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9 K 2498/08.F•VG Frankfurt 9. Kammer, 2008-12-01, 9 K 2498/08.F
9 K 2498/08.FVerwaltungsgericht / Chamber 901.12.2008
Entscheidungsdatum: 2008-12-01
Aktenzeichen: 9 K 2498/08.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:1201.9K2498.08.F.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 23 BBG, § 8 Abs 1 S 2 BBG, § 839 Abs 3 BGB
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung aufgrund einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung.
2 Am 7. März 2007 wurde dem Kläger die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2006 ausgehändigt und mit ihm besprochen (Bl. 9-14 d. A.). Sowohl der Erst- wie der Zeitbeurteiler vergaben die Gesamtnote von 6 Punkten. In der davor erteilten Regelbeurteilung hatte der Kläger noch 8 Punkte erhalten, allerdings damals im Amt eines Polizeihauptmeisters (mittlerer Dienst). In der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum September 2004 war der Kläger als Ermittlungsbeamter der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt. Danach nahm er bis zum 30. Juni 2006 an der Ausbildung für den gehobenen Dienst teil. Am 29. Juni 2006 wurde der Kläger zum Polizeikommissar ernannt. Zwischen dem 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2006 war der Kläger als Gruppenleiter in der Bundespolizeiinspektion X tätig.
3 Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 ordnete das frühere Grenzschutzpräsidium Mitte die Unterrichtung der Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen darüber an, dass Beförderungen unter anderem in ein Amt der Besoldungsgruppe A10 beabsichtigt seien. Voraussetzung sei Note von 7 Punkten in der für 2006 erstellten Regelbeurteilung bis Ranglistenplatz 58. Der Ranglistenplatz sollte gebildet werden nach Maßgabe der letzten und vorletzten dienstlichen Beurteilung, der Förderung der Gleichstellung von Frauen und der Addition der Dienstzeit im Statusamt und der in der Laufbahn. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 veranlasste das Grenzschutzpräsidium Mitte die Unterrichtung der Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen über die Absicht, 40 weitere Beförderungen vorzunehmen, wobei die Note der Regelbeurteilung für das Jahr 2006 von 6 Punkten mit einem Ranglistenplatz von mindestens 18 vorausgesetzt wurde. Hätte der Kläger in seiner Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2006 einen Punktwert von 7 erhalten, wäre er unter denjenigen gewesen, die im Hinblick auf die im Schreiben vom 11. Juni 2007 genannten Auswahlkriterien am 12. Juli 2007 in ein Amt der Besoldungsgruppe A10 befördert wurden. Mit dem Punktwert von 6 Punkten hatte der Kläger seinerzeit nur den Ranglistenplatz 112 erreicht. Der Kläger hatte im Sommer 2007 Kenntnis von seiner Nichtberücksichtigung für die damaligen Beförderungsrunden.
4 Im Rahmen eines Personalführungsgesprächs am 14. Oktober 2007 erfuhr der Kläger von seinem Erstbeurteiler der zum Stichtag 1. Oktober 2006 erstellten Regelbeurteilung, dass diesem das Ergebnis des Studienlehrgangs für den gehobenen Polizeidienst nicht bekannt war. Dies veranlasste den Kläger, am 23. Oktober 2007 die Änderung seiner Regelbeurteilung und die Heraufsetzung der Gesamtnoten auf 8 Punkte zu beantragen (Bl. 15 f. d. A.). Die Ausbildung habe er als Lehrgangsbester abgeschlossen. Gleichzeitig machte er geltend, die Beurteilung müsse die gesamte Beurteilungszeit ab dem 1. Oktober 2002 erfassen. Dies sei jedoch aufgrund fehlender Kenntnisse der Beurteiler nicht erfolgt.
5 Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass weder die Zeiten vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2004, in denen der Kläger als Ermittlungsbeamter tätig war, noch die Zeiten der Teilnahme an der Ausbildung in der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden waren. Mit Bescheid vom 28. November 2007 hob das vormalige Bundespolizeiamt X die Anfang 2007 zum Stichtag 1. Oktober 2006 erstellte Regelbeurteilung des Klägers auf.
