projekte
9 L 4328/08.F•VG Frankfurt 9. Kammer, 2009-01-12, 9 L 4328/08.F
9 L 4328/08.FVerwaltungsgericht / Chamber 912.01.2009
Ein Dienstführungsverbot dient nur der dienstrechtlichen, nicht der allgemeinen Gefahrenabwehr Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Januar 2009, 1 B 76/09
Entscheidungsdatum: 2009-01-12
Aktenzeichen: 9 L 4328/08.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0112.9L4328.08.F.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 74 Abs 1 BG HE, § 55 LehrBiG HE, § 80 Abs 5 VwGO, § 184b StGB
Ein Dienstführungsverbot dient nur der dienstrechtlichen, nicht der allgemeinen Gefahrenabwehr
Verfahrensgang
nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Januar 2009, 1 B 76/09
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners (Amt für Lehrerbildung) vom 22. Dezember 2008 wird in Bezug auf den xx.xx. 2009 (Tag der unterrichtspraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung) wieder hergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und das antragsgegnerische Land jeweils die Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
1 I. Das antragsgegnerische Land ließ den Antragsteller zum Schuljahr 2006/2007 zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zu und ernannte ihn zum 01.08.2006 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar.
2 Der Antragsteller bestand die Zweite Staatsprüfung am 13.05.2008 nicht, woraufhin das antragsgegnerische Land den Vorbereitungsdienst des Antragstellers bis zum Ablauf des Monats verlängerte, in dem er die Wiederholungsprüfung bestehe, längstens jedoch bis zum 31.01.2009.
3 Die Wiederholungsprüfung des Antragstellers (unterrichtspraktische Prüfung und mündliche Prüfung) soll am xx.xx.2009 stattfinden.
4 Mit Telefax vom 17.12.2008 informierte die Kriminaldirektion des Polizeipräsidiums a das antragsgegnerische Land (Staatliches Schulamt für die Stadt b) darüber, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach § 184b StGB (Besitz kinderpornographischer Schriften) anhängig sei. Der Antragsteller habe die Tat bei einer Durchsuchung am Vortag eingeräumt.
5 Das antragsgegnerische Land (Amt für Lehrerbildung) hörte den Antragsteller in Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten am 19.12.2008 zu einem Dienstführungsverbot an, wobei sich der Antragsteller „inhaltlich zur Zeit nicht äußern“ wollte. Es habe keine polizeiliche Vernehmung des Antragstellers stattgefunden. Er lege Wert darauf, die Prüfung im Januar 2009 ablegen zu können, auch wenn eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst gegebenenfalls nicht möglich sein werde. Für sein berufliches Fortkommen, gegebenenfalls in der freien Wirtschaft, sei der Abschluss sehr wichtig. Bis zur Prüfung sei nur noch an 4 Tagen Unterricht zu halten.
6 Mit Bescheid vom 22.12.2008 verbot das antragsgegnerische Land (Amt für Lehrerbildung) dem Antragsteller die Führung seiner Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei dringend verdächtig, kinderpornographische Darstellungen zu beziehen und zu konsumieren. Der Dienstbetrieb sei durch diese außerdienstliche Dienstpflichtverletzung gefährdet. Es sei nicht zu verantworten, den Antragsteller als Lehrkraft in Lerngruppen mit Minderjährigen einzusetzen. Sollte der Antragsteller die Wiederholungsprüfung bestehen, wäre ihm ein entsprechendes Zeugnis zu erteilen, was eine positive Aussage über seine Eignung zur Ausübung des Lehrberufs umfasse, die bei Personen, die gegen § 184b StGB verstießen, gerade nicht gegeben sei. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Antragsteller mit diesem Zeugnis bei einer Schule im (europäischen) Ausland bewerbe, wo eine Überprüfung von Vorstrafen möglicherweise nicht vorgenommen werde. Das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 GG müsse zurücktreten, da der Antragsteller, sollte der Tatvorwurf zutreffen, sowieso ohne Zeugnis zu entlassen sei und für den Fall, dass sich der Verdacht als unzutreffend herausstelle, zur Absolvierung der Wiederholungsprüfung erneut in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen sei. Der Anordnung des Sofortvollzugs bedürfe es wegen der Eilbedürftigkeit. Es sei nur dadurch zu verhindern, dass der Antragsteller weiterhin die Ausbildungsschule besuche und die Wiederholungsprüfung ablege. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 22.12.2008 verwiesen.
