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23 K 1643/08.F.PV•VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, 2008-11-03, 23 K 1643/08.F.PV
23 K 1643/08.F.PVVerwaltungsgericht03.11.2008
1. Der Zweck der Arbeitszeitmitbestimmung eines Personalrats liegt unter anderem darin, die Einhaltung tariflicher und gesetzlicher Vorgaben zur Arbeitszeitgestaltung sicherzustellen. 2. Soll in einer Dienststelle in mehreren Schichten gearbeitet werden, steht dem Personalrat das Recht zu, die Namen der den einzelnen Schichten zugeteilten Beschäf-tigten in Erfahrung zu bringen, um sein Mitbestimmungsrecht in Arbeitszeitfragen auszuüben. 3. Rügt ein Personalrat die Nichterteilung der für die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts nötigen Informationen, wie sie in Leitsatz 2 genannt sind, ist eine derart begründete Zustimmungsverweigerung beachtlich und zwingt zur Einleitung des Stu-fen- oder Einigungsstellenverfahrens.
Entscheidungsdatum: 2008-11-03
Aktenzeichen: 23 K 1643/08.F.PV
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:1103.23K1643.08.F.PV.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 75 Abs 3 Nr 1 BPersVG, § 69 Abs 1 S 4 PersVG HE, § 74 Abs 1 Nr 9 PersVG HE
Der Zweck der Arbeitszeitmitbestimmung eines Personalrats liegt unter anderem darin, die Einhaltung tariflicher und gesetzlicher Vorgaben zur Arbeitszeitgestaltung sicherzustellen.
Soll in einer Dienststelle in mehreren Schichten gearbeitet werden, steht dem Personalrat das Recht zu, die Namen der den einzelnen Schichten zugeteilten Beschäf-tigten in Erfahrung zu bringen, um sein Mitbestimmungsrecht in Arbeitszeitfragen auszuüben.
Rügt ein Personalrat die Nichterteilung der für die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts nötigen Informationen, wie sie in Leitsatz 2 genannt sind, ist eine derart begründete Zustimmungsverweigerung beachtlich und zwingt zur Einleitung des Stu-fen- oder Einigungsstellenverfahrens.
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 04. April 2008 hinsichtlich des Dienstplans des Beteiligten für das ärztliche Personal der IMC-Station laut Antrag der Beteiligten vom 05. März 2008 insoweit beachtlich ist, wie der Beteiligte nicht mitgeteilt hat, welche Ärzte und Ärztinnen nach diesem Dienstplan auf der IMC-Station eingesetzt werden sollen.
1 I Die Beteiligten streiten um die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Antragstellers hinsichtlich eines vom Beteiligten angestrebten Dienstplans für ärztliches Personal.
2 Der Beteiligte hatte mit Schreiben vom 5. März 2008 beim Antragsteller unter anderem die Zustimmung für einen probeweise zu erlassenden Dienstplan beantragt, mit dem für die umgewandelte frühere Intensivstation A 3, der jetzigen Intermediate Care Station (IMC-Station) die Arbeitszeiten für das ärztliche Personal festgelegt werden sollten (Bl. 6 f. d. A.). Die neue Station sollte zum 9. April 2008 mit zunächst 10 Betten starten und später auf 19 Betten erweitert werden. Der Dienstzeitplan sollte zunächst für die nächsten 6 Monate ab Anfang April 2008 gelten.
3 Nach der zweiten Erörterung der Angelegenheit in der gemeinschaftlichen Besprechung von Antragsteller und Beteiligtem am 2. April 2008 verweigerte der Antragsteller mit Beschluss vom gleichen Tage seine Zustimmung zu dem Dienstplan. Der Antragsteller machte weiteren Erörterungsbedarf geltend und begründete die Ablehnung im Übrigen damit, es sei ihm nicht bekannt, welche bzw. wie viele Ärzte und Ärztinnen auf der IMC eingesetzt werden sollten. Eine Gewährleistung der Einhaltung des ArbZG sei dadurch nicht sichergestellt. Der Beschluss des Antragstellers wurde dem Beteiligten mit Schreiben vom 4. April 2008 übermittelt (Bl. 12 d. A.).
