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4 K 3892/08.F.A•VG Frankfurt 4. Kammer, 2009-11-03, 4 K 3892/08.F.A
4 K 3892/08.F.AVerwaltungsgericht / 4. Kammer03.11.2009
Über das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung braucht kein Beweis erhoben zu werden, wenn die der Diagnose zugrunde gelegten Tatsachenlage seitens des Gerichts nicht geglaubt werden kann. Bei mehrfach wechselndem Vortrag und gesteigertem Vorbringen ist die Glaufhaftigkeit allein vom Gericht zu bewerten.
Entscheidungsdatum: 2009-11-03
Aktenzeichen: 4 K 3892/08.F.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:1103.4K3892.08.F.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Über das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung braucht kein Beweis erhoben zu werden, wenn die der Diagnose zugrunde gelegten Tatsachenlage seitens des Gerichts nicht geglaubt werden kann. Bei mehrfach wechselndem Vortrag und gesteigertem Vorbringen ist die Glaufhaftigkeit allein vom Gericht zu bewerten.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage hinsichtlich der Anerkennung der Asylberechtigung zurückgenommen wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die am 07.09.2007 über den Flughafen Frankfurt am Main eingereiste Klägerin, die burundische Staatsangehörige und am xx.xx.xxxx geboren ist, beantragte bei der Einreise die Gewährung von Asyl. Gegenüber der Bundespolizei gab sie am 09.09. – und später auch gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - an, sie sei aus Furcht vor den wieder aufflammenden Bürgerkriegswirren und der dadurch bedingten Angst, getötet zu werden, aus ihrem Heimatland geflohen. Sie sei Schülerin gewesen und habe noch drei Geschwister. Ihre Familie habe im Haus des Großvaters gelebt, das eigene Haus sei vermietet gewesen, weil der Vater arbeitslos gewesen sei. Für die Begleichung der Ausreisekosten sei das Haus verkauft worden. Ihren Pass, der nicht unterschrieben war und in dem sich auch ein Visum zur Einreise befand, habe die Mutter ihr auf ihre Bitte besorgt. Für Deutschland als Asylland habe sie sich entschieden, weil sie gehört habe, dass Deutschland ein gutes Land sei. Hier wolle sie eine Ausbildung machen und dann zum Unterhalt der Familie beitragen. Sie sei ohne einen Schlepper nach Deutschland gekommen. Ein Verwandter habe sie hier abholen sollen. Ihre Ausreise sei im Familienrat beschlossen worden, sie selbst habe ausreisen wollen. Ihre ältere Schwester müsse sich um die an Asthma leidende Mutter kümmern. Ihrer Familie selbst sei bei den Unruhen nichts zugestoßen, weder Rebellen noch staatliche Stellen seien in das Haus gekommen. Aus anderen Stadtteilen Flüchtende hätten von den Schießereien erzählt. Es gäbe keinen Grund, etwas in Anwesenheit von Männern nicht zu sagen. Sie sei sehr traurig, dass sie von ihrer Familie weg sei. Ihre Eltern und ihre Geschwister, zu denen sie ein gutes Verhältnis gehabt habe, vermisse sie.
2 Mit Bescheid vom 27.10.2008 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich erging eine Ausreiseaufforderung an die Klägerin mit der Abschiebungsandrohung nach Burundi. Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass die Klägerin keinen asylrechtlich relevanten Sachverhalt geschildert habe. Wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf dessen Begründung Bezug genommen (Blatt 3ff der Gerichtsakten).