7 Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.12.2008 Widerspruch ein. Die Verfügung sei unverhältnismäßig. Das Absolvieren der Zweiten Staatsprüfung sei für ihn von hoher Bedeutung, da es ihn in die Lage versetze, in Bereichen zu arbeiten, in denen kein Kontakt zu Minderjährigen bestehe (Erwachsenenbildung, Wirtschaftsunternehmen). Im Stadium eines Ermittlungsverfahrens gelte die Unschuldsvermutung. Eine Gefahr für die Schüler und Schülerinnen bestehe nicht. Der Antragsteller könne vom Unterricht freigestellt werden. Die charakterliche Eignung sei nicht Gegenstand der Staatsprüfung.
8 Der Antragsteller hat am 24.12.2008 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht, für dessen Begründung er im Wesentlichen auf seinen Widerspruch verweist. Das antragsgegnerische Land habe den Sachverhalt, auf den es seine Entscheidung stütze, nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehre nicht eine Tätigkeit als Lebenszeitbeamter an allgemeinbildenden Schulen, zu der im Übrigen auch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung nicht notwendig führe.
9 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.12.2008 gegen den Bescheid des Antragsgegners (Amt für Lehrerbildung) vom 22.12.2008 wieder herzustellen,
hilfsweise,
im Wege der einstweiligen Anordnung dem antragsgegnerischen Land aufzugeben, den Antragsteller an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Gymnasien am xx.xx.2009 teilnehmen zu lassen.
10 Das antragsgegnerische Land beantragt,
den Antrag abzulehnen.
11 Es verweist zunächst auf die Begründung des Bescheids vom 22.12.2008. Zusätzlich führt es an, der Antragsteller wäre nicht zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden, hätte zu diesem Zeitpunkt bereits ein derartiger Verdacht bestanden, da die Erlangung der Befähigung zum Lehramt eine persönliche Eignung und Würde erfordere, wovon nunmehr nicht ausgegangen werden könne. Das Erfordernis der persönlichen Eignung beanspruche Geltung während des gesamten Vorbereitungsdienstes. Am Prüfungstag könne aber die persönliche Nichteignung des Antragstellers, von der derzeit auszugehen sei, nicht fest-gestellt werden. Aus datenschutz- und prüfungsrechtlichen Gründen dürften die Mitglieder des Prüfungsausschusses auch nicht über das Ermittlungsverfahren informiert werden. Deshalb könne der Antragsteller die Prüfung bestehen, obwohl gravierende Zweifel an seiner Eignung für den Lehrerberuf bestünden. Der Antragsteller könne dann in anderen Bundesländern in den Schuldienst gelangen. Zudem beruft sich das antragsgegnerische Land darauf, dass es beabsichtige, den Antragsteller zu entlassen.
12 Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung 2 Hefter Verwaltungsvorgänge des antrags-gegnerischen Landes vorgelegen. Auf deren Inhalt sowie auf den der Gerichtsakte wird im Übrigen verwiesen.
13 II. Das Begehren des Antragstellers ist statthaft und auch zulässig, hat aber in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
14 Das vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist, soweit es sich nicht auf den 16.1.2009 bezieht, an dem der Antragsteller die Zweite Staatsprüfung ablegen soll, offensichtlich rechtmäßig und die sofortige Vollziehung ist insoweit auch in besonderer Weise eilbedürftig.
15 Die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entsprechend § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 VwGO ordnungsgemäß begründet worden. Diese Begründung lässt in ausreichendem Maße erkennen, dass sich das antragsgegnerische Land des besonderen Ausnahmefalls bewusst war, den das Abweichen von der regelmäßigen aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs darstellt. Die angeführten Gründe für die sofortige Vollziehung sind auch in der Sache durchaus geeignet, insoweit eine besondere Eilbedürftigkeit zu rechtfertigen.
