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7 K 1462/08.F•VG Frankfurt 7. Kammer, 2009-05-13, 7 K 1462/08.F
7 K 1462/08.FVerwaltungsgericht / Chamber 713.05.2009
Entscheidungsdatum: 2009-05-13
Aktenzeichen: 7 K 1462/08.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0513.7K1462.08.F.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 ArbSchG, § 5 Abs 1 ArbSchG, § 22 Abs 3 ArbSchG, § 154 Abs 1 VwGO
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Die Klägerin unterhält auf dem Grundstück X Straße #.in A ein Betriebsgelände für ein Containertransport-Unternehmen. Das Betriebsgelände liegt im Randbereich der ehemaligen Sondermülldeponie B und der Betriebshof grenzt unmittelbar an die bekannten Abfallablagerungen in der Altdeponie.
2 Auf dem Gelände des Betriebshofs wurden im September 2007 Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die C wurde von der D Bereich Altlastensanierung beauftragt, die Ausführungen der Erkundungen im Bereich des Betriebshofs der Klägerin fachtechnisch zu überwachen, zu dokumentieren und im Hinblick darauf zu beurteilen, wie wahrscheinlich im Bereich des Betriebshofs der Klägerin Deponiegasmigrationen in größerem Umfangs sind.
3 In der Zeit vom 04.09.2007 bis 06.09.2007 wurden im Bereich des Betriebshofs der Klägerin entlang dessen Rändern zur Altdeponie insgesamt 10 , mit BS(BL)-1/07 bis BS (BL)-10/07 bezeichnete Kleinrammbohrungen gemäß DIN 4021 (Rammkernsondierungen) mit einem Bohrdurchmesser von 80 mm bis in Tiefen von maximal 6,2 m unter Geländeoberkante (GOK) abgeteuft. Aus den Bohrungen wurden schichtbezogene bzw. bei organoleptischen Auffälligkeiten Bodenproben entnommen und als Rückstellproben eingelagert. Die Bohrungen wurden zu stationären Bodenluftpegeln ausgebaut.
4 Nach dem „Umwelttechnischen Bericht - Ergebnisse der im Bereich des Betriebshofs durchgeführten Erkundungen“ der C vom 26.09.2007 wurden mit allen Rammkernsondierungen Auffüllungen angetroffen. Mit den im Bereich des Betriebshofs abgeteuften Sondierungen BS(BL)-2/07, -3/07, 5/07, -6/07, und -10/07 wurden überwiegend mineralische Auffüllungen mit organischen Beimengungen in unterschiedlichen Mengenanteilen angetroffen. Mit den am Rand der Altdeponie abgeteuften Sondierungen BS(BL) -1/01, -4/07, -8/07 und -9/07 wurden Materialien mit vergleichbarer Beschaffenheit angetroffen, allerdings war der organische Anteil insbesondere in BS(BL) -4/07 und -8/07 deutlich höher. Bei der Sondierung BS/BL -4/07 wies der organische Anteil eine pastöse/weiche Konsistenz auf. Bei den Rammkernsondierungen wurden im Bereich des Betriebshofs Auffüllmächtigkeiten von etwa 2 m bis 4 m angetroffen. Bei den am Rand der Altdeponie liegenden Sondierungen BS(BL)-1/07 und -9/07 wurden Auffüllmächtigkeiten von nur 2,1 m und 1,4 m angetroffen. Bei den Sondierungen BS(BL) -4/07 und -8/07, die Tiefen von 4,5 m und 6,2 m erreichten, konnte der gewachsene Boden, bzw. die Unterkante der Auffüllungen nicht erreicht werden.
