VG Frankfurt 9. Kammer, 2009-01-12, 9 K 3660/08.F

9 K 3660/08.FVerwaltungsgericht / Chamber 912.01.2009

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 K 3660/08.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-12

Aktenzeichen: 9 K 3660/08.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2009:0112.9K3660.08.F.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 114 VwGO, § 29 Abs 1 S 1 BG HE, § 40 VwVfG HE

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamts für den Landkreis X und den X-Kreis vom 24. Juni 2008 und seines Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 verpflichtet, den Versetzungsantrag des Klägers vom 30. Januar 2008 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt seine Versetzung an ein X Gymnasium. Derzeit ist er an der X-Schule in X tätig. Mit Wirkung zum 15. März 2004 war er zum Studienrat auf Lebenszeit ernannt worden war. Er besitzt die Lehramtsbefähigung für die Fächer Biologie und Chemie. Seit dem 1. August 2004 versieht der Kläger seinen Dienst in Teilzeit mit einem Pflichtstundenumfang von 18 Stunden wöchentlich, bezogen auf 25 Pflichtstunden für eine vergleichbare Vollzeitkraft.

2 Erstmals beantragte der Kläger am 25. Januar 2005 seine Versetzung an ein X Gymnasium und gab ergänzend als Grund an die Wiederherstellung seiner persönlichen Zufriedenheit. Dem Antrag waren vorausgegangen Meinungsverschiedenheiten des Klägers mit seinem Schulleiter über die Art des unterrichtlichen Einsatzes in der Oberstufe.

3 Die Schulleitung befürwortete die Versetzung bei Ersatzgestellung.

4 Mit Bescheid vom 19. Mai 2005 lehnte das Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis die Versetzung ab und gab zur Begründung an, eine Freigab können wegen Fachbedarfs und aus Gründen der Unterrichtskontinuität nicht erfolgen.

5 Weitere Versetzungsanträge stellte der Kläger am 30. Januar 2006 und am 30. Januar 2007, die mit Bescheiden vom 22. Mai 2006 bzw. 14. Juni 2007 abgelehnt wurden. Als Grund wurde im ersten Fall angegeben, der Fachbedarf könne nicht ersetzt werden, im zweiten Fall, der Fachbedarf in den Fächern Biologie und Chemie sei nicht ersetzbar.

6 Einen weiteren Versetzungsantrag stellte der Kläger am 30. Januar 2008 und gab als Begründung an, er wolle einen unbelasteten Neuanfang und Wechsel an ein X Gymnasium (Bl. 5 d. A.). Mit Bescheid vom 24. Juni 2008 lehnte das Staatliche Schulamt für den Landkreis X und den X-Kreis den Antrag ab. Eine Freigabe könne nicht erfolgen, weil der Fachbedarf nicht anderweitig abgedeckt werden könne.

7 Am 18. September 2008 legte der Kläger Widerspruch ein (Bl. 7. d. A.) und machte geltend, dem Ablehnungsschreiben sei nicht zu entnahmen, ob tatsächlich dienstliche Gründe gegen eine Versetzung sprächen, insbesondere ob geprüft worden sei, inwiefern nicht durch schulamtsinterne oder schulamtsübergreifende Bewerbungen sowie Neueinstellungen seine Stelle ersetzt werden könne. Mit Biologielehrern sei seine Schule sehr gut ausgestattet, wenn nicht gar überbesetzt. Für das Fach Chemie seien in diesem Schulhalbjahr sage und schreibe vier neue Kolleginnen eingestellt worden, während ein Kollege versetzt worden sei. Im Übrigen werde eine ausgebildete Chemielehrerin (Sek I) schon seit Jahren im Fach Chemie gar nicht mehr eingesetzt und unterrichte stattdessen fachfremd Mathematik.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2008 (Bl. 8-9 d. A.) wies das Staatliche Schulamt für den Landkreis X und den X-Kreis den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger werde nach wie vor im Fach Chemie benötigt. Anderweitiger Ersatz sei derzeit nicht zu beschaffen. Alle Einstellungen im Fach Chemie seien erst längere Zeit nach der Ablehnung des Versetzungsantrages erfolgt. Die Zahl der Einstellungen zeige, wie hoch der Bedarf in diesem Fach sei. Für die Unterrichtseinteilung sei der Schulleiter zuständig, damit auch für die Entscheidung, ob eine Lehrkraft fachfremd eingesetzt werde oder im „gelernten“ Fach unterrichte.