4 Der Beteiligte teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 11. April 2008 (Bl. 13 f. d. A.) mit, die Zustimmungsverweigerung sei mangels hinreichender Begründung unbeachtlich. Das Arbeitszeitmodell entspreche den tariflichen wie den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben. Die Festlegung der konkreten Zahl der eingesetzten Mitarbeiter/innen sei nicht Gegenstand des Beteiligungsrechts. Die Durchführung des ArbZG liege in der Verantwortung des Klinikleiters, da die Verantwortung delegiert sei.
5 Für das Klinikum besteht eine Dienstvereinbarung über die Grundsätze der Arbeitszeitregelung und Dienstplangestaltung (Teil A) sowie zum Einsatz des Dienstplanprogramms (Teil B). Teil A § 4 Abs. 1 der Dienstvereinbarung sieht vor, dass Änderungen des Beginn und des Endes der täglichen Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche, Anordnung von Überstunden, Anordnung von Bereitschafts- und Rufbereitschaftszeiten, Festlegung von Pausen, Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle der Zustimmung des Antragstellers bedürfen.
6 Der Antragsteller hat am 23. Juni 2008 das Beschlussverfahren eingeleitet und besteht auf der Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerung. Er macht geltend, die von ihm als fehlend gerügten Informationen stünden im Zusammenhang mit dem Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG. Der Personalrat müsse die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen kennen, die auf der konkreten Station eingesetzt würden. Nur so könne er überprüfen, ob die von der Dienststelle beabsichtigten Dienstzeiten den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen des ArbZG entsprächen. Die Beurteilung dieser Fragen unterfalle dem Schutzbereich des Mitbestimmungstatbestandes.
7 Eine Zustimmungsverweigerung könne vom Beteiligten im Übrigen nur dann als unbeachtlich verworfen werden, wenn entweder überhaupt keine Begründung gegeben werde, oder die Ablehnungsgründe offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes lägen. Das sei hier nicht der Fall, sodass die Zustimmungsfiktion nicht eingetreten sein könne.
8 Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass seine unter dem 04. April 2008 erklärte Zustimmungsverweigerung hinsichtlich des Dienstplans der IMC-Station (Antrag des Beteiligten vom 05. März 2008) insoweit beachtlich ist, wie der Beteiligte nicht mitgeteilt hat, welche Ärzte und Ärztinnen in der IMC-Station nach diesem Dienstplan eingesetzt werden sollen.
9 Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 Er verteidigt seine Auffassung zur Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerungsgründe. So stehe dem Antragsteller nicht das Recht zu, im Wege der Arbeitszeitmitbestimmung über die Zahl der Arbeitsplätze mitzubestimmen. Seinen Überwachungs- und Kontrollauftrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes bzw. der Arbeitszeitbestimmungen könne der Antragsteller durch die Leserechte wahrnehmen, die ihm nach Teil B der Dienstvereinbarung zustünden.
11 Schließlich sei es im März bzw. April 2008 nicht möglich gewesen, dem Antragsteller die von diesem seinerzeit gewünschten Informationen zu erteilen, da die konkreten Namen der Mitarbeiter/innen noch nicht bekannt gewesen seien, die auf der neuen IMC-Station eingesetzt werden sollten. Dienstpläne hätten damals deshalb noch nicht vorgelegen. Im Übrigen halte die Dienstvereinbarung die Maßgeblichkeit des ArbZG für den Klinikbetrieb ausdrücklich fest. Der Antragsteller könne keine Anhaltspunkte für eine Missachtung der entsprechenden Bestimmungen benennen.
12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
13 II Das Begehren des Antragstellers ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Feststellungsinteresse, da sich trotz des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs - die Dienstzeiten sollten zunächst nur für sechs Monate geregelt werden - die dem Streit zugrunde liegende Frage nicht erledigt hat. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, die gleiche Frage könne sich jederzeit wieder stellen. Dies ist aufgrund der konkreten Problematik eines fortgesetzten Klinikbetriebes nachvollziehbar.
14 Der Antrag hat Erfolg, da die vom Antragsteller erklärte Zustimmungsverweigerung beachtlich war, und deshalb die Fiktion einer Zustimmung zum Antrag des Beteiligten auf Festlegung der Dienstzeiten des ärztlichen Personals in der IMC-Klinik ab April 2008 nicht eintreten konnte.