5 Unter dem Punkt „Zusammenfassende Bewertung und Vorschläge für die weitere Vorgehensweise“ wurde im umwelttechnischen Bericht ausgeführt, dass man im Bereich der heute von der Klägerin als Betriebshof genutzten Teilfläche die natürlich anstehenden quartären Kiessande abgetragen und durch überwiegend mineralische Auffüllungen ersetzt habe. Die Auffüllungen bestünden vorwiegend aus Plastik mit organischen Beimengungen und anthropogenen Beimengungen wie Bauschutt, Plastik, Metalle, Glas und Ähnlichem. Bereits im Zuge der Durchführung der Bohr- und Brunnenarbeiten habe man aus den begleitenden Messungen mit einem tragbaren FID-Messgerät Hinweise auf Deponiegasmigrationen im Untergrund festgestellt. Die am 23.09.2007 durchgeführten Beprobungen hätten diese Hinweise bestätigt. In allen eingebauten Bodenluftpegeln sei Methan nachweisbar gewesen. Erwartungsgemäß seien die Konzentrationen am Rande der Altdeponie bzw. am deponieseitigen Rand des Betriebshofs mit bis zu ca. 39 Vol.-% am höchsten. Auch an den am äußeren Rand des Betriebshofs angeordneten Bodenluftpegeln (auf der Deponie abgewandten Seite) sei Methan mit Konzentrationen von bis zu 7 Vol.-% nachweisbar gewesen. Die Untersuchungsergebnisse würden belegen, dass auch im oberflächennahen Untergrund des Betriebshofs Deponiegasmigrationen stattfinden. Hiervon dürften nicht nur die der Deponie zugewandten Ränder, sondern die gesamte Fläche des Betriebshofs betroffen sein. Das sich infolge der mikrobiologischen Umsetzung der organischen Substanz aus Hausmüllablagerungen bildende Deponiegas bestehe zumeist mehr als 50% aus Methan und den weiteren Hauptkomponenten Kohlendioxid, Stickstoff und Sauerstoff. Bei Vermischung mit Luft könne dieses Gasgemisch explosionsfähig werden: Zusammensetzungen unterhalb vom 5 Vol.-% Methan seien nicht explosibel; Gemische die oberhalb dieser Grenze lägen, seinen entweder direkt explosionsfähig (zwischen 5 und 15 Vol.-%) oder könnten durch Verdünnung mit Luft explosionsfähig gemacht werden (alle Gemische größer als 15 Vol.-%). Deponiegas bzw. Methan könne sich bei Undichtigkeiten des Untergrunds (z. B. im Bereich von Abwasserrohren/Kanälen) in darüber befindlichen geschlossenen, nicht ausreichend durchlüfteten Gebäuden ansammeln. Daher seien Deponiegasmigrationen im Bereich von Gebäuden aus arbeitssicherheitstechnischer Sicht grundsätzlich besonders zu betrachten. Auch wenn im Deponiegas Methankonzentrationen von lediglich weniger als 5 Vol.-% enthalten sein sollten, könne in geschlossenen Räumen im Laufe der Zeit bei fehlendem Luftaustausch das Auftreten von explosionsfähigen Gemischen nicht ausgeschlossen werden. Diese Ansammlung von Deponiegas in geschlossenen Räumen habe in der Vergangenheit unter vergleichbaren Randbedingungen zu schweren Unfällen geführt. Vor diesem Hintergrund werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach bisherigen Erkenntnissen für den gesamten Betriebshof bzw. für die darauf befindlichen geschlossenen Gebäude eine Gefährdung durch das nicht auszuschließende Entstehen explosionsfähiger Gemische bestehe. Es werde angeraten, einen arbeitssicherheitstechnischen Sachverständigen einzubinden, der die aus dieser Gefährdungsbeurteilung für den laufenden Betrieb bzw. für die Nutzung der vorhandenen Gebäude ergebenden Folgerungen aufzeige und gegebenenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen festlege. Das Entstehen von Deponiegas und der Umfang von Deponiegasmigrationen hinge von zahlreichen Randbedingungen, wie z. B. den Witterungsverhältnissen (insbesondere Luftdruck und Temperatur) ab. Aus diesem Grund könnten die in den einzelnen Bodenluftpegeln feststellbaren Deponiegaskonzentrationen (Methankonzentration) deutlich schwanken.
