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3 L 417/09.F•VG Frankfurt 3. Kammer, 2009-03-23, 3 L 417/09.F
3 L 417/09.FVerwaltungsgericht / 3. Kammer23.03.2009
Entscheidungsdatum: 2009-03-23
Aktenzeichen: 3 L 417/09.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0323.3L417.09.F.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 HeimG, § 11 HeimG, § 80 Abs 5 VwGO, § 1 HeimG, § 8 HeimG ... mehr
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
1 Der am 24.02.2009 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.01.2009 herzustellen,
2 ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.
3 Der Eilantrag ist auszulegen als Antrag auf Wiederherstellung – bezüglich Ziffer 2 bis 6 – bzw. Anordnung – bezüglich Ziffer 8 - der aufschiebenden Wirkung. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids hat keinen Regelungsgehalt und beinhaltet auch keinen feststellenden Verwaltungsakt. Sie ist der Sache nach Teil der Begründung des Bescheids.
4 Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich als Zweitbescheid dar, der den Bescheid vom 09.09.2008, der Gegenstand des Verfahrens 3 L 2665/08.F vor der beschließenden Kammer war, aufgreift und modifiziert. Neben der nunmehrigen Beschränkung der Untersagungsverfügung auf die Räumlichkeiten im 9. Stock und der erstmaligen Erstreckung auf Herrn E, der vom Antragsgegner als weiterer Heimbetreiber identifiziert wurde, wird eine Fristverlängerung für die Schließung des Heimbetriebs gewährt. Die Entwicklung seit Erlass des ersten Bescheids wird einer neuen Bewertung unterzogen – wenn auch mit demselben Ergebnis wie bisher. Der Bescheid eröffnet somit den Rechtsweg neu.
5 Der Eilantrag erweist sich als unbegründet.
6 Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuellen Anfechtungsklage gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wieder her oder ordnet sie gegen einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt an, wenn die Anordnung der Vollziehbarkeit formell fehlerhaft ist oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
7 Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich begründet, wobei auf den konkreten Einzelfall abgestellt und nicht lediglich der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO formelhaft wiederholt wurde.
8 Grundlage der Interessenabwägung ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Nach der für das Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die angefochtene Verfügung jedoch als rechtmäßig dar.
9 Der der Kammer im Herbst letzten Jahres von den Beteiligten unterbreitete Sachverhalt unterscheidet sich nicht so wesentlich von der heutigen Situation in der „Wohngemeinschaft Z“, dass eine andere rechtliche Bewertung als im Beschluss vom 26.09.2008 im Verfahren 3 L 2665/08.F angezeigt sein könnte. Die Kammer nimmt deshalb auf ihre Ausführungen in dieser Entscheidung Bezug, soweit sich nicht aus den nachstehenden Ergänzungen etwas Anderes ergibt. Es ist zwar eine Entwicklung hin zu mehr Mitsprache und Engagement der Betreuerinnen und Betreuer der Bewohnerinnen zu erkennen, doch fällt der Betrieb der Einrichtung immer noch unter das Heimgesetz und ist wegen seines nach wie vor nicht entscheidend verringerten Gefahrenpotentials im Falle eines Brandes zu untersagen.
10 Als Folge der ungewissen Zukunft des Wohnprojekts, des medialen Interesses und des Rückzugs der Kostenträger haben bis auf vier Frauen im Alter zwischen 74 und 89 Jahren, die alle pflegebedürftig sind (vgl. Bl. 339-344 d. BA, Bd. 2), zwischenzeitlich alle früheren Bewohnerinnen und Bewohner die Einrichtung verlassen. Die Aufnahme neuer Bewohner war durch den Bescheid vom 09.09.2008 untersagt worden. Die Wohnungen im 10. und 12./13. Stock mussten infolgedessen aufgegeben werden. Die verbliebenen Bewohnerinnen wurden in den beiden räumlich verbundenen Wohnungen im 9. Stock zusammengelegt, die verschiedenen Eigentümern gehören.