15 Dem Antragsteller steht hinsichtlich des Dienstzeitenplans für das ärztliche Personal in der IMC-Station laut Antrag des Beteiligten vom 5. März 2008 das Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG zu. Der Beteiligte will mit dem Dienstzeitenplan Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten und Pausen für Ärztinnen und Ärzte regeln, die in der IMC-Station eingesetzt werden sollen. Dabei wird von einem vollschichtigen Betrieb ausgegangen mit einem Frühdienst, einem Tagesdienst-Koordinat und einem Kombi-BD. Für jede der drei Dienstarten werden unterschiedliche Dienstzeiten unter Angabe genauer Tageszeiten festgelegt. Der Pausenkorridor soll 2,5 Stunden nach Dienstbeginn beginnen und 2,5 Stunden vor dem Ende der Dienstzeit enden. Damit enthält der Dienstzeitenplan eine Regelung i. S. d. § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
16 Das Mitbestimmungsrecht ist nicht durch die Dienstvereinbarung über die Grundsätze der Arbeitszeitregelung verbraucht, da § 4 Abs. 1 dieser Dienstvereinbarung die Änderungen des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeiten etc. nach wie vor der Zustimmung des Antragstellers unterwirft. Eine solche Änderung liegt hier vor, weil es sich um neue Station innerhalb des Klinikums handelt, für die noch keine Arbeitszeitregelung besteht. Nach Sinn und der Dienstvereinbarung besteht für eine neue Arbeitszeitregelung deshalb nach wie das Mitbestimmungsrecht wie bei der Änderung einer bestehenden Arbeitszeitregelung. Die Dienstvereinbarung ist dahin zu verstehen, dass bereits mitbestimmte Regelungen zu Beginn und Ende der Arbeitszeit von ihr nicht konkret berührt werden, sondern fortbestehen. Soweit sich im Hinblick auf die Bestimmungen der Dienstvereinbarung Änderungsbedarf ergibt, beseht ungeachtet der in der Dienstvereinbarung festgelegten Grundsatzregelungen nach wie vor das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung des Antragstellers nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG. So haben es ersichtlich auch die Beteiligten gesehen, da sie übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Dienstzeitenregelung für die IMC-Station der Zustimmung des Antragstellers nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG bedarf.
17 Die Zustimmungsverweigerung wurde fristgerecht erklärt. Die Frist von 2 Wochen, wie sie § 69 Abs. 2 S. 2 HPVG vorgesehen ist, begann hier nach der letzten Erörterung der Angelegenheit am 2. April 2008. Für diesen Zeitpunkt ist von der Antragstellung des Beteiligten auszugehen. Ein früherer Zeitpunkt käme nur in Betracht, wenn auf die Erörterung verzichtet worden wäre. Das war nicht der Fall. Der Beschluss des Antragstellers zur Verweigerung seiner Zustimmung wurde am 2. April 2008 gefasst und dem Beteiligten mit Schreiben vom 4. April 2008 übermittelt. Dieses Schreiben ist dem Beteiligten spätestens am 11. April 2008 zugegangen, da das Schreiben des Beteiligten von diesem Tage auf das Schreiben des Antragstellers vom 4. April 2008 eingeht und damit den Zugang dokumentiert.
18 Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers wurde dem Beteiligten in Schriftform übermittelt und enthält zugleich eine Darstellung der Zustimmungsverweigerungsgründe. Sie beziehen sich auf den Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG und sind damit beachtlich. Jedenfalls aber liegt keine offensichtliche Verfehlung des Zwecks des Mitbestimmungstatbestandes vor. Insoweit gilt nämlich nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG und des HessVGH der Grundsatz, dass eine Zustimmungsverweigerung nur dann unbeachtlich ist, wenn sich die dort genannten Gründe offensichtlich, d. h. zweifelsfrei erkennbar, außerhalb des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes bewegen. Ob die Gründe eine Zustimmungsverweigerung dagegen schlüssig begründen können, ist ohne Belang, weil derart strenge Anforderungen an die Beachtlichkeit von Zustimmungsverweigerungsgründen im Rahmen von § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG nicht gestellt werden können. Die Klärung der Beachtlichkeit nicht offensichtlich verfehlter Zustimmungsverweigerungsgründe obliegt nämlich entweder dem Stufenverfahren nach § 70 HPVG oder der Empfehlung der Einigungsstelle nach § 71 HPVG, bevor eine abschließende Entscheidung der obersten Dienstbehörde in Betracht kommt.