6 Mit Schreiben vom 12.10.2007 informierte der Beklagte die Klägerin über die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen und wies darauf hin, dass der Gutachter in seiner zusammenfassenden Bewertung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass nach den bisherigen Erkenntnissen für den gesamten Betriebshof bzw. für die darauf befindlichen geschlossenen Gebäude eine Gefährdung durch das nicht auszuschließende Entstehen explosionsfähiger Gemische bestehe. Zum Schutz der Arbeitnehmer die auf dem Betriebshof tätig seien, empfehle der Gutachter einen arbeitssicherheitstechnischen Sachverständigen einzubinden, der die sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen für den laufenden Betrieb bzw. Nutzung der vorhandenen Gebäude ergebenden Folgerungen aufzeige und gegebenenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen festlege. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Arbeitnehmer in den Gebäuden auf dem Betriebshof beschäftigt werden dürften. Dies gelte solange, bis ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer getroffen würden. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zum 31.10.2007 die Anzahl der Beschäftigten auf dem Gelände des Betriebshofes am Rande der Deponie und die von der Klägerin getroffenen Sofortmaßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig wurde die Klägerin gebeten, das Gutachten eines arbeitssicherheitstechnischen Sachverständigen bis zum 28.11.2007 vorzulegen. Mit Schreiben vom 31.10.2007 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Klägerin über # Beschäftigte verfüge und sich diese in den geschlossenen Gebäuden künftig nicht mehr dauerhaft aufhalten würden. Demgegenüber werde aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen keine Veranlassung gesehen, durchzuführende Arbeiten in der auf dem Gelände befindlichen offenen Halle einzustellen. Ferner habe man ein Rauchverbot gegenüber den Beschäftigten ausgesprochen. Dies werde zusätzlich zu dem durch Arbeitsanweisung erfolgten Rauchverbot auch innerhalb der nächsten 14 Tage durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Ferner werde durch Arbeitsanweisung darauf hingewiesen, dass zwingend erforderliche Aufenthalte in den Gebäuden nur dann vorzunehmen seien, wenn für eine ausreichende Belüftung durch geöffnete Fenster bzw. Türen Sorge getragen werde.
7 Unter dem Datum vom 12.10.2007 erstellte die C einen weiteren umwelttechnischen Bericht über am 12.10.2007 durchgeführte Beprobungen der Bodenluftpegel im Bereich des Betriebshofes und in den daran angrenzenden Randbereich in der Altdeponie. Unter dem Punkt „Zusammenfassung und Vorschläge für die weitere Vorgehensweise“ wurde ausgeführt, dass die am 12.10.2007 durchgeführte zweite Beprobung der im Bereich des Betriebshofes und an den Rändern der Altdeponie eingebauten Bodenluftpegel die bisherigen Deponiegasbefunde bestätige. Die Untersuchungsergebnisse belegten zweifelsfrei, dass auch im oberflächennahen Untergrund des Betriebshofes der Deponie Gasmigrationen stattfänden. Hiervon dürften nicht nur die Deponie zugewandten Ränder sondern die gesamte Fläche des Betriebshofs betroffen sein. Es werde daher angeraten, zeitnah einen arbeitssicherheitstechnischen Sachverständigen einzubinden, der die aus dieser Gefährdungsbeurteilung für den laufenden Betrieb bzw. für die Nutzung der vorhandenen Gebäude ergebenden Folgerungen aufzeige und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen festlege.