16 Das antragsgegnerische Land war in dem sich aus dem Tenor ergebenden zeitlichen Umfang nach § 74 Abs. 1 HBG berechtigt, dem Antragsteller vorläufig aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte zu verbieten. In formeller Hinsicht hat das antragsgegnerische Land dem Antragsteller in einer persönlichen Anhörung am 19.12.2009 Gelegenheit gegeben, sich vor Erlass der Verbotsverfügung zu äußern, und damit den Erfordernissen von § 74 Abs. 2 HBG entsprochen.
17 Insoweit, also in Bezug auf die Dienstgeschäfte des Antragstellers mit Ausnahme der Absolvierung der Zweiten Staatsprüfung am xx.xx.2009, legt das antragsgegnerische Land in der Begründung des angegriffenen Bescheids auch die zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb das Gericht insoweit auf diese Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt.
18 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat aber Erfolg, soweit dem Antragsteller mit dem angegriffenen Bescheid auch die Führung seiner Dienstgeschäfte am xx.xx.2009, also dem Tag der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Hessisches Lehrerbildungsgesetz -HLbG- im Rahmen seiner Zweiten Staatsprüfung, verboten wird. Das erkennende Gericht vermag zwingende dienstliche Gründe i.S.v. § 74 Abs. 1 HBG hierfür nicht zu erkennen, weshalb die Verbotsverfügung insoweit offensichtlich rechtswidrig ist.
19 Ein zwingender dienstlicher Grund für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte am xx.xx.2009 liegt zunächst nicht in der möglichen Gefährdung von Minderjährigen durch den Antragsteller, auf die das antragsgegnerische Land das Verbot in erster Linie stützt. Diese Begründung hält das Gericht zwar, wie sich aus der Teilablehnung des Eilantrags ergibt, für tragfähig in Bezug auf die Tage, an denen der Antragsteller ohne das Verbot eigenständig und ohne direkte behördliche Aufsicht Minderjährigen Unterricht erteilen würde. Am xx.xx.2009 wird der Antragsteller aber den Unterricht in dieser Art und Weise nicht führen, weshalb insoweit ein Dienstführungsverbot auch nicht auf die potentielle Gefährdung von Minderjährigen gestützt werden kann. Wie sich aus § 47 HLbG sowie aus § 48 der Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO) vom 16.03.2005 (Abl. S. 202) ergibt, findet die unterrichtspraktische Prüfung im Rahmen von zwei Lehrproben statt, bei denen zwar Lerngruppen von Minderjährigen anwesend sind, die aber durch den vierköpfigen, vom antragsgegnerischen Land zu bestimmenden Prüfungsausschuss (§ 44 Abs. 2 S. 1 und 2 HLbG) beaufsichtigt werden. Es ist weder vom antragsgegnerischen Land dargelegt noch ersichtlich, dass trotz dieser lückenlosen behördlichen Aufsicht während der Lehrproben am xx.xx.2009 den Minderjährigen eine Gefahr durch den Antragsteller drohen könnte. Dies gilt ebenso für die Vorbereitung der anschließenden mündlichen Prüfung, die der Antragsteller gemäß § 49 Abs. 2 S. 3 HLbG-UVO unter Aufsicht durchführen wird, sowie für die mündliche Prüfung selbst, die der Antragsteller vor dem genannten Prüfungsausschuss ohne die Anwesenheit der Lerngruppen ablegen wird (§ 48 HLbG, § 49 Abs. 1 und 3 HLbG-UVO).
20 Einen zwingenden dienstlichen Grund für ein Dienstführungsverbot am Prüfungstag sieht das Gericht auch nicht in der Erwägung des antragsgegnerischen Landes, der Antragsteller könne das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich die Befähigung, den Erziehungsauftrag der Schule zu erfüllen (§ 35 Abs. 1 HLbG), wegen der bisherigen Erkenntnisse in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren nicht erreichen. Der, zumal bereits verlängerte, Vorbereitungsdienst des Antragstellers ist nämlich so gut wie abgeschlossen. Aus denselben Gründen kann das faktische Verbot, die Prüfung am xx.xx.2009 abzulegen, auch nicht darauf gestützt werden, das antragsgegnerische Land hätte die Aufnahme des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst bei Kenntnis der nunmehrigen Vorwürfe gegen den Antragsteller gemäß § 36 Abs. 3 HLbG abgelehnt.
