben.
10 Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend ist sie der Ansicht, die im Widerspruchsbescheid des Beklagten angeführte Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes könne nicht die Rechtslage, wie sie sich aus den bundesrechtlichen Bestimmungen des § 366 Abs. 2 BGB einerseits und § 36 Nr. 7 EGZPO andererseits ergebe, ändern. Zudem gelte die von dem Beklagten zitierte Regelung der Richtlinie offenbar nur bei Zahlungen von Unterhaltsrückständen für Zeiträume, für die keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt wurden. Hingegen ginge es vorliegend um Rückstandszeiträume, für die Leistungen nach dem UVG gewährt worden sei, weshalb § 366 Abs. 2 BGB gelte.
11 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 09.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2009 aufzuheben.
12 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung verweist er auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides vom 16.06.2009.
14 Mit Beschluss vom 28.09.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
15 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Behördenvorgangs (2 Hefter).
17 Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 Für die hier zu treffende Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2009 zwei unterschiedliche Verfügungen gegen zwei unterschiedliche Personen getroffen hat.
19 Soweit der Beklagte unter Ziffer 1 des Bescheides vom 09.03.2009 ihren früheren Bewilligungsbescheid vom 26.04.2004 (und nicht wie ausgeführt vom 08.04.2004, denn dieser ist gerade mit Bescheid vom 26.04.2004 aufgehoben worden) teilweise aufgehoben hat, wendet er sich an die Tochter der Klägerin. Nur sie ist, ebenso wie im Bewilligungsbescheid vom 26.04.2004, Inhaltsadressatin der Verfügung. Die Klägerin ist insoweit nur Bekanntgabeadressatin. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Verfügung selbst sowie aus dem Hinweis im Betreff des Bescheides "Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihr Kind A. Schwichtenberg, geboren 19.06.1997".
20 Soweit der Beklagte mit Ziffer 2 des Bescheides vom 09.03.2009 bereits ausbezahlte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zurückfordert, wendet er sich an die Klägerin als Inhalts- und Bekanntgabeadressatin. Auch das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Verfügung sowie aus den Gründen zu diesem Bescheid. Der Beklagte stützt sein Rückforderungsverlangen auf § 5 Abs. 2 UVG. Er stellt damit nicht auf die Ersatzpflicht des Elternteils – hier der Klägerin – nach § 5 Abs. 1 UVG ab, sondern auf den Rückzahlungsanspruch den er gegenüber dem Berechtigten – hier also nur gegenüber dem Kind A. – hat, ab.
21 Die Klage ist zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
22 Der Bescheid des Beklagten vom 09.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2009 ist hinsichtlich seiner Ziffer 1. rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 I 1 VwGO.
23 Der Tochter A. steht für den Zeitraum 01.01.2008 bis 28.02.2009 kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu, weil nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG auf die Unterhaltsleistungen die Unterhaltszahlungen ihres Vaters angerechnet werden, die „in demselben Monat“ eingehen, für den Unterhaltsleistungen begehrt werden.
24 Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- oder -ausfallleistung u. a., wer das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG), im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG) und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält (§ 1 Abs. 1 Ziffer 3 a UVG). Nach § 2 Abs. 3 UVG werden auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Unterhaltsleistung u. a. in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten, zum Beispiel in Form von Unterhaltszahlungen des Elternteiles, bei dem der Berechtigte nicht lebt (§ 2 Abs. 3 Ziffer 1 UVG), angerechnet.
