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8 K 2157/08.F.A•VG Frankfurt 8. Kammer, 2009-03-17, 8 K 2157/08.F.A
8 K 2157/08.F.AVerwaltungsgericht / Chamber 817.03.2009
Entscheidungsdatum: 2009-03-17
Aktenzeichen: 8 K 2157/08.F.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0317.8K2157.08.F.A.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 18a Abs 4 AsylVfG, § 77 Abs 2 AsylVfG, § 60 AufenthG, Art 103 GG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Ausländer und landete am 23.7.2008 aus Chennai in Indien kommend auf dem Flughafen Frankfurt am Main. Er führte keine Personaldokumente mit sich und gab sich als Asylsuchender zu erkennen, er wurde darauf am 25.7.2008 zu seinem Einreisebegehren durch die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main angehört. Wegen der im Einzelnen dabei gemachten Angaben wird auf den Inhalt der Niederschriften (Blatt 37 bis 40 der Behördenakten) Bezug genommen. In den Behördenakten befindet sich ein Asylantrag (Teil 1, Niederschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 28.7.2008); hierzu wurde der Kläger am 28.7.2008 angehört. Wegen der dabei gemachten Angaben wird auf das Anhörungsprotokoll (Blatt 46 ff. der Behördenakten) verwiesen.
2 Mit Bescheid vom 29.7.2008 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, srilankischer Staatsangehöriger zu sein, er sei vielmehr indischer Staatsangehöriger und habe in Chennai bei der deutschen Auslandsvertretung vor einiger Zeit erfolglos versucht, ein Visum zu erhalten. Mit Verfügung vom selben Tage verweigerte das Bundespolizeiamt daraufhin dem Kläger die Einreise. Beide Bescheide wurden diesem am 30.7.2008 ausgehändigt (Nachweise Blatt 70 und 71 der Behördenakten).
3 Nach den Ermittlungen des Bundesamtes gab der Visum-Antragsteller die Personalien des Klägers an und bezeichnete seine "derzeitige Staatsangehörigkeit" als indisch wie auch seine "ursprüngliche Staatsangehörigkeit (bei der Geburt)". In dem von ihm vorgelegten "nationalen Pass E 9103915", ausgestellt vom Generalkonsulat von Indien am 29.8.2004 in Jeddah, Saudi-Arabien, hielt ihn diese Behörde für einen Inder.
4 Der Kläger hat am 7.8.2008 Klage erhoben.
5 Bereits am 5.8.2008 beantragte er vorläufigen Rechtsschutz nach § 18a Abs. 4 AsylVfG.
6 Den Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 18.8.2008 (8 L 2134/08.F) als unbegründet ab. Das Vorbringen des Antragstellers sei nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Ablehnung seines Asylantrags zu begründen, es lägen auch keine anderen relevanten Anhaltspunkte für eine positive Entscheidung vor. Dem Kläger sei es nicht gelungen die in seiner Person liegenden Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er müsse nicht nur unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergäbe, dass ihm politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, so dass es ihm nicht zuzumuten sei, in seinen Herkunfts- oder Aufenthaltsland zurückzukehren; er müsse auch hinsichtlich seiner Person, Staatsangehörigkeit und Herkunft die Zweifel der Behörde derart erschüttern, dass von einer Richtigkeitsgewissheit ausgegangen werden könne. Das Vorbringen des Klägers sei offensichtlich nicht geeignet eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Nach den vorstehenden Feststellungen lägen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die für Abschiebungsverbote nach § 61 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Person des Klägers nicht vor. Dies habe das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid ausführlich und zutreffend dargelegt. Dem Bundesamt haben bis zu seiner Entscheidung keine Kopien der Identitätskarte oder der Geburtsurkunde fes Antragstellers vorlegen (Vermerk des Bundesamtes vom 30.7.2008 Blatt 69 der Behördenakten).
7 Die gegen den Beschluss vom 18.8.2008 gerichtete Beschwerde verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3.9.2008 als unzulässig.
8 Mit Antrag vom 29.8.2008 machte der Kläger eine Anhörungsverletzung nach Artikel 103 Grundgesetz geltend und beantragte den Beschluss vom 18.8.2008 aufzuheben und „erneut zu entscheiden", er begründete seinen Antrag damit, dass das Gericht die Behördenakten zur Kenntnis genommen habe, in dem sich insbesondere Auszüge aus einer Visa-Datei der Auslandsvertretung befänden, die neben einem Lichtbild des Klägers auch Passdaten eines indischen Reisepasses des Klägers enthalte. Diese Unterlagen seien dem Kläger nicht "zugesandt" worden. Bei dem Kläger handle es sich nicht um einen aus Südindien stammenden tamilischen Volkszugehörigen indischer Staatsangehörigkeit sondern um einen sri-ankischen Staatsangehörigen, der sich durch einen Nationalpass ausgewiesen habe, der Kläger habe srilankischer Ausweispapiere mit Schriftsatz vom 1.9.2008 (bei Gericht eingegangen am 4.9.2008) zu den in Gerichtsakten 8 L 2124/08.F überreicht (Blatt 25a bis 25d der Gerichtsakten des vorliegenden Klageverfahrens).
