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1 K 1099/08.F.A•VG Frankfurt 1. Kammer, 2009-11-12, 1 K 1099/08.F.A
1 K 1099/08.F.AVerwaltungsgericht / 1. Kammer12.11.2009
Entscheidungsdatum: 2009-11-12
Aktenzeichen: 1 K 1099/08.F.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:1112.1K1099.08.F.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Klage der Kläger wird Ziff. 3 des Bescheides vom 21.04.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, in der Person der Kläger festzustellen, dass ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Kläger 2/3, und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Kostenschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Kostengläubigerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Der Kläger zu 1) ist der Vater des minderjährigen Klägers zu 2). Beide Kläger sind tadschikische Staatsangehörige. Die Kläger reisten am 11.04.2008 über die russische Förderation in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 17.04.2008 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Auf die Niederschrift zu ihrer Anhörung am 17.04.2008 wird Bezug genommen.
2 Mit Bescheid vom 21.04.2008 wurden die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ferner wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 als offensichtlich nicht gegeben erachtet und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen i. S. v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint und die Abschiebung nach Tadschikistan angedroht.
3 Mit Bescheid vom 21.04.2008 wurde den Klägern daraufhin die Einreise verweigert.
4 Am 11.07.2008 wurde dem Kläger zu 2) und am 30.10.2008 dem Kläger zu 1) die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet. Mit der am 22.04.2008 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Der Kläger zu 1) trägt vor, dass er bei einer Rückkehr nach Tadschikistan mit Verfolgung durch die Gruppe von Dshabor und weitere Gruppierungen rechnen müsse, wobei seine Misshandlung wahrscheinlich sei.
5 Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung ferner eine ärztliche Bescheinigung vom 17.08.2009 vorgelegt, wonach er an einer chronischen Hepatitis C leidet und er sich derzeit mit einer Behandlung mit Interferon und Ribaverin unterziehe, die noch bis März 2010 fortgesetzt werden müsse. Der Kläger zu 2) hat eine ärztliche Stellungnahme von Dr. E. vom 16.12.2008 vorgelegt, wonach er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
6 Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2008 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1, hilfsweise 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge sowie die beigezogenen Akten der Verfahren 1 L 1098/08.F.A, (V), 1 L 1966/08.F.A (V), 1 L 2191/09.F.A (2), 1 L 2194/09.F.A (2) und 1 L 2195/09.F.A (2) Bezug genommen.
8 Das Gericht hat den Kläger zu 1) informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 26.01.2009 Bezug genommen.
9 Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft beim Auswärtigen Amt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Auskunftsschreiben des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2009 Bezug genommen.
10 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Soweit die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG begehren, hat die Klage keinen Erfolg.
11 Eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ist bereits nach § 27 Abs. 1, Abs. 3 AsylVfG wegen anderweitiger Sicherheit vor Verfolgung ausgeschlossen. Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird nach § 27 Abs. 3 AsylVfG vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger haben nach eigenen Angaben nach ihrer Ausreise aus Tadschikistan sich zwei Jahre in der russischen Föderation aufgehalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie von einer Abschiebung nach Tadschikistan bedroht waren, haben die Kläger nicht vorgebracht. Nach eigenen Angaben hatten die Kläger in Russland keine Probleme mit den staatlichen Behörden und der Polizei. Auch das Existenzminimum war gesichert. Der Kläger zu 1) war zeitweise als Bauarbeiter tätig. Wie sich aus der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2009 ergibt, war es seinerzeit auch für tadschikische Staatsangehörige möglich, sich in der Russischen Föderation registrieren zu lassen und damit ihren Aufenthalt zu legalisieren. Nach Angaben des föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation lebten etwa 683.000 registrierte tadschikische Staatsangehörige in Russland. Nicht registrierten tadschikischen Staatsangehörigen droht allerdings in der Russischen Föderation grundsätzlich die Abschiebung in ihr Heimatland. Im Hinblick auf die gegebene Registrierungsmöglichkeit für tadschikische Staatsangehörige in der Russischen Föderation, die die Kläger nicht genutzt haben, ohne das es hierfür vertretbare Gründe gab, ist nach Überzeugung des Gerichtes davon auszugehen, dass die Kläger in der Russischen Föderation vor politischer Verfolgung sicher waren und sie sich nicht um die grundsätzlich mögliche Verfestigung ihres Aufenthaltsstatus in der Russischen Föderation bemüht haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger auch in der Russischen Föderation von den behaupteten Verfolgungen in Tadschikistan betroffen waren, haben die Kläger nicht vorgebracht.