11 Diese Verkleinerung stellt die Heimeigenschaft der Einrichtung indes nicht in Frage. Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 HeimG kommt es nicht auf die Zahl der im Heim aufgenommenen Personen an. Eine Untergrenze gibt es nicht (Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 9. Aufl., § 1 Rdnr. 5; Crößmann/Iffland/Mangels, HeimG, 5. Aufl., § 1 Rdnr. 16.1 u. 16.3). Davon abgesehen wendet sich die Antragstellerin auch gegen das Verbot, neue Bewohnerinnen und Bewohner aufzunehmen. Sie ist genötigt, mittelfristig weitere Interessenten zu akquirieren, um wirtschaftlich arbeiten zu können.
12 Die Einrichtung muss allerdings in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sein, um als Heim gewertet werden zu können. Damit soll die Versorgung in einer Familie oder einem selbstbestimmten, personengebundenen Wohnmodell vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes ausgenommen werden. Entscheidend ist, ob die Einrichtung im Wesentlichen gerade für die aufgenommenen Personen besteht, die betreut oder gepflegt werden, oder ob die Einrichtung unabhängig davon geführt wird, welche Personen jeweils betreut oder gepflegt werden. Nicht unter das Heimgesetz fallen daher solche Häuser, in denen ausschließlich Angehörige oder Freunde betreut werden und deren Betrieb mit dem Tode des letzten Begünstigten eingestellt wird (Crößmann/Iffland/Mangels, a. a. O., Rdnr. 16.3.; ähnlich Kunz/Butz/Wiedemann, a. a. O.).
13 Das streitgegenständliche Wohnprojekt wurde im Sommer 2003 als Nachfolgeeinrichtung einer anderen von der Antragstellerin initiierten und betreuten Wohngemeinschaft von dem Verein „Abendrot“ gegründet, der sich den Aufbau von Wohngemeinschaften für demenzkranke Menschen zum Ziel gesetzt hatte. Von den damaligen Bewohnerinnen und Bewohnern lebt heute keiner mehr dort. Die Einrichtung ist somit nicht auf die jetzigen Bewohnerinnen zugeschnitten. Sie soll eine bestimmte Wohnform ermöglichen, die grundsätzlich jedem offen steht, der zur Zielgruppe zählt.
14 Aus der formellen Gründung von (Wohn-)Gemeinschaften durch die Betreuer bzw. Angehörigen, kann nicht geschlossen werden, dass nun die persönliche Verbundenheit der Beteiligten im Mittelpunkt stünde, auch wenn unter Menschen, die gemeinsam leben, immer persönliche Beziehungen entstehen, ganz gleich zu welchem Zweck sie sich zusammengefunden haben, sogar wenn sie zwangsweise zusammen untergebracht wurden. Wie wenig ausschlaggebende Bedeutung den Beziehungen der Bewohnerinnen untereinander beigemessen wird, zeigt sich nicht zuletzt an der Zusammenlegung der verbliebenen Bewohnerinnen, die vorher verschiedenen Wohngruppen angehörten, in der Wohnung im 9. Stock. In der von Frau Ks Sohn unterschriebenen Selbstauskunft vom 18.11.2008 (Bl. 317 d. BA, Bd. 2) wird als Motiv für den Wunsch, in einer der Wohngruppen zu leben, „familiäre Umgebung bei gesicherter Versorgung und Betreuung“ genannt. Zwar wird auf die Unterbringung in einer Kleingruppe und die privat wirkende Möblierung der Wohnungen Wert gelegt, doch nicht auf das Zusammenleben mit bestimmten Menschen. Dies geht auch aus dem „Protokoll der Versammlung der Angehörigen und Betreuer der Wohngemeinschaft E“ vom 23.09.2008 hervor (Bl. 19 d. A.).
15 Anders auch als bei einer Senioren-Wohngemeinschaft steht vorliegend der Versorgungscharakter der Einrichtung eindeutig im Vordergrund (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium Crößmann/Iffland/Mangels, a. a. O., Rdnr. 8 u. 16.3; Kunz/Butz/Wiedemann, a. a. O., Rdnr. 8; Krahmer in LPK-HeimG. § 1 Rdnr.11). Mit dem Pflegedienst Z ist zwar auch ein ambulanter Pflegedienst in der Wohngruppe tätig (den die Antragstellerin den Betreuern als ihren neuen Kooperationspartner empfohlen hatte), doch können die Dienste der Antragstellerin selbst nicht als ambulant bezeichnet werden. Sie ist die zentrale, fast permanent anwesende Bezugsperson, ähnlich einer Hausmutter in einer „Hausgemeinschaft“ oder „Wohngruppe“ einer stationären Einrichtung (vgl. zu diesen neuen Konzepten des heimorganisierten Wohnens für geistig verwirrte Menschen: Krahmer in LPK-HeimG, a. a. O., Rdnr. 10). Auch wenn sie nach dem neu abgeschlossenen Hauswirtschafts- und Betreuungsvertrag theoretisch von den Mitgliedern der „Wohngemeinschaft Z“ ausgetauscht werden könnte, übernimmt sie faktisch eine Versorgungsgarantie wie in einem Heim (vgl. hierzu Krahmer in LPK-HeimG, a. a. O., Rdnr. 11).
