VG Frankfurt 3. Kammer, 2009-06-23, 3 K 150/08.F

3 K 150/08.FVerwaltungsgericht / 3. Kammer23.06.2009

Regest

Einzelfall, in dem die beabsichtigte Beheizung des Anwesens mit elektrischer Energie nicht zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an ein Fernheizwerk berechtigt.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 K 150/08.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-23

Aktenzeichen: 3 K 150/08.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0623.3K150.08.F.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 26a Verf HE, Art 2 Abs 1 GG, § 3 AVBFernwärmeV ... mehr

Leitsatz

Einzelfall, in dem die beabsichtigte Beheizung des Anwesens mit elektrischer Energie nicht zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an ein Fernheizwerk berechtigt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Fernheizwerk in S..Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes F.-Straße X in 6.... S..In Teilen des Stadtgebietes der Beklagten besteht seit vielen Jahren eine Fernwärmeversorgung durch ein Fernheizwerk. Mit ihrer am 21.04.1972 in Kraft getretenen, seit den 24.06.1992 neu gefassten und zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2002 geänderten Satzung zum Anschluss an das Fernheizwerk ordnete die Beklagte einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Fernheizung an. Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich der Satzung und ist an die Fernwärmeversorgung des Fernheizwerkes angeschlossen. Mit Schreiben vom 10.10.2005 und 27.11.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er beabsichtige, seine Haus-Wärmeversorgung auf Solar- oder Strombasis zu stellen. Die von ihm projektierte Fotovoltaikanlage werde jährlich etwa 7000 KWh produzieren, die unmittelbar an die SÜWAG weitergeleitet würden. Von ihm - dem Kläger - würde lediglich eine Rückentnahme von 4000 KWh erfolgen, wobei ca. 3000 KWh für allgemeinen Strom anfielen und wiederum ca. 1000 KWh für Heizungsstrom.

2 Mit Bescheid vom 26.06.2006 entschied die Beklagte, dass gegen die Installation einer Fotovoltaikanlage keine Bedenken bestünden. Der Anschluss- und Benutzungszwang werde dadurch jedoch nicht aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit der Errichtung des Fernheizwerkes ein Beitrag zum Schutz der Luft und des Klimas als natürliche Lebensgrundlage geleistet worden sei und auch heute noch geleistet werde.

3 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid 13.12.2007 zurückgewiesen wurde, da eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in der Satzung der Beklagten nicht vorgesehen und somit unzulässig sei.

4 Dagegen hat der Kläger 17. Januar 2008 Klage erhoben.

5 Zur Begründung wird vorgetragen, dass bei entsprechender Umsetzung seines Vorhabens dem Energiemarkt und damit der Allgemeinheit nach vollständiger Deckung des eigenen Bedarfs eine Leistung von ca. 3000 KWh zur Verfügung gestellt würden, ohne dass hierdurch in irgendeiner Weise die Umwelt belastet werde.

6 Zwar sehe die Satzung in der Tat generell keine Möglichkeit für die Zulassung von Ausnahmen bzw. Befreiungen von dem normierten Anschluss- und Benutzungszwang vor, aber sein Anspruch auf Befreiung rechtfertige sich aus dem in Artikel 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit sowie aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

7 Aufgrund der baulichen und sozialen Struktur des von der Satzung erfassten Bereichs sei auf absehbare Zeit offensichtlich ausgeschlossen, dass eine relevante Anzahl von Wohnhäusern eine Umstellung auf die Versorgung durch Fotovoltaikanlagen vornehmen werde, so dass im Streitfall eine bloße Einzelfallentscheidung in Rede stehe. Mit einem von der Beklagten befürchteten kollektiven Ausscheren aus dem bestehenden Versorgungssystem sei deshalb nicht zu rechnen.

8 Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.06.2006 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger entsprechend seines Antrages vom 10.10.2005 von dem gemäß der Neufassung der Satzung zur Änderung der Satzung zum Anschluss an das Fernheizwerk bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang an das Fernheizwerk in S. zu befreien.

9 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Anlage wie das im Streit befindliche Fernheizwerk nur vernünftig und wirtschaftlich betrieben werden könne, wenn entsprechend ihrer Auslegung eine Anzahl von Anschlussnehmern die Energie abnehme. Verändere sich diese Anzahl der Anschlussverpflichteten gravierend, sei der Betrieb der Anlage gefährdet, was dazu führen könne, dass die Anlage geschlossen werden müsse. Die daraufhin in Betrieb zu nehmenden Einzelheizungsanlagen hätten eine erhebliche Verstärkung des CO²-Ausstoßes zur Folge, was ökologisch nicht vertretbar wäre.

