VG Frankfurt 9. Kammer, 2009-10-27, 9 L 2862/09.F

9 L 2862/09.FVerwaltungsgericht / Chamber 927.10.2009

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 L 2862/09.F — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-27

Aktenzeichen: 9 L 2862/09.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:1027.9L2862.09.F.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 VwGO, § 23 BeamtStG, § 2 Abs 2 StBAG, § 3 Abs 2 StBAG, Art 12 Abs 1 GG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.237,12 € festgesetzt.

Gründe

1 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO).

2 Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 14. August 2009 erhobenen Widerspruchs und der nachfolgenden Anfechtungsklage (9 K 2738/09.F(V)) gegen die Entlassungsverfügung der Oberfinanzdirektion B-Stadt vom 4. August 2009 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 9. September 2009 wiederherzustellen, ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da die angefochtene Entlassung jedenfalls ihrer Fassung aufgrund des Widerspruchsbescheides offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug eilbedürftig ist.

3 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung im Widerspruchsbescheid genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Die Anordnung ist schriftlich erfolgt und legt die aus Sicht der Widerspruchsbehörde maßgebenden Erwägungen zum besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse umfangreich dar. In der Sache sind die Erwägungen auch geeignet, ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse zu begründen. Das gilt nicht nur für die fiskalischen Erwägungen, sondern auch für das Interesse an einer alsbaldigen Wiederbesetzbarkeit der Stelle. Die Darstellung der Antragsgegnerin zeigt, dass sie sich der besonderen Ausnahmelage des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hinreichend bewusst war.

4 Die Entlassungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Oberfinanzdirektion B-Stadt ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beamten im Geschäftsbereich der Ministerin der Finanzen vom 27.9.1991 (GVBl. I S. 316; GVBl. II 320-119) i. V. m. § 44, 1. Halbs., § 12 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 HBG, § 2 der VO über die Zuständigkeiten bei der Ernennung, Abordnung und Versetzung der Beamten des Landes Hessen und der Beendigung des Beamtenverhältnisses vom 22.1.1991, zuletzt geändert durch VO vom 6.12.2005 (GVBl. I S. 802; GVBl. II 320-117) für die Entlassung von Beamten im mittleren Dienst zuständig. Der Antragsteller wurde vor Erlass der Entlassungsverfügung entsprechend § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört. Der Entlassung haben sowohl der Personalrat (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. h HPVG) wie die Frauenbeauftragte (§ 16 Abs. 1 S. 2 HGlG) der Dienststelle des Antragstellers, des Finanzamtes B-Stadt II, zugestimmt. Die Entlassungsverfügung ist dem Antragsteller entsprechend § 44, 2. Halbs. HBG förmlich unter Beachtung der Bestimmungen des VwZG zugestellt worden, wie das Empfangsbekenntnis vom 10. August 2009 ausweist. Die Entlassung ist zum 30. September 2009 verfügt worden und damit fristgerecht erfolgt, da der Entlassungstermin die Frist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres wahrt (§ 43 HBG i. V. m. § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HBG). Das BeamtStG nimmt keine Regelung der Entlassungsfristen vor, sodass insoweit das Land zur Regelung befugt ist (Art. 70, 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG).

5 Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist im Hinblick auf die entsprechende Befugnis des Dienstherrn in § 23 Abs. 4 BeamtStG nicht zu beanstanden. Nach Satz 1 dieser Bestimmung können Beamte auf Widerruf – wie der Antragsteller – jederzeit entlassen werden. Dieses Ermessen kann aus jedem sachlichen Grund zu jedem sachlich vernünftig erscheinenden Zeitpunkt vom Dienstherrn ausgeübt werden, wird allerdings durch Satz 2 der genannten Regelung dahin eingeschränkt, dass dem Beamten Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Diese Ermessenseinschränkung ist hier ausreichend beachtet worden.

