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9 K 1562/08.F•VG Frankfurt 9. Kammer, 2009-04-03, 9 K 1562/08.F
9 K 1562/08.FVerwaltungsgericht / Chamber 903.04.2009
Unvollständige tatsächliche Grundlage einer dienstlichen Beurteilung bei Beurteilerwechsel
Entscheidungsdatum: 2009-04-03
Aktenzeichen: 9 K 1562/08.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0403.9K1562.08.F.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 87a Abs 2 VwGO, § 1 BGSBeurtRL 1998
Unvollständige tatsächliche Grundlage einer dienstlichen Beurteilung bei Beurteilerwechsel
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 24. April 2008 verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Kläger einen neuen aktuellen Leistungsnachweis für den Beurteilungszeitraum 01. Oktober 2006 bis 30. September 2007 anstelle des aktuellen Leistungsnachweises vom 16./21. November 2007 zu erstellen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist als Polizeihauptmeister im Sanitätsdienst bei der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main tätig. Für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 erstellte die Beklagte eine dienstliche Beurteilung in der Form eines Aktuellen Leistungsnachweises. Erstbeurteiler war der Leiter des arbeitsmedizinischen Dienstes und kommissarische Leiter des Sanitätsdienstes; Zweitbeurteiler war der Direktionsleiter. Der Beurteilung lag ein förmlicher, am 22. Juni 2007 erstellter Beurteilungsbeitrag des früheren Leiters des Sanitätsdienstes für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Juli 2007 zugrunde; der Erstbeurteiler hatte nämlich die Funktion der Leitung des Sanitätsdienstes erst ab dem 8. August 2007 übernommen.
2 In dem Beurteilungsbeitrag sind für die Einzelmerkmale der Leistungsbewertung bis auf eine Ausnahme durchweg jeweils entweder die Höchstpunktzahl oder die zweithöchste Punktzahl ausgewiesen. Auch für die Merkmale der Befähigungsbeurteilung wurden jeweils nur die besten oder die zweitbesten Prädikate von insgesamt vier Prädikaten vergeben. Demgegenüber werden dem Kläger für die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung in dem hier streitgegenständlichen Aktuellen Leistungsnachweis weit überwiegend nur jeweils die dritt- oder viertbesten Punktzahlen und für die Merkmale der Befähigungsbeurteilung nur Prädikate der zweiten, dritten und vierten Stufe zuerkannt; lediglich in Bezug auf die Computerkenntnisse des Klägers wird das beste Prädikat vergeben. Die Gesamtnote lautet 7 Punkte (Notenstufe zwei - übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen). In dem Aktuellen Leistungsnachweis wird ausdrücklich vermerkt, dass sowohl die einzelnen Einstufungen der Leistungsbewertung als auch die der Befähigungsbeurteilung jeweils als eine „Gesamtbewertung aus dem Beurteilungsbeitrag ... vom 22.06.07 und dem diesem Aktuellen Leistungsnachweis zugrundeliegenden Gesamtzeitraum“ zu verstehen seien. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 23. November 2007 ausgehändigt und mit ihm am 3. Dezember 2007 erörtert.
3 Der Kläger erhob am 17. Dezember 2007 Widerspruch. Er machte geltend, dass der Aktuelle Leistungsnachweis erheblich von den Bewertungen in dem Beurteilungsbeitrag und von der zuvor erstellten Regelbeurteilung abweiche. Der Erstbeurteiler verfüge lediglich für einen Zeitraum von zwei Monaten über eigene Kenntnisse von den Leistungen und Fähigkeiten des Klägers. Entgegen der allgemeinen Bemerkung enthalte der Aktuelle Leistungsnachweis auch keine Gesamtbewertung unter Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags.