11 Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass hier keine ökologische Energieform zur Erzeugung von Wärme eingesetzt werde. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abzulehnen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

14 Die Ablehnung der begehrten Befreiung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Fernheizwerk nicht zu.

15 Ein derartiger Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem hier anwendbaren Satzungsrecht. Die hier maßgebliche Satzung zur Änderung der Satzung zum Anschluss an das Fernheizwerk in der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Fassung gegen deren Gültigkeit keine Bedenken bestehen, bestimmt in § 2 Abs. 5, dass für bereits bestehende Gebäude Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zugelassen werden können. Dies ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht einschlägig. Die Möglichkeit einer Befreiung eines dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden und tatsächlich an die Fernwärmeversorgung angeschlossenen Grundstücks von einer weiteren Benutzung der öffentlichen Fernwärmeversorgung sieht diese Satzung der Beklagten nicht vor.

16 Einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich für den Kläger auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG herleiten. Art. 2 Abs. 1 GG schützt jede Form menschlichen Handels ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.06.1989 - BVerfGE 80, 137 (152) ). Die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers ist hier dadurch berührt, dass ihm die Beklagte verwehrt, sein Anwesen mittels Strom zu beheizen. Die allgemeine Handlungsfreiheit steht jedoch unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, also aller Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen; hierzu gehören auch auf entsprechender gesetzgeberischer Ermächtigung erlassene Satzungen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2006 - BVerwGE 125, 68 (74)), also auch die hier streitbefangene und bereits oben bezeichnete Satzung der Beklagten zum Anschluss an das Fernheizwerk.

17 Diese Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einschränkung des Grundrechts durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O. m.w.N.).Die Versagung der begehrten Befreiung ist im vorliegenden Fall durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Dies erschiene allerdings dann zweifelhaft, wenn die vom Kläger projektierte Maßnahme tatsächlich eine Beheizung seines Anwesens mit regenerativen Energien darstellen würde und sich deshalb die vom Kläger beabsichtigte Beheizung seines Anwesens als ökologisch günstiger darstellen würde als bei weiterer Benutzung der Fernwärmeversorgungseinrichtung. Das Fehlen einer in der einschlägigen Satzung vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit könnte unter Berücksichtigung der §§ 3 Satz 3, 35 AVBFernwärmeV i. V. m. den Staatszielbestimmungen in Art. 26 a HV bzw. Art. 20 a GG unverhältnismäßig sein (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 24.09.2007 - KStZ 2008, 233 (237)). Nach § 3 Satz 1 AVBFernwärmeV vom 20.06.1980 (BGBl. I Seite 750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I Seite 3214) hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Gemäß § 3 Satz 3 AVBFernwärmeV ist der Kunde berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will.

18 Zwar gelten die Regelungen der AVBFernwärmeV unmittelbar nur für das privatrechtlich ausgestaltete Benutzungsverhältnis. Sie werden allerdings gemäß § 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV auf öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse entsprechend angewandt. Auch im öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis und bei geltendem Anschluss- und Benutzungszwang soll dem Kunden im Interesse der Energieeinsparung die teilweise Nutzung regenerativer Energiequellen nicht verwehrt werden. Demnach soll über § 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV nach Möglichkeit auch in öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnissen ein Nutzer den Fernwärmebezug nachträglich beschränken und regenerative Energiequellen einsetzen können (vgl. OVG Thüringen a.a.O.).Andererseits dürfen die dem Verbraucherschutz dienenden bundesrechtlichen Bestimmungen der AVBFernwärmeV nicht so ausgelegt und angewendet werden, dass ein nach dem Kommunalrecht zulässiger Anschluss- und Benutzungszwang ausgehöhlt wird oder praktisch leerläuft (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.07.1991 - NVwZ-RR 1992, 37 (39); OVG Thüringen, a.a.O.; Wagener, Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme, Seite 132). Bei einer Beheizung des Anwesens des Klägers mittels regenerativer Energie wäre deshalb auch im Lichte von Art. 26 a HV bzw. Art. 20 a GG in den Blick zu nehmen - worauf der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.05.2009 zutreffend hinwies -, dass die Errichtung und der Betrieb einer zentralen Fernwärmeversorgungseinrichtung mit Blick sowohl auf den Umweltschutz, insbesondere die Reinhaltung der Luft, als auch auf die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung nur bei einem Anschluss möglichst aller Grundstücke des Einzugsgebietes sinnvoll sind. Entgegen der Darstellung des Klägers handelt es sich bei seinem Anwesen nämlich nicht um einen atypischen Einzelfall, während bei den sonstigen Grundstücken des Einzugsgebietes auf Grund der baulichen und sozialen Struktur die Beheizung mittels regenerativer Energien nicht in Betracht kommt. Vielmehr offenbart die Anlage zur streitbefangenen Satzung zum Anschluss an das Fernheizwerk, dass hier in weitem Umfange Reihenhausbebauung vorhanden ist und aus dem Kreis der dortigen Eigentümer bereits mehrere - allerdings nicht weiter verfolgte - Anfragen auf Befreiung an die Beklagte gerichtet wurden. Auch bei einer ins Gewicht fallenden Anzahl von Befreiungen müsste das Fernheizwerk so dimensioniert bleiben, dass sämtliche Grundstücke im Einzugsgebiet angeschlossen werden könnten. Denn bei einer Stilllegung der die Befreiung zum Anschluss und Benutzungszwang rechtfertigenden Anlage zur regenerativen Energiegewinnung müsste das Grundstück zur besseren Gewährleistung der Luftreinhaltung (wieder) an das Fernheizwerk angeschlossen werden. Da mit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs neben der Reinhaltung der Luft die gleichmäßige Verteilung der entstehenden Kosten auf möglichst sämtliche Grundstückseigentümer bezweckt wird, ließe sich die Überbürdung des Aufwandes für eine vorsorgliche Überdimensionierung der Versorgungseinrichtung auf die (verbliebenen) Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke oder den Gemeinhaushalt sachlich möglicherweise nicht rechtfertigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.1997 - UPR 1998, 192 (193) ).

