VG Frankfurt 12. Kammer, 2008-09-16, 12 E 3489/07

12 E 3489/07Verwaltungsgericht / Chamber 1216.09.2008

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 12. Kammer — 12 E 3489/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-16

Aktenzeichen: 12 E 3489/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0916.12E3489.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 20 Abs 8 WBO, § 775 Abs 2 RVO, § 154 Abs 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin. Er begehrt die Zulassung zur Prüfung zu dem durch die Änderung der Weiterbildungsordnung geschaffenen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Seit 1997 ist der Kläger Leiter der orthopädischen Abteilung an der Klinik Dr. A. in B.. Seit dem ist er operativ nicht mehr tätig gewesen.

2 Seine unter dem 08.07.2006 beantragte Zulassung zur Prüfung im neuen Gebiet „Orthopädie und Unfallchirurgie“ nach den geltenden Übergangsbestimmungen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2006 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 07.09.2007, zugestellt am 18.09.2007, zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Tätigkeit an der als Rehabilitations- und Vorsorgeklinik für Innere Medizin und Orthopädie ausgewiesenen Klinik Dr. A., B., entspreche nicht den Anforderungen an den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie gem. § 20 Abs. 8 der Weiterbildungsordnung (WBO); insbesondere fehlten in dem Tätigkeitsspektrum der letzten 8 Jahre vor Einführung der neuen Bezeichnung die unfallchirurgischen Aspekte, wie Notfalleingriffe und operative Eingriffe bei Frakturen sowie Notfallsonografien der Körperhöhlen; dabei handele es sich nicht nur um einzelne Inhalte, sondern der gesamte Bereich der akuten Traumatologie, der wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie sei, könne nicht nachgewiesen werden.

3 Zur Begründung seiner am 17.10.2007 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er habe auch im Bereich der Unfallchirurgie umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die § 20 Abs. 8 WBO fordere, in der Vergangenheit erworben. Vor der Übernahme der Leitung der orthopädischen Abteilung der Klinik Dr. A. habe er an der orthopädischen Universitätsklinik C. das gesamte Know-How erworben, das die Beklagte unter Ziff. 6.5 ihrer neuen Weiterbildungsordnung bei einem „Jungarzt“ im regulären Weiterbildungsgang voraussetze. Dies umfasse auch den Bereich der operativen Orthopädie/Unfallchirurgie. Im Facharztgespräch könne die Beklagte überprüfen, ob er über umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem neuen Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie verfüge. Die nachgewiesenen operativen Tätigkeiten aus früherer Zeit dürften nicht unberücksichtigt bleiben, er werde sonst gegenüber „Jungärzten“, die die Gelegenheit hätten, sich erst auf die operativen Weiterbildungsinhalte des neuen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie zu konzentrieren und anschließend die konservativen Weiterbildungsinhalte zu erwerben, diskriminiert, weil er seine Chefarztstelle nicht jahrelang aufgeben könne, um dann erneut als Assistenzarzt an einer operativen Klinik zu hospitieren, um dort erneut die operativen Weiterbildungsinhalte, die er längst beherrsche, zu erlernen.

4 Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2007 zu verpflichten, ihn zur Prüfung für die Facharztbezeichnung in dem Gebiet Orthopädie und Unfallchirurgie zuzulassen.

5 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei im maßgeblichen Zeitraum der Übergangsvorschrift, d. h. vom 01.11.1997 - 01.11.2005 nicht in einer Art und Weise tätig gewesen, wie es dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie entspreche; insbesondere sei er nicht orthopädisch-unfallchirurgisch tätig gewesen. Die Weiterbildungsordnung 2005 verlange hierfür insbesondere den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

7 - der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten einschließlich des Traumamanagements - - den zur Versorgung im Notfall erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, toraxchirurgischen und visceralchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit, - - den Grundlagen der operativen Behandlung von Tumoren der Stütz- und Bewegungsorgane, - - der Erkennung und Behandlung von Weichteilverletzungen, Wunden und Verbrennungen einschließlich Mitwirkung bei rekonstruktiven Verfahren, - - der Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade. - Durch die außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegenden operativen Tätigkeiten sei ihm bereits im Ansatz ein abweichender, gleichwertiger Weiterbildungsgang verwehrt, denn die erheblichen Weiterentwicklungen des operativen Bereichs erforderten eine kontinuierliche operative Tätigkeit, die der Kläger - selbst mit Fortbildungsmaßnahmen - nicht ersetzen könne. Operative Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die der Kläger vor mittlerweile über 10 Jahren letztmalig erworben habe und die inhaltlich kein unfallchirurgisches Spektrum aufwiesen, seien nicht geeignet ein Surrogat für die fehlende unfallchirurgische Tätigkeit der letzten 10 Jahre darzustellen.

8 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9 Die zulässige Klage ist unbegründet.

