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7 K 859/08.F•VG Frankfurt 7. Kammer, 2009-02-18, 7 K 859/08.F
7 K 859/08.FVerwaltungsgericht / Chamber 718.02.2009
Anspruch auf Fahrkostenerstattung besteht, wenn unmittelbarer Zugang zum Mandat als Kreistagabgeordneter
Entscheidungsdatum: 2009-02-18
Aktenzeichen: 7 K 859/08.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0218.7K859.08.F.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 18 Abs 1 LKreisO HE, § 27 Abs 4 GemO HE, § 27 Abs 2 GemO HE, § 154 Abs 1 VwGO
Anspruch auf Fahrkostenerstattung besteht, wenn unmittelbarer Zugang zum Mandat als Kreistagabgeordneter
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 verpflichtet, weitere Fahrkosten in Höhe von 70,20 Euro an den Kläger zu erstatten.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung von Fahrkosten im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter.
2 Der Kläger ist Mitglied des Kreistages des beklagten XY und seit dem 02.10.2007 Mitglied des Kreistagsausschusses für Bildung, Sport und Kultur. Innerhalb seiner Fraktion gehört er dem Arbeitskreis Bildung, Sport und Kultur sowie dem Arbeitskreis Wirtschaft und Struktur an. Zwischen Juli und Oktober 2007 unternahm der Kläger diverse Fahrten im Rahmen seiner Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter. Mit Antrag vom 24.10.2007 begehrte er für diesen Zeitraum für insgesamt 14 Fahrten einen Fahrkostenersatz für 892 gefahrene Kilometer. Der Beklagte erstattete dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 05.11.2007 lediglich den Fahrpreis (€ 0,30/Km) für 658 Km. Folgende im Antrag des Klägers aufgeführte Fahrten wurden von dem Beklagten nicht ausgeglichen:
| Datum | Art des Termins | Ort | Entfernung in Km |
| 28.08.2007 | Einweihung der Mensa der Schule | B | 12 |
| 13.09.2007 | Grundsteinlegung für die Psychiatrie Klinik | S | 130 |
| 24.10.2007 | Einweihung der Mensa der Schule | W | 92 |
3 Hinsichtlich der jeweiligen Termine hatte der Kläger keine persönliche Einladung.
4 Der Kläger legte mit Schreiben vom 07.11.2007 Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.11.2007 ein und begründete diesen damit, dass ihm nach § 27 Abs. 2 HGO als ehrenamtlich Tätigem ein Anspruch auf tatsächlich entstandene und nachgewiesene Fahrkosten zustehe. Er habe die Termine in Absprache mit der Fraktionsgeschäftsführung der SPD- Fraktion wahrgenommen, wobei er davon ausgegangen sei, dass auch an ihn eine persönliche Einladung ergangen sei. Zudem habe er die Fahrten auch im Rahmen seiner Fraktionstätigkeit als notwendig erachtet.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2008 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die vom Kläger geltend gemachten - hier streitgegenständlichen - Fahrkosten für die Fahrten am 28.08.2007, am 13.09.2007 und am 24.10.2007 für eine Fahrkostenerstattung nicht anerkennungsfähig seien. Die Fahrkostenerstattung nach § 27 Abs. 2 HGO sei ihrer Zielrichtung nach eingeschränkt, da sie im Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft zu sehen sei und sich daher auf das notwendige Maß beschränke. Bei den vom Kläger durchgeführten Fahrten hätte es sich jedoch nicht um mandatsbedingte Fahrten gehandelt, da insoweit kein innerer Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter bestehe und zudem eine hinreichende Präsenz von anderen Kreistagsabgeordneten (Vorsitzender des Kreistages, die örtlichen Mitglieder des Kreistages, der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Struktur, Kultur, Sport und Partnerschaften, der Vorsitzende des Ausschusses für Struktur, Bau, Wirtschaft und Verkehr und Vertreter des Kreisausschusses) bei den Veranstaltungen am 28.08.2007 und 24.10.2007 gegeben gewesen sei und somit der Vertretung des Kreistages Rechnung getragen worden sei. Zwar sei die Teilnahme weiterer Mitglieder nicht zu bemängeln, ein Erstattungsanspruch bestehe jedoch mit Blick auf eine sparsame Haushaltswirtschaft nicht. Dies gelte vor allem, weil der Kläger bei keinem der Termine zum Kreis der persönlich Geladenen gehört habe. Daher könne ein Anspruch des Klägers auch nicht auf § 3 i. V. m. § 1 und 6 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige in der Fassung der Änderungssatzung vom 15.12.2006 gestützt werden. Zudem sei eine Fahrkostenerstattung eines ehrenamtlich Tätigen durch das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft gemäß § 92 Abs. 2 HGO und die vom Mandatsträger nach § 28 Abs. 1 HKO zu nehmende Rücksicht auf das Gemeinwohl sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.