21 Ebenfalls keinen zwingenden dienstlichen Grund für ein Dienstführungsverbot am xx.xx.2009 sieht das Gericht in dem Umstand, dass das antragsgegnerische Land dem Antragsteller mit einem positiven Prüfungszeugnis möglicherweise eine Eignung für den Lehrerberuf bescheinigen müsste, woran es nach seinen derzeitigen Erkenntnissen über den Antragsteller zweifelt. Ob der Antragsteller die Zweite Staatsprüfung erfolgreich absolviert, wird ausschließlich nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten festzustellen sein. Das dem Dienstherrn zur Verfügung stehende beamtenrechtliche Instrument des Dienstführungsverbots kann nicht genutzt werden, um einen möglichen Prüfungserfolg zu verhindern.
22 Schließlich ist auch kein zwingender dienstlicher Grund i.S.v. § 74 Abs. 1 S. 1 HBG für das Dienstführungsverbot am Prüfungstag in der Befürchtung des antragsgegnerischen Landes zu sehen, es müsse der Gefahr begegnet werden, dass der Antragsteller sich gegebenenfalls mit einem Zeugnis über das erfolgreiche Absolvieren der Zweiten Staatsprüfung in anderen Bundesländern bewirbt. Diese Erwägung aus dem Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr, die sich erkennbar auf einen Zeitraum nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem hessischen Schuldienst bezieht, hat keinen plausiblen Bezug zu den Dienstgeschäften des Antragstellers am xx.xx.2009, die durch das angegriffene Verbot verhindert werden sollen, nämlich dem Absolvieren des abschließenden Teils der Zweiten Staatsprüfung. Das Amtsführungsverbot nach § 74 Abs. 1 S. 1 HBG ist jedoch eine Maßnahme der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr (vgl. von Roetteken in HBR IV, § 74 Rn. 26 mwN). Die hier für das antragsgegnerische Land handelnde Behörde überschreitet die Reichweite der genannten Ermächtigungsgrundlage, wenn sie die angegriffene Maßnahme auf einen Grund stützt, der gerade nicht im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. Nach einer gegebenenfalls erfolgreichen Zweiten Staatsprüfung wird es Aufgabe der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sein, unter Berücksichtigung des Standes des Ermittlungsverfahrens gegebenenfalls zu verhindern, dass dem Antragsteller Minderjährige anvertraut werden. Das vorliegende Verfahren zeigt, dass den Gefahrenabwehrbehörden hierfür die notwendigen Instrumente zur Verfügung stehen.
23 Auf eine mögliche Entlassung des Antragstellers kommt es im derzeitigen Verfahrensstand nicht an.
24 Das Gericht muss über den hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entscheiden, weil dem damit verfolgten Rechtschutzziel des Antragstellers, seine Teilnahme an der Prüfung am xx.xx.2009 zu ermöglichen, durch die insoweit angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs entsprochen wird. Das antragsgegnerische Land hat auf eine gerichtliche Anfrage vom 07.01.2009 (Bl. 62 der Gerichtsakte) nicht erklärt, dass es beabsichtige, den Antragsteller trotz einer entsprechenden Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht an der Prüfung teilnehmen lassen will. Es hat hierzu nur erklärt, es behalte sich vor, gegen einen entsprechenden Beschluss des erkennenden Gerichts Beschwerde einzulegen. Zudem hat es in seinem Schriftsatz vom 09.01.2009 (S. 7 mitte; Bl. 87 der Gerichtsakte) zum Ausdruck gebracht, dass es in der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gleichzeitig die Verpflichtung des antragsgegnerischen Landes sieht, den Antragsteller die Prüfung am xx.xx.2009 ablegen zu lassen.
25 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach bei einem teilweisen Obsiegen die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind. Das Gericht bewertet den Wert des Erfolgs und des Misserfolgs des Eilantrags als gleichwertig.
26 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wonach vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € auszugehen ist, wenn es - wie hier keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung eines Streitwerts gibt. Wegen des vorläufigen Charakters des Eilrechtsschutzes ist dieser Auffangstreitwert zu halbieren.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.