19 Dies bedarf hier indessen keiner weiteren Vertiefung, weil die vom Kläger projektierte Anlage sich in dem oben beschriebenen Sinne nicht als ökologisch überlegen darstellt.

20 Die vom Kläger einzubauende Fotovoltaikanlage soll der Stromgewinnung - der Kläger geht von jährlich etwa 7.000 KWh aus - dienen, die unmittelbar an die SÜWAG als Stromversorger weitergeleitet würden. Im Gegenzug würde der Kläger von der SÜWAG wiederum Strom beziehen, den er unter anderem - nach den Angaben des Klägers in einer Größenordnung von 1.000 KWh - zu Heizzwecken verwenden würde. Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger insbesondere für Zwecke der Heizung angenommene Jahresverbrauch von 1.000 KWh realistisch erscheint oder nicht deutlich höher liegen müsste.

21 In jedem Fall lässt sich nach Auffassung des Gerichts die vom Kläger projektierte Stromgewinnung einerseits und der Bezug und Verbrauch von Strom (auch) zum Zwecke der Heizung andererseits nicht im Sinne eines einheitlichen Vorganges dergestalt zusammenfassen, dass der Kläger den von ihm ökologisch günstig erzeugten Strom verbraucht. Vielmehr handelt es sich bei der Weiterleitung des vom Kläger zu produzierenden Stroms an die SÜWAG mit der entsprechenden, auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beruhenden Vergütung (§ 11 EEG) einerseits und den beabsichtigten Bezug von Haushalts- und Heizungsstrom andererseits um getrennt zu betrachtende Lebenssachverhalte.

22 Ausweislich der auf § 42 Energiewirtschaftsgesetz beruhenden Stromkennzeichnung für das Jahr 2007 des lokalen Energieversorgungsunternehmens, der SÜWAG Energie AG, beruhten die Stromlieferungen des Unternehmens auf einem Energieträgermix, bestehend aus Kernkraft (19 Prozent), fossilen und sonstigen Energieträgern (63 Prozent) sowie erneuerbaren Energien - hierzu würde die projektierte Anlage des Klägers einen Beitrag leisten - (18 Prozent). Der vom Kläger bei der SÜWAG Energie AG zu beziehende Strom würde - auf der Basis der Zahlen für das Jahr 2007 - pro Kilowattstunde die Umwelt mit 693 g CO² belasten. Mit dieser Belastung insbesondere der Luft durch CO²-Immissionen würde sich das vom Kläger beabsichtigte Heizen mit Strom ökologisch jedenfalls nicht günstiger darstellen als bei fortdauernder Benutzung der Fernwärmeversorgungseinrichtung. Hierüber bestand zwischen den Beteiligten im Termin am 26.05.2009 Übereinstimmung.

23 Der mit dem Betrieb des Fernheizwerks erfolgte Zweck, aus Gründen der Volksgesundheit insbesondere die Luft von Schadstoffen freizuhalten (vgl. HessVGH, Urteil vom 19.09.1986 - NVwZ 1987, 725 (726) , Beschluss vom 25.06.1974 - DVBl 1975, 913 (914) ), wie dies in § 1 Abs. 1 der Satzung zum Anschluss an das Fernheizwerk normiert ist, lässt sich aus Sicht der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass beim Heizen mittels Strom vom Kläger keine schädlichen Immissionen erzeugt werden. Zwar wird der vom Kläger zu beziehende Strom nicht im Bereich der Fernwärmesatzung der Beklagten erzeugt, so dass auch die damit verbundenen Belastungen der Luft mit CO²-Immissionen scheinbar keinen örtlichen Bezug zum Gebiet der Beklagten aufweisen. Andererseits machen Belastungen der Luft nicht an Gemeindegrenzen Halt. Bei den geographischen Gegebenheiten des Rhein-Main-Gebietes liegt es auf der Hand, dass in Zeiten geringen Luftaustausches auch auf dem Gebiet der Beklagten an Luftbelastungen partizipiert wird, die an anderer Stelle entstanden waren, wie z.B. beim Kraftwerk Staudinger. In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.01.2006 - BVerwGE 125, 68 (73)) nicht bezweifelt, dass die Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Fernwärme einen deutlichen örtlichen Bezug aufweist, auch wenn das Ziel der - globale - Klimaschutz sei.

24 Dass der weitere Bezug von Fernwärme durch den Kläger für diesen aus sonstigen Gründen die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen.

25 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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