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3 L 2447/08.CX.W8•VG Frankfurt 3. Kammer, 2008-10-24, 3 L 2447/08.CX.W8
3 L 2447/08.CX.W8Verwaltungsgericht / 3. Kammer24.10.2008
Die Zulassung zu einem Aufbau-Studiengang oder einem Master-Studiengang setzt den Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studienganges voraus.
Entscheidungsdatum: 2008-10-24
Aktenzeichen: 3 L 2447/08.CX.W8
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:1024.3L2447.08.CX.W8.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Zulassung zu einem Aufbau-Studiengang oder einem Master-Studiengang setzt den Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studienganges voraus.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1 Der am 01. September 2008 gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin zum Studium Wirtschaftsingenieurwesen im Wintersemester 2008/2009 im dritten Fachsemester, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen,
2 hat keinen Erfolg.
3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
4 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei dem Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen handelt es sich - soweit die Antragstellerin ihre Zulassung zum dritten Fachsemester begehrt - um einen Aufbau-Studiengang. Nach § 4 der Prüfungsordnung für den Aufbau-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen des Fachbereichs 3: Wirtschaft und Recht, Business and Law der Fachhochschule F. - University of Applied Sciences vom 20. Oktober 1987 (ABl. 1988 S. 447), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (StAnz. 2002 S. 1335) setzt die Immatrikulation den Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums voraus, dessen Regelstudienzeit mindestens sechs Semester beträgt. Diese Voraussetzung wird von der Antragstellerin nicht erfüllt.
5 Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester begehrt, gilt hinsichtlich des zweiten Fachsemesters das oben Gesagte entsprechend. Soweit die Antragstellerin weiter hilfsweise ihre Zulassung zum ersten Fachsemester zum Studium Wirtschaftsingenieurwesen bei der Antragsgegnerin begehrt, steht der entsprechende Aufbau-Studiengang nicht mehr zur Verfügung, da die Antragsgegnerin ihren bisher angebotenen dreisemestrigen Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen zu einem viersemestrigen Master-Studiengang ausgebaut hat. Eine Zulassung zum Master-Studiengang setzt nach § 24 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master an der Fachhochschule F. University of Applied Sciences (AB Bachelor/Master) vom 10. November 2004 (StAnz. 2005, S. 519) voraus, dass der Studienbewerber einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem in der Prüfungsordnung beschriebenen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern bzw. mit mindestens 180 ECTS-Punkten (Credits) besitzt bzw. einen mindestens gleichwertigen ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung besitzt. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Antragstellerin ebenfalls nicht vor, so dass ihr Begehren insgesamt keinen Erfolg haben kann.
6 Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG, wobei das Gericht in Verfahren auf Zulassung zu einem Studienplatz den Auffangstreitwert zu Grunde legt. Da mit der hilfsweise begehrten Zulassung zum ersten Fachsemester eine Zulassung zum Studium insgesamt begehrt wurde und in diesem Begehren die übrigen Begehren enthalten sind, ist dieses für die Festsetzung des Streitwerts maßgeblich, § 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG.
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