16 Die der Heimaufsicht vorgelegten Verträge suggerieren zwar in § 4 Abs. 1 eine nur stundenweise Betreuung der Bewohnerinnen. Dies entspricht aber nicht der Realität. Wie die Heimaufsicht bei ihren Kontrollen im Februar/März 2009 erfuhr, steht die Antragstellerin den Bewohnerinnen tagsüber und nachts zur Verfügung, vormittags bis 13 Uhr ist noch eine zweite Betreuungskraft anwesend (vgl. auch den umfangreichen Leistungskatalog in § 2 des Hauswirtschafts- und Betreuungsvertrags). Angesichts der Pflegebedürftigkeit sämtlicher Bewohnerinnen bis hin zur Pflegestufe 3 und ihrer Demenz ist ein eigenständiges Leben der Gruppe auch nicht zeitweise möglich. Ihre Betreuer hatten sich für das Wohnprojekt der Antragstellerin entschieden, weil diese mit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung geworben hatte. Da sich ihr Gesundheitszustand seither nicht verbessert hat, kann sich auch der Charakter des Wohnprojekts durch die Neugestaltung der Vertragsbeziehungen nicht von einer stationären Einrichtung hin zu einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft gewandelt haben.
17 Die Antragstellerin ist somit der unverzichtbare Dreh- und Angelpunkt des Wohnmodells geblieben. Unerheblich ist, ob sie durch einen anderen Pflegedienst ersetzt werden könnte, denn auch dieser müsste eine heimmäßige Versorgung gewährleisten können, um den Bedürfnissen der Bewohnerinnen gerecht zu werden. Davon abgesehen könnte eine etwaige Kündigung der Antragstellerin negative Auswirkungen auf das derzeitige Mietverhältnis mit dem eng mit der Antragstellerin kooperierenden Herrn E nach sich ziehen, was die Betreuer unabhängig von ihrer Zufriedenheit mit der Arbeit der Antragstellerin von einem solchen Schritt abhalten dürfte.
18 Die neu abgeschlossenen Verträge könnten zwar in anderem Kontext dennoch Strukturelemente eines selbstbestimmten Wohnens sein, das nicht den Reglementierungen des Heimgesetzes unterliegt. Hier wurden sie aber vom Bevollmächtigten der Antragstellerin konzipiert, um die von der Antragstellerin ebenso wie von den Betreuern der Bewohnerinnen gewünschte Wohn- und Betreuungsform zu erhalten, die an den Anforderungen des Heimgesetzes zu scheitern droht. Sie sind noch nicht ausreichend mit Leben erfüllt, um die strukturelle Abhängigkeit der Bewohnerinnen von der Antragstellerin und Herrn E zu beenden, die den Schutz des Heimgesetzes erfordert.
19 Insbesondere ist die in Ziffer 2a ihrer Wohngemeinschaftsvereinbarung vorgesehene Entscheidungsbefugnis der Bewohnerinnen über die Aufnahme neuer Mitbewohner nicht mietvertraglich abgesichert. Die Belegung freier Zimmer kann wie bisher vom Vermieter ohne ein Mitspracherecht der Wohngemeinschaft vorgenommen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in den jetzigen Mietverträgen der Bewohnerinnen mit Herrn E der frühere Passus „Der Untermieter ist verpflichtet, jedem von Hauptmieter ausgesuchten neuen Untermieter in die Wohngemeinschaft Beitritt zu ermöglichen“ fehlt (Bl. 16 d. BA, Bd. 1).
