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10 K 68/08.F•VG Frankfurt 10. Kammer, 2008-10-16, 10 K 68/08.F
10 K 68/08.FVerwaltungsgericht / Chamber 1016.10.2008
Entscheidungsdatum: 2008-10-16
Aktenzeichen: 10 K 68/08.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:1016.10K68.08.F.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 04.12.2007, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis des Klägers vom 31.08.2005 abgelehnt wurde, wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 31.08.2005 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der im Jahr 1969 geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Verfügung der Beklagten vom 04.12.2007, mit der sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 31.08.2005 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er seinen und den Lebensunterhalt seiner unterhaltsberechtigten Kinder nicht durch seine eigene Erwerbstätigkeit sichern könne.
2 Der Kläger reiste bereits im Jahre 1990 als Asylsuchender in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Asylverfahren blieb erfolglos. Der weitere Aufenthalt des Klägers wurde jedoch seit dem 18.05.1995 geduldet. Am 13.03.2002 wurde dem Kläger erstmals eine Aufenthaltsbefugnis nach der damaligen Regelung des § 30 Abs. 3 AuslG erteilt. Zuletzt befand sich der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG, die bis zum 29.04.2006 gültig war.
3 Mit Formblattantrag vom 31.08.2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
4 Der Kläger ist geschieden, lebt ausweislich seiner Angaben im Rahmen der Antragstellung mit einer Lebensgefährtin seit dem Jahr 1998 zusammen und hat mit dieser auch einen gemeinsamen Wohnsitz. Der Kläger ist der leibliche Vater der im Jahr 1999, 2000 und 2003 geborenen Kinder, die mit ihm ebenfalls in häuslicher Gemeinschaft leben.
5 Ausweislich der vorliegenden Behördenakte verfügt der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit über ein Nettoeinkommen von 987,86 Euro und erhält für seine drei leiblichen Kinder Kindergeld in Höhe von 462,-- Euro.
6 Die Beklagte hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 04.12.2007 den klägerischen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt.
7 Zur Begründung führte die Beklagte im wesentlichen aus, dass Rechtsgrundlage für die Niederlassungserlaubnis im Fall des Klägers die §§ 26 Abs. 4, 9 AufenthG seien. In seiner Person erfülle der Kläger nicht die Grundvoraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG, nämlich die Sicherung seines und des Lebensunterhaltes seiner unterhaltsberechtigten Kinder. Ausweislich einer Bedarfsberechnung (Blatt 542 der Behördenakte) liege im Fall des Klägers ein Fehlbetrag von 233,29 Euro zugrunde. Der Bedarf für den Kläger und seine drei Haushaltsangehörigen bis zum Alter von 15 Jahren liege bei 1.583,15 Euro. Demgegenüber stünde ihm lediglich ein anrechenbares Familieneinkommen in Höhe von 1.349,86 Euro zur Verfügung. Aus diesem Grund erfülle der Kläger nicht die Voraussetzung der Sicherung seines Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen. Die unterhaltsberechtigten Kinder seien in die Gesamtbetrachtung bei der Bertechnung der Sicherung des Lebensunterhaltes mit- einzubeziehen. Dies ergebe sich aus § 6 SGB XII und werde in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Familiennachzugsfällen, auch so angewandt. So verlange § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, dass die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt werden müssen. Dies müsse demnach erst recht für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gelten.
8 Eine weitere Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat die Beklagte nicht mehr vorgenommen.
9 Gegen den am 10.12.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 10.01.2008 die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben.
10 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Berechnung für die Lebensunterhaltssicherung fehlerhaft sei. Es sei unzutreffend, dass der Lebensunterhalt sämtlicher Familienangehöriger, also im vorliegenden Fall auch der drei unterhaltsberechtigten Kinder, von der Beklagten in die Berechnung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis mit eingerechnet worden sei.
11 Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Sicherung des Lebensunterhaltes stets nur auf den antragstellenden Ausländer selbst beziehe und nicht auf seine Familienangehörigen ausgedehnt werden könne. Würde man dies zugrunde legen, so sei der Lebensunterhalt des Klägers sehr wohl gesichert.
Im Laufe des vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahrens legt der Kläger eine Bescheinigung für seine drei minderjährigen Kinder vom 09.08.2007 vor, wonach diese Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab August 2007 erhalten.
12 Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.12.2007 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
13 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte im wesentlichen auf den Inhalt der Behördenvorgänge bzw. den Inhalt der angefochtenen Verfügung.
15 Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einvernehmen zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt (§ 87a VwGO).