6 Der Kläger hat mit am 28.03.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hiergegen Klage erhoben.
7 Zur Begründung trägt er vor, den Teilnahmen jeweils eine Einladung des Veranstalters an die Fraktion zu Grunde gelegen habe, die an die Fraktionsmitglieder weitergeleitet worden sei und die Abgeordneten um Mitteilung gebeten worden seien, ob sie an den Veranstaltungen teilnehmen wollten. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass § 1 Satz 2 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige rechtswidrig sei, da sie die Teilnahme an Veranstaltungen durch Mitglieder des Kreistages auf solche Veranstaltungen beschränke, zu denen sie von einem Mitglied des hauptamtlichen Kreisausschusses persönlich eingeladen worden seien. Hierdurch würde die nach § 28 HKO geschützte Unabhängigkeit des Kreistagsabgeordneten verletzt, da es nun in der Hand des hauptamtlichen Kreistagsausschusses liege, wann es für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreistagsabgeordneten geboten sei, an einer Veranstaltung teilzunehmen. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Fahrkostenerstattung gemäß § 18 HKO i. V. m. § 27 HGO habe, da seine Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen „geboten“ im Sinne dieser Vorschriften gewesen sei. Die Einweihung der Mensen in B und W hätten in engem Zusammenhang zu seiner Tätigkeit im Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur gestanden, da der Kläger Gespräche mit Verantwortlichen der Schulen habe führen und so die Tätigkeit des Kreistages reflektieren und neue Initiativen habe vorbereiten können. Bei der Grundsteinlegung für die Psychiatrie in S habe der Kläger namens seiner Fraktion zuvor im Kreistag Grundsatzausführungen zum Psychiatriebericht gemacht. Er trägt ferner vor, dass er sämtliche Veranstaltungen nicht „von sich aus“, sondern auf Grund einer an seine Fraktion gerichteten Einladung wahrgenommen habe. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass der Begriff der Mandatsausübung auch im Rahmen der Fahrkostenerstattung weit auszulegen sei, was sich insofern daraus ergebe, dass Kreistagsabgeordnete bei repräsentativen Anlässen ohne „persönliche Einladung“ auch einen Versicherungsschutz hätten.
8 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 05.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger weitere € 70,20 zu zahlen.
9 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 und trägt hierzu ergänzend vor, dass § 1 Satz 2 der Entschädigungssatzung den Rechtskreis der Kreistagsabgeordneten gerade erweitere und eine Fahrkostenerstattung auch für solche Veranstaltungen ermögliche, die zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mandat stehen, zu denen der hauptamtliche Kreisausschuss aber persönlich eingeladen habe. Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, dass auch ein Anspruch nach § 18 Abs. 1 HKO i. V. m. § 27 Abs. 2 HGO vorliegend nicht bestehe, was v. a. damit zu begründen sei, dass der Kläger erst seit 02.10.2007 Mitglied des Kreistagsausschusses für Bildung, Kultur, Sport und Partnerschaften sei, so dass die Fahrten am 28.08.2007 und 13.09.2007 bereits nicht mit seiner Tätigkeit im Kreistagsausschuss begründet werden könnten. Auch für die Fahrt am 24.10.2007 hätten keine besonderen Umstände vorgelegen, die eine Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung geboten hätten, da der Kreistagsausschuss bereits hinreichend vertreten gewesen sei.