20 Offenbar sind die Mietverträge immer noch auf dem Stand April/Mai 2008. Die Antragstellerin hat trotz wiederholter Aufforderung der Berichterstatterin, der Kammer die aktuellen Mietverträge zur Verfügung zu stellen, keine neuen Verträge vorlegen können. Dass sich die Betreuer geweigert haben könnten, der Antragstellerin etwaig neu abgeschlossene Verträge zur Einsichtnahme zu überlassen, kann ausgeschlossen werden. Zwischen ihnen, insbesondere in der Person ihrer Sprecherin Frau U, und der Antragstellerin besteht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und sie verfolgen gemeinsame Interessen. Die Antragstellerin hat auch nichts Dergleichen behauptet.
21 Lediglich für Frau K wurde anscheinend im Dezember 2008 ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, als sie offenbar als Nachmieterin der inzwischen verstorbenen Frau M in die Wohnung im 9. Stock wechselte (Bl. 327-330 d. BA, Bd. 2). Ihr Vertrag, obwohl drei Monate nach Gründung der Wohngemeinschaften von Herrn E unterzeichnet (aber noch nicht von der Mieterin gegengezeichnet), enthält keinerlei neue Vereinbarungen, d. h. auch nach wie vor kein Mitspracherecht bei der Zimmerbelegung.
22 Umso bemerkenswerter ist stattdessen, dass für Frau N und Frau G offenbar keine neuen Verträge existieren, obwohl sie im Zuge des Schrumpfungsprozesses des Wohnprojekts Ende Januar 2009 vom 10. in den 9. Stock umziehen mussten. Die Wohnung im 10. Stock gehört Herrn F, die Wohnungen im 9. Stock aber Herrn O und dem Ehepaar P. Daraus lässt sich nur – erneut - der Schluss ziehen, dass Herr E als Vermieter sämtlicher Altenwohnungen fungiert, die von der Antragstellerin betreut werden, so dass in Wahrheit kein Mieterwechsel stattfand, der einer zeitnahen vertraglichen Regelung bedurft hätte.
23 Unabhängig davon sind im Beschluss der Kammer vom 26.09.2008 ausreichend Indizien für die Vermietereigenschaft von Herrn E dargelegt, die bisher nicht widerlegt werden konnten. Der jetzt vorgelegte Vermittlungsvertrag Herrn Es mit dem Ehepaar P und die Mietverträge weiterer Bewohnerinnen, die seither zu den Akten gereicht wurden, sind nicht geeignet, eine bloße Makler- oder Verwalterrolle Herrn Es zu belegen.
24 Nach § 1 Nr. 1 des Vermittlungsvertrags wäre es Aufgabe Herrn Es gewesen, im Namen der Eigentümer die Zimmer zu vermieten. Tatsächlich ist der einzige Hinweis auf einen möglicherweise hinter dem „WG-Vermittler“ stehenden Eigentümer als Vermieter die Erwähnung, dass sich die gemieteten Räumlichkeiten in der „WG O & Dr. P“ befinden. Weder ist angegeben, welcher der beiden Eigentümer Vermieter sein soll, noch ist dessen Adresse aufgeführt, so dass sich die Mieterin bei Bedarf an ihn wenden könnte. Wäre Herr E, der sich in der Rubrik „Vertragsschließende“ an der Stelle des Vermieters eingetragen hat, tatsächlich nur Vertreter des Vermieters, so würden die Mieterinnen über ihren Vertragspartner im Unklaren gelassen werden. Da die beiden Wohnungen verbunden wurden und jeder Mieterin auch ein Anteil an den Gemeinschaftsräumen beider Wohnungen zusteht, spricht dies für einen gemeinsamen Zwischenmieter als wahren Vermieter, solange über die Eigentümer sowie ihr Verhältnis zueinander und zu Herrn E nichts Näheres bekannt ist. Auch im Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.02.2009 ist nur lapidar von Mietverträgen „mit dem Ehepaar P bzw. O“ die Rede (Bl. 3 u. 6 unten d. A.).