3 Die Klägerin hat am 11.11.2008 Klage erhoben, mit der sie die Asylanerkennung ursprünglich weiterverfolgte. Erst nach Terminanberaumung trug die Klägerin vor, in Burundi herrsche Chaos. Eine Sicherheit sei für Mädchen nicht gegeben. Mit ihren Eltern habe sie keinen Kontakt mehr. Die Nachbarn, über die sie telefonischen Kontakt aufgenommen hätte, hätten erklärt, die Eltern befänden sich nicht mehr in der Wohnung. Von den Übergriffen in ihrem Heimatort sei auch die Familie betroffen gewesen. Sicherheitskräfte seien zwischen drei- und fünfmal in das Haus eingedrungen und hätten auch Familienangehörige, unter anderem den Bruder und die Klägerin, mit Gummiknüppeln geschlagen. Ihre jüngere Schwester und ihre Tante seien von den Sicherheitskräften im Haus vergewaltigt worden. Sie sei anwesend gewesen, habe aber Einzelheiten nicht mitbekommen. Es habe sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die Klägerin Opfer einer Gruppenvergewaltigung geworden sei. Sie habe deshalb sterben wollen, weil sie eine Schande für die ganze Familie gewesen sei. Deswegen sei sie auch von ihren Eltern außer Landes gebracht worden. Sie sei in psychiatrischer Behandlung. Die Klägerin verwies ergänzend auf eine Stellungnahme des C.-Kreises vom 13. Februar 2009, auf die Bezug genommen wird (Blatt 50 und 51 der Gerichtsakte). Aus einer weiteren Stellungnahme der Klinik D. vom 16.02.2008 geht hervor, dass die Klägerin dort vom gewaltsamen Tod mehrerer Familienmitglieder berichtete.
4 Die Klägerin ergänzte in der mündlichen Verhandlung, die angesprochene Gruppenvergewaltigung habe im Jahre 2005 stattgefunden, wo die Familie vor kriegerischen Auseinandersetzungen habe fliehen müssen. Sie sei zusammen mit ihrer älteren Schwester in den Busch gegangen, wo sie in einem Haus von mehreren Männern beide über mehrere Tage vergewaltigt worden seien. Sie habe auch den Tod mehrerer Familienmitglieder mit ansehen müssen. Ergänzend verweist die Klägerin auf das vorgelegte jugendpsychiatrische Gutachten von Dr. E. vom 14.04.2009, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Blatt 82ff der Gerichtsakte).
5 Die Klägerin ist der Auffassung, dass vorliegend eine Anerkennung als Asylberechtigte nicht in Frage komme, weshalb insoweit die Klage zurückgenommen wurde. Infolge der erlittenen Vergewaltigungen und der Reaktion der Nachbarschaft hierauf sei ein schweres Trauma entstanden, das auch ein hohes Suizidrisiko bedinge.
6 Die Klägerin beantragt,
7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.10.2008 insoweit aufzuheben, als dort das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 1 – 7 AufenthG verneint wurde und die Beklagte zu verpflichten, entsprechende Abschiebungsverbote festzustellen.
8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen glaubhaften Vortrag hinsichtlich der Ereignisse im Heimatland gegeben. Die ärztlichen Bescheinigungen seien deshalb wertlos, weil sie für die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörungen“ vom Vorliegen bestimmter Geschehnisse im Heimatland ausgingen. Die Behandlung eines bestehenden Suizidrisikos in Deutschland sei nicht Aufgabe des asylrechtlichen Verfahrens.
11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie den der beigezogenen Behördenvorgänge und die Verhandlungsniederschriften verwiesen.
12 Soweit die Klage hinsichtlich der Anerkennung eines Asylanspruchs zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen.
13 Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Klägerin steht nämlich kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 1 – 7 AufenthG zu, da das Gericht keinen Sachverhalt festzustellen vermag, der das Vorliegen einer von der Klägerin geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung und daraus folgender Suizidalität begründen kann. Die Feststellung der Vorgänge im Heimatland, die Grundlage eines Traumas und daraus folgender Belastungsstörungen sein können, ist Aufgabe des Gerichts (Ebert-Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41ff). Mit wissenschaftlichen oder medizinischen Methoden ist eine Wahrheitsfindung nicht möglich. Wenn das Gericht aufgrund des widersprüchlichen und sich steigernden Vorbringens der Klägerin das von dieser geschilderte Geschehen, das Ärzte zur Grundlage ihrer Diagnose „posttraumatische Belastungsstörungen“ nahmen, insgesamt nicht zu glauben vermag, kann nicht unter Hinweis auf die Erfahrung, dass psychisch Erkrankte oft nicht in der Lage sind, konsistente Schilderungen von Geschehen zu liefern, auf die gerichtliche Überzeugung von der Wahrheit eines Tatsachenvortrags verzichtet werden und die Tatsachenlage letztlich wegen der ärztlichen Feststellung eines angeblich vorliegenden Krankheitsbildes offen gelassen werden – wenn ein Arzt die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ stellt, muss er nämlich vom Vorliegen eines bestimmten traumatisierenden Ereignisses ausgehen. Das Gericht kann nicht seinerseits das vom Arzt seiner Diagnose zugrunde gelegte Ereignis als Realität annehmen, weil der Arzt dieses als Grundlage für seine Diagnose nimmt. Ohne die gerichtliche Überzeugung von bestimmten Geschehensabläufen im Herkunftsland ist vielmehr jede ärztliche Diagnose, die irgendwelche Geschehnisse als Grundlage für daraus resultierende psychische Störungen ansieht, wertlos, weil einfach nur eine mögliche Ursache für diagnostizierte psychische Störungen dargelegt wird, obwohl auch andere Ursachen möglicherweise eine vorliegende psychische Störung hervorrufen könnten.