19 Zweck des Mitbestimmungsrechtes in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG ist es unter anderem, dem Personalrat die Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob eine von der Dienststelle ins Auge gefasste Arbeitszeitregelung sich innerhalb tariflicher und gesetzlicher Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung hält. Zu den insoweit maßgeblichen Vorschriften gehören unter anderem die Bestimmungen des ArbZG, in denen die tägliche Höchstarbeitszeit, die Mindestdauer der Pausen und die Zeiten festgelegt werden, innerhalb derer im Übrigen zulässige Überschreitungen der Höchstarbeitszeiten auszugleichen sind. Die damit zusammenhängenden Fragen lassen sich nur dann beantworten, wenn der Personalrat nachvollziehen kann, welche Beschäftigten für welche Dauer einer bestimmten Dienstzeitenregelung konkret unterfallen sollen. Zumindest muss jedoch nach abstrakten Kriterien feststehen, welche Beschäftigten dafür in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere für eine Dienststelle, in der in mehreren Schichten gearbeitet wird, wie dies hier im Klinikum der Fall ist. In der Rechtsprechung des BAG ist zu dem mit § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG übereinstimmenden § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG anerkannt, dass auch die Zuordnung jedes und jeder einzelnen Beschäftigten zu einer bestimmten Schicht der Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen unterfällt (v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer HBR I § 74 HPVG Rn. 399 m. w. N.). Das angesichts des Zwecks der Mitbestimmung nur folgerichtig.
20 Hier hat der Antragsteller um Unterrichtung gebeten, welche Ärzte und Ärztinnen, hilfsweise wie viele den jeweiligen Schichten zugeteilt werden sollen. Diese Auskünfte wurden nicht erteilt, nach Angaben des Beteiligten, weil im Zeitpunkt der Antragstellung und gemeinsamen Erörterung noch nicht abschließend geklärt war, welche Ärzte und Ärztinnen in der IMC-Station eingesetzt werden. Dieser Umstand kann jedoch nicht zu einer Verkürzung des Mitbestimmungsrechts führen, sondern allenfalls eine Eilmaßnahme nach § 73 HPVG rechtfertigen. Deren Erlass bewirkt keinen Wegfall des Mitbestimmungsrechts, sondern zwingt zur nachträglichen unverzüglichen Durchführung des entsprechenden Beteiligungsverfahrens. Jedenfalls kann die mangelnde Kenntnis des Beteiligten über die einzelnen Ärzte und Ärztinnen mit Einsatz auf der IMC-Station nicht die Annahme rechtfertigen, deshalb bewege sich der Antragsteller mit seinen darauf bezogenen Einwänden außerhalb des Zwecks des einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes. Es ist in derartigen Fällen die Aufgabe des Stufen- oder Einigungsstellenverfahrens, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder hinsichtlich der Maßnahme eine Empfehlung der Einigungsstelle zu erhalten, um daran anschließend die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu ermöglichen. Diese Entscheidung darf nicht dadurch vorweggenommen werden, dass unter Berufung auf eine vorgeblich eingetretene Zustimmungsfiktion ein Stufen- oder Einigungsstellenverfahren nicht eingeleitet wird.
21 Gegenteiliges folgt nicht aus dem Umstand, dass dem Antragsteller im Hinblick auf § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG kein Recht zusteht, über die personelle Ausstattung einzelner Dienstschichten mitzubestimmen (v. Roetteken a.a.O. Rn. 375 m. w. N.). Darum ging es dem Antragsteller nach dem Wortlaut seines Schreibens vom 4. April 2008 nicht. Seine Zustimmungsverweigerungsgründe zielten nicht auf eine vorgeblich zu geringe Besetzung einzelner Dienstschichten, noch sollten die vom Beteiligten verlangten Informationen eine derartige Beurteilung erst ermöglichen. Zielrichtung der Zustimmungsverweigerung waren arbeitsschutzrechtliche Erwägungen. Es ging dem Antragsteller um die Frage, ob angesichts der Zahl der in den Schichten eingesetzten Ärzte und Ärztinnen die Annahme gerechtfertigt erscheint, ihr Dienst werde unter Einhaltung der tariflichen und gesetzlichen Vorgaben zur zulässigen Höchstarbeitszeit, den Mindestruhezeiten, den nötigen täglichen Pausen etc. möglich sein. Die Beurteilung dieser Fragen liegt innerhalb des Mitbestimmungszwecks, jedenfalls aber nicht offensichtlich außerhalb davon. Das gilt auch dann, wenn sich aus einer möglichen oder gar wahrscheinlichen Missachtung gesetzlicher oder tariflicher Arbeitszeitregelungen die Notwendigkeit ergeben sollte, dass die entsprechenden Dienstschichten personell verstärkt werden müssen, weil ohne eine solche personelle Aufrüstung die Dienststelle ihren Auftrag nur dadurch erfüllen kann, dass Beschäftigte unter Missachtung bindend vorgegebener Arbeitzeitregelungen eingesetzt werden können. Daraus ergibt sich kein Mitbestimmungsrecht über die personelle Ausstattung von einzelnen Dienstschichten. Vielmehr folgt aus der gesetzlich oder tariflich vorgegebenen Unzulässigkeit einer bestimmten Art des dienstlichen Einsatzes für den Arbeitgeber die Notwendigkeit, deshalb seine Aufgaben mit einer anderen Personalausstattung zu erledigen. Dabei handelt es sich um eine zwingende Folge des jeweiligen Tarif- und Arbeitsschutzrechts, nicht um eine Folge der Ausübung eines gestaltenden Mitbestimmungsrechts. Mit der Einforderung zwingender tariflicher oder arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Mitbestimmung handelt ein Personalrat innerhalb seiner gesetzlichen Aufgabenstellung, wie sich auch aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 HPVG ergibt. Er beansprucht keine darüber hinaus gehende Gestaltung des Dienstbetriebes.