4 Auf der Grundlage von Stellungnahmen des Erst- und des Zweitbeurteilers, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 23 f., 26, 27 f. der Verwaltungsvorgänge), wies die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008 zurück. Der Aktuelle Leistungsnachweis erweise sich als rechtsfehlerfrei. Der Beurteilungsbeitrag sei hinreichend berücksichtigt worden. Der Kläger könne nicht verlangen, ein Gesamtprädikat in Anlehnung an die frühere Beurteilung zuerkannt zu bekommen. Gleiches gelte für die Bewertung der relevanten Einzelmerkmale. Es könne auch nicht das arithmetische Mittel der Einzelnoten errechnet werden, da die für die jeweilige Funktion besonders wichtigen Leistungsmerkmale bei der Festlegung der Gesamtnote einer Beurteilung stärker gewichtet zu berücksichtigen seien. Im Übrigen stehe es allein den Beurteilern zu, innerhalb der Vergleichsgruppe eine Rangfolge aller zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu ermitteln. Der Kläger gehöre insoweit der Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten desselben statusrechtlichen Amtes an, also der Vergleichsgruppe der Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister. Der Beurteiler habe die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe ohne Berücksichtigung früherer Beurteilungsergebnisse in eine lineare Leistungsreihenfolge zu bringen und entsprechend abgestuft zu bewerten. Zudem hätten sich die Aufgabeninhalte als auch die Anforderungen an die einzelnen Mitarbeiter im Sanitätsdienst infolge der Führungsübernahme durch den Erstbeurteiler verändert. Dadurch sei ein veränderter Maßstab gegeben, der auch zu einer anderen Leistungsbewertung der Mitarbeiter führe. Schließlich habe eine tatsächliche Veränderung innerhalb der Vergleichsgruppe ebenfalls zu einer Änderung der Leistungsträgerschaft geführt.
5 Gegen den am 18. Mai 2008 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13. Juni 2008 Klage erhoben. Er ergänzt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht zusätzlich geltend, dass mit dem Vorgesetztenwechsel eine Änderung seiner Tätigkeiten nicht verbunden gewesen sei.
6 Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2008 zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Kläger zum Stichtag 1. Oktober 2007 erneut eine dienstliche Beurteilung (einen aktuellen Leistungsnachweis) für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 zu erstellen.
7 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Sie verweist zunächst vollinhaltlich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Darüber hinaus trägt sie vor, der Arbeitsbereich des Klägers sei dem Erstbeurteiler aufgrund vielfältiger Vertretungsmaßnahmen in den Jahren 2006 und 2007 auch vor dem 8. August 2007 gut bekannt gewesen; aus diesem Grund habe der Erstbeurteiler den Kläger auch gekannt. Die jeweiligen Einzelbewertungen in der Leistungsbewertung seien als Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der Beurteilung durch den Amtsvorgänger des Erstbeurteilers in dessen Beurteilungsbeitrag zu verstehen; folglich umfassten sämtliche Einzelbewertungen den gesamten Beurteilungszeitraum.
9 Die Beurteilung entspreche dem von den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Verfahren. Die Bewertungen im Beurteilungsbeitrag seien unabhängig von der Bewertung von Leistung und Befähigung der Angehörigen der Vergleichsgruppe zuerkannt worden. Ein „Ranking“ innerhalb der Vergleichsgruppe müsse erst auf der Stufe der Aktuellen Leistungsnachweise oder der dienstlichen Beurteilungen bei der Vergabe der Bewertungen beachtet werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Vergleichsgruppe des Klägers eine Änderung in der Leistungsträgerschaft ergeben hat, dem - mit entsprechenden Auswirkungen auf die Bewertungen - in der zu bildenden Reihenfolge zu entsprechen war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 22. August 2008 Bezug genommen.
10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
11 Ein gehefteter Verwaltungsvorgang sowie die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten liegen vor und sind Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
12 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 Die Klage ist hinsichtlich der Aufhebung des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage und im Übrigen als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das Begehren, eine neue dienstliche Beurteilung erstellen zu lassen, ist nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Folglich bedarf es auch nur der Aufhebung des Widerspruchsbescheids, nicht aber einer gesonderten Aufhebung des ebenfalls mit der Klage angegriffenen Aktuellen Leistungsnachweises, da dieser keinen Verwaltungsakt darstellt und nicht bestandskräftig werden kann.