8 Mit Schreiben vom 15.02.2008 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass man zwischenzeitlich eine eigene technische Stellungnahme eingeholt habe. Daraus ergebe sich, dass die seitens der Klägerin getroffenen und mit Schreiben vom 30.10.2007 mitgeteilten Maßnahmen vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse die Betriebssicherheit und den Schutz der Arbeitnehmer ausreichend sicherstellten, so dass weitergehende Maßnahmen derzeit nicht geboten seien. Nach den im Auftrag der Beklagten durchgeführten Untersuchungen sei Deponiegas im Erdreich zwischen 1- und 6 m unter GOK festgestellt worden. Hierbei sei die Belastung auf dem Bereich der Altdeponie sowie im Randbereich zur Altdeponie am höchsten, wohingegen auf dem größten Teil des Betriebshofsgeländes deutlich geringere Belastungen festgestellt worden seien. Die Gebäude lägen größtenteils in dem gering belasteten Teil des Betriebsgeländes. Eine Gefährdung für die Nutzer eines Geländes resultiere aus Deponiegasen innerhalb des Erdbereiches nicht unmittelbar, sondern könne nur bei einem erheblichen Austritt von Deponiegas entstehen, da nur dann eine Explosionsgefahr bestehe. Ein solcher Austritt von Deponiegas sei im Rahmen der Untersuchung jedoch nicht festgestellt worden und es seien auch keine Anhaltspunkte für die Gefahr eines baldigen Austritts festgestellt worden. Der Messbericht vom 26.09.2007 führe ausdrücklich aus, dass unmittelbar über GOK im Bereich des Betriebshofs Spuren von Deponiegas nicht nachweisbar gewesen seien und sich auch aus den Messungen entlang der Gebäude keine Hinweise auf Austritte von Deponiegas ergäben. Die im Erdreich festgestellten Befunde spiegelten sich danach nicht im Übergangsbereich Boden-Atmosphäre wieder. Folglich ergebe sich derzeit für den Freiflächenbereich keine Gefährdungssituation für die Nutzer des Geländes. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass sich selbst bei einem - derzeit nicht festgestellten und nicht absehbaren - Austritt von Deponiegas an der Geländeoberfläche eine Verdünnung um das 1000-fache bis das 10.000-fache in Abhängigkeit von der Ausprägung der Stärke der Luftströmung sowie der Topographie ergäben, so dass von einer aktuell oder auch nur absehbaren Gefährdungssituation derzeit nicht gesprochen werden könne. Da die Gebäude auf dem Betriebshof im Nahebereich zur Altdeponie nach den vorliegenden Kenntnissen nicht unterkellert seien, sei eine unbemerkte Ansammlung von Methan in nicht durchlüfteten Kellerräumen auszuschließen. Man gehe daher davon aus, dass auch aus Sicht des Beklagten derzeit keine weiteren Vorkehrungen zu treffen seien.
9 Mit Schreiben vom 21.02.2008 teilte der Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers mit, dass man beabsichtige eine Anordnung nach § 22 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu erlassen und der Klägerin aufzugeben, ein Gutachten eines arbeitssicherheitstechnischen Sachverständigen erstellen zu lassen, der für den laufenden Betrieb bzw. die Nutzung der vorhandenen Gebäude ergebenden Folgerungen aufzeige und gegebenenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen festlege. Dieses Gutachten sei dem Beklagten innerhalb von 4 Wochen einzusenden. Für den Fall, dass dieser Anordnung nicht oder nur teilweise nachgekommen werde, sei die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro beabsichtigt.
10 Mit Schreiben vom 05.04.2008 teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit, dass die angekündigte Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG rechtswidrig wäre und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Eine solche Anordnung dürfe nur getroffen werden, wenn sie zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten erforderlich sei. Eine besondere Gefahr sei vorliegend nicht erkennbar. Die Anordnung könne auch nicht auf die Generalbefugnis in Satz 1 Nr. 1 gestützt werden. Eine Ermittlungsanordnung dürfe nur unter engen Voraussetzungen erlassen werden. Die sei unzulässig, wenn dadurch erst festgestellt werden solle, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorliege oder wenn durch die Ermittlungsanordnung lediglich die Kosten des Sachverständigengutachtens auf den Arbeitgeber abgewälzt werden sollten. Hier diene der beabsichtigte Erlass der Anordnung diesen vorgenannten Zwecken, da aus dem umwelttechnischen Bericht hervorginge, dass unmittelbar über GOK im Bereich des Betriebshofes Spuren von Deponiegas nicht nachweisbar seien und auch die Messungen entlang der Gebäude keinen Hinweis auf Austritt von Deponiegas ergeben hätten.
