VG Frankfurt 1. Kammer, 2009-06-23, 1 K 3657/08.F

1 K 3657/08.FVerwaltungsgericht / 1. Kammer23.06.2009

Regest

Die Trennung eines ausländischen Vaters von seinem deutschen Kind, für das er nicht sorgeberechtigt ist, steht für die Dauer einer angemessenen Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dem Kindeswohl und damit dem Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 GG) nicht entgegen. Für die Frage der Angemessenheit der Befristung können u.a. auch Vergleiche mit noch sehr kleinen Kindern von Soldaten der Bundeswehr herangezogen werden, denen im Falle eines Auslandseinsatzes des Vaters oder der Mutter die Trennung von bis zu einem halben Jahr zugemutet wird.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 K 3657/08.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-23

Aktenzeichen: 1 K 3657/08.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0623.1K3657.08.F.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 6 GG, § 11 AufenthG, § 28 Abs 1 AufenthG

Leitsatz

Die Trennung eines ausländischen Vaters von seinem deutschen Kind, für das er nicht sorgeberechtigt ist, steht für die Dauer einer angemessenen Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dem Kindeswohl und damit dem Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 GG) nicht entgegen. Für die Frage der Angemessenheit der Befristung können u.a. auch Vergleiche mit noch sehr kleinen Kindern von Soldaten der Bundeswehr herangezogen werden, denen im Falle eines Auslandseinsatzes des Vaters oder der Mutter die Trennung von bis zu einem halben Jahr zugemutet wird.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste im Februar 2002 als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik ein und erhielt auf der Grundlage des Ministerpräsidentenbeschlusses vom 09.01.1991 und des seinerzeitigen Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die später in eine Niederlassungserlaubnis umgeschrieben wurde. Der Kläger ist auf Grund einer Vaterschaftserklärung vom 24.05.2004 und der Zustimmungserklärung der Mutter vom 25.05.2004 Vater des Kindes X , geboren am 19.04.2004 in B . Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid der Beklagten vom 06.03.2008 wurde die Niederlassungserlaubnis zurückgenommen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Kläger unter anderem Namen erstmals am 11.06.1995 in die Bundesrepublik eingereist war, hier erfolglos ein Asylverfahren betrieben hatte und am 14.05.1996 in die Ukraine abgeschoben worden war. Im Jahre 1997 war er zurückgekehrt, hielt sich hier zunächst illegal auf, wurde schließlich festgenommen, wegen eines Suizidversuchs in die Psychiatrie A gebracht, von wo ihm die Flucht in die Niederlande gelang. Dort stellte er erneut einen Asylantrag und wurde nach erfolglosem Abschluss dieses Verfahrens in die Ukraine abgeschoben. Am 03.05.1997 wurde er jedoch erneut in A aufgegriffen und am 06.07.1997 zum dritten Mal in die Ukraine abgeschoben. In dem gegen den Rücknahmebescheid gerichteten Klageverfahren gab er erstmals bekannt, Vater eines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit zu sein. Die Klage wurde mit Urteil vom 08.10.2008 (1 K 974/08.F) abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

2 Der Kläger stellte bei dem Beklagten am 15.07.2008 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Duldung bis zur „abschließenden Entscheidung“ über den Aufenthaltserlaubnisantrag. Am 29.08.2008 stellte er einen Antrag auf Befristung der Wirkungen der früheren Abschiebungen. Dazu legte er dem Beklagten eine eidesstattliche Erklärung zu seinen Beziehungen zu seinem Sohn und einige Lichtbilder vor sowie eine weitere eidesstattliche Erklärung, die mit dem Namen der Kindesmutter unterzeichnet ist.