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (1 Leitz-Ordner), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
17 Die Klage hat in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang Erfolg. Denn die von der Beklagten mit Verfügung vom 04.12.2007 abgelehnte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
18 Der klägerische Antrag auf Erteilung der von ihm begehrten Niederlassungserlaubnis ist daher nach Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu bescheiden.
19 Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Niederlassungserlaubnis kommt im vorliegenden Fall lediglich § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 AufenthG in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind erfüllt, denn der Kläger besitzt seit mehr als sieben Jahren ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen (§ 30 AuslG a.F. nunmehr basierend auf § 25 Abs. 5 AufenthG).
20 Allein im Streit steht zuerst die Frage, ob der Kläger die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, denen zufolge einem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist, vorliegend tatsächlich erfüllt. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers dann gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Zu ermitteln ist dies durch einen Vergleich des notwendigen Unterhaltsbedarfs mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen. Umstritten ist in diesen Konstellationen die Frage, ob jeweils bei der Bedarfsberechnung auf die Situation des einzelnen Ausländers abzustellen ist oder ob im sozialhilferechtlichen Sinn die gesamte Bedarfsgemeinschaft, also alle Personen, mit denen der Kläger in einer häuslichen Gemeinschaft zusammen lebt und denen er unterhaltsverpflichtet ist, in die Betrachtung mit einzubeziehen ist.
21 In der ausländerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage herrscht die einhellige Meinung vor, dass in den Fällen des Familiennachzugs der Gesamtbedarf des den Nachzug begehrenden Ausländers und seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu würdigen ist. Es sind hierbei die Personen bei der zu treffenden Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist, mit in die Bedarfsermittlung nach den Grundsätzen des SGB XII einzubeziehen, denen gegenüber der Ausländer gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2006, abgedruckt in AuAS 2007, Seite 206 ff; Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 29.01.2001, abgedruckt in InfAuslR 2001, Seite 330; Hailbronner, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, Band 1, § 2 Randnummer 38 f; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Band 1, § 2 AufenthG, Randnummer 50 ff m.w.N.).
22 Die sich im vorliegenden Fall darüber hinaus ergebende Frage, ob auch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei der Bedarfsberechnung zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf alle unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bei der Einkommensberechnung abzustellen ist oder ob hier eine andere Betrachtungsweise dahingehend, dass der Antragsteller isoliert mit seinem Einkommen zu betrachten ist, heranzuziehen ist, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
23 Um sich dieser Problematik zu nähern, muss zunächst von dem Wortlaut des Gesetzes ausgegangen werden. Hierbei ist festzustellen, dass sich die maßgebliche Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich auf „sein“ Lebensunterhalt, nämlich den des betroffenen Ausländers, bezieht. Demgegenüber weisen andere Vorschriften, die sich auf weitere tatbestandliche Voraussetzungen für einen Niedrlassungstitel beziehen, wie z.B. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG, ausdrücklich aus, dass der Ausländer über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügen muss. Der Gesetzgeber hat also sehr wohl zwischen den Voraussetzungen, die der Ausländer für sich in seiner Person erfüllen muss, und weiteren Voraussetzungen, die der Ausländer im Hinblick auf unterhaltsberechtigte mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige zu erfüllen hat, differenziert. Auch für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG(Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) wird in § 9a Abs.2 Ziff.2 AufenthG ausdrücklich festgelegt, dass der „ Lebensunterhalts des Ausländers und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert“ sein muss. An anderer Stelle im AufenthG wird ebenfalls wörtlich und damit ausdrücklich für die Gewährung eines Aufenthaltstitels auf die übrigen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Ausländer lebenden Familienangehörigen oder Unterhaltsberechtigten abgestelllt; so setzt § 2 Abs. 3 Ziffer 4 AufenthG voraus, dass für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt werden müssen. Dies bedeutet im Gegenzug, dass auch auf der Kostenseite die unterhaltsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft mit dem Ausländer lebenden Personen in die Bedarfsberechnung miteinzubeziehen sind. Damit hat der Gesetzgeber schon durch die sprachliche Abfassung der tatbestandlichen Voraussetzungen für verschiedne Aufenthaltstitel zu unterschiedlichen Aufenthaltszwecken deutlich gemacht, dass zum einen die Problematik gesehen wurde und darüber hinaus eine differenzierte Vorgehensweise bei der tatbestandlichen Voraussetzung der Berechnung der Sicherung des Lebensunterhalts geboten erscheint. Insoweit ist im Rahmen der wörtlichen Auslegung eindeutig festzustellen, dass vorliegend eine isolierte Betrachtungsweise für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts des betroffenen konkreten Ausländers geboten ist und nicht darüberhinausgehend - wie von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vorgenommen – weitere Familienangehörige in die Bedarfsberechnung miteinzubeziehen sind. Insoweit bestehen rechtlich erhebliche Bedenken an den Ausführungen der Beklagten dahingehend, dass eine Gesamtbetrachtung wie in den Familiennachzugsfällen gemäß § 6 SGB XII im vorliegenden Fall zu erfolgen hat. Denn der Gesetzgeber hat – wie oben ausgeführt – gerade die Familiennachzugsfälle differenziert gegenüber den Niederlassungsaufenthaltstiteln betrachtet.
