VG Frankfurt 9. Kammer, 2009-02-20, 9 L 3960/08.F

9 L 3960/08.FVerwaltungsgericht / Chamber 920.02.2009

Regest

Abordnung dienstliches Interesse bei Störung des Friedens in der Dienststelle

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 L 3960/08.F — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-20

Aktenzeichen: 9 L 3960/08.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0220.9L3960.08.F.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 28 Abs 1 BG HE, § 80 Abs 5 VwGO

Leitsatz

Abordnung dienstliches Interesse bei Störung des Friedens in der Dienststelle

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung des X Ministeriums vom 14. November 2008 anzuordnen, ist im Hinblick auf § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dem Widerspruch des Antragstellers kommt aufgrund § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, § 182 Abs. 3 Nr. 3 HBG entgegen der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antragsteller kann folglich nur durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen, einstweilen von dem Vollzug der Abordnungsverfügung verschont zu bleiben.

2 Das Begehren hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Rechtmäßigkeit der Abordnungsverfügung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, so dass der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abordnungsverfügung überwiegt die privaten Interessen des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

3 Die Abordnungsverfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Erfordernis der vorherigen Anhörung des Antragstellers (§ 28 Abs. 1 HVwVfG). Der Antragsgegner hat die Verfügung zwar bereits am 14. November 2008 ausgefertigt. Sie wurde dem Antragsteller jedoch erst nach einem Personalgespräch am 18. November 2008 ausgehändigt und entfaltete ihre innere Wirksamkeit ebenfalls erst mit diesem Tag, der in der Abordnungsverfügung als Beginn des Abordnungszeitraums angegeben ist. Der Aushändigung der Verfügung ging jedoch eine Anhörung des Antragstellers in dem genannten Personalgespräch voraus, in dem dem Antragsteller im Einzelnen die Gründe für die Abordnungsverfügung mitgeteilt worden sind. Dies ergibt sich nicht nur aus dem über das Personalgespräch angefertigten Vermerk vom 18. November 2008 (Bl. 1 ff. des Verwaltungsvorgangs), sondern auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers selbst vom 31. Dezember 2008. Aus dem Gesprächsvermerk ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsteller Gelegenheit hatte, zu der beabsichtigten Maßnahme eine Stellungnahme abzugeben, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht hatte. Sein Vorbringen in diesem Verfahren bestätigt das. Folglich bestand für den Antragsgegner kein Anlass, etwaige Einwendungen des Antragstellers zu berücksichtigen.

4 Im Hinblick auf den Inhalt des vorangegangenen Personalgesprächs bedurfte es gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HVwVfG auch keiner weiteren Begründung der Verfügung, da dem Antragsteller die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. v. Roetteken in HBR IV, § 28 HBG Rn. 98).

5 Auch im Übrigen ist die Abordnungsverfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Abordnung wurde durch die oberste Dienstbehörde (§ 30 Abs. 1 HBG) nach Beteiligung der Frauenbeauftragten (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGlG) verfügt. Einer Zustimmung des Personalrats bedurfte es im Hinblick auf die Befristung der Abordnungsverfügung auf sechs Monate nicht (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e HPVG).

6 In materieller Hinsicht wird sich die Abordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Es besteht insbesondere ein dienstliches Bedürfnis (§ 28 Abs. 1 HBG). Dabei ist zwar zwischen den beiden Elementen einer Abordnung zu unterscheiden, nämlich der Weg-Setzung aus der bisherigen Dienststelle und der Zuweisung zu einer neuen Dienststelle. Hinsichtlich beider Elemente kann hier jedoch von dem Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses nach dem Vortrag des Antragsgegners ausgegangen werden.

7 In Bezug auf die Weg-Setzung aus der bisherigen Dienststelle ergibt sich das dienstliche Interesse daraus, dass der Antragsgegner ein gegen den Antragsteller bereits seit dem Jahr 2006 laufendes Disziplinarverfahren wegen der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten durch Verfügung vom 19. Dezember 2008, das auf einer dienstlichen Erklärung einer Mitarbeiterin des Antragstellers vom 15. August 2008 beruht, auf die Untersuchung von Vorfällen vom 11. und 15. August 2008 ausgedehnt hat und insoweit die Auffassung vertritt, im Hinblick auf jene Vorfälle ergebe sich die Notwendigkeit, den Betriebsfrieden in der Dienststelle zu sichern. Der Antragsgegner stützt die Abordnungsverfügung insoweit folglich nicht auf die Vorwürfe, die schon seit Eröffnung des Disziplinarverfahrens erhoben wurden und aufgrund derer er bislang keinen Anlass gesehen hatte, eine Abordnungsverfügung in Erwägung zu ziehen.

8 Dass der Antragsgegner nunmehr im Hinblick auf die Vorfälle am 11. und 15. August 2008 ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung des Antragstellers bejaht, lässt sich rechtlich nicht beanstanden. Der Antragsgegner konnte aufgrund der dienstlichen Erklärung der Mitarbeiterin des Antragstellers zu Recht davon ausgehen, dass ein Verbleib des Antragstellers in der bisherigen Dienststelle auch weiterhin Anlass zu entsprechenden Vorfällen geben könne und dies zu einer Störung des Betriebsfriedens führen könnte. Denn die Mitarbeiterin berief sich gegenüber Anweisungen des Antragstellers auf Anweisungen übergeordneter Vorgesetzter, was in beiden Fällen zu unbeherrschten Reaktionen des Antragstellers geführt haben soll. Ähnliche Situationen werden auch zukünftig im Rahmen der täglichen Arbeit im ärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Y immer wieder auftreten können. Schon im Hinblick darauf musste der Antragsgegner aus Fürsorgegesichtspunkten erwägen, welche Maßnahmen ihm zu Gebote standen, die Mitarbeiterin vor einem erneuten unbeherrschten Verhalten oder zumindest den mit seiner Nebentätigkeit in Zusammenhang stehenden Ansinnen des Antragstellers zu schützen, die Auslöser der Situation waren und deren Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten im Streit steht.