3 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.09.2008 ab. In den Gründen ist ausgeführt, dass nach § 11 Abs. 1 AufenthG einem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe, der abgeschoben worden sei. Im Übrigen komme eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem Sohn deshalb nicht in Betracht, weil insoweit eine familiäre Lebensgemeinschaft nicht nachgewiesen sei. Dagegen spreche schon, dass das Kind erstmals in dem gerichtlichen Eilverfahren gegen die Rücknahmeverfügung überhaupt erwähnt worden sei. Das spreche dafür, dass das Kind für ihn erst und nur von Bedeutung sei, um die drohende Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland zu vermeiden. Dafür spreche auch das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 12.10.2005, in dem es zur Person des Klägers heiße: „Er ist ledig und kinderlos“. Es sei nicht nachgewiesen, dass das Kind einen wichtigen Teil im Leben des Klägers ausmache. Die gegenteiligen Bekundungen in einer der Behörde vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seien unglaubhaft. Wenn der Kläger seit Geburt des Kindes regelmäßig, mindestens zweimal in der Woche Kontakt zu seinem Kind habe, sei nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger dies vor dem Amtsgericht verschwiegen habe. Die vorgelegten Bilder, die ihn mit seinem Sohn zeigten, seien sämtlich aus jüngerer Zeit, während er von seiner in der Schweiz lebenden Tochter aus verschiedenen Lebensaltern Binder vorweisen könne. Das lasse den Schluss darauf zu, dass die Bilder mit seinem Sohn nur zur Vorlage im anhängigen Gerichtsverfahren hergestellt worden seien. Außerdem behaupte er auch lediglich Aktivitäten mit seinem Kind, die auch sonst jeder bekannte mit diesem unternehmen könne wie etwa gemeinsame Zoo-, Spielplatz- und Schwimmbadbesuche. Es werde nicht deutlich, inwieweit sein Beitrag für das Wohl des Kindes unverzichtbar sei und inwieweit er Erziehungs- und Betreuungsverantwortung übernehme. Eine Aufenthaltserlaubnis müsse ihm auch aus generalpräventiven Gründen versagt bleiben, denn nur so werde anderen Ausländern verdeutlicht, dass eine Legalisierung des Aufenthalts nicht in Betracht komme, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt seien und der Ausländer insbesondere ausgewiesen oder abgeschoben worden sei.

4 Hiergegen hat der Kläger am 22.10.2008 Klage erhoben. Er beruft sich insbesondere auf die der Behörde vorliegenden eidesstattlichen Erklärungen, aus denen sich ergebe, dass er zu seinem Sohn familiäre Beziehungen unterhalte. Die Wirkungen der Abschiebungen nach § 11 AufenthG stünden der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, da ein Antrag auf Befristung gestellt worden sei. Die Befristung sei auch ohne vorherige Ausreise des Klägers vorzunehmen und ohne vorherige Begleichung der Abschiebungskosten zu treffen. Insoweit verweist der Kläger auf die Anwendungshinweise des BMI v. 22.12.2004 (Nr. 11.1.3.4 und Nr. 11.1.4.4.1)

5 Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

6 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Die Beklagte trägt vor, der Kläger halte sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Er sei in die Schweiz zurückgekehrt, wo er im Hinblick auf seine Vaterschaft zu einem Kind schweizerischer Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht zu erlangen suche. Daraus lasse sich schließen, dass der Kläger kein Interesse mehr an einem Aufenthaltsrecht in Deutschland habe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere nicht nur daran, dass dem die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegenstünde, sondern auch der Umstand, dass keine enge Verbundenheit des Klägers zu seinem deutschen Kind bestünde. in diesem Zusammenhang legt der Beklagte das Schreiben der Kindesmutter vom 08.04.2009 vor, aus dem sich ergibt, dass der Kläger ursprünglich die Abtreibung des Kindes verlangt und sich, nachdem die Mutter sich darauf nicht eingelassen habe, „aus dem Staub gemacht“ habe. Später sei er wieder aufgetaucht und habe etwa zwei Wochen lang ein Interesse an dem Kind bekundet, um sein Aufenthaltsrecht zu sichern. Weiter ergibt sich aus dem Schreiben, dass die eidesstattliche Erklärung, die mit dem Namen der Kindesmutter unterzeichnet sei, gefälscht sei. Schließlich komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch deshalb nicht in Betracht, weil ein solcher grundsätzlich nicht im Bundesgebiet eingeholt werden könne.