14 Die Klage ist auch begründet. Der Aktuelle Leistungsnachweis für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 ist rechtsfehlerhaft, sodass sich auch der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
15 Förmliche Mängel sind allerdings nicht ersichtlich. Die Beklagte hat bei der Erstellung des Aktuellen Leistungsnachweises die Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Bundesgrenzschutz vom 1. März 2002 zugrunde gelegt und deren Vorgaben für das Beurteilungsverfahren auch eingehalten. Insbesondere gibt es keinen Grund, an der Zuständigkeit von Erst- und Zweitbeurteiler zu zweifeln. Wie nach den Beurteilungsrichtlinien geboten, wurde für den Zeitraum, während dessen der Erstbeurteiler noch nicht die Funktion des Leiters des Sanitätsdienstes ausübte, ein Beurteilungsbeitrag des Amtsvorgängers erstellt und in den aktuellen Leistungsnachweis einbezogen. Auch im Übrigen hat die Beklagte die verfahrensrechtlichen Anforderungen weitgehend gewahrt. Ein Personalgespräch hat zwar nicht stattgefunden; dies allein kann jedoch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, eine Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht begründen. Der Kläger hat dies auch nicht gerügt.
16 Es kann offen bleiben, ob die Bestimmungen der Beurteilungsrichtlinien hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs (Nr. 5.4 der Richtlinien), insbesondere der Bildung von Vergleichsgruppen (Nr. 5.4.2), den rechtlichen Anforderungen standhalten, was zumindest im Ansatz Zweifeln begegnet. Danach werden einerseits Richtwerte für die Notenstufen festgelegt (Nr. 5.4.1 der Richtlinien), wobei sich diese Richtwerte auf die Gesamtzahl der Beamten derselben Vergleichsgruppe beziehen; andererseits werden jedoch nur drei verschiedene Vergleichsgruppen gebildet, nämlich für Polizeivollzugsbeamte, Verwaltungsbeamte und Ärzte. Der Kläger ist in die Vergleichsgruppe der Polizeivollzugsbeamten eingeordnet worden, obwohl er augenscheinlich Aufgaben wahrnimmt, die sich von denjenigen der übrigen Angehörigen seiner Vergleichsgruppe in erheblichem Maß unterscheiden dürften, übt er doch seine Tätigkeit ausschließlich im Sanitätsdienst aus. Im Hinblick darauf begegnet die Bildung der Vergleichsgruppe, der der Kläger zugeordnet wurde, wegen mangelnder Differenzierung rechtlichen Bedenken. Dies hat auch Auswirkungen auf den Beurteilungsmaßstab mit entsprechenden, womöglich den Kläger ungerechtfertigt benachteiligenden Folgen, da die Leistungen und Befähigungen des Klägers zu denjenigen von Kolleginnen und Kollegen in Bezug gesetzt werden, die mit weitgehend anderen Tätigkeiten beauftragt sind. Schon im Hinblick darauf könnte sich der Aktuelle Leistungsnachweis als fehlerhaft erweisen.
17 Darauf kommt es jedoch für die Entscheidung nicht an. Die hier streitgegenständliche Beurteilung begegnet auch aus anderen Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
18 Zwar hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgerichte dienstliche Beurteilungen nur in eingeschränktem Maß rechtlich überprüfen können. Die Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich bei der Anfertigung dienstlicher Beurteilungen frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder sonst gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die Beurteilung weist jedoch zur Überzeugung des Berichterstatters Fehler auf, die zu überprüfen auch nach diesen eingeschränkten Kriterien die Verwaltungsgerichte befugt sind.