11 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den von dem Beklagten vorgelegten Behördenvorgang (1 Hefter) Bezug genommen.
12 Die zulässige Klage ist begründet.
13 Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachten Fahrkosten, da sie im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Kreistagsabgeordneter und Fraktionsmitglied stehen.
14 Zunächst scheidet ein Fahrkostenerstattungsanspruch gemäß § 1 Satz 2 i. V. m. § 3 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige, die zuletzt mit Änderungssatzung vom 15.12.2006 geändert wurde und rückwirkend zum 01.07.2006 in Kraft trat, aus.
15 Durch die Änderungssatzung vom 15.12.2006 wurde § 1 der Entschädigungssatzung durch Satz 2 dahingehend konkretisiert, dass ein Fahrkostenerstattungsanspruch auch bei vom ehrenamtlichen Abgeordneten wahrgenommenen Veranstaltungen besteht, zu denen der hauptamtliche Kreisausschuss den Abgeordneten persönlich eingeladen hat. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Regelung der Entschädigungssatzung steht dem Kläger jedoch kein Anspruch hieraus zu, da er, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, zu keiner der hier streitgegenständlichen Veranstaltungen persönlich eingeladen war. Da es nach § 1 Satz 2 der Entschädigungssatzung gerade auf die „persönliche Einladung durch den hauptamtlichen Hauptausschuss“ ankommt, ist es vorliegend auch nicht von Bedeutung, ob den Fahrten zu den vom Kläger besuchten Veranstaltungen eine Einladung des Veranstalters an die Fraktion des Klägers zugrunde lag und diese dem Kläger die Einladung zur Teilnahme weitergeleitet hat.
16 Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten aus § 18 Abs. 1 HKO i. V. m. § 27 Abs. 2 HGO für alle drei streitgegenständlichen Fahrten. Er ist ehrenamtlich tätiger Kreistagsabgeordneter im Sinne des § 18 HKO. Die Erstattung von im Zusammenhang mit der Mandatsausübung angefallenen Fahrkosten richtet sich nach § 28 Abs. 2 Satz 1 HKO i. V. m. § 27 Abs. 2 HGO. Grundsätzlich können ehrenamtliche Kreistagsabgeordnete nach § 28 Abs. 2 Satz 1 HKO i. V. m. § 27 Abs. 2 HGO einen Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten geltend machen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Entschädigung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es vielmehr zu verhindern, dass ehrenamtlich Tätige zusätzlich zu ihrer zeitlichen Inanspruchnahme durch die Übernahme und Ausübung der Tätigkeit noch finanzielle Opfer aufbringen müssen (vgl.: Bennemann, Kommunalverfassungsgesetze Hessen, HGO, § 18 Rdnr. 63). § 28 Abs. 2 Satz 1 HKO i. V. m. § 27 Abs. 2 HGO setzt für die Begründetheit eines geltend gemachten Fahrkostenerstattungsanspruchs voraus, dass diese im Zusammenhang mit der Ausübung des Kreistagsmandats angefallen sind. Die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten sind solche, die in dem notwendigen Umfang durch Hin- und Rückfahrt zu Veranstaltungen verursacht worden sind, an denen teilzunehmen zu den Obliegenheiten eines ehrenamtlich Tätigen gehört. (Hess. VGH, Urteil vom 03.03.1988 - 6 UE 529/87 - HessVGRspr. 1988, 81 f).