9 Der Antragsteller legte ein Schreiben der Bundespolizeidirektion vom 10.9.2008 vor (Blatt 4 der Gerichtsakten 8 L 2774/08. F), indem es heißt, nach der Vorstellung des Klägers bei dem Generalkonsulat von Sri Lanka sei er als srilankischer Staatsangehöriger identifiziert und ihm Heimreisedokumente ausgestellt worden. Während des Verfahrens habe die Bundespolizeidirektion mit Schriftsatz vom 22.9.2008 (Blatt 17 der Gerichtsakte 8 L 2774/08.F) mitgeteilt: "Gegen die von dem Betroffenen zunächst angegebene indische beziehungsweise für eine srilankischen Nationalität spricht, dass mittlerweile ein Heimreisedokument von der srilankischen Botschaft ausgestellt wurde. Zuvor wurden durch den Betroffenen Kopien von Geburtsurkunde und Personalausweis von Sri Lanka beigebracht. Für eine mögliche indische Staatsangehörigkeit wiederum spricht eine Übereinstimmung (Treffer) in der Visadatei, in der neben einem Lichtbild des Betroffenen auch Passdaten eines indischen Reisepasses aufgeführt sind.“
10 Diesem Antrag entsprach das Gericht mit Beschluss vom 29.9.2008 und setzte das (alte) Verfahren fort. Der zur Sicherung der Abreise untergebrachte Kläger wurde darauf hin zur Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen weitergeleitet, er wurde später einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesenen (Blatt 33 der Gerichtsakten).
11 Mit Schriftsatz vom 6.8.2008, bei Gericht am 7.8.2008 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger bestreitet nicht - nach dem 18.7.2008, vor seiner Ankunft in Frankfurt am Main am 23.7.2008 - in Chennai gewesen zu sein (für vier Tage); er vermute aber, der Schleuser oder sein Schwiegervater, der die Reise organisiert habe, hätten sein Foto bei der deutschen Auslandsvertretung abgegeben und die Angaben in den Visum-Antrag gemacht. Der Kläger hat ferner angegeben, dass sein jüngerer Bruder seit circa 2000 in Indien lebe und er - möglicherweise - die Person auf dem Foto des Visumsantrages sein konnte (Blatt 56 der Bundesamtsakten).
12 Mit der Klage will er erreichen,
13 die Beklagte zu verurteilen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und
14 ferner festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 des AsylVfG bei dem Kläger vorliegen.
15 Die Beklagte hat - wie bereits in den Eilverfahren - keinen Antrag gestellt; sie hat die Behördenakten vorgelegt. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden (ein Hefter des Bundesamtes, Blatt 1 bis 72, ein weiterer Hefter über die Recherche bezüglich des Visum-Antrags beim Generalkonsulat der Bundesrepublik in Chennai und die Gerichtsakten in den Eilverfahren 8 L 2134/08 und 8 L 2774/08).
16 Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtens.
17 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO). Auch das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
18 Das Bundesamt hat in den angegriffenen Bescheid vom 29.07.2008 (auf Seite 4 unten/5 oben) zutreffend ausgeführt:
19 "Der Antragsteller, der keinerlei Identitätspapiere bisher im Original vorgelegt hat, konnte den Unterzeichner nicht davon überzeugen, dass es sich bei ihm tatsächlich um einen aus Sri Lanka stammende Tamilen handelt, dem die von ihm geschilderten Verfolgungsmaßnahmen tatsächlich widerfahren sind. Auch die Faxe seiner angeblichen srilankische Identitätskarte und srilankischen Geburtsurkunde können an dieser Überzeugung keine ernstliche Zweifel laut werden lassen, da insoweit Fälschungen Tür und Tor geöffnet ist und solches die an Hand der Eintragungen in der Visa-Datei gewonnene Überzeugung nicht erschüttern können. Der Unterzeichner ist vielmehr der Überzeugung, dass es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um einen aus Südindien stammenden tamilischen Volkszugehörigen indischer Staatsangehörigkeit handelt. Hierfür spricht der Umstand, dass unter einem fast gleich lautenden Familiennamen mit gleichem Geburtsdatum und identischen Bild in der Visa Datei sich ein entsprechender Eintrag befindet. Ein unter den Personalien ...[des Klägers], unter Vorlage eines indischen Passes, Passnummer E 9103915, gestellter Visa-Antrag wurde laut dortiger Eintragung vom 9.1.2008 vom Generalkonsulat in Chennai ... abgelehnt, wobei das in diesem Zusammenhang gespeicherte Bild offensichtlich den Antragsteller zeigt. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Einlassung des Antragstellers, dass es sich dabei offensichtlich um seinen zwei Jahre jüngeren in Südindien lebenden Bruder handeln würde, der ihm sehr ähnlich sehe, vermag nicht zu überzeugen. Es spricht vielmehr Vieles dafür, dass der Antragsteller im vorliegenden Asylverfahren über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat, weil er sich als aus Sri Lanka stammender Tamile erheblich bessere Chancen im Asylverfahren verspricht."
