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3 K 36/09.F•VG Frankfurt 3. Kammer, 2009-11-03, 3 K 36/09.F
3 K 36/09.FVerwaltungsgericht / 3. Kammer03.11.2009
Infolge Unterhaltungsmassnahmen an der Wasserversorgungsanlage in die Hausanschlussleitung gelangtes Schmutzwasser führt in der Regel nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung für das verbrauchte Wasser.
Entscheidungsdatum: 2009-11-03
Aktenzeichen: 3 K 36/09.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:1103.3K36.09.F.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 10 Abs 3 S 1 KAG HE, § 10 Abs 1 KAG HE
Infolge Unterhaltungsmassnahmen an der Wasserversorgungsanlage in die Hausanschlussleitung gelangtes Schmutzwasser führt in der Regel nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung für das verbrauchte Wasser.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Eigentümer des im Ortsteil S. der Beklagte gelegenen Grundstücks T. 6.
2 Mit Bescheid vom 11.01.2008 über die Wasser- und Abwassergebühren für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 wurde der Kläger zu Wasserverbrauchsgebühren von 380,01 Euro zuzüglich 9,24 Euro Zählergebühren und 7 % Mehrwertsteuer herangezogen. Der Berechnung lag ein Verbrauch von 239 m³ Wasser zugrunde. Gleichzeitig wurde der Kläger in dem genannten Bescheid zu Abwassergebühren in Höhe von 865,18 Euro heran gezogen, wobei diesen Gebühren der Frischwasserverbrauch von 239 m³ zugrunde gelegt wurde.
3 Mit weiterem Bescheid vom 11.01.2008, dem Abgaben - Bescheid 2008, wurden Vorauszahlungen für das Jahr 2008 festgesetzt, die sich an dem Verbrauch des Jahre 2007 orientierten.
4 Gegen die Bescheide legte der Kläger am 11.01.2008 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass bekanntlich die Wasseruhr defekt bzw. so verschmutzt gewesen sei, dass ein Ablesen überhaupt nicht möglich gewesen sei. Die Wasseruhr sei dann auch umgehend durch eine neue ersetzt worden. Der hohe Wasserverbrauch entspreche nicht der Realität. Es werde deshalb um eine Festsetzung gebeten, die dem durchschnittlichen Verbrauch der letzten zwei Jahre entspreche.
5 Die Beklagte sandte die unmittelbar nach dem Ablesen ausgebaute Wasseruhr zur Befundprüfung zur Firma E. Messtechnik GmbH in L.. Diese Befundprüfung wurde von dem Messgerät bestanden, wobei wegen der Einzelheiten auf den Prüfschein für eine Befundprüfung vom 25.07.2008 verwiesen wird (Bl. 17 ff. BA).
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
7 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die zum Zeitpunkt der Ablesung vorliegende Verschmutzung auf dem Zählwerk kein Einzelfall sei und hin und wieder an verschiedenen Stellen im Gemeindegebiet auftrete. Eine Beeinflussung des Messergebnisses sei dabei noch nie beobachtet worden.
8 Dagegen hat der Kläger am 07.01.2009 Klage erhoben.
9 Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Kern des Problems nicht in der Verschmutzung des Zählers, sondern in der Höhe des Verbrauchs liege. Im Verbrauchsjahr 2007 seien in der X-straße über einen längeren Zeitraum Erdarbeiten durchgeführt worden, wegen derer die Wasserversorgung für sein Haus mehrmals unterbrochen worden sei.
10 Während der Wiederaufnahme der Wasserversorgung sei so viel übel riechendes Schmutzwasser in das Wassersystem gelangt, dass alle Wasserhähne für Stunden geöffnet werden mussten, um überhaupt wieder genießbares Frischwasser zu haben. Dies könne ihm – dem Kläger – nicht vorgehalten werden. Denn gemäß der deutschen Trinkwasserverordnung müsse die Qualität des Frischwassers einem sehr hohen Reinheitsgebot entsprechen. Es müsse für den menschlichen Gebrauch, insbesondere zum Trinken und zur Zubereitung von Speisen geeignet sein. Dies müsse auch von den Wasserversorgungsunternehmen und Überwachungsbehörden beachtet werden.
11 Der Mehrverbrauch für das Jahr 2007 lasse sich nach seiner Vermutung auch zusätzlich auf die entstandenen Luftpolster und Luftdrücke erklären. Nach jeder Unterbrechung der Wasserversorgung bildeten sich Luftkammern in den Wasserrohren, da nach einem Rohrschaden das Wasser entweiche und durch Luft ersetzt werde. Nach Wiederaufnahme der Wasserversorgung werde diese Luft durch hohen Druck in die Wasseruhr geführt und bringe das Zählwerk in rasante Drehungen. Sein Haus befinde sich am Ende der Straße und zusätzlich auf einem erhöhten Niveau. Diese Position sei geradezu prädestiniert für Luftpolster und daraus folgende Fehlmessungen.
12 Das weiteren sei in der Fachwelt bekannt, dass durch starke Verschmutzung der Wasseruhr die Eingangsseite des Zählers verengt werde und sich dadurch die Durchflussgeschwindigkeit erhöhe. Dies führe automatisch zu einer erhöhten Messung.