6 Anschließend veranlasste die Beklagte die Erstellung einer neuen Regelbeurteilung unter Einbeziehung der Dienstzeiten zwischen dem 1. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2004. Für diesen Zeitraum konnten der Personalakte des Klägers allerdings weder ein aktueller Leistungsnachweis zum 1. Oktober 2003 noch ein Beurteilungsbeitrag für den einzubeziehenden Zeitraum entnommen werden, wobei ungeklärt ist, ob ein derartiger Leistungsnachweis oder Beurteilungsbeitrag überhaupt erstellt oder aus der Personalakte entfernt wurden. Daraufhin wurde dem Kläger am 5. Februar 2008 ein diesen Zeitraum abdeckender Beurteilungsbeitrag eröffnet und am gleichen Tag mit ihm besprochen. Unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsbeitrags wurde dem Kläger am 14. März 2008 eine neue auf den Stichtag 1. Oktober 2006 bezogene Regelbeurteilung ausgehändigt und mit ihm besprochen, deren Gesamtnote auf 7 Punkte lautete (Bl. 17-22 d. A.).
7 Am 25. März 2008 beantragte der Kläger die rückwirkende Ernennung in das Amt eines Polizeioberkommissars zum Juli 2007 (Bl. 23 f. d. A.) und wies auf die ihm entstandenen finanziellen und statusrechtlichen Nachteile hin. Bei ordnungsgemäßer Erstellung der Regelbeurteilung hätte er einen für die Beförderung ausreichenden Ranglistenplatz bereits im Jahr 2007 erreicht.
8 Mit Bescheid vom 8. Mai 2008 lehnte die Bundespolizeidirektion X den Antrag des Klägers ab und führte aus, der Gewährung von Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung stehe schon der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Er habe innerhalb ca. 3 Monaten gegen seine Regelbeurteilung keine Einwände erhoben. Die Behörde habe auch nicht von einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung ausgehen müssen. Zudem habe der Kläger es versäumt, innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung der Beförderungsabsicht einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
9 Mit seinem Widerspruch vom 31. Mai 2008 (Bl. 27-29 d. A.) verlangte der Kläger die Gewährung von Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2008, dem Kläger am 10. August 2008 ausgehändigt (Bl. 30-33.d. A.), wies die Bundespolizeidirektion X den Widerspruch zurück.
10 Mit seiner am 3. September 2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Schadensersatz weiter. Er habe erst nach Abschluss der Beförderungsrunden von der Fehlerhaftigkeit der Beurteilung Kenntnis erhalten, zuvor also nicht unternehmen müssen. Kein Beamter müsse damit rechnen, dass eine dienstliche Beurteilung an einem derart schweren Mangel leide, und dass die Beurteiler gegen elementare Grundsätze der Beurteilung verstießen. Die im März 2007 ausgehändigte Beurteilung habe keinerlei Rückschluss auf ihre Rechtswidrigkeit zugelassen. Gegen die Beförderungen habe nicht angegangen werden müssen, weil nach der damaligen Beurteilungslage keine Erfolgsaussicht bestanden habe.
11 Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2008 dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er am 12. Juli 2007 zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A10 BBesG) befördert worden.
12 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte nimmt auf den Widerspruchsbescheid Bezug.
14 Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
15 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO).
16 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder aus § 23 BBG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 2 BBG noch aus § 79 BBG oder einer anderen für das Beamtenverhältnis geltenden Bestimmung zusteht.
17 Die ergangenen Bescheide der Beklagten verweisen zutreffend darauf, dass dem Schadensersatzanspruch entgegensteht, dass der Kläger es entgegen dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken vorwerfbar unterlassen hat, den Schadenseintritt durch den Gebrauch von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln abzuwenden. Diese Regelung konkretisiert den Rechtsgedanken des § 254 BGB und findet auch im öffentlichen Dienstrecht Anwendung.