10 Der Kläger kann von der Beklagten nicht beanspruchen, zur Prüfung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie nach der Übergangsbestimmung des § 20 Abs. 8 der Weiterbildungsordnung zugelassen zu werden. Nach § 20 Abs. 8 WBO ist der Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen für einen Zeitraum, welcher der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung der neuen Bezeichnung, zu erbringen. Zudem muss aus dem Nachweis hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt. Der Kläger war zwar in dem durch § 20 Abs. 8 WBO bestimmten Zeitraum im Bereich der Orthopädie an einer Weiterbildungsstätte tätig, er hat während dieses Zeitraums jedoch nicht alle wesentlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie erworben, weil er keine Notfalleingriffe, operativen Eingriffe bei Frakturen und Notfallsonographien der Körperhöhlen durchgeführt hat. Dies gehört aber zum Tätigkeitsspektrum eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie. Die Weiterbildungsordnung sieht für die Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie unter anderem vor, dass Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten, in den zur Versorgung im Notfall erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, toraxchirurgischen und visceralchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit, in den Grundlagen der operativen Behandlung von Tumoren der Stütz- und Bewegungsorgane, in der Erkennung und Behandlung von Weichteilverletzungen, Wunden und Verbrennungen einschließlich Mitwirkung bei rekonstruktiven Verfahren und bei der Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade, erworben worden sind. Dies zeigt, dass die operative Tätigkeit wie auch die Notfalleingriffe für den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie nicht unwesentlich und nicht vernachlässigbar sind.

11 Die vom Landesverband Hessen, Mittelrhein und Thüringen der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausgesprochene Beteiligung des Klägers als H-Arzt an der Durchführung der Heilbehandlung gem. § 775 Abs. 2 S. 2 RVO genügt ebenso wenig wie die Darlegung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er bereite chirurgische Eingriffe vor und nach; denn eine eigene operative Tätigkeit, die für das Spektrum des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie nach der WBO wesentlich ist, wird damit nicht nachgewiesen.

12 Fertigkeiten und Erfahrungen in diesem operativen Bereich müssen bereits nachgewiesen sein, um zur Prüfung zugelassen zu werden; denn die Überprüfung solcher Fertigkeiten kann nicht Gegenstand der Prüfung sein.

13 Ob der Kläger vor den letzten acht Jahren vor der Einführung des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie entsprechende operative Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, ist rechtlich unerheblich. § 20 Abs. 8 der Weiterbildungsordnung stellt nur den Arzt beim Erwerb der Facharztbezeichnung von der obligatorischen Weiterbildung frei, der in einem gewissen Zeitfenster, nämlich acht Jahre vor Einführung der neuen Bezeichnung, durch seine überwiegende Tätigkeit in diesem Gebiet an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, in dem es dort heißt, dass die umfassenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dabei, nämlich bei der überwiegenden Tätigkeit im betreffenden Gebiet für die Mindestdauer der Weiterbildung während der letzten acht Jahre vor der Einführung der Facharztbezeichnung erworben worden sein müssen. Nur so kann auch die Gleichwertigkeit mit einer regulären Weiterbildung sichergestellt werden. Erfahrungen und Fertigkeiten verlieren ihren Wert, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Sie müssen also laufend erneuert werden. Das bedeutet, dass regelmäßig umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, wie sie in einer Weiterbildung erworben werden, nur derjenige im vergleichbaren Maße erworben hat, der sie ständig einsetzt. Davon kann bei dem Kläger, was seine operativen Erfahrungen und Fertigkeiten angeht, nach mehr als zehn Jahren fehlender operativer Tätigkeit nicht mehr ausgegangen werden.

14 Diese Anforderung der WBO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es keine unzulässige Diskriminierung, umfassende aktuelle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die in der bisherigen Berufsausübung erworben worden sind, zu fordern. Der sachliche Grund für dieses Unterscheidungskriterium ist in der bereits genannten „Halbwertszeit“ von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten zu finden. „Altärzte“ sollen nur dann von einer Weiterbildung, die ihre bereits erreichte berufliche Stellung beeinträchtigte, freigestellt werden, wenn ihr bisheriges Tätigkeitsprofil umfassend dem des neu eingeführten Facharztes entspricht. Dies ist aus den oben genannten Gründen vorliegend aber gerade nicht der Fall.

15 Soweit der Kläger befürchtet, dass die neu eingeführte Facharztbezeichnung seinen Tätigkeitsbereich entwertet, ist seine Berufsfreiheit nicht berührt, da es kein Schutz gegen eine neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt, gibt und es kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und der Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt.

16 Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt.

17 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

18 Ein Grund für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht besteht nicht. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Ihr kommt keine wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts zu, weil sie keine erhebliche Zahl von Fällen betrifft, sondern nur die wenigen, die im Wege der Übergangsregelung des § 20 Abs. 8 WBO als Fachärzte für Orthopädie die Anerkennung zur Prüfung zum neu eingeführten Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie erstreben. Dies sind wegen des Ablaufs der Antragsfrist zum 01.11.2008 auslaufende Fälle.

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