25 Vorliegend hat der unterhaltspflichtige Kindsvater im relevanten Zeitraum vom 01.01.2008 bis 28.02.2009 monatliche Unterhaltsleistungen sowohl für die Klägerin selbst als auch für die Tochter A., die im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden waren, geleistet. Von den so beigetriebenen Unterhaltsleistungen hat der Bevollmächtigte der Klägerin in dieser Zeit aufgrund der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung und im Hinblick auf den nach § 7 UVG auf das Land Hessen übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes A. 31,55 % an den Beklagten weitergeleitet und den verbleibenden Anteil von 68,45 % der beigetriebenen Leistungen an die Klägerin ausgezahlt. Die in dem fraglichen Zeitraum gepfändeten Lohnforderungen und deren anteilmäßige Auskehrung an den Beklagten stellen sich wie folgt dar:
| Monat | Gesamtunterhalt in Euro | 31,55 % an Beklagte | 68,45 % an Klägerin |
| Januar 2008 | 396,65 | 125,14 | 271,51 |
| Februar 2008 | 410,38 | 129,47 | 280,91 |
| März 2008 | 410,38 | 129,47 | 280,91 |
| April 2008 | 409,30 | 129,13 | 280,17 |
| Mai 2008 | 424,44 | 133,91 | 290,53 |
| Juli 2008 | 213,47 | 67,66 | 145,81 |
| August 2008 | 288,41 | 90,99 | 197,42 |
| September 2008 | 429,96 | 135,65 | 294,31 |
| Oktober 2008 | 369,26 | 116,50 | 252,76 |
| November 2008 | 424,03 | 133,78 | 290,25 |
| Dezember 2008 | 407,30 | 128,50 | 278,80 |
| Januar 2009 | 407,00 | 128,41 | 278,59 |
| Februar 2009 | 370,62 | 116.93 | 253,69 |
| Summe | 4.961,20 | 1.565,54 | 3.395,66 |
26 Diese an die Klägerin anteilmäßig ausgekehrten Unterhaltszahlungen sind aufgrund der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Rangfolge des § 1609 BGB vorrangig bis zur Höhe des gesetzlichen bzw. vereinbarten Kindsunterhalts auf die Tochter A. anzurechnen, so dass diese Leistungen des Kindsvaters als Einkünfte des Kindes A. gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 a UVG anzusehen sind. Dies hat der Beklagte zutreffend im Bescheid vom 09.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2009 dargestellt, so dass das Gericht sich diesen Ausführungen anschließen kann und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit absehen kann (§ 117 Abs. 5 VwGO).
27 Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin hinsichtlich dieser Frage keine Tatsachen vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
28 Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes ist es, ausfallende oder unzureichende Unterhaltsbeiträge durch eine öffentliche Sozialleistung abzusichern. Gewährleistet ist lediglich ein typisierender Mindestunterhaltsbedarf des Kindes, der unabhängig von der Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche (u. a. aus §§ 1601 ff BGB) festgestellt wird. Die Leistung der öffentlichen Hand geht demnach nur soweit, diesen Mindestbedarf zu decken und nicht, den gegebenenfalls vom Pflichtigen weniger geleisteten Unterhalt bis zu der Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltsforderung aufzustocken. Daher führt die in dem jeweiligen Monat eingehende Unterhaltsleistung des anderen Elternteiles, bei dem der Berechtigte nicht lebt, zur Schmälerung bzw. gegebenenfalls sogar zum Untergang des UVG-Anspruches (vgl. § 1 Abs. 4 UVG). Die Bestimmung des Leistenden, sei es zur Tilgung der Rückstände, sei es zur Abwendung einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung, ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Denn nach § 2 Abs. 3 UVG kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt an, zu dem Unterhaltszahlungen dem Anspruchsberechtigten zufließen, nicht aber auf den Zahlungszweck, den der Unterhaltsschuldner entsprechend seinen Verpflichtungen bestimmt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.4.2006, - 12 CE 06.38 -; Juris). Für die Bewilligung und Bemessung der Unterhaltsvorschussleistung ist allein maßgeblich, dass die Unterhaltsleistung nach dem UVG subsidiär bzw. ergänzend zur Vorausleistung des Unterhaltsschuldners für den laufenden Monat gewährleistet ist. Denn nach § 68 Nr. 14 SGB I gilt das Unterhaltsvorschussgesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. Bei den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz handelt es sich daher um öffentlich-rechtliche Sozialleistungen, die entsprechend des im Sozialrecht allgemein geltenden Subsidiaritätsprinzips nur nachrangig eintreten und dazu