9 Am 23. Oktober 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und rügt die mangelnde Beachtung des Versetzungserlasses des Kultusministeriums vom 5. Dezember 2003 (ABl. 2004 S. 86 - Bl. 28 f. d. A.).

10 Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis X und den X-Kreis vom 24. Juni 2008 und seines Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 zu verpflichten, über den Versetzungsantrag des Klägers vom 30. Januar 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

11 Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

12 Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und erläutert seine Personalplanung in Bezug auf die Fächer Biologie und Chemie, die derzeit Mangelfächer seien, für die nur eingeschränkt Ersatz zu finden sei.

13 Ein Band Personalakten des Beklagten, betreffend den Kläger, ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO).

15 Das Begehren des Klägers ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig und hat auch Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, den Kläger in seinen Rechten verletzen, und dem Kläger ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zusteht (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).

16 § 29 Abs. 1 S. 1 HBG gibt dem Kläger das Recht seine Versetzung an eine andere Dienststelle, hier an eine andere Schule, zu beantragen. Die auf Antrag erfolgende Versetzung steht gleichberechtigt neben der Versetzung im dienstlichen Interesse. Daraus folgt, dass der Dienstherr im Hinblick auf das gesetzlich begründete Antragsrecht verpflichtet ist, einen Versetzungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der sich aus der Fürsorgepflicht (§ 92 Abs. 1 HBG) ergebenden Verpflichtungen zu bescheiden (§ 40 HVwVfG). Einen Anspruch auf Versetzung bzw. auf Versetzung an eine bestimmte Dienststelle begründet das Antragsrecht dagegen nicht. Dies macht der Kläger allerdings auch nicht geltend, da er nur die Neubescheidung seines Versetzungsantrags begehrt.

17 Zur pflichtgemäßen Ermessensausübung gehört unter anderem, dass vom Dienstherrn zur Handhabung von Versetzungen erlassene Richtlinien eingehalten und korrekt angewandt werden, insbesondere soweit dadurch die Stellung des antragstellenden Beamten in einer ihm günstigen Weise ausgestaltet wird. Maßgebend ist hier der Erlass des Hessischen Kultusministeriums über Versetzung von Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen in Hessen vom 5. Dezember 2003 (VI B 4 - 637/01 - 26 - abgedruckt in ABl. 2004 S. 86 - Bl. 28 f. d. A.). In Ziffer 2 wird im letzten Satz des ersten Absatzes vorgegeben, dass die Zeitdauer zwischen Erstantragstellung und Versetzung den Zeitrahmen von zwei Jahren in der Regel nicht überschreiten sollte. Darüber hinaus verlangt Ziffer 2 im 4. Absatz, dass in begründeten Ausnahmefällen eine Versetzung verweigert werden könne; die Gründe seien dem Betroffenen mitzuteilen.

18 Diese Vorgaben binden die Staatlichen Schulämter ungeachtet ihrer vom Kultusministerium auf sie delegierten Zuständigkeit für Versetzungen als abgebende Stelle i. S. d. § 30 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 HBG. Weder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid lassen erkennen, dass die Vorgaben des Versetzungserlasses für die Entscheidung von Bedeutung gewesen sind. Auch der schriftsätzliche Vortrag des Beklagten lässt eine hinreichende Ausrichtung auf die Vorgaben des Erlasses vermissen.

19 Dazu hätte gehört, dass der Zeitrahmen von maximal zwei Jahren als Regelfall mittlerweile um das Doppelte überschritten ist und auch schon bei Erlass des Widerspruchsbescheides fast um 3 3/4 Jahre überschritten war. Schon dieser Umstand hätte es nach den Vorgaben des Erlasses geboten, die personalplanerischen Maßnahmen genau darzulegen, die ergriffen wurden, um dem Versetzungsgesuch zum Erfolg zu verhelfen, auch wenn, was hier unterstellt werden kann, der gewünschte Erfolg tatsächlich nicht eingetreten wäre. Es ist in keiner Weise erkennbar, welche derartigen Bemühungen während der letzten Jahre tatsächlich stattgefunden haben, sodass eine Bewertung dieser Bemühungen im Hinblick auf die Vorgaben des Erlasses schon deshalb nicht möglich ist.