12 Die Kläger haben aber auch keinen Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Zu Recht wird in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass der gesamte Vortrag der Kläger nicht glaubhaft ist. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger zu 1), der nach eigenen Angaben seit 1966 von zwei rivalisierenden politischen Gruppierungen in Tadschikistan immer wieder erpresst wurde und nach eigenen Angaben sei ganzes Vermögen den beiden Gruppierungen in der Hoffnung auf Gewährung von Schutz überlassen hat, das Land nicht früher verlassen hat und überdies seine Frau und seine Tochter zurückgelassen hat. Auch vermag der Kläger zu 1) nicht nachvollziehbar zu erklären, wieso es ihm gelungen ist, sich im Jahre 2005/2006 bei diversen Verwandten zu verstecken, obwohl die genannten Gruppierungen Verbindung bis in die höchste Staatsspitze haben sollen. Auch ist nicht erklärlich, wieso angesichts der geschilderten Situation die Kläger mit ihrem Pass ungehindert aus Tadschikistan ausreisen konnten. Allein der Umstand, dass der aus Tadschikistan stammende Kläger zu 1) mit den politischen Verhältnissen seines Heimatlandes vertraut ist, was durch die bereits zitierte Auskunft des Auswärtigen Amtes bestätigt wird, sagt nichts darüber, dass der Kläger die geschilderten Verfolgungen aus den genannten Gründen auch tatsächlich erlitten hat.
13 Aber selbst dann, wenn man zu Gunsten der Kläger von der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens ausgeht, steht ihnen kein Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Die Kläger haben bis zu ihrer Ausreise aus Tadschikistan nach eigenen Angaben keine vom tadschikischen Staat unmittelbar ausgehende politische Verfolgung erlitten und waren von solchen staatlichen Maßnahmen auch nicht bedroht. Die von den Klägern geschilderten Erpressungen und Bedrohungen gingen vielmehr von zwei rivalisierenden Gruppen aus, wobei die Übergriffe keine asylrelevante Zielsetzung hatten, sondern offenbar allein der Geldbeschaffung dienten, denn als einziges Motiv für die Übergriffe durch die beiden Organisationen hat der Kläger zu 1) dargelegt, dass er sehr wohlhabend gewesen sei und dass er deshalb um Schutzgeld erpresst worden sei. Insofern waren die Übergriffe in erster Linie von einer kriminellen Motivation getragen. Ungeachtet dessen haben die Kläger auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Staat bzw. die Organisationen, die den Staat beherrschen, nicht in der Lage oder Willens waren, den Klägern Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Kläger hat sich nach eigenen Angaben nicht nachhaltig an die staatlichen Behörden gewandt, um Schutz vor den Übergriffen zu erhalten. Er hat zwar in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er versucht habe, eine Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft abzugeben, dass ihm aber dort von dem Mitarbeiter gesagt worden sei, dass dieser entlassen werde, wenn er die Anzeige annehme. Der Umstand, dass sich der Kläger zu 1) hat abweisen lassen, zeigt, dass er sich in seiner Heimat nicht nachhaltig um Schutzsuche bemüht hat und von daher auch von der Verweigerung des Schutzes durch die staatlichen Behörden nicht die Rede sein kann. Hinzu kommt, dass das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 01.09.2009 erklärt hat, dass derzeit keine Bedrohung des Klägers in Tadschikistan zu erkennen sei und die Möglichkeit, sich an staatliche Stellen zu wenden, bestehe.
14 Soweit allerdings die Kläger hilfsweise die Feststellung eines Abschiebeverbotes begehren, ist die Klage begründet.
15 Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Wie sich aus der ärztlichen Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis für Innere Medizin Dres. F., G. und H. ergibt, leidet der Kläger zu 1) an einer chronischen Hepatitis C und bedarf noch bis März 2010 einer Behandlung mittels Interferon und Ribaverin, beides Medikamente die in Tadschikistan so nicht erhältlich sind. Insoweit wäre bei einer Abschiebung des Klägers zu 1) vor März 2010 wegen der nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung in seinem Heimatland mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit des Klägers zu 1) zu rechnen.
16 Der Kläger zu 2) leidet wie sich aus der ärztlichen Stellungnahme von Dr. E. vom 16.12.2008 ergibt, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und bedarf dringend psychotherapeutischer Betreuung. Im Hinblick darauf, dass diese ärztliche Stellungnahme in sich nachvollziehbar ist, bestehen bei dem Gericht keine Zweifel an den ärztlichen Feststellungen. Da der Kläger zu 2) – wie sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.09.2009 ergibt – in seiner Heimat keine psychiatrische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung erlangen kann, würde eine Rückführung des Klägers zu 2) zum derzeitigen Zeitpunkt wegen der mangelnden Behandlung seiner psychiatrischen Erkrankung ebenfalls zu einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit führen.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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