25 Ausweislich des Vermittlungsvertrags erhält der Vermittler als einzige Vergütung für die Vermietung und Verwaltung der Wohnungen lediglich eine Provision von 30 € monatlich pro vermietetem Zimmer. Er hat aber monatlich einen festen Betrag von 2.300 € an die Eigentümer zu zahlen (siehe dazu auch § 6 der Mietverträge). Daneben schuldet er eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Monatsmiete, wenn er seiner Aufgabe nicht nachkommt, was als verschleierte Mietgarantie ausgelegt werden kann. Sogar für den Austausch defekter Beleuchtungskörper hat er aufzukommen (§ 5 S. 2 der Mietverträge). Diese finanziellen Risiken würde ein Makler oder Verwalter für eine im Vergleich dazu geringe Entlohnung – noch dazu nur auf Provisionsbasis - nicht eingehen.
26 Die weiteren Regelungen in diesem Zusammenhang, dass nämlich der Vermittler sich verpflichtet, Mahnungen für rückständige Mieten zu schreiben und die Eigentümer über die Kontobewegungen auf dem Mietkonto zu informieren, sind ähnlich wie die Bezeichnung als Vermittler als nicht ausschlaggebend zu werten. Ersteres kann auch als nochmaliger Hinweis zu verstehen sein, dass Herr E die Verantwortung dafür trägt, dass die von ihm mit den Eigentümern vereinbarte Miete aufgebracht wird. Letzteres hängt möglicherweise mit der Nebenkostenabrechnung zusammen, deren Handhabung aus dem Vermittlungsvertrag nicht klar hervorgeht. Jedenfalls ist es völlig unüblich, dass ein bloßer Makler oder Verwalter von den Eigentümern des Mietobjekts lediglich eine Vorgabe für die zu erzielende Gesamtmiete erhält und es ihm überlassen bleibt, wie er diesen Betrag auf verschiedene Mieter umlegt.
27 Die Antragstellerin hat ferner nichts dazu vorgetragen, weshalb der bis dahin bestehende Hauptmietvertrag für die Wohnungen im 9. Stock in einen Vermittlungsvertrag umgewandelt worden sein soll. Herr E erklärt dies lediglich – ohne es nachvollziehbar zu konkretisieren - mit dem Wechsel des Eigentümers. In den tatsächlichen Abläufen scheint sich aber nichts verändert zu haben. So überwiesen etwa die Mieterinnen die Miete nach wie vor auf ein Konto Herrn Es. Deshalb steht zu vermuten, dass mit der Neufassung des Vertrags mit den Eigentümern (der frühere Hauptmietvertrag wurde nie vorgelegt) nur dem möglichen Eindruck entgegen gewirkt werden sollte, Herr E sei in Kooperation mit der Antragstellerin Betreiber eines Heimes.
28 Auch die im Zuge des Eigentümerwechsels und der Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags den Mieterinnen übersandten neuen Verträge (von April/Mai 2008) weisen trotz der behaupteten Umwandlung eines Untermiet- in ein Hauptmietverhältnis keine signifikanten Änderungen auf. Im Wesentlichen entsprechen die Vertragsformulare den von Herrn E früher als Hauptmieter gegenüber seinen Untermieterinnen verwendeten, nur die Bezeichnungen „Hauptmieter“ und „Untermieter“ sind durch „WG Vermittler“ und „Mieter“ ersetzt. Eine vorherige Abstimmung mit den (Unter-)Mieterinnen, die durch eine solche strukturelle Veränderung mitbetroffen gewesen wären, fand nicht statt (vgl. Schreiben der Betreuerin Frau D vom 19.06.2008 an die Antragstellerin: „…Genau genommen bin ich sauer. Erst wird mir ein neuer Mietvertrag vorgelegt, der angeblich vom Sozialamt so gewünscht wird. …“).
29 Allerdings wird in § 2 Nr. 3 der neuen Verträge deutlicher als früher, dass es sich nicht um ein normales Mietverhältnis zum Zwecke selbstbestimmten Wohnens handelt. Anders als im früheren Vertrag sind die Haus-, Wohnungs-, und Zimmerschlüssel für die jeweilige Mieterin bzw. ihren Betreuer nur nach gesonderter Vereinbarung erhältlich. Die Mietverträge – auch der nach der Gründung der drei Wohngemeinschaften abgeschlossene Vertrag mit Frau K – beinhalten ferner die an eine heimmäßige Versorgung erinnernde Regelung: „Während der Dauer des Mietverhältnisses dürfen Einrichtungsgegenstände nur mit Genehmigung des WG Vermittlers anderweitig aufgestellt oder ausgetauscht werden.“
30 Aber selbst wenn Herr E rechtlich gesehen nur Verwalter wäre, hat er eine so beherrschende Stellung bei der Vermietung der Räumlichkeiten, die ohne Einschaltung der Eigentümer vonstatten geht, dass dies ausreicht, um den Tatbestand der Wohnraumüberlassung im Sinne des Heimgesetzes zu erfüllen. Nach dem Vermittlungsvertrag zu urteilen, interessiert die Eigentümer nur der pünktliche Eingang der mit Herrn E vereinbarten Miete.