19 Der Aktuelle Leistungsnachweis erscheint zum einen bereits aus sich heraus nicht als hinreichend plausibel. Ausweislich des ausdrücklichen Hinweises der Beurteiler soll der Beurteilungsbeitrag des Vorgängers des Erstbeurteilers, der die Leistungen und die Befähigung des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit in einem dem Umfang nach weit überwiegenden Teilzeitraum des gesamten Beurteilungszeitraums, nämlich in zehn von insgesamt zwölf Monaten bewertet, dergestalt berücksichtigt worden sein, dass die einzelnen Einstufungen der Leistungsbewertung wie auch der Befähigungsbeurteilung als eine Gesamtbewertung zu verstehen sein sollen. Das erscheint nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Diese Aussage zugrunde gelegt, müssten sich die Leistungen des Klägers in den Monaten August und September 2007 in extremer Weise verschlechtert haben. Denn anders lässt sich die durchgängige Abwertung der Beurteilung in den Einzelmerkmalen um weitgehend zwei oder mehr Beurteilungspunkte gegenüber dem Beurteilungsbeitrag nicht erklären. Ein derartiger Leistungsabfall mag zwar grundsätzlich denkbar sein, müsste aber angesichts der Bewertungen im Beurteilungsbeitrag jedenfalls hinreichend plausibel begründet werden. Daran fehlt es hier. Weder im Aktuellen Leistungsnachweis selbst noch in den Stellungnahmen von Erst- und Zweitbeurteiler im Rahmen des Verwaltungsverfahren noch in diesem Verfahren hat die Beklagte auch nur im Ansatz dargelegt, dass die Leistungen und Fähigkeiten des Klägers sich in den Monaten August und September 2007 derart gravierend verschlechtert haben, dass auch unter der nach Nr. 3.5 der Beurteilungsrichtlinien gebotenen Berücksichtigung der Einzelwertungen des Beurteilungsbeitrags im Aktuellen Leistungsnachweis für den Gesamtzeitraum nur die zuerkannten Bewertungen gerechtfertigt gewesen seien. Insofern ist von der Beklagten nicht hinreichend dargetan, dass der Beurteilungsbeitrag tatsächlich in die im Aktuellen Leistungsnachweis ausgewiesenen Beurteilungen eingeflossen ist.
20 Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass der Erstbeurteiler im Hinblick auf zahlreiche Vertretungstätigkeiten im Sanitätsdienst den Kläger auch schon vor seiner Funktionsübernahme gekannt habe, vermag dies eine andere rechtliche Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Es ist schon nicht substantiiert dargelegt, dass der Erstbeurteiler den Kläger nicht nur gekannt hat, sondern in jener Zeit auch einen hinreichenden Eindruck von den Leistungen und Fähigkeiten des Klägers im Einzelnen hat gewinnen oder seine Tätigkeit hat bewerten können. Unabhängig davon ist jedoch insoweit maßgebend, dass der derzeitige Erstbeurteiler für diesen Zeitraum keine Beurteilungszuständigkeit hatte; diese oblag vielmehr insoweit dem Amtsvorgänger des Erstbeurteilers. Dies ist auch der maßgebende Grund für die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags in dem Aktuellen Leistungsnachweis, der aufgrund des Ausscheidens des früheren Erstbeurteilers von seinem Nachfolger zu erstellen war, dem wiederum nur in einer äußerst kurzen Zeitspanne des gesamten Beurteilungszeitraums eine unmittelbare Einschätzung von Leistung und Befähigung des Klägers möglich war. Dem Erstbeurteiler steht es aber - auch auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien - nicht zu, unter Berücksichtigung etwaiger eigener Erkenntnisse die Bewertungen des Beurteilungsbeitrags gleichsam einer Überbeurteilung zu unterziehen und so zu einer ausschließlich eigenen Bewertung auch für den Zeitraum zu kommen, in dem ihm eine Beurteilungszuständigkeit noch nicht eingeräumt war.
21 Die Beklagte verweist zwar zu Recht darauf, dass es hier nicht darauf ankommen kann, das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen des Beurteilungsbeitrags einerseits, des Aktuellen Leistungsnachweises andererseits zu bilden und daraus dann ebenfalls rechnerisch eine Gesamtnote zu ermitteln. Ein derartiges Modell trüge den Beurteilungsrichtlinien nicht hinreichend Rechnung, die die Vergabe jedenfalls der Prädikate für die Gesamtbewertung, womöglich aber auch der Einzelbewertungen auf der Grundlage von Beurteilungsvorgesprächen und eines sogenannten Rankings innerhalb der Vergleichsgruppe sowie von Beurteilungskonferenzen vorsehen (Nr. 6.3, 6.4). Unabhängig davon ist jedoch hier eine erhebliche Differenz zwischen den in dem Beurteilungsbeitrag zum Ausdruck kommenden Bewertungen und den Bewertungen im Aktuellen Leistungsnachweis festzustellen, die auch im Hinblick auf die Bildung der Gesamtnote und des Rankings in der Vergleichsgruppe der Erklärung bedarf.