6 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in § 23 Abs. 4 S. 2 BeamtStG nichts daran ändert, dass die Entscheidung zur Ausübung der Entlassungsbefugnis auch in den Fällen, die von dieser Bestimmung erfasst werden, eine Ermessensentscheidung darstellt. Sie kann im Hinblick auf § 114 VwGO nur eingeschränkt von den Gerichten überprüft werden. Zwar ist zu prüfen, ob die Sollvorgabe des § 23 Abs. 4 S. 2 BeamtStG berücksichtigt wurde und der Dienstherr sich des entsprechenden Ausnahmefalles bewusst war. Kann dies festgestellt werden, liegt die Ausübung des Entlassungsermessens – wie im Regelfall – in der Zweckmäßigkeitsverantwortung der Behörde. Das Gericht ist nicht befugt, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen.

7 Die Ausbildung des Antragstellers für den mittleren Dienst der Steuerverwaltung unterliegt den Regelungen des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes (StBAG) vom 16.5.1961, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2715), wie sich aus § 1 StBAG ergibt. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 StBAG dauert der Vorbereitungsdienst 2 Jahre. Diese Frist begann am 1. August 2007 mit der Ernennung des Antragstellers zum Steueranwärter und endete daher mit Ablauf des 31. Juli 2009. Innerhalb der Ausbildungszeit hatte der Antragsteller Gelegenheit die Laufbahnprüfung abzulegen. Er hat die Prüfung laut Prüfungszeugnis vom 3. Juli 2009 nicht bestanden.

8 Nach § 2 Abs. 2 S. 2 StBAG i. V. m. § 3 Abs. 2 S. 2 StBAG kann der Vorbereitungsdienst aus besonderem Grund verlängert werden. Voraussetzung ist damit neben dem Vorliegen eines besonderen Grundes auch eine entsprechende Ermessensentscheidung des Dienstherrn. Hier hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 2007 die Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes beantragt. Dem folgte die Leitung des Finanzamtes B-Stadt II laut Schreiben vom 18. Juli 2009 mit Zustimmung des Personalrats und der Frauenbeauftragten nicht und schlug der Oberfinanzdirektion stattdessen die Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses vor. Zur Begründung wurde auf die später auch in der Entlassungsverfügung und im Widerspruchsbescheid angegebenen Ausbildungs- und Leistungsmängel sowie den Täuschungsversuch bei der Laufbahnprüfung Bezug genommen. Diesem Vorschlag schloss sich die Oberfinanzdirektion an, sodass in der Entlassung zugleich die abschlägige Bescheidung des Antrags auf eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu sehen ist.

9 Für die Ausübung des Entlassungsermessens ist insoweit von Bedeutung, dass dem Antragsteller entsprechend dem Wortlaut des § 23 Abs. 4 S. 2 BeamtStG tatsächlich Gelegenheit gegeben wurde, den Vorbereitungsdienst in der gesetzlich vorgesehenen Länge, d. h. ohne jede zeitliche Verkürzung zu absolvieren und innerhalb dieser Dienstzeit auch an der Laufbahnprüfung teilzunehmen. § 23 Abs. 4 S. 2 BeamtStG lässt sich nicht entnehmen, dass einem in der Laufbahnprüfung gescheiterten Beamten im Wege einer Sollvorgabe grundsätzlich Gelegenheit zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes für den Fall eines Nichtbestehens der Laufbahnprüfung zu geben wäre. Zwar sieht § 3 Abs. 2 S. 4 StBAG vor, dass eine nicht bestandene Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden kann. Ob diese Wiederholungsprüfung innerhalb eines verlängerten Widerrufsbeamtenverhältnisses stattfinden muss, lässt sich der Regelung dagegen nicht entnehmen. § 3 Abs. 2 StBAG verfolgt statt dessen eine andere Systematik. Die Frage der Verlängerung ist eigenständig in § 3 Abs. 2 S. 2 StBAG durch die Verweisung auf die entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 2 S. 2 StBAG geregelt, und zwar vor den Fragen der Laufbahnprüfung und ihrer einmaligen Wiederholungsmöglichkeit für den Fall des Nichtbestehens im ersten Anlauf. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes steht ihrerseits unter dem Vorbehalt eines besonderen Grundes und zudem im nicht näher beschränkten Ermessen des Dienstherrn, wie das Wort „kann“ in § 2 Abs. 2 S. 2 StBAG ausweist. Hinsichtlich des Ermessens enthält auch § 8 Abs. 3 S. 1 HLVO keine weitergehende Regelung zugunsten von Anwärtern oder Anwärterinnen.