31 Die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung der Antragstellerin mit Herrn E, die den Betreuern der Bewohnerinnen Wohnraumüberlassung und Betreuung wie aus einer Hand erscheinen lässt, wurde bereits im Beschluss vom 26.09.2008 ausführlich dargelegt (S. 11 bis 14). Nun hat sich durch die erstmalige Vorlage früherer Vorgänge des Antragsgegners noch herausgestellt, dass Herr E bereits 2001 in der zuvor von der Antragstellerin betreuten Wohngemeinschaft in der S-Straße 1 die Funktion des Zwischenmieters – und nicht nur des Maklers - für die von ihr betreuten pflegebedürftigen Menschen inne hatte (Bl. I c d. BA, Bd. 1). Auch dies ist ein deutlicher Hinweis auf ein gemeinsames Geschäftsmodell, das Betreuung, Pflege und Wohnraumüberlassung umfasst.
32 Dass die Antragstellerin und Herr E nicht nach außen als Geschäftspartner in Erscheinung treten, hindert die Einstufung ihrer sich bewusst und gewollt ergänzenden Tätigkeiten als Heimbetrieb nicht. In der Rechtsprechung anerkannt ist beispielsweise die Rechtsfigur der Innen-GbR, die wohl auch der Antragsgegner bei seinen Bescheiden im Auge hatte. Dabei haben sich zwar die Gesellschafter im Innenverhältnis zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verpflichtet, wollen jedoch nach dem Inhalt ihrer vertraglichen Vereinbarung nicht nach außen „als Gesellschaft“ am Rechtsverkehr teilnehmen. Ob die interne Bindung der Partner nach außen bekannt ist, spielt keine Rolle. Eine Innen-GbR kann auch stillschweigend gegründet werden. Sie ist nicht rechtsfähig. Adressaten eines gegen ihre Aktivitäten gerichteten Bescheids können folglich nur die Gesellschafter sein (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 705 Rdnr. 33).
33 Die Kündigung der Vermittlungsverträge durch Herrn E, um seiner weiteren Inanspruchnahme als (Mit-)Heimbetreiber zu entgehen, beseitigt den Heimcharakter der Einrichtung nicht ohne weiteres. Wie oben dargelegt, ist er Zwischenmieter und nicht Vermittler. Ob seine Schreiben an die Eigentümer als Kündigung seines Hauptmietverhältnisses ausgelegt werden können, ist fraglich (vgl. obige Ausführungen zur Problematik des Vermittlungsvertrags). Vor dem Hintergrund der jahrelangen gemeinsamen Bemühungen von Herrn E und der Antragstellerin, das Heimgesetz zu umgehen und ihre geschäftlichen Beziehungen zu verschleiern (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss vom 26.09.2008, S. 11 unten bis S. 14 oben), zuletzt durch die Umetikettierung des bestehenden Hauptmietvertrags in einen Vermittlungsvertrag, genügt die bloße Vorlage zweier Kündigungsschreibens nicht, um seinen ernstgemeinten und tatsächlich vollzogenen Rückzug aus dem Heimbetrieb glaubhaft zu machen. Obwohl die Antragstellerin zweifellos nach wie vor bestens mit allen Interna des Wohnprojekts vertraut ist, hat sie es versäumt, nachvollziehbar darzutun, wie sich die Abwicklung der bisherigen vertraglichen Beziehungen im Einzelnen vollzog und wie sich die angeblich veränderten Mietrechtsverhältnisse nunmehr gestalten. Dass die behauptete Kündigung die Wohnsituation tatsächlich in irgendeiner Weise verändert hat, bzw. irgendwelche Abläufe oder organisatorische Vorkehrungen sich geändert haben, ist nicht ersichtlich. Dass offenbar nach wie vor keine klaren Verhältnisse geschaffen und dem Gericht offengelegt wurden, ist ein gewichtiges Indiz für den Fortbestand des Heimbetriebs.