20 Die in den beiden Eilverfahren vorgelegten Urkunden sind ungeeignet den gegenteiligen Beweis über die Identität des Klägers und insbesondere seine Staatsangehörigkeit zu führen. Sie liefern keine besseren Erkenntnisse, so dass es bei den Feststellungen des Entscheiders des Bundesamtes verbleibt. Die dort überreichten Unterlagen wie auch die Tatsache, dass der Kläger von der srilankischen Botschaft Ausweispapiere erhalten hat (mitgeteilt mit Fax vom 29.9.2008) beweisen nicht seine Staatsangehörigkeit (die Papiere selbst sind nicht übermittelt worden), sie lassen deshalb auch keinen Schluss auf eine Verfolgung in Sri Lanka zu. Aus der vorgelegten Ausfertigung der Geburtsurkunde ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger die Person ist, deren Geburt mit der Urkunde bescheinigt worden ist. Auch der vorgelegte Lichtbild-Ausweis lässt sich nicht unmittelbar dem Kläger zuordnen, weil das Foto der „ID-Card“ nicht mit dem Foto in der Visadatei der deutschen Auslandsvertretung übereinstimmt. Der nach Abschluss des Eilverfahrens 8 L 2134/08.F. A. vorgelegten Geburtsurkunde Nr. 917052, ausgestellt am 19.1.1982, (Fotokopie Blatt 19 in der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens) lässt sich lediglich das Geburtsdatum 16.1.1963 und der Geburtsort Jaffna, Sri Lanka entnehmen; auch der Lichtbildausweis 630161657 V, ausgestellt am 11. 2.1982 (Fotokopie Blatt 21 und 22 der Gerichtsakte) weist nichts anderes aus. Ein Vergleich der Lichtbilder (1982 - Ausweis und 2008 - Visumsantrag beim Konsulat) ist nicht beweiskräftig, weil aufgrund des Alters der Aufnahmen und des veränderten Aussehens keine validen Schlüsse auf die Identität des Klägers gezogen werden können.
21 Aufgrund dieser Tatsachen kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger Sri lanker ist und er vorher seinen Herkunftsstaat nicht verlassen hat. Der Kläger ist weder in seiner Klagebegründung noch in seinen Vorträgen in den Eilverfahren näher auf diese der Entscheidung des Bundesamtes zugrunde liegenden Umstände eingegangen, er hat lediglich auf die Faxe seiner ID-Karte und der Geburtsurkunde verwiesen, die er später (18.8.2008) zu den Gerichtsakten gereicht hat, verwiesen. In dem am 5.8.2008 anhängig gemachten Eilverfahren hat er bis zu dem gerichtlichen Beschluss vom 18.8.2008 nichts Neues vorgetragen. Erst in einem am 4.9.2008 eingegangen Schriftsatz vom 1.9.2008 moniert der Kläger, dass er mit einem Schriftsatz vom 15.8.2008 Abschriften der Geburtsurkunde und des sri-lankischen Personalausweises überreichte, die das Gericht aber nicht zur Kenntnis genommen habe.
22 Weitere Angaben, die Grundlage für tiefergehende Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts sein könnten, sind im Verlauf des Verfahrens nicht gemacht worden, insbesondere hat die mündliche Verhandlung nichts Erhellendes dazu ergeben. Der Kläger hat vielmehr die Chance verstreichen lassen, diese Widersprüche in der mündlichen Verhandlung aufzuklären, denn weder er noch sein Bevollmächtigter haben den Termin wahrgenommen. Dort hätte der Kläger Gelegenheit gehabt, zu den Umständen der Aufnahme seiner Personendaten und der Lichtbilder bei der deutschen Auslandsvertretung Stellung zu nehmen, zumal der Kläger bei der Schilderung des Kontakts mit dem und der Aktivitäten des Schleusers nichts darüber gesagt, welche einzelne Daten er diesem mitgeteilt bzw. welche Unterlagen er diesem ausgehändigt hat (er will jedoch mindestens eine Art Vollmacht unterschrieben haben).
23 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nach der gesetzlichen Anordnung nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).
24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.
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