dienen, Kinder von alleinstehenden Elternteilen durch die Gewährung eines Mindestunterhalts gegen Verzögerungen oder Ausfall der monatlichen Kindesunterhaltszahlungen abzusichern. Die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährten Vorschuss- oder Ausfallleistungen begründen insofern eine Art staatlicher Ausfallhaftung für nicht geleistete Unterhaltszahlungen. Die öffentliche Hand tritt zunächst als Garant für rechtzeitige und vollständige Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ein. Dass die Unterhaltsvorschussleistungen als subsidiär eintretende Sozialleistungen ausgestaltet sind, ergibt sich auch daraus, dass sie als vorrangige Sozialleistung auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende – oder nach dem SGB XII – Sozialhilfe – angerechnet werden. Demzufolge dienen sie zur Deckung des Lebensunterhalts des Kindes. Die Gewährung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unterliegt daher wie alle Leistungen nach der Sozialgesetzgebung dem Subsidiaritätsprinzip. In Anlehnung an § 2 Abs. 1 SGB XII bedeutet dies, dass vorrangig vor Sozialleistungen eigenes Einkommen und Vermögen sowie Hilfeleistungen von anderen, etwa aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zu Unterhaltszahlungen einzusetzen sind. In diesem Zusammenhang ist § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG lediglich als Konkretisierung des sozialrechtlichen Subsidiaritätsprinzips anzusehen, wonach die Pflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen der öffentlichen Hand gegenüber der Unterhaltspflicht des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammenlebt, subsidiär ist.
29 Demgemäß hat der Beklagte zu Recht ab 01.01 2008 bei der Berechnung der Unterhaltsvorschussleistung die ab diesem Zeitpunkt im Wege der Zwangsvollstreckung laufend beigetriebene Unterhaltszahlung des Kindsvaters teilweise als Einkommen des Kindes A. im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG angerechnet. Nach den oben dargestellten Grundsätzen kommt es auch nicht darauf an, dass die Unterhaltszahlungen des Kindsvaters auch rückständige Unterhaltszahlungen umfasst haben, denn für die Gewährung von Sozialleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht grundsätzlich kein Bedarf, wenn der Mindestunterhalt bereits durch Leistungen Dritter sichergestellt ist (BayVGH, Beschluss vom 18.04.2006, a.a.O.).
30 Soweit die vollstreckten Unterhaltsleistungen neben dem mit Versäumnisurteil vom 24.09.2003 titulierten Kindesunterhalt zugleich auch den Ehegattenunterhalt einschlossen, ändert dies an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten nichts. Bis zum 31.12.2007 standen die Unterhaltsansprüche unterhaltsberechtigter Kinder gleichrangig neben denen des Ehegatten, so dass die zwischen den Beteiligten seinerzeit gefundene Aufteilung der beigetriebenen Unterhaltsleistungen des Kindsvaters bis zur gesetzlichen Neuregelung nicht zu beanstanden war. Nach neuem Recht haben nunmehr Ansprüche der Kinder nach §§ 1609 BGB und 850 d ZPO Vorrang vor denen des Ehegatten und sind daher bei Forderungsmehrheit wie im vorliegenden Fall zuerst zu tilgen.
31 Die Klägerin irrt auch in ihrer Einschätzung, dass für die durch Pfändung und Überweisung beigetriebenen Unterhaltsleistungen entsprechend der alten Fassung des § 1609 BGB bzw. § 850 d ZPO weiterhin anteilig auf die Unterhaltsgläubiger zu verteilen sei, weil es sich um Rückstände aus der Zeit vor dem 01.01.2008 handele, so dass eine Rückwirkung des neuen Rechts auf Unterhaltsleistung nach § 36 Nr. 7 EGZPO ausgeschlossen ist. Wie bereits zuvor dargestellt, kann eine wie auch immer geartete Tilgungsbestimmung des Schuldners keine Berücksichtigung finden. Zutreffend führt der Beklagte in diesem Zusammenhang aus, dass das Unterhaltsvorschussgesetz als spezialgesetzliche Regelungen den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Tilgungs- und Vollstreckungsregeln des § 366 Abs. 2 BGB sowie § 36 EGZPO vorgeht. Für die Frage eines Anspruchs auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG können daher die von der Klägerin angeführten bürgerlich-rechtlichen Normen nicht herangezogen werden, sondern es ist allein auf die spezialgesetzlich ausgestalteten Anspruchsvoraussetzungen nach dem UVG und die im Sozialleistungsrecht entwickelten Grundsätze abzustellen, die bereits zuvor ausführlich dargestellt worden sind.