34 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner an der Untersagung dieses Heimbetriebs festhält, obwohl zwischenzeitlich versucht wurde, die Räumlichkeiten besser an die Anforderungen des Heimrechts anzupassen. Wesentliche Untersagungsgründe sind immer noch nicht ausgeräumt worden und können am jetzigen Ort auch nicht mit vertretbarem Aufwand beseitigt werden. Auch wenn die sonstigen baulichen Unzulänglichkeiten außer Acht gelassen werden, rechtfertigt allein die Lebensgefahr für die Bewohnerinnen im Falle eines Brandes die Untersagung ebenso wie den angeordneten Sofortvollzug.
35 Auch die Wohngruppe im 9. Stock liegt noch deutlich über der in den „Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Nutzungseinheiten mit Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen (HE – Gruppenbetreuung)“ für noch vertretbar erachteten Maximalhöhe von 22 m (Ziffer 1 Abs. 2). Ferner existieren keine zwei voneinander unabhängigen Rettungswege, die unmittelbar oder über eine notwendige Treppe ins Freie führen (Ziffer 3.2 Abs. 1 HE - Gruppenbetreuung). Der einzige Weg nach unten außer dem Treppenhaus ist der Aufzug. Nur mit seiner Hilfe könnten gebrechliche Bewohnerinnen rasch evakuiert werden. Im Brandfall ist er jedoch wegen der Erstickungsgefahr nicht nutzbar. Die Installation von Brandmeldern und Feuerlöschern, die gegen Brände, die in anderen Etagen entstanden sind, ohnehin wenig Schutz bieten, vermag die Nachteile der Lage im 9. Stock eines brandschutztechnisch veralteten Hochhauses (vgl. dazu Ziffer 4.1.1 der Musterrichtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern i. d. F. v. April 2008) nicht zu kompensieren. Wie im Beschluss vom 26.09.2008 im Einzelnen ausgeführt, dürfen die besonderen Schwierigkeiten bei der Rettung von demenzkranken oder hochbetagten Menschen mit Mobilitätseinschränkungen nicht unterschätzt werden. Dies gilt auch dann, wenn derzeit – bei einem Obsiegen der Antragstellerin würde sich der Personalschlüssel aus Kostengründen zweifellos wieder verschlechtern – nur noch vier Bewohnerinnen von einer Pflegekraft in Sicherheit gebracht werden müssten. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass gerade für die genannten essentiellen Anforderungen ein Dispens erteilt werden könnte.
36 Die Handlungsempfehlungen sind zwar keine Dritte unmittelbar bindenden Rechtsvorschriften, stellen aber eine geeignete Grundlage zur fachlichen Beurteilung der Brandschutzsituation einer Altenpflegeeinrichtung im Eilverfahren dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie in einem längeren Prozess unter Beteiligung von Experten des Brandschutzes wie der Altenpflege erarbeitet wurden und von dem Bemühen getragen sind, Zielkonflikte zwischen einer fachlich und human verantwortbaren Gruppenbetreuung – mit mehr Wohnlichkeit und Normalität, wie sie auch die Antragstellerin anstrebt - und den Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes zu lösen (vgl. Anlage 7 zur Antragsschrift, Bl. 39-41 d. A.).
37 Rechtliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid bestehen auch im Übrigen nicht; insbesondere ist die der Antragstellerin insgesamt gewährte Frist von mehr als sechs Monaten ausreichend zur Abwicklung des Heimbetriebs. Dass sie sie bisher nicht dazu genutzt hat, kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden.
38 Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist.
39 In Anlehnung an den Streitwertbeschluss der Kammer vom 26.09.2008 im Verfahren 3 L 2665/08.F wird der Streitwert auf 12.500 € festgesetzt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Wohnprojekt derzeit, was Wohnfläche und Zahl der Bewohnerinnen anlangt, zwar auf annähernd ein Viertel geschrumpft ist, perspektivisch aber wieder ausgebaut werden soll, um rentabel sein zu können. Die derzeit mit der Antragstellerin vereinbarten Honorare sind bei der erforderlichen Rund-um-die-Uhr-Betreuung nicht kostendeckend und können deshalb nicht zugrunde gelegt werden.
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