9 Aus der dienstlichen Erklärung vom 15. August 2008 geht jedenfalls hinreichend hervor, dass das Verhalten des Antragstellers, die Richtigkeit der Angaben in dieser Erklärung unterstellt, den Anforderungen an ein kooperatives Miteinander im Kollegenkreis nicht entsprach und dass zu befürchten ist, dass die betroffene Mitarbeiterin womöglich weiteren ähnlichen Situationen ausgesetzt sein würde, wenn der Antragsteller in seiner bisherigen Dienststelle verbliebe. Derartige Umstände sind geeignet, ein dienstliches Bedürfnis an einer Herausnahme des Antragstellers aus der bisherigen Dienststelle zu rechtfertigen, zumal der Antragsgegner zu Recht nicht der Mitarbeiterin, sondern ausschließlich dem Antragsteller vorhält, sich nicht pflichtgemäß verhalten zu haben, es also zusätzlicher Erwägungen des Antragsgegners zu einer Auswahl unter mehreren für eine Abordnung in Betracht kommenden Mitarbeitern nicht bedurfte. Im Hinblick auf die Erweiterung des Disziplinarverfahrens um diese Vorwürfe wird Gegenstand des Disziplinarverfahrens auch die Prüfung sein, ob sich die Behauptungen der Mitarbeiterin vom 15. August 2008 als zutreffend herausstellen oder nicht. Die Rechtmäßigkeit der Abordnungsverfügung wird dadurch zum gegebenen Zeitpunkt jedoch nicht berührt, da der Dienstherr auch vor einer Klärung solcher Vorwürfe bemüht sein darf, durch angemessene Maßnahmen den Betriebsfrieden aufrechtzuerhalten. Die Abordnung stellt insoweit insbesondere keinen Schuldvorwurf gegenüber dem Antragsteller dar.

10 Auch in Bezug auf die dem Antragsteller nunmehr zugewiesenen Tätigkeiten kann ein dienstliches Interesse bejaht werden. Der Antragsgegner hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass in Bezug auf die beiden Einsatzorte, an denen der Antragsteller nunmehr vorübergehend seinen Dienst zu verrichten hat, ein dienstliches Interesse besteht, dass der Antragsteller dort seine Tätigkeit ausübt. Dieses dienstliche Interesse ist auch nicht erst durch den Antragsgegner gleichsam mutwillig geschaffen worden. Im Übrigen ist der Antragsteller den Ausführungen des Antragsgegners diesbezüglich nicht substantiiert entgegengetreten.

11 Ermessensfehler sind nicht festzustellen. Der Verfügung vom 18. November 2008 lässt sich zwar mangels einer schriftlichen Begründung nicht entnehmen, dass der Antragsgegner vor Erlass der Verfügung in der gebotenen Weise sein Ermessen ausgeübt hat. Gleichwohl ist davon im Hinblick auf den Inhalt des Gesprächsvermerks vom 18. November 2008, auf den bereits Bezug genommen wurde, und die ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners in diesem Verfahren (§ 114 VwGO) mit der gebotenen Sicherheit auszugehen. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei Erlass seiner Verfügung dem Interesse an der Wahrung des Betriebsfriedens durch vorläufige Herausnahme des Antragstellers aus seiner bisherigen Tätigkeit den Vorrang vor etwaigen privaten Belastungen des Antragstellers eingeräumt hat, die ein Wechsel des Tätigkeitsorts für diesen zur Folge hat. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass es insoweit vorrangig nur darauf ankam, dem Antragsteller eine amtsgemäße Tätigkeit zuzuweisen, wovon im Hinblick auf die entsprechenden Darlegungen des Antragsgegners in diesem Verfahren mangels entgegenstehenden substantiierten Vortrags des Antragstellers auch auszugehen ist. Die räumliche Entfernung der neuen Dienststellen vom Wohnort und die Zuweisung von Tätigkeiten in nunmehr zwei Tätigkeitsorten lassen die Abordnung ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt und der Antragsgegner erklärt hat, das erweiterte Disziplinarverfahren jedenfalls insoweit zügig betreiben zu wollen, so dass davon auszugehen ist, dass auch der Antragsgegner bemüht ist, das Verfahren zügig zu einem Abschluss zu bringen. Im Hinblick auf die Entfernung der neuen Tätigkeitsorte vom Wohnort des Antragstellers weist der Antragsgegner ebenfalls zu Recht auf die Möglichkeit einer Trennungsgeldentschädigung bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen hin. Folglich ergibt sich auch aus finanziellen Gesichtspunkten nichts für die Feststellung, dass die Abordnungsverfügung für den Antragsteller unzumutbare Folgen zeitige.

12 Ist nach alledem damit zu rechnen, dass der Widerspruch des Antragstellers wie auch eine etwaige spätere Anfechtungsklage ohne Erfolg bleiben werden, so fällt die auf der Grundlage dieser summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anzustellende Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Die privaten Interessen des Antragstellers sind nicht geeignet, ein Aufschubinteresse gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der zur Wahrung des Betriebsfriedens erlassenen Abordnungsverfügung zu begründen.

13 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

14 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren ist die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen.

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