11 Mit Bescheid vom 24.04.2008 ordnete der Beklagte an, dass die Klägerin ein Gutachten eines arbeitssicherheitstechnischen Sachverständigen zu erstellen lassen habe, der die sich aus dem umwelttechnischen Bericht ergebenden Folgerungen für den laufenden Betrieb bzw. die Nutzung der vorhandenen Gebäude aufzeige und gegebenenfalls erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen festlege. Dieses Gutachten sei dem Beklagten bis zum 10.06.2008 vorzulegen. Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung nicht oder nur teilweise nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht. Zugleich wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und Gebühren in Höhe von 672,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Gutachten eines arbeitssicherheitstechnischen Sachverständigen erforderlich sei, um festzustellen, ob die bisher von der Klägerin angeordneten Maßnahmen ausreichend seien, um eine Gefährdung für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden oder zumindest die verbleibende Gefährdung auszuschließen. Die Vorlage eines Sachverständigengutachtens könne die Behörde nicht nur zur Ermittlung, sondern auch zum Nachweis der Maßnahmen, die zur Erreichung des Ziels erforderlich seien, verlangen. Im umwelttechnischen Bericht werde festgestellt, dass auch im Bereich des Betriebshofs Methangas nachweisbar sei, wenn auch nur in den Bodenluftpegeln und nicht unmittelbar über GOK. Da der Boden des Betriebshofs nicht dauerhaft versiegelt worden sei, könne das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische für die Zukunft nicht völlig ausgeschlossen werden. Da dann bereits die Betätigung eines Lichtschalters in den Räumlichkeiten eine Zündung verursachen könne, dürfte das Aussprechen eines Rauchverbotes alleine eine Gefährdung der Arbeitnehmer nicht ausschließen und auch nicht auf ein Mindestmaß reduzieren können. Auch hinsichtlich der Frage, ob die bisher eingeleitete natürliche Lüftung durch regelmäßiges Öffnen der Fenster bei Explosionsgefahren ausreichend sei, sei die Einschaltung eines arbeitssicherheitstechnischen Sachverständigen erforderlich. Die Anordnung sei verhältnismäßig und ergehe nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Anordnung sei geeignet und erforderlich um eine Gefährdung für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden oder zumindest die verbleibenden Gefährdungen möglichst gering zu halten. Anstelle von ebenfalls rechtmäßigen und die Klägerin wesentlich stärker belastenden Maßnahmen verlange die Behörde zunächst nur den Nachweis, dass die bisher eingeleiteten Maßnahmen ausreichten. Mildere Mittel seien nicht gleichermaßen geeignet, der Gefährdung zu begegnen. Der Klägerin sei es auch tatsächlich und wirtschaftlich ohne Weiteres möglich, das geforderte Gutachten einzuholen. Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin hätten hinter den bedeutenden Rechtsgütern von Leben und Gesundheit zurückzutreten. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 30. 04.2008 zugestellt.