13 Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 11.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2008 aufzuheben, soweit bei Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ein höherer Frischwasserverbrauch als 161 Kubikmeter zugrunde gelegt wurde und die überzahlten 429,06 € zu erstatten sowie 4 % Zinsen aus den von ihm geleisteten Vorleistungen, soweit sie den oben beschriebenen Rahmen übersteigen
14 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15 Zur Begründung wird vorgetragen, dass Gegenstand der zu erhebenden Benutzungsgebühren sowohl für die Entwässerung als auch für die Wasserversorgung alleine die entnommene Wassermenge sei. Wie der Kläger selbst ausführe, sei der erhöhte Verbrauch darauf zurück zu führen, dass dieser die Wasserhähne für Stunden geöffnet habe. Dies ändere jedoch nichts an der Gebührenpflichtigkeit des dadurch entnommenen und in den Kanal eingeleiteten Wassers. Im Rahmen der Wassergebühren gebe es selbst bei - wie vom Kläger behauptet – übel riechendem Wasser keinen Gebührenminderungsanspruch.
16 Im Übrigen sei auch die Behauptung, die Wasseruhr sei derart verschmutzt gewesen, dass der Zähler verengt worden sei, von der Beklagten zurück zu weisen. Wie die Befundprüfung der Wasseruhr ergeben habe, sei diese freigängig gewesen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte verwiesen.
18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19 Der angefochtene Bescheid vom 11.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
20 Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben– KAG – vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) i. V. m. der Wasserversorgungssatzung – WVS – der Beklagten vom 12.12.2000 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 28.11.2006.
21 Nach § 10 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass ihrer Wasserversorgungssatzung Gebrauch gemacht. Die Wasserversorgungsanlage wird als öffentliche Einrichtung betrieben; Anschluss- und Benutzungszwang sind angeordnet (§ 1, §§ 3 ff. WVS).
22 Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers (§ 23 Abs. 2 S. 1 WVS), den die Beklagte durch Messeinrichtungen ermittelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 WVS).
23 Hier hat die Beklagte durch Ablesen der Wasseruhr am 27.12.2007 – bei einem Stand von 507 m³ - einen Verbrauch von 239 m³ ermittelt und dem streitbefangenen Bescheid vom 11.01.2008 zugrunde gelegt.
24 Dass der Zählerstand von 507m³ und der sich daraus ergebende Verbrauch 239 m³ das Ergebnis von Fehlmessungen der Wasseruhr sein könnte, hat der Kläger nicht darzulegen vermocht. Denn die Beklagte sandte die ausgebaute Wasseruhr zur Befundprüfung zur Firma E. Messtechnik GmbH in L.. Die dort durchgeführte Befundprüfung wurde von dem Messgerät bestanden. Damit steht nach dem Beweis des ersten Anscheins fest, dass die Wasseruhr einwandfrei funktionierte (vgl. VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 23.03.2004 – NVwZ-RR 2004, 897 (898) m. w. N.). Deshalb ist hier kein Raum für die – im Übrigen durch nichts belegte – Annahme des Klägers, dass es in Folge von Schmutzablagerungen zu Fehlmessungen gekommen sei. Die vor dem Übersenden an die Prüfstelle fotografierte Wasseruhr weist bei einem Teil der Ziffern Verfärbungen auf, diese haben jedoch augenscheinlich das Messergebnis nicht beeinträchtigt. Dies gilt in gleichem Maße, soweit es der Kläger für möglich hält, dass in Folge einer starken Verschmutzung die Eingangsseite der Wasseruhr verengt worden sei und sich dadurch die Durchflussgeschwindigkeit erhöht habe.
25 Auch soweit sich während der Bauarbeiten in der X-straße in Folge der exponierten Lage des klägerischen Hauses in der Hausanschlussleitung Luft ansammeln konnte und beim Öffnen der Wasserhähne entwich, kann dies zur Überzeugung des Gerichts keinen Grund für Fehlmessungen der Wasseruhr darstellen. Das vom Kläger hierfür zur Veranschaulichung im Termin am 03.11.2009 genannte Beispiel, dass ein mit einem kräftigen Luftstoß angetriebenes Flügelrad sich noch lange Zeit weiter drehe und deshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die in den Leitungen vorhandene Luft bei Wideraufnahme der Wasserversorgung unter hohen Druck gesetzt werde und deshalb beim Öffnen eines Hahnes die Wasseruhr in rasend schnelle Umdrehungen versetze, erscheint nicht plausibel. Denn anders als bei dem vom Kläger gewählten Vergleich, wo sich ein Windrad nach einem kräftigen Anstoß selbständig und gegebenenfalls sehr lange weiter dreht, ist dies bei einer Wasserversorgungsanlage in dieser Form nicht möglich , da sich hinter einer eventuellen Luftblase sofort das unter entsprechendem Druck stehende Wasser befindet, so dass bei Öffnen eines Wasserhahnes die in der Hausanschlussleitung befindliche Luft zwar durch die Wasseruhr gedrückt werden kann, danach aber sofort wieder Wasser durch die Messeinrichtung läuft.