32 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte durch Anwendung der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (Richtlinien) auch nicht bundesgesetzliche Regelungen, wie die des § 36 EGZPO und § 366 Abs. 2 BGB, missachtet bzw. die Richtlinien fehlerhaft angewendet. Zunächst sind, wie bereits ausgeführt, die öffentlich-rechtlichen Normen des UVG als speziellere Regelungen gegenüber den bürgerlich-rechtlichen prozessualen und materiellen Vorschriften vorrangig. Zudem hat der Beklagte zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis die Richtlinien zweckentsprechend lediglich als Auslegungshilfe von § 2 Abs. 3 UVG herangezogen. Eine Missachtung förmlicher Gesetze ist darin nicht zu erblicken. Denn Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit in Bezug auf fehlerhafte Verfahrensvorgaben oder sachwidrige Erwägungen sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat die einschlägigen Auslegungs- und Anwendungsvorgaben der Richtlinien auch zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet. Soweit die Klägerin auf die Richtlinie 1.5.5 verweist und darlegt, auch unter der neuen gesetzlichen Regelung des § 1609 BGB seien beigetriebene Unterhaltsleistungen weiterhin quotenmäßig aufzuteilen, verkennt sie, dass die Richtlinien reines Binnenrecht darstellen und eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wie sie seit dem 01.01.2008 gilt, nicht negieren können.
33 Demnach stand der Tochter A. im maßgeblichen Zeitraum kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach § 1 UVG mehr zu, so dass die mit Ziffer 1 des Bescheides vom 09.03.2009 erfolgte und den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 28.02.2009 betreffende Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht zu beanstanden ist.
34 Der Bescheid vom 09.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2009 ist jedoch hinsichtlich seiner Ziffer 2 rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten, so dass der Bescheid insoweit aufzuheben war (§ 113 Abs. 1 VwGO).
35 Anders als im Falle der Aufhebung der Bewilligung durch Ziffer 1. des Bescheides, ist die Klägerin sowohl Inhalts- als auch Bekanntgabeadressatin. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung der Ziffer 2. und aus den hierzu ergangenen Gründen des Bescheides.
36 Danach fordert der Beklagte eindeutig die Klägerin zur Zurückzahlung der gewährten Unterhaltsleistungen in Höhe von 766,46 € gemäß § 5 Abs. 2 UVG auf. Der Rückzahlungsanspruch nach § 5 Abs. 2 UVG ist jedoch vom Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG zu unterscheiden. Gegenüber der Klägerin kann der Beklagte nur eine Ersatzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 UVG geltend machen, während er sich hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung nach § 5 Abs. 2 UVG an die Tochter A. selbst zu wenden hat, da nur sie die Berechtigte nach dem UVG ist. Da § 5 Abs. 2 UVG ein Rückzahlungsverlangen gegenüber der Klägerin aber nicht zu tragen vermag, ist der Bescheid hinsichtlich der Ziffer 2 aufzuheben.
37 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sind Angelegenheiten im Unterhaltsvorschussrecht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die in Ziffer 5.3 der Verwaltungsvorschriften zum Unterhaltsvorschussgesetz in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung enthaltene – nicht näher begründete – Auffassung, dass bei Verfahren nach § 5 UVG keine Gerichtskostenfreiheit bestehe, teilt das Gericht nicht. Insbesondere steht hier keine Erstattungsstreitigkeit zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern in Frage.
38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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