12 Am 30.05.2008 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass Gegenstand einer Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG Maßnahmen seien, sie zur Erfüllung arbeitgeberseitiger Pflichten zu treffen seien. Dies setze schon begrifflich voraus, dass die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz bzw. den darauf gestützten Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zum Zeitpunkt der Anordnung nicht erfüllt seien. Nur unter dieser Voraussetzung könnten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. ArbSchG auch sogenannte Ermittlungsanordnungen, etwa im Hinblick auf die Einholung von Gutachten zulässig sein. Mit einer Ermittlungsanordnung könne dem Adressaten, in der Regel den Arbeitgeber, aufgegeben werden, die Maßnahmen zu ermitteln und nachzuweisen, die geeignet und erforderlich seien, den von der Behörde festgestellten Mangel zu beheben bzw. den von der Behörde geforderten Zustand herzustellen. Eine Verletzung der Pflichten der Klägerin nach dem Arbeitsschutzgesetz, die allein bei konkreten Gefährdungslagen für die Mitarbeiter bestehen könne, sei jedoch hier nicht gegeben.
13 In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides vom 24.04.2008 die Hauptsache für erledigt erklärt.
14 Die Klägerin beantragt,
die Anordnung der Beklagten vom 24.04.2008 aufzuheben.
15 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt vor, dass
17 es die Klägerin es bisher unterlassen habe, konkret feststellen zu lassen, welche Maßnahmen durch sie zu ergreifen seien, um eine Gefährdung ihrer Arbeitnehmer durch die Deponiegasmigration auszuschließen bzw. möglichst gering zu halten. Aus diesem Grunde könne die Klägerin auch nicht ihrer obliegenden Pflicht nachkommen, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit beeinflussen. Ohne das angeordnete Gutachten könne nicht festgestellt werden, wie sich die konkreten Maßnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer zu gestalten hätten. Aufgrund der beiden umwelttechnischen Berichte stehe jedoch fest, dass eine Deponiegasmigration im Bereich des gesamten Betriebshofes vorliege und somit die Möglichkeit von Explosionen gegeben sei. Die Vorlage eines Sachverständigengutachtens könne die Behörde nicht nur zur Ermittlung, sondern auch zum Nachweis der Maßnahmen, die zur Erreichung des Zieles erforderlich seien, verlangen. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 07.06.1997, Az: I C 21.75) entschieden, dass es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne, ein Gutachten anzufordern.
18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Behördenakte (1 Leitz-Ordner) Bezug genommen.
19 Das Gericht musste über den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht entscheiden, da der per Fax am 13.05.2009 um 13.34 Uhr gestellte Antrag erst nach der Verkündung des Urteils einging. Darüber hinaus wäre dem Antrag auch nicht zu entsprechen gewesen, da der mit diesem Antrag verbundenen Beweisanregung nicht nachzugehen war, wie unten dargelegt wird.
20 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
21 Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet.
22 Die Anordnung des Beklagten vom 24.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
23 Grundlage für die angegriffene Anordnung ist § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahme der Arbeitgeber zur Erfüllung der Pflichten die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz oder dem aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ergeben, zu treffen hat. § 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ist somit eine Generalklausel zur Beseitigung aller bevorstehenden oder andauernden Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Gegenstand einer entsprechenden Anordnung können so zum Beispiel Maßnahmen zur Durchsetzung der Arbeitgeberpflichten nach den §§ 3 bis 14 des Arbeitsschutzgesetzes sein (vgl. Kollmer in Landmann-Rohmer, GewO I, § 22 ArbSchG Rdnr. 41 ff.). Hier hat die Klägerin gegen ihre Verpflichtungen aus den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz verstoßen. Nach § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitschutzes unter Berücksichtigung aller Umstände zutreffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Gemäß § 4 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber dabei von dem Grundsatz auszugehen, dass die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für Leib und Leben vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering zu halten. Nach § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welcher Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dabei heißt es in Abs. 3 dieser Vorschrift unter Nummer 2, dass sich eine Gefährdung insbesondere durch physikalische, chemische oder biologische Einflüsse ergeben kann.