18 Der Kläger hatte hinreichenden Anlass, sich kritisch mit der ihm Anfang 2007 erteilten zum Stichtag 1. Oktober 2006 erstellten Regelbeurteilung auseinanderzusetzen. Zwar hatte er keine positive Kenntnis von deren Fehlerhaftigkeit. Die im Verhältnis zur letzten Regelbeurteilung um 2 Punkte niedriger ausgefallene Gesamtnote bot jedoch schon für sich genommen hinreichenden Anlass, sich im Beurteilungsgespräch, der Erläuterung der Beurteilung, die Bildung dieser Note, ihren - erheblichen - Abfall im Verhältnis zur früher deutlich besseren Note erklären zu lassen. Zwar hatte sich der Status des Klägers durch den Laufbahngruppenwechsel wenige Monate vor dem Beurteilungsstichtag geändert, jedoch nicht im Wege einer Beförderung in ein höher bewertetes Amt, sondern durch einen niveaugleichen Amtswechsel, sodass sich der Notenabfall nicht von vornherein dadurch erklären ließ, dass in einem höherwertigen Amt höhere Anforderungen gestellt werden, wie dies für den Amtswechsel aufgrund einer Beförderung der gerichtsbekannten Beurteilungspraxis im Bereich der Bundespolizei entspricht. So hätte der Kläger sich Grundlagen der Bewertung seiner Leistungen und seiner Befähigung erläutern lassen können, was schon damals zu Tage gefördert hätte, dass sich die Beurteiler lediglich auf den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 30. September 2006 ausgerichtet und die davor versehenen beurteilungsfähigen Dienstaufgaben zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 30. Juni 2004 überhaupt nicht im Blick hatten. Offenbar hat es der Kläger jedoch im Beurteilungsgespräch am 7. März 2007 verabsäumt, die insoweit naheliegenden Nachfragen anzubringen. Dazu hätte für ihn auch deshalb Anlass bestanden, weil er den Ausbildungslehrgang für den gehobenen Dienst als Lehrgangsbester abgeschlossen hat, so jedenfalls sein von der Beklagten nicht bestrittener Vortrag. Umso überraschender muss für den Kläger gewesen sein, dass seine Regelbeurteilung - aus seiner Sicht (vgl. sein Schreiben vom 22. Oktober 2007) - so deutlich gegenüber der früheren Regelbeurteilung abgefallen war. Der Kläger gibt keine Gründe für seine Untätigkeit aus Anlass der Eröffnung der früheren Regelbeurteilung Anfang 2007 an.
19 Ferner hätte dem Kläger auffallen müssen, dass für die Beurteilung weder ein aktueller Leistungsnachweis noch ein Beurteilungsbeitrag für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2004 vorlag. Der Kläger trägt nicht vor, ein derartiger Nachweis oder Beitrag sei jemals erstellt worden, was ihm entsprechend der üblichen Praxis der Beklagten hätte bekannt gemacht werden müssen. Das Fehlen eines derartigen Nachweises bzw. eines Beurteilungsbeitrags liegt auch deshalb nahe, weil sich in den Personalakten des Klägers dazu nichts finden ließ. Folglich hätte der Kläger schon deshalb im Hinblick auf die ihm bekannten Beurteilungsrichtlinien spätestens bei der Besprechung seiner Regelbeurteilung im März 2007 insoweit „nachfassen“ und fragen müssen, mit welcher Bewertung die früheren Dienstzeiten von den insoweit zuständigen - anderen - Beurteilern bewertet worden waren. Der entsprechende Beurteilungsmangel mag zwar nicht offenkundig gewesen sein, wohl aber war er hinreichend erkennbar für jeden Beamten, der seinen beruflichen Aufstieg in angemessener Weise im Auge hat und darauf achtet, die insoweit erforderlichen Nachweise zu erhalten. Die Untätigkeit des Klägers in Bezug auf diesen Punkt stellt deshalb jedenfalls eine mangelnde Sorgfalt in der Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten dar.
20 Deshalb ist die Untätigkeit des Klägers in Bezug auf seine frühere zum Stichtag 1. Oktober 2006 erstellte Regelbeurteilung ein fahrlässiges Unterlassen i. S. d. § 839 Abs. 3 BGB, da es die im Dienstrechtsverkehr erforderliche Sorgfalt geboten hätte, insoweit zumindest die oben genannten Schritte zu unternehmen und im Falle der dann zweifellos erfolgten Offenbarung entsprechender Erkenntnisse gegen die Beurteilung mit einem Widerspruch vorzugehen.
21 In diesem Fall hätte der Kläger anschließend auch gegen die ihn benachteiligende Auswahlentscheidung vom Juni/Juli 2007 vorgehen müssen, da ein Beurteilungsfehler bei der in der Auswahl nicht berücksichtigten Person stets einen beachtlichen Fehler der Auswahlentscheidung des Dienstherrn darstellt (vgl. BVerfG 1. Kammer 2. Senat B. v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 - ZBR 2008, 167, 168; 2.10.2007 - 2 BvR 2457/07 - ZBR 2008, 164, 165 ; 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 - ZBR 2008, 162, 163 - alle unter Bezug auf Zängl in GKÖD § 8 BBG Rn. 127). Die mangelnde Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes ist deshalb fahrlässig i. S. d. § 839 Abs. 3 BGB unterblieben, zumal der Kläger von der ihn nicht berücksichtigenden Auswahlentscheidung rechtzeitig vorher von der Beklagten unterrichtet worden war, und die Stellung eines Eilantrags daher innerhalb zumutbarer Frist möglich war.
22 Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.
23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
24 Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
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