24 Dies hat die Beklagte in ihrem Bescheid in rechtsfehlerhafter Art und Weise nicht beachtet. Die Tatsache, dass der Kläger ausweislich der vorliegenden Behördenakte für seine drei Kinder Sozialleistungen in Form von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält und damit möglicherweise der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen könnte, vermag jedoch nicht dazu zu führen, dass die klare Normierung in § 9 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut anders zu verstehen ist. Zum einen ist in Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig geklärt, ob der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Vorliegen eines Ausweisungstatbestands) neben den möglicherweise spezielleren und damit vorgehenden Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Ziffer 4 AufenthG Anwendung finden kann ( zu der Problematik Bäuerle in GK zum Aufenthaltsgesetz; Bd.1; § 5 AufenthG Rn. 86 ff ). Schon bei der Entstehung dieses Gesetzes konnte nicht eindeutig geklärt werden, wie das Verhältnis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist. Es wurden Auffassungen dahingehend vertreten, dass die Anforderung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt, erst recht für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gelten müsse. Demgegenüber ist jedoch festzustellen, dass sich der Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis beantragt, seit einem durchaus längeren Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland auffällt und insoweit die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG eine verdrängende Spezialregelung gegenüber § 5 AufenthG darstellt (vgl. zu der Problematik weitergehend Funke/Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht, Band 1, § 2 Randnummer 50 ff).
25 Durch die Abfassung des § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG, der ausdrücklich festlegt, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere und der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen dürfen, nicht der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegenstehen dürfen, wird nach Auffassung des Gerichts festgelegt, dass für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht schematisch auf den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zurückgegriffen werden kann. Der Gesetzgeber wollte durch diese weitgefasste Ermessensvorschrift, die den individuellen Fall des Ausländers und seines Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen hat, sicherstellen, dass eine schematische Überprüfung nicht allein ausreichend sein soll, um den Titel der Niederlassungserlaubnis zu versagen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Kläger durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seiner Kinder möglicherweise tatbestandlich einen Ausweisungsgrund erfüllt haben könnte, dies jedoch im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG wohl nicht so schwerwiegend ins Gewicht fallen dürfte, so dass ihm der Titel der Niederlassungserlaubnis zu versagen wäre. Damit steht die oben vorgenommene Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Ziffer2 AufenthG, die für die Berechnung der Sicherung des Lebensunterhaltes allein auf die antragstellende Person des Ausländers abstellt, nicht im Widerspruch zu der Systematik des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere das Nichtvorliegen eines Regelausweisungsgrundes nach § 5 Abs.1 Ziffer 2 AufenthG.
26 Diese Überlegungen führen dazu, dass im vorliegenden Fall nicht auf das Gesamtfamilienbedarfsberechnungsmodell abzustellen ist sondern nur auf die Frage, ob der antragstellende Kläger seinen Lebensunterhalt durch seinen Verdienst sichern kann. Dies ist durch die vorgelegten Verdienstnachweise eindeutig belegt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weil hier allein bei der Bedarfsberechnung auf die Lebensunterhaltssicherung des Ausländers und seiner Kinder abgestellt worden ist. Da es sich vorliegend um keinen Familiennachzugsfall handelt, sind die von der Beklagten angewandten Grundsätze nach dem SGB XII vorliegend nicht anzuwenden. Insoweit ist der allein auf die nicht vorhandene Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger und seine unterhaltsberechtigten Kinder abstellende Bescheid aufzuheben und der Antrag des Klägers auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Maßgabe der hier vorliegenden Rechtsauffassung von der Beklagten erneut zu bescheiden. Sollten die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 AufenthG für den begehrten Titel der Niederlassungserlaubnis vorliegen, ist dem Kläger diese zu erteilen.
27 Obwohl der Kläger mit seinem Begehren – Verpflichtung zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis – nicht in vollem Umfang obsiegen konnte, weil im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren weitere tatbestandliche Voraussetzungen zu prüfen sind, hat die Beklagte nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil der Kläger mit seinem Begehren nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist.
28 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung basiert auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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