14 Insbesondere vermag das Gericht nicht deswegen die von der Klägerin behauptete Gruppenvergewaltigung im Jahre 2005 und die daraus resultierende Stigmatisierung im Wohnumfeld zu glauben, weil diese – hätte sie stattgefunden und tatsächlich zu der behaupteten Stigmatisierung geführt – ein traumatisierendes Ereignis darstellen könnte und somit zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führen könnte. Wenn nämlich ein Asylbewerber sich widersprechende oder aus anderen Gründen insgesamt unglaubhafte Angaben macht, ist das Gericht nicht gehalten, solche Tatsachen aus diesem Gesamtvorbringen seiner asylrechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, die einen asylrechtlichen Anspruch begründen könnten. Vielmehr glaubt das Gericht einem Asylbewerber überhaupt nicht, wenn keine nachvollziehbaren und stimmigen Angaben zu Geschehnissen im Heimatland gemacht werden, es sei denn, der Asylbewerber könnte Widersprüche nachvollziehbar auflösen und Gründe für ein bestimmtes Aussageverhalten angeben, die dazu führen können, dass bestimmte Aussagen tatsächlich als falsche Angaben erkannt und gewürdigt werden können.
15 Vorliegend hat die Klägerin – wofür nach Auffassung des Gerichts ihr jugendliches Alter keine ausschlaggebende Bedeutung hat – sich ständig steigernde Eingriffs- und Gefahrensituationen im Heimatland geschildert. Während sie unmittelbar nach der Einreise nur angab, nach Beratung im Familienkreis habe sie angesichts akut erneut aufgeflammter bürgerkriegsähnlicher Wirren ohne bisherige konkrete Gefährdung eines Familienmitglieds Sicherheit im Ausland finden sollen, auch um hier eine Ausbildung zu erhalten und später zur Versorgung der Familie wesentlich beitragen zu können, hat sich ihr Vortrag dann dahingehend gesteigert, dass doch Familienmitglieder, darunter auch sie selbst, Opfer von körperlichen Gewalttätigkeiten im eigenen Haus geworden seien, wobei auch eine jüngere Schwester und eine Tante vergewaltigt worden sein sollten, ohne dass die Klägerin Augenzeugin geworden sei. Später wurde aus der jüngeren Schwester die Cousine (Tochter der Tante) und es wurden Familienmitglieder teilweise vor den Augen der Klägerin getötet (Angaben laut Stellungnahme der Klinik D.), die Tante wurde erschossen (Aussage vom 20.02.2009) bzw. erstochen (vgl. Angaben gemäß Gutachten vom 14.04.2009). Diese Vorfälle wurden dann auf 2005 datiert. Die Klägerin will aber schon zusammen mit ihrer älteren Schwester Opfer einer Gruppenvergewaltigung geworden sein, was dann zu einer solchen Stigmatisierung im Wohnumfeld geführt haben soll, dass ein weiteres Leben dort nicht mehr möglich gewesen sei.
