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9 L 4236/08.F•VG Frankfurt 9. Kammer, 2009-01-16, 9 L 4236/08.F
9 L 4236/08.FVerwaltungsgericht / Chamber 916.01.2009
Entscheidungsdatum: 2009-01-16
Aktenzeichen: 9 L 4236/08.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0116.9L4236.08.F.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des am 05. Dezember 2008 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. November 2008 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.815,28 € festgesetzt.
1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 am 5. Dezember 2008 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die am 12. November 2008 zugestellte Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. November 2008 wiederherzustellen, ist im Hinblick auf die am 18. Dezember 2008 durch die Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung statthaft (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Er hat auch Erfolg, da das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung überwiegt. Denn diese ist auf der Grundlage der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig anzusehen. Jedenfalls erweist sich die Vollziehung der Verfügung aber nicht als eilbedürftig.
2 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin genügt zwar den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO; insbesondere hat die Antragsgegnerin sie ausführlich mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen begründet.
3 Die Entlassungsverfügung ist indes offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen nicht hinreichend beachtet, die § 43 Abs. 2 Satz 1 HBG an die Verfügung einer Entlassung eines Beamten auf Widerruf stellt. Diese Vorschrift ist hier maßgebend, da der Antragsteller zum Inspektoranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt wurde.
4 Ausweislich der Entlassungsverfügung (S. 2 unten) sah die Antragsgegnerin die genannte Vorschrift, wonach dem Beamten auf Widerruf Gelegenheit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, im Fall des Antragstellers ausdrücklich nicht als anwendbar an, da der Vorbereitungsdienst nur für eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst ausgerichtet sei. Ein derartiger Anwendungsvorbehalt lässt sich indes weder § 43 Abs. 2 HBG noch einer anderen Bestimmung des Gesetzes entnehmen. Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin darum schon davon abgesehen, zu erwägen, ob ihr im Hinblick auf die Schwere der dem Antragsteller vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung eine weitere Ableistung des Vorbereitungsdienstes durch diesen und die Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung nicht zugemutet werden kann. Nur unter dieser Voraussetzung darf das Beamtenverhältnis jedoch widerrufen werden (v. Roetteken in HBR IV § 43 HBG Rn. 15 m. w. N.).
5 Allerdings hat die Antragsgegnerin in der Entlassungsverfügung auch ausgeführt, sie sehe eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zum Ende der Ausbildung im Hinblick auf die „erhebliche wiederholte Dienstpflichtverletzung“ als unzumutbar an. Selbst wenn diese Erwägung - entgegen der unmittelbar nachfolgend in der Verfügung zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung, § 43 Abs. 2 HBG könne im Fall des Antragstellers „nicht angewandt werden“ - der Sache nach im Hinblick auf diese Vorschrift angestellt worden sein sollte, hätte die Antragsgegnerin damit jedoch nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 2 HBG Genüge getan. Für dieses Verständnis spricht zwar der Umstand, dass die Antragsgegnerin noch in ihrem Anhörungsschreiben im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren vom 8. Oktober 2008 offenkundig von der Anwendbarkeit der Vorschrift ausging und die „erhebliche“ Dienstpflichtverletzung als wichtigen Grund ansah, der eine vorzeitige Entlassung rechtfertige (Bl. 58 d. Verwaltungsvorgangs). Dies hat indes, wie dargelegt, keinen Niederschlag in der Entlassungsverfügung selbst gefunden, die aber allein Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Eilverfahren ist.
6 Unabhängig davon reichte die - wie hier - gänzlich unbegründete Einschätzung, die Dienstpflichtverletzung sei erheblich, für sich genommen nicht aus, entgegen der Soll-Vorschrift des § 43 Abs. 2 HBG eine vorzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu verfügen. Vielmehr hätte die Antragsgegnerin die Umstände, die diese Einschätzung ihrer Ansicht nach rechtfertigen, substantiiert im einzelnen darlegen und mit den vom Gesetz generell als vorrangig angesehenen Interessen des Antragstellers abwägen müssen, den Vorbereitungsdienst beenden und die Prüfung ablegen zu können. Insbesondere fehlt es an einer konkreten und substantiierten Darlegung von Umständen, die die weitere Ableistung des Vorbereitungsdienstes durch den Antragsteller als für die Antragsgegnerin unzumutbar erscheinen lassen. Dabei kommt es - im Hinblick auf die Bedeutung der Ausbildung für die Verwirklichung des Grundrechts des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 2 HV - maßgebend auf eine Orientierung an den Erfordernissen gerade des Vorbereitungsdienstes an. Ob diesen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen wird, lässt sich nur beurteilen, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende konkrete Abwägung in der Entlassungsverfügung im Einzelnen dargelegt wird, woran es hier fehlt.
7 Unabhängig davon fehlt es aber auch an der Dringlichkeit der Vollziehung der Entlassungsverfügung. Dies hat die Antragsgegnerin selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Antragsteller zunächst die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung angeboten hatte, vorausgesetzt, er beantrage zum 30. September 2009 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (Bl. 21, 26, 30 d. Verwaltungsvorgangs). Damit hat die Antragsgegnerin der Sache nach sogar zum Ausdruck gebracht, dass sie einen weiteren Verbleib des Antragstellers im Vorbereitungsdienst nicht als unzumutbar ansieht. Allein der Umstand, dass der Antragsteller sich zu dem angesonnenen Entlassungsantrag nicht bereit gefunden hat, kann demgegenüber weder die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung noch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung begründen.
8 Als unterliegende Beteiligte hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
9 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (6,5-facher Betrag des Anwärtergrundbetrags von 866,24 €, Besoldungsgruppe A 9 BBO), der nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung auf die Hälfte zu verringern ist.
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