10 Dies zugrunde gelegt, sind selbst für den Fall der Anwendbarkeit von § 23 Abs. 4 S. 2 BeamtStG auf den vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall nach Maßgabe dieser Regelung gegeben. Insoweit kann für die sachlichen Einzelheiten auf die Darstellung der Ausbildungsmängel, des Täuschungsversuchs in der Laufbahnprüfung, der Nichtbeachtung der Gleitzeitregelungen in der Dienststelle des Antragstellers und die mangelnde fachliche Einsetzbarkeit des Antragstellers in den letzten Monaten seines Ausbildungsverhältnisses auf die Darstellung im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Lediglich die Bewertung der verschiedenen Einzelumstände differiert zwischen den Beteiligten. Der Antragsteller sieht in der Bewertung der verschiedenen Einzelumstände eine Überbewertung. Die Kammer kann dem nicht folgen, weil es sich um Fragen handelt, die dem Ermessen des Dienstherrn überantwortet sind. Es ist nicht erkennbar, dass einzelne Umstände in einer rechtlich relevanten Weise fehlerhaft bewertet wurden, die Gesamtbewertung unverhältnismäßig ausgefallen wäre. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Antragsgegner der Mühe einer weiteren Ausbildung des Antragstellers im Hinblick auf dessen Fehlverhalten bei der Laufbahnprüfung, im Zusammenhang mit der Missachtung der Arbeitszeitvorschriften und der geringen fachlichen Einsetzbarkeit nicht unterziehen will, auch weil er sich davon wenig Erfolg im Sinne einer besseren Qualifizierung des Antragstellers verspricht. Derartige Erwägungen halten sich innerhalb des Zwecks der Ermächtigung des § 23 Abs. 4 BeamtStG.

11 In diesen Verantwortungsbereich des Dienstherrn darf das Gericht nicht eingreifen, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Antragsteller auf sein Grundrecht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG berufen kann. Der Antragsteller konnte sich frei für die Ausbildung im mittleren Dienst der Steuerverwaltung entscheiden, an dieser Ausbildung und an der Prüfung teilnehmen. Die Frage der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses berührt nicht mehr den Kernbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, sondern unterfällt dem weitergehenden Regelungsbereich des Gesetzgebers im Bereich der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG.

12 Die auf dieser Grundlage anzustellende Abwägung der Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Entlassungsverfügung wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen. Die Chancen des Antragstellers, die Ausbildung im Falle einer Verlängerung der Ausbildung durch Nachqualifizierung doch noch erfolgreich abzuschließen, hat der Antragsgegner zu Recht als eher gering eingeschätzt. Zudem hat sich in den Täuschungsversuchen des Antragstellers eine innere Haltung offenbart, die es dem Antragsgegner zu Recht schwer macht, sich auf eine Verlängerung der Ausbildung einzulassen, auch weil die Ausbildungsmotivation stark gesunken ist, und die fachliche Einsetzbarkeit des Antragstellers derzeit sehr eingeschränkt ist.

13 Der Vollzug der Entlassung ist deshalb eilbedürftig, auch um dem Antragsgegner die Disposition über die entsprechenden Personalmittel zu eröffnen.

14 Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

15 Die Streitwertsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 13 Abs. 5 GKG und berücksichtigt die Hälfte des Hauptsachestreitwerts.

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