VG Frankfurt 1. Kammer, 2009-08-18, 1 K 241/09.F

1 K 241/09.FVerwaltungsgericht / 1. Kammer18.08.2009

Regest

Die Verwaltungspraxis der Kreditanstalt für Wiederaufbau, wonach Zuschüsse zur Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge nur an Unternehmen (Eigentümer oder Halter) geleistet werden, die Straßengüterverkehr durchführen und nicht an Vermietungs- oder Leasingunternehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 K 241/09.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-18

Aktenzeichen: 1 K 241/09.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0818.1K241.09.F.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Verwaltungspraxis der Kreditanstalt für Wiederaufbau, wonach Zuschüsse zur Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge nur an Unternehmen (Eigentümer oder Halter) geleistet werden, die Straßengüterverkehr durchführen und nicht an Vermietungs- oder Leasingunternehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten hat die Klägerin zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin beantragte unter dem 04.12.2007 bei der Beklagten einen Zuschuss zur Anschaffung von drei emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie (RL) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Förderung der Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge vom 25.06.2007 (BAnz Nr. 133 v. 20.07.2007, S. 6995) in Höhe von insgesamt 10.200 EUR. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21.11.2008 mit der Begründung ab, die Klägerin sei keine Spediteurin, sondern Vermieterin der Lkw. Förderfähig seien jedoch nur die Eigentümer und Halter schwerer Nutzfahrzeuge, sofern sie Straßengüterverkehr durchführten. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, aus den Richtlinien ergäbe sich nicht, dass Vermietungsfirmen ausgeschlossen seien. Außerdem handele es sich bei der Klägerin auch nicht um eine „bloße Vermietungsfirma“. Die Klägerin sei nämlich zum Zeitpunkt der Antragstellung und Anschaffung der Nutzfahrzeuge alleinige Gesellschafterin der A.GmbH gewesen, welche den Straßengüterverkehr betreibe. Es handele sich also um eine Betriebsaufspaltung, die nach der Rechtsprechung zum Investitionszulagengesetz so zu behandeln sei, dass sowohl die Besitzgesellschaft als auch die Betriebsgesellschaft zuwendungsberechtigt seien. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2009 zurückgewiesen. Darin wiederholt sie die Begründung aus dem Erstbescheid und führt weiter aus, es treffe zwar zu, dass Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen wirtschaftlich gesehen ein einheitliches Unternehmen darstellten. Aus rechtlicher Sicht handele es sich aber um zwei Unternehmen, von welchen das Besitzunternehmen als Vermieterin für das Betriebsunternehmen anzusehen sei. Dass Vermietungsförderungen von der Förderung ausgeschlossen seien, ergäbe sich auch aus § 11 Abs. 6 ABMG.

2 Am 05.02.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, bei der Förderung nach den streitgegenständlichen Richtlinien handele es sich um eine Subvention wie nach dem Investitionszulagengesetz. Für jene Förderung sei entschieden, dass bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zwischen Schwesterpersonengesellschaften die Besitzpersonengesellschaft für die an die Betriebspersonengesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter anspruchsberechtigt sei. Es sei nicht ersichtlich, warum das im vorliegenden Falle anders sein sollte. Das Förderziel werde ebenso gut erreicht, wenn der Besitzpersonengesellschaft die Zuwendung gewährt werde. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Änderungsrichtlinie vom 04.07.2008 berufen, wo erstmals geregelt worden sei, dass Vermietungs- und Leasinggesellschaften nicht zuwendungsberechtigt seien. Diese Richtlinie habe zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gegolten. Außerdem schließe sie die Zuwendung für Vermietungs- und Leasinggesellschaften nur dann aus, wenn es sich um solche mit großen Flotten handele und nicht für relativ kleine Gesellschaften wie die Klägerin.

3 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 08.01.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Zuschuss in Höhe von 10.200 EUR zu bewilligen.