16 Wenn schon nicht verständlich ist, weshalb die Klägerin nicht gleich nach Einreise die angeblichen Übergriffe im Haus schilderte, wenn sie schon nicht über die angebliche eigene Vergewaltigung sprechen wollte, bestehen so viele Unklarheiten und Unstimmigkeiten, dass das Gericht überhaupt nichts von den angeblich der Familie zugeführten Gewalttaten zu glauben vermag. Wieso wurde eigentlich die Vergewaltigung der Klägerin im gesamten Wohnumfeld bekannt, wenn dies doch ein Ereignis ist, das – wieso eigentlich? – eine so stigmatisierende Auswirkung hat, dass praktisch ein weiteres Leben im gewohnten Umfeld nicht mehr möglich ist? Wieso wurde diese Tatsache der Stigmatisierung erst circa zwei Jahre nach dem Geschehen plötzlich so bedrängend? Gab es keine Stigmatisierung der Schwester und der angeblich auch vergewaltigten Cousine? Die Klägerin hat auch die angeblich 2005 erfolgte Vergewaltigung und die daraus folgende Stigmatisierung nicht in ihr sonstiges Vorbringen eingeordnet: Sie will doch vor Ausreise noch die 7. Klasse der Schule abgeschlossen haben, davon, dass sie praktisch durch die Ereignisse 2005 „aus der Bahn geworfen wurde“, ist sonst nirgends die Rede, von Folgen für die Schwester wird gar nicht gesprochen. Auch ansonsten finden sich viele Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten im Vorbringen der Klägerin: Wieso konnte sie telefonisch von den Nachbarn nichts über den Aufenthalt ihrer Eltern wegen deren Verlassens ihrer Wohnung erfahren, wo die Familie doch angeblich bei den Großeltern gelebt hat und diese sicherlich Auskunft erteilten könnten? Wieso hat die Klägerin, die 2005 vergewaltigt worden sein will, erst 2006 einen Pass beantragt und ist erst 2007 ausgereist, obwohl die Vergewaltigung und deren soziale Folgen im Umfeld die Ursache für die Ausreise sein sollen? Wieso hat die Klägerin erst fast eineinhalb Jahre nach ihrer Ausreise und nach Anberaumung eines Gerichtstermins erstmals die Vergewaltigung erwähnt? Hinsichtlich der Ausreiseentscheidung und dem Hausverkauf macht die Klägerin ebenfalls unvereinbare Angaben: Einmal war es die Entscheidung der Klägerin und der Familie nach Diskussion, einmal eine plötzliche Entscheidung des Vaters. Einmal wurde das Haus der Eltern wegen Stigmatisierung der Klägerin im Wohnumfeld verkauft und von dort weggezogen, das andere Mal wurde weggezogen und das Haus vermietet und dann wurde es zur Bezahlung der Ausreise verkauft, die 2007 stattfand.
17 Wenn somit das Gericht die Angaben der Klägerin zum Geschehen in ihrem Heimatland und den daraus abgeleiteten Gründen für ihre Ausreise insgesamt für unglaubhaft hält, wird allerdings das Vorliegen von psychischen Störungen als solchen nicht bestritten. Diese sind allerdings nicht ursächlich auf ein festzumachendes Ereignis im Heimatland zurückzuführen. Ohne dass es darauf ankäme, drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass eine Ursache von ärztlicherseits beschriebenen Krankheitsbildern die Überforderung der Klägerin durch ihre Lebenssituation und die Einsamkeit im völlig fremden Umfeld und auch von ihr berücksichtigte Erwartungshaltungen von Familienangehörigen hinsichtlich des weiteren Lebenswegs der Klägerin sind.
18 Soweit das Gericht das Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses aufgrund der unglaubhaften Schilderungen der Klägerin nicht festzustellen vermag, vermag auch keine Ursache für ein Suizidrisiko aus Geschehnissen im Heimatland hergeleitet zu werden. Wenn die Suizidalität im Zusammenhang mit einer bei der Klägerin vorhandenen psychischen Störung steht, ist es keine Aufgabe des Asylrechts zur Behandlung des Suizidrisikos, Aufenthalt in Deutschland zu gewähren. Eine Selbstmordgefährdung gerade im Zusammenhang mit einer drohenden Abschiebung stellt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar (BVerwG, NVwZ 1998, 526 ).
19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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