8 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.03.2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

9 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig. Die Beklagte hat die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu Recht verweigert. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, noch steht es im Ermessen des Beklagten, einen solchen zu erteilen. Dem steht nämlich die Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, wonach ein Ausländer, der abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten darf. Ihm wird auch b ei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt. Diese Wirkungen können zwar auf Antrag befristet werden. Eine solche Befristung ist bisher jedoch nicht erfolgt.

10 Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen dem Kläger und seinem deutschen Kind eine persönliche Beziehung besteht, die unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, muss dem Kläger wegen der Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis versagt bleiben.

11 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange, wie sie auch in § 11 AufenthG zum Ausdruck kommen, regelmäßig zurückgedrängt. Das gilt insbesondere gerade auch dann, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (BVerfG, B. v. 10.05.2008 - 2 BvR 588 -, InfAuslR 2008, 347 [348]; B. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -). Indessen kann sowohl die Ausländerbehörde als auch das Verwaltungsgereicht derartige Gewichtungen und Abwägungen nur in dem Rahmen vornehmen, den die Gesetze eröffnen, also im Rahmen von Ermessens- und Interpretationsspielräumen. Die Vorschrift des § 11 AufenthG lässt jedoch keine Interpretation zu, die es erlauben würde, dann, wenn familiäre Belange in Rede stehen, von der notwendigen Ausreise oder Befristung oder von der Regelung des Beginns der Frist abzusehen.

12 Es käme deshalb nur in Betracht, die Verfassungsmäßigkeit des § 11 AufenthG in Frage zu stellen und dem Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Frage vorzulegen. Indessen ist das erkennende Gericht nicht davon überzeugt, dass § 11 AufenthG verfassungswidrig ist. Die Vorschrift lässt sich vielmehr mit der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 GG vereinbaren. Eine relativ kurzfristige Abwesenheit des Klägers von seinem Kind steht dem Kindeswohl nämlich nicht entgegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die vom Gesetz erzwungene Trennung nicht über das hinausgeht, was noch zumutbar ist und oft aus beruflichen Gründen verlangt wird. So ist es beispielsweise mit Art. 6 GG vereinbar, einen Soldaten der Bundeswehr trotz seiner Vaterschaft zu einem kleinen Kind für sechs Monate zu einem Auslandseinsatz zu kommandieren. Die elterliche Beziehung eines Ausländers zu seinem deutschen Kind muss im Vergleich dazu nicht besser gestellt werden.

13 Wenn der Schutz der Familie somit auch eine relativ kurze Befristung der Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangen kann, folgt daraus nicht, dass in solchen Fällen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deshalb verletzt wird, weil die Maßnahme nicht mehr geeignet wäre, den gesetzlichen Zweck zu erfüllen. Denn auch bei einer relativ kurze Dauer der Befristung bleibt die generalpräventive Abschreckungsfunktion erhalten. Denn es stellt für den betroffenen Ausländer noch immer ein nachhaltiges Übel dar, für immerhin einige Wochen oder Monate Deutschland verlassen, dafür ggf. seinen Urlaub oder seine Arbeitsstelle opfern und den Aufenthalt im Ausland finanzieren zu müssen, während die Kosten der Unterkunft im Inland weiterlaufen. Auch die spezialpräventive Funktion des § 11 AufenthG ist bei einer relativ kurzen Befristung nicht ausgehebelt. Vielmehr ermöglicht § 11 AufenthG auch im Konflikt mit familiären Belangen die Fernhaltung eines Ausländers vom Bundesgebiet, solange die Gefahr besteht, dass der Ausländer ein Verhalten an den Tag legt, das zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit führt.

14 Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar einen Antrag auf Befristung gestellt. Über diesen hat der Beklagte bisher aber noch nicht entschieden. Selbst wenn es dafür keinen zureichenden Grund geben sollte, steht dies der Anwendung des § 11 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen. Es wäre Sache des Klägers, im Wege der Untätigkeitsklage eine Entscheidung über den Befristungsantrag herbeizuführen.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

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