17 Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich aus § 28 Abs. 2 Satz 1 HKO i. V. m. § 27 Abs. 2 HGO ein genereller Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten ergibt, die in irgendeinem zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang mit dem Mandat als Kreistagsabgeordneter stehen. Zwar ist § 27 Satz 2 HGO vom Wortlaut her sehr weit formuliert, doch wird dessen inhaltliche Reichweite durch das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft und die von den Kreistagsabgeordneten gemäß § 28 Abs. 1 HKO zu nehmende Rücksicht auf das Gemeinwohl sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl.: Hess VGH, Urteil vom 06.05.1999 - 8 UE 2076/98, HessVGRspr 2000, 2; Bennemann Kommunalverfassungsgesetze Hessen, HGO § 18 Rn 63). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem ehrenamtlich tätigen Kreistagsabgeordneten gemäß § 28 Abs. 2 HKO i. V. m. § 27 Abs. 4 Satz 1 HGO ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten zusteht, wenn diese im Zusammenhang mit Fraktionssitzungen stehen. Als Fraktionssitzungen gelten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 HGO auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppe). Darüber hinaus kommt eine Fahrkostenerstattung auch in Betracht, wenn die Reise unmittelbar der Vorbereitung von Entscheidungen des Kreistages oder einer seiner Organe diente (z. B. Informationsreise zu einem eine jugendhilferechtliche oder schulische Einrichtung betreffenden auswärtigen Modellprojekt, dessen Einführung auf Kreisebene erwogen bzw,. geprüft wird). Hingegen scheidet eine Erstattung von Fahrkosten aus, wenn die Reise nicht der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben eines Kreistagsabgeordneten diente sondern lediglich einen Bezug zu einer Stellung als Mandatsträger hatte.
18 Mit Blick auf diese Grundsätze steht dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch für alle drei Veranstaltungen zu.
19 Die Teilnahme des Klägers an der Einweihung der Mensa der Schule in B am 28.08.2007 hatte einen unmittelbaren Bezug zur Ausübung seines Kreistagsmandates. Zwar ist der Kläger erst seit dem 02.10.2007 Mitglied des Kreistagsausschusses für Bildung, Sport und Kultur; er ist aber Mitglied des Fraktionsarbeitskreises Bildung, Sport und Kultur, so dass die Fahrt am 28.08.2007 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in diesem Fraktionsarbeitskreis betrachtet werden kann. Aus § 27 Abs. 4 HGO ergibt sich, dass u. a. die Vorschriften des § 27 Abs. 2 HGO über die Fahrkostenentschädigung auch auf Fraktionssitzungen anzuwenden sind, worunter auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion, wie einer Fraktionsarbeitsgruppe, gehören. Damit regelt § 27 Abs. 4 HGO die Erstattungsfähigkeit von Fahrten zu solchen Fraktionssitzungen und bringt damit zum Ausdruck, dass die Teilnahme an solchen Sitzungen der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben eines Kreistagsabgeordneten dient. Dies muss unter Beachtung der Bedeutung der in den Arbeitskreisen geleisteten inhaltlichen Arbeit und Initiativen in einem weiteren Schritt auch dann gelten, wenn ein ehrenamtlicher Kreistagsabgeordneter an Veranstaltungen teilnimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in einem solchen Fraktionsarbeitskreis, vorliegend für Bildung, Sport und Kultur, stehen. Insofern kann nicht von einem reinen Repräsentationscharakter dieser Veranstaltung und pressewirksamer Parteidarstellung gesprochen werden. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er die Gesprächsergebnisse mit der stellvertretenden Leiterin des staatlichen Schulamtes, Frau X, anlässlich dieser Veranstaltung danach in seine Fraktion hineingetragen habe. Weiter muss er, wie von ihm schriftsätzlich vorgetragen, Kontakt zu den Einrichtungen halten, die von seinen Tätigkeitsschwerpunkten im Arbeitskreis berührt sind. Gegen eine Fahrkostenerstattung spricht auch nicht, dass bei dieser Veranstaltung als Repräsentationsträger des Kreistages der Vorsitzende des Kreistages, die örtlichen Mitglieder des Kreistages, der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Struktur, Kultur, Sport und Partnerschaften, der Vorsitzende des Ausschusses für Struktur, Bau, Wirtschaft und Verkehr und Vertreter des Kreisausschusses teilgenommen haben. Die Vertretung des Kreistages in einer für die Öffentlichkeit wahrnehmbaren hinreichenden Zahl von Abgeordneten führt nicht dazu, dass der Kläger von einer Fahrkostenerstattung für diese Veranstaltung ausgeschlossen wäre, wenn - wie vorliegend - seine Teilnahme die inhaltliche Gestaltung der politischen Arbeit in der betreffenden Fraktionsarbeitsgruppe berührt und damit direkten Mandatsbezug hatte.