22 Diesen Erwägungen steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die tariflichen und gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung einzuhalten. Diese Verpflichtung führt nicht zu einer Beschränkung des Mitbestimmungsrechtes. Seine Ausübung dient vielmehr dazu, die Einhaltung der diesbezüglichen Verpflichtungen des Arbeitgebers durch konkret angepasste dienststellenbezogene Regelungen sicherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitszeitverantwortung innerhalb des Klinikums auf die Klinikleitung delegiert sein sollte. Eine derartige Organisation hat keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Personalrats und kann insbesondere die ihm gegenüber bestehende Verantwortlichkeit des Dienststellenleiters, hier des Beteiligten, weder aufheben noch einschränken. Die Verantwortlichkeit der Klinikleitung kann insoweit zu den Verantwortlichkeiten des Beteiligten und des Antragstellers nur ergänzend hinzutreten.
23 Für die hier erfolgte Art der Ausübung des Mitbestimmungsrechts aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG kommt es nicht darauf an, ob der Personalrat sich im nachhinein Kenntnisse zur Dauer des dienstlichen Einsatzes der Ärzte und Ärztinnen auf der IMC-Station verschaffen kann, hier durch die Wahrnehmung von Leserechten im Computerprogramm zur Aufzeichnung des dienstlichen Einsatzes der Beschäftigten laut Teil B der Dienstvereinbarung. Die nachgeschaltete Kontrollmöglichkeit kann die präventiv wirkende Ausübung des Mitbestimmungsrechtes nicht ersetzen, kraft dessen dem Personalrat nicht nur allgemeine Antragsrechte i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 1 HPVG, sondern weit darüber hinaus gehende Möglichkeiten zustehen, auf die Dienstzeitenplanung Einfluss zu nehmen. Deshalb hängt die Art der Ausübung des Mitbestimmungsrechtes auch nicht davon ab, ob der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung tariflicher oder gesetzlicher Bestimmungen zur Arbeitszeitgestaltung benennen kann. Dessen bedarf es nicht. Seinen durch § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG eröffneten Mitgestaltungsspielraum kann der Personalrat unabhängig von bereits erkennbaren Verstößen gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen in Anspruch nehmen, um vorab auf Regelungen zu dringen, die nach seiner Meinung die Einhaltung tariflicher oder gesetzlicher Vorgaben zur Arbeitszeitgestaltung sicherzustellen.
24 Im Übrigen kann ein Personalrat nur in namentlicher Kenntnis der in den einzelnen Dienstschichten eingesetzten Beschäftigten beurteilen, ob deren persönliche Interessen an einer bestimmten Arbeitszeitgestaltung (vgl. z. B. § 13 Abs. 1 HGlG) hinreichend mit den insoweit bestehenden dienstlichen Interessen abgeglichen sind. Das Mitbestimmungsrecht zur Lage der Arbeitszeit und ihrer Verteilung auf die einzelnen Wochentage dient auch diesem Zweck. Folglich würde sich der Antragsteller auch insoweit innerhalb des Zwecks der Arbeitszeitmitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG bewegen.
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