24 Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber zunächst eine Gefährdungsanalyse für alle Arbeitsplätze nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes erstellen muss. Weiter ist er verpflichtet Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen zu entwickeln und diese Maßnahmen sodann nach § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz umzusetzen. Die Pflicht umfasst die Ermittlung und Beurteilung der denkbaren Gefährdungen der Beschäftigten (Kollmer in Landmann-Rohmer, § 5 Arbeitsschutzgesetz, Rdnr.1). Dabei bezeichnet Gefährdung im Gegensatz zur Gefahr nur die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmten Anforderungen an deren Ausmaß oder deren Eintrittswahrscheinlichkeit. Gemessen wird die Gefährdung durch das Risiko. Dies ist das Produkt aus der Eintrittwahrscheinlichkeit und dem Ausmaß des möglichen Schadens (vgl. hierzu Kollmer in Landmann-Rohmer, § 5 Arbeitsschutzgesetz, Rdnr. 22). Damit die Verpflichtung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Gefährdung nicht „uferlos“ wird, hat der Gesetzgeber die Pflicht auf Gefährdungen begrenzt, die mit der Arbeit verbunden sind. Hier handelt es sich um mit der Arbeit verbundene Gefährdungen, die beurteilt werden sollen. Dabei ist aufgrund des möglicherweise erheblichen Ausmaßes eines möglichen Schadens im Falle einer Explosion eines Methangas - Luft - Gemischs trotz der niedrigeren Eintrittswahrscheinlichkeit von einer denkbaren Gefährdung auszugehen. Hier wurde durch die umwelttechnischen Berichte der C vom 26.09.2007 und vom 12.10.2007 festgestellt, dass in allen eingebauten Bodenluftpegel Methan nachweisbar war. Zwar war diese Konzentration in den Bodenluftpegeln am Rande der Altdeponie mit bis zu 39 € am stärksten, aber auch an den am äußersten Rand der von der Deponie abgewandten Seite des Betriebshofs angebrachten Bodenluftpegeln war Methan mit einer Konzentration bis zu 7 € nachweisbar. Methangas ist dabei nach den Ausführungen im umwelttechnischen Bericht vom 26.09.2007 als Gasgemisch mit einer Konzentration von über 5 € entweder direkt explosionsfähig - bei einer Konzentration zwischen 5 und 15 € - oder kann bei einer Vermischung mit Luft explosionsfähig gemacht werden - dies betrifft alle Gemische über 15 € -. Hier ist die Geländeoberfläche nicht dauerhaft versiegelt. Unter Punkt 3.1 wurde im umwelttechnischen Bericht vom 27.09.2007 ausgeführt, dass bei allen im Betriebshof angebrachten Rammkernsondierungen Auffüllungen angetroffen wurden. Mit dem im Bereich des Betriebshofs abgeteuften Sondierungen BS (BL)-2/07, -3/07, -5/07, -6/07, -7/07 und -10/07 wurden überwiegend mineralische Auffüllungen mit organischem Beimengungen angetroffen. Es handelte sich dabei um vorwiegend sandige, örtlich auch schluffige und tonige Böden. Als Beimengungen wurden Ziegelsteinbruchstücke, Schlacken, Kunststoffteile, Glas und Metal vorgefunden. Die organischen Beimengungen wiesen eine grau/schwarze Farbe und kamen in unterschiedlichen Mengenanteilen vor. Mit dem am Rand der Altdeponie abgeteuften Sondierungen BS(BL)-1/07, -04/07, -8/07 und -9/07 wurden Materialien mit vergleichbarer Beschaffenheit angetroffen, allerdings war der organische Anteil in BS(BL)-4/07 und -8/07 deutlich höher. Bei der Sondierung BS(BL)-4/07 wies der organische Anteil eine pastöse/weiche Konsistenz auf. Vor diesem Hintergrund lassen sich tragfähige Feststellungen darüber, ob das Entstehen explosionsfähiger Gemische in den auf dem Betriebshof befindlichen Gebäuden ausgeschlossen ist, nicht treffen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass, wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Pflanzenbewuchs auf Teilen des Betriebshofs dafür spreche, dass zumindest in diesen Bereichen Methangas in dem Wurzelbereich der Pflanzen nicht vorhanden sei. Ausweislich der