20 Zwar kann aus dem Regelzeitraum von zwei Jahren kein Anspruch auf Ausspruch der beantragten Versetzung hergeleitet werden. Ungeachtet dessen erhöhen sich jedoch die Anforderungen an das dienstliche Ermessen deutlich, wenn nach Ablauf der Zweijahresfrist ein Versetzungsantrag nach wie vor der Ablehnung verfallen soll. Diese dem Kläger im Ansatz günstige und für das beklagte Land mit höheren Verpflichtungen verbundene Lage wurde nicht erkannt und in dieser Form deshalb auch in die Ermessensentscheidung eingestellt. Dies widerspricht den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessenbetätigung, alle im Einzelfall relevanten Umstände in die Entscheidung einzubeziehen und angemessen zu gewichten.

21 Für die hier genannten Anforderungen an die Ermessensausübung spricht auch der Umstand, dass der Versetzungserlass in Ziffer 2 im 4. Absatz davon spricht, in Ausnahmefällen könne eine Versetzung abgelehnt werden. Unabhängig von der Frage, ob damit jede Ablehnung eines Versetzungsantrags schon als Ausnahmefall einzustufen ist, gilt dies jedenfalls für die Ablehnung von Versetzungsanträgen nach Ablauf der im Erlass selbst vorgegebenen Regelfrist von zwei Jahren, über die hinaus die Ablehnung einer Versetzung im Allgemeinen unterbleiben soll.

22 Dem Beklagten ist ausweislich der Bescheid nicht der Gedanke gekommen, die Ablehnung des Versetzungsantrages des Klägers könne einen derartigen Ausnahmefall darstellten, insbesondere nachdem für mehr als drei Jahre Gelegenheit bestand, sich auf das Ausscheiden des Klägers an seiner heutigen Schule einzustellen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Die im Erlass genannten Fristen dienen erkennbar dem Zweck, dem Dienstherrn die entsprechenden Dispositionen zu ermöglichen, sollen aber umgekehrt den Betroffenen eine begrenzt wirksame Anwartschaft darauf verschaffen, innerhalb eines aus Sicht des Dienstherrn grundsätzlich angemessenen Zeitraums die gewünschte Versetzung zu erhalten.

23 Mit dieser durch den Erlass vorgegebenen Ausgestaltung der beiderseitigen Interessenlage setzen sich die angefochtenen Bescheide nicht einmal ansatzweise auseinander. Sie wiederholen lediglich stereotyp den nicht abzudeckenden Fachbedarf. Welche konkreten Anstrengungen unternommen wurden, einerseits den Fachbedarf abzudecken, andererseits den vom Erlass als grundsätzlich berechtigt anerkannten Versetzungsinteressen des Klägers zu genügen, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar.

24 Ferner hätte angesichts des Zeitablaufs seit dem ersten Versetzungsantrag auch erwogen werden müssen, die in der Schule des Klägers fachfremd eingesetzten Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für das Fach Chemie als Erfüllung des Fachbedarfs anzurechnen und insoweit die Unterrichtseinteilung der Schulleitung nicht als negative Vorgabe bei der Betätigung des Versetzungsermessens zu berücksichtigen. Derartigen Erwägungen hat sich das beklagte Land mit der Erwägung verschlossen, die Unterrichtseinteilung der Lehrkräfte sei nicht beanstanden. Dies verkennt die Anforderungen, die für die Ablehnung eines Versetzungsantrags jedenfalls nach dem Ablauf der Regelfrist von zwei Jahren bestehen. Insoweit müssen sich auch die Schulleitungen grundsätzlich darauf einstellen, nach Ablauf der Regelfrist den Zugriff auf die versetzungswillige Lehrkraft zu verlieren, und ggf. entsprechende Dispositionen treffen oder darzulegen, warum im konkreten Fall der fachbezogene Einsatz alternativer Lehrkräfte nicht in Betracht kommt oder gar ausgeschlossen ist. Dazu lässt sich den angefochtenen Bescheiden und den vorausgegangenen Stellungnahmen der Schulleitung nichts entnehmen.

25 Da das beklagte Land unterliegt, hat es gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vgl. HessVGH Teilurteil v. 5.11.1986, NVwZ 1987, 517 ).

27 Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).

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