26 Sollte die Hausanschlussleitung des Klägers bei den Unterbrechungen in Folge der Bauarbeiten jeweils vollständig leer gelaufen sein und sich mit Luft gefüllt haben, so hätte es sich dabei – je nach Innendurchmesser der Leitung und einer angenommenen Rohrlänge von 40 m – wie dies der Mitarbeiter Herr A. der Beklagten in seiner Aktennotiz vom 19.02.2009 dargestellt hat, um einem Inhalt von 32 bis 53 Litern gehandelt. Selbst wenn diese Luftmenge von der Wasseruhr als durchlaufende Menge erfasst worden wäre, könnte dies einen Verbrauch von etwa 80 m³ nicht erklären.
27 Auch soweit im Jahre 2007 während der Bauarbeiten an der Wasserversorgungsanlage und dadurch bedingten Unterbrechungen der Wasserversorgung nach Wideraufnahme der Wasserversorgung zunächst aus den geöffneten Wasserhähnen nicht genießbares Schmutzwasser floss, führt dies im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide.
28 Allerdings ergibt sich dies – entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich ihrerseits auf eine Entscheidung des VGH München (Beschluss vom 31.03.1992 – NVwZ-RR 1993, 429 ) bezieht – nicht bereits daraus, dass im Rahmen eines öffentlich- rechtlichen Benutzungsverhältnisses eine mangelhafte Wassergüte die Ermäßigung von Benutzungsgebühren überhaupt nicht zu rechtfertigen bedarf, weil es alleine auf die tatsächlich entnommene Mengen ankomme.
29 Vielmehr kann im Einzelfall die Anwendung des Äquivalenzprinzips dazu führen, dass sich eine Gebührenerhebung als nicht rechtmäßig erweist. Dieses Prinzip geht davon aus, dass zwischen der erbrachten Leistung der öffentlichen Hand und der Gebühr kein Missverhältnis besteht (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 05.08.1987 – HessVGRspr 1987, 89 (90) m. w. N.) und hat in § 10 Abs. 3 S. 1 KAG seinen Niederschlag gefunden. Allerdings kann die Anwendung des Äquivalenzprinzips auf Leistungsstörungen nicht dazu führen, dass jede Schlechterfüllung der der Beklagten obliegenden Wasserversorgung den Kläger zu einer Gebührenminderung berechtigt. Erforderlich ist vielmehr – wie in den Fällen eines Verstoßes gegen das Kostenüberdeckungsverbot – eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Äquivalenzprinzips (vgl. VG Kassel, Urteil vom 13.01.1999 – NVwZ-RR 1999, 608(609). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zum einen beruht das vom Kläger beschriebene Schmutzwasser, welches aus seinen Wasserhähnen lief, auf Arbeiten, die die Beklagte an der Hauptwasserleitung in der X-straße durchführen ließ. Die mit solchen notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen an der Wasserversorgungsanlage einhergehenden Beeinträchtigungen hat der Anschlussnehmer in der Regel hinzunehmen, da auch er in der Regel ein Interesse an einer weiterhin funktionierenden Wasserversorgungsanlage hat. Daneben hat der Mitarbeiter A. der Beklagen in seiner bereits erwähnten Aktennotiz vom 19.02.2009 beschrieben, dass nach jeder Wiederinbetriebnahme die Hauptleitung vom Wasserwerk bis zum Endhydranten durchgespült und entlüftet worden sei. Noch vorhandenes Schmutzwasser mag sich in die Hausanschlussleitung des Klägers gedrückt haben; solches musste der Kläger durch Öffnen seines Wasserhahnes abfließen lassen, da die Beklagte im Rahmen des Durchspülens hierauf keinen Einfluss hatte. Andererseits ist die Menge des in der Hausanschlussleitung von der Beklagten nicht zu erreichenden Wassers mengenmäßig kaum ins Gewicht fallend. Auch wenn man mit dem Mitarbeiter der Beklagten davon ausgeht, dass die in der Hausanschlussleitung – bei einer unterstellten Rohrlänge von 40 m - vorhandenen 32 bis 53 Liter mengenmäßig dreimal ausgetauscht werden mussten, bevor wieder klares Trinkwasser fließen konnte, wird das Maß einer erheblichen oder gröblichen Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht erreicht. Unabhängig davon vermag auch der mehrfache Austausch des Inhaltes der Hausanschlussleitung den vom Kläger monierten Verbrauch von etwa 80 m³ nicht nachvollziehbar zu begründen.
30 Da nach all dem ein Frischwasserverbrauch von 239 m³ im Jahre 2007 zutreffend von der Beklagten angenommen wurde, ist auch die entsprechende Abwassergebühr, die sich nach § 24 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 10.12.2007 – EWS –am Frischwasserverbrauch orientiert, nicht zu beanstanden.
31 Soweit der Abgaben-Bescheid 2008 Vorauszahlungen für Wasser und Kanal festsetzt, die sich an dem Verbrauch des Jahres 2007 orientieren, findet dies seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 WVS und § 29 EWS.
32 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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