22 Daran fehlt es hier schon im Ansatz. Die Beklagte hat auch auf ausdrückliche gerichtliche Aufforderung nicht substantiiert ausgeführt, inwiefern den Anforderungen, die sich aus den Beurteilungsrichtlinien ergeben, hier dahingehend Rechnung zu tragen war, dass dem Kläger gegenüber dem Beurteilungsbeitrag schlechtere Notenwerte für den Gesamtzeitraum zuerkannt wurden. Die Beklagte belässt es insoweit bei abstrakten, allgemein gehaltenen Ausführungen, zum Teil auch nur bei einer Wiedergabe des Wortlauts der Beurteilungsrichtlinien. Es fehlt insbesondere an konkreten Ausführungen zu den Folgerungen, die im Hinblick auf das gebotene Ranking innerhalb der Vergleichsgruppe des Klägers für den Aktuellen Leistungsnachweis zu ziehen waren, auf die sich die Beklagte ebenfalls nur in abstrakter Weise beruft. Auch hinsichtlich der behaupteten Veränderung der „Leistungsträgerschaft“ innerhalb der Vergleichsgruppe des Klägers belässt es die Beklagte bei bloßen Vermutungen oder Spekulationen, ohne im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sich die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe und die Bewertung der zu vergleichenden Kolleginnen und Kollegen dahingehend geändert hätten, dass dem Kläger im Hinblick darauf eine schlechtere Gesamtnote habe zuerkannt werden müssen. Im Hinblick auf die Durchführung eines Beurteilungsvorgesprächs und die Einzelheiten dazu hat die Beklagte ebenfalls nichts vorgetragen, obwohl den Themen dieser Besprechung eine maßgebende Bedeutung für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen zukommen soll. Es ist angesichts dessen nicht die Aufgabe des Gerichts, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Das Gericht kann das Schweigen der Beklagten auf eine entsprechende gerichtliche Aufforderung zu substantiiertem Vortrag im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung dahingehend interpretieren, dass die Beklagte offenkundig nicht bereit oder nicht in der Lage ist, mehr als Spekulationen vorzubringen. Dieser Mangel der Sachverhaltsaufklärung wirkt sich infolgedessen zu Lasten der Beklagten aus.
23 Gleiches gilt im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, infolge des Vorgesetztenwechsels habe sich das Aufgabengebiet des Klägers erheblich geändert. Auch damit kann die Beklagte die Bewertungen im Aktuellen Leistungsnachweis nicht rechtfertigen. Denn die angebliche Tätigkeits- und Aufgabenänderung konnte sich nur für die Bewertung der Fähigkeiten und Leistungen des Klägers in einem Teilzeitraum von zwei Monaten auswirken, während die Bewertungen in dem Beurteilungsbeitrag einen Zeitraum von zehn Monaten umfassen, für die Bewertungen im Aktuellen Leistungsnachweis also eine weit überwiegende Bedeutung haben müssen. Zudem ergeben sich weder der Umfang noch die konkreten Auswirkungen der Änderungen mit hinreichender Deutlichkeit aus der Beurteilung selbst, sodass es auch insoweit Sache der Beklagten gewesen wäre, sich dazu im Verwaltungsverfahren oder in diesem Verfahren im Einzelnen substantiiert zu äußern. Auch daran fehlt es. Folglich kann insoweit auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht.
24 Der Berichterstatter verkennt nicht, dass der Beurteiler gehalten ist, bei der Vergabe seiner Bewertungen die Ergebnisse des Beurteilungsvorgesprächs, insbesondere das durch sie vorgegebene „Ranking“ innerhalb der Vergleichsgruppe, zu berücksichtigen und die vorgegebenen Richtwerte zu beachten. Mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten - trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht - kann hier jedoch nicht einmal im Ansatz festgestellt werden, welche konkreten Richtwerte womöglich innerhalb der Vergleichsgruppe des Klägers zu beachten waren, wie sich das „Ranking“ im Einzelnen ausgestaltete und welche konkreten Vorgaben in Bezug auf die Vergleichsgruppe des Klägers im Beurteilungsvorgespräch aufgestellt wurden.
25 Als unterliegender Beteiligter hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
26 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27 Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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