4 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5 Die Beklagte beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

6 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.03.2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

7 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die auch kein anderer Rechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die durch § 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfWG i.d.F.d. Bek. v. 23.6.1969, BGBl 1969 I 573; zuletzt geändert durch Art. 173 der Verordnung v. 31.10.2006, BGBl 2006 I 2407) errichtet worden ist. Sie ist berechtigt, die Bezeichnung „Bankengruppe“ zu führen (§ 11 KfWG). Zu den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben gehört u.a. auch die Durchführung von Fördermaßnahmen im staatlichen Auftrag, soweit ihr diese durch veröffentlichte Richtlinien zur staatlichen Wirtschaftspolitik in präzise benannten Förderbereichen vom Bund übertragen worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i KfWG). Eine derartige Übertragung ist durch die oben genannten RL (Nr. 1.1 und 1.4) erfolgt. Sitz der Beklagten ist nach § 1 Abs. 1 KfWG Frankfurt am Main, so dass das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main für Klagen gegen Bescheide der Beklagten auch örtlich zuständig ist (§ 52 Nr. 2 VwGO).

8 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

9 Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines entsprechenden Haushaltstitels im Bundeshaushalt und nach Maßgabe der Richtlinien. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht (Vgl. auch Nr. 1.3 RL). Vielmehr steht die Bewilligung im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist zwar durch die Richtlinien gebunden. Dabei handelt es sich aber um interne Verwaltungsvorschriften, die nur insoweit rechtliche Außenwirkung entfalten, als die Beklagte das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verletzt, wenn sie im Einzelfall davon abweicht. Wenn sie die Zuschüsse stets nach den gleichen Kriterien bewilligt, kommt eine Verletzung des Gleichheitssatzes auch dann nicht in Betracht, wenn sie im behördlichen Innenverhältnis den Vorgaben der die Richtlinien erlassenden Behörde nicht entspricht. Sofern die Richtlinien Auslegungsspielräume lassen, ist das Gericht nicht befugt, selbst die verbindliche Auslegung vorzunehmen. Denn die Interpretationshoheit der Gerichte beschränkt sich auf Rechtsnormen. Sie erstreckt sich nicht auf Verwaltungsvorschriften. Insoweit unterscheidet sich die hier streitgegenständliche Subvention grundlegend von jener nach dem Investitionszulagengesetz. Dort gibt es gesetzliche Ansprüche, deren Voraussetzungen der vollen richterlichen Kontrolle unterliegen, hier nicht.

10 Das Gericht kann also nur prüfen, ob die Beklagte in allen Fällen die gleichen Kriterien anwendet und davon auch im zu entscheidenden Einzelfall nicht abgewichen ist. Eine solche Abweichung kann im vorliegenden Falle nicht festgestellt werden. Deshalb ist die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt.

11 Der Klägerin ist zuzubilligen, dass nach Nr. 2.1 RL in der ursprünglichen Fassung (alle) künftigen Eigentümer oder Halter schwerer Nutzfahrzeuge zuwendungsberechtigt sein sollen. Es ist der Richtlinie nicht zu entnehmen, dass die Zuwendungsberechtigung weiterhin davon abhängt, dass es sich bei dem Eigentümer oder Halter um ein Unternehmen des Straßengüterverkehrsgewerbes handeln muss. Indessen bleibt festzustellen, dass diese zusätzliche Bedingung von Anfang an der Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht. Die Beklagte stützt ihre Erwägungen insoweit auf § 11 Abs. 6 ABMG. Danach soll ein Teil des Mautaufkommens für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Förderung von Unternehmen des Straßengüterverkehrsgewerbes verwendet werden. Zwar würde es der Wortlaut dieser Norm auch zulassen, die Unternehmen des Straßengüterverkehrsgewerbes, welche ihren Fuhrpark mieten, dadurch (indirekt) zu fördern, dass die Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge auch dann bezuschusst wird, wenn sie durch einen gewerblichen Vermieter erfolgt, weil dieser seinen Kunden dann einen geringeren Mietzins berechnen kann. Indessen verpflichtet das Gesetz nicht zu dieser Form der Förderung. Infolgedessen ist die Beklagte auch nicht gehindert, ausschließlich Unternehmen des Straßengüterverkehrsgewerbes zu fördern. Subjektive Rechte der Klägerin werden damit nicht verletzt.

12 Ebenso wenig gibt es eine Verpflichtung der Beklagten Vermietungs- und Leasinggesellschaften nur dann von der Förderung auszuschließen, wenn sie über eine „große“ Flotte verfügen. Es verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass die Beklagte insoweit keine Differenzierung vornimmt, sondern allein darauf abstellt, ob Straßengüterverkehr durchgeführt wird oder nicht. Auch der Umstand, dass dieses Kriterium erst in den Änderungsrichtlinien von 2008 aufgenommen worden sind, ändert nichts an der früheren Rechtslage.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

14 BESCHLUSS

15 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.200 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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