Luftaufnahme des Geländes vom 12.10.2007 (Bl. 35 der Behördenakte) ist der größte Teil des Betriebshofs, der dem Abstellen von Containern dient, nicht mit Pflanzen bewachsen. Auch wenn der Pflanzenbewuchs dafür spräche, dass in diesen Bereichen das Entstehen explosionsfähiger Methangemische ausgeschlossen sein sollte, lässt sich daher hieraus nicht ableiten, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmer auf dem Gelände ausgeschlossen ist. Auch der Umstand, dass die Gebäude auf dem Gelände nicht unterkellert sind, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, da nicht ausgeschlossen ist, dass Methangas durch Rohre oder andere Öffnungen in die Gebäude auf dem Betriebshof eindringen kann. Bei der jetzigen Sachlage kann keine tragfähige Prognose darüber abgeben werden, ob das Eindringen von Methangas und das Ansammeln einer explosionsfähigen Konzentration insbesondere in den auf dem Betriebshofs befindlichen Gebäuden ausgeschlossen ist. Aufgrund der Methangaskonzentration im Bereich von 1m bis 6m unterhalb der Geländeoberkante besteht hier eine denkbare Gefährdung und daher ein Verpflichtung der Klägerin, nach den §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetztes durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahme des Arbeitschutzes erforderlich sind und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
25 Den schriftsätzlichen Beweisanregungen des Klägerbevollmächtigten war vor diesem Hintergrund nicht nachzugehen. Soweit die Klägerbevollmächtigten angeregt haben, ein Sachverständigengutachten darüber zu erheben, dass für den Freiflächenbereich keine Gefährdungssituation für die Nutzer des Geländes gegeben sei, so ist die Situation im Freiflächenbereich nicht entscheidungserheblich, da es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung darauf ankommt, ob eine denkbare Gefährdung der Arbeitnehmer beim Aufenthalt in den auf dem Betriebhof befindlichen Gebäuden besteht.
26 Der schriftsätzlichen Beweisanregung, die die Klägerbevollmächtigten per Fax am 13.05.2009 um 12:34 Uhr dem Gericht übersandten, kann bereits deshalb nicht nachgegangen werden, weil sie nach Verkündung des Urteils bei Gericht einging. Darüber hinaus wäre der schriftsätzlichen Beweisanregung nicht nachzukommen, da der Klägerbevollmächtigte beantragt, Beweis zu erheben über die Umstände, die gerade durch die in rechtmäßiger Weise der Klägerin auferlegte Begutachtung zu ermitteln sind. Die Beurteilung der für die Beschäftigten mit der Arbeit verbundenen Gefährdung ist gerade die Pflicht des Arbeitgebers nach den § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, um zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitschutzes erforderlich sind. Wie bereite oben ausgeführt, besteht eine denkbare Gefährdung für die Arbeitnehmer der Klägerin, die mit ihrer Arbeit verbunden ist. Ob sich tatsächlich Folgerungen für den laufenden Betrieb ergeben oder ob ein Austritt von Methangas ausgeschlossen ist und insofern keine Arbeitschutzmaßnahmen erforderlich sind, ist Inhalt des Gutachtens und nicht eine vom Gericht zu ermittelnde tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung nach § 22 Arbeitsschutzgesetz.
27 Soweit die Hauptsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt wurde, hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er Punkt 2 der Anordnung vom 24.04.2008 aufgehoben hat und insofern die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt hat. Im Übrigen wäre er insoweit bei einer streitigen Entscheidung unterlegen, da die Klägerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht bis zum 10.06.2008 nachkommen musste und insofern die Voraussetzungen für eine Zwangsmittelandrohung nicht vorlagen.
28 Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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