20 Auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Fahrt zur Grundsteinlegung der Psychiatrie-Klinik in S am 13.09.2007 steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch zu. Dass der Kläger erst seit dem 02.10.2007 Mitglied des Kreistagsausschusses für Bildung, Sport und Kultur ist, ist dafür unerheblich, da die Fahrt am 13.09.2007 nicht mit einer im Zusammenhang mit diesem Ausschuss stehenden Tätigkeit betrachtet werden kann. Dies betrifft gleichermaßen die Tätigkeit des Klägers in dem Arbeitskreis der Fraktion für Bildung, Sport und Kultur. Der Kläger hat aber unbestritten vorgetragen, auch dem Arbeitskreis Wirtschaft und Struktur anzugehören. Als Mitglied dieses Arbeitskreises - bzw. dieser Arbeitsgruppe der Fraktion - hat er im weitesten Sinne an einem Psychiatrie-Bericht mitgearbeitet, der unter anderem die Neuerrichtung der Psychiatrie-Klinik in S vorsah, deren Grundsteinlegung am 13.09.2007 erfolgte. Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Erörterung des Psychiatrie-Berichtes eine Rede im Kreistag gehalten. Das Gericht geht davon aus, dass der unter anderem für Struktur zuständige Arbeitskreis, dem der Kläger angehört, sich auch mit Fragen der Änderung und der Neugliederung des Gesundheitswesens im Kreis und mit so auch mit der Errichtung von Kliniken beschäftigt, zumal diese öffentliche Einrichtungen des Kreises darstellen, deren Träger der Kreis ist. Damit hat nach Auffassung des Gerichts die Grundsteinlegung für die Psychiatrie-Klinik in S unmittelbaren Mandatsbezug zur Tätigkeit des Klägers im Arbeitskreis Wirtschaft und Struktur und löst daher einen Fahrkostenerstattungsanspruch aus.
21 Schließlich besteht für den Kläger ein Erstattungsanspruch für die Fahrt zur Einweihung der Mensa der Schule in W am 24.10.2007. Der Kläger war bei diesem Termin Mitglied des Kreistagsausschusses für Bildung, Sport und Kultur und Mitglied des Arbeitskreises Bildung, Sport und Kultur seiner Fraktion. Es ist daher nicht fernliegend, einen Zusammenhang zu seiner Tätigkeit im Bereich Bildung im Rahmen des Ausschusses und des Arbeitskreises herzustellen. Die Teilnahme anderer Ausschussmitglieder, die ein Beisein des Klägers an der Veranstaltung nicht zwingend erforderlich erscheinen lässt, vermag den unmittelbaren Mandatsbezug mit seiner Tätigkeit im besagten Ausschuss und Arbeitskreis nicht entfallen zu lassen. Letztlich sind die Erwägungen maßgeblich, die zur Teilnahme des Klägers an der Einweihung der Mensa der Schule am 28.08.2007 in B gemacht wurden (siehe oben).
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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