projekte
12 L 1565/08.F•VG Frankfurt 12. Kammer, 2008-07-18, 12 L 1565/08.F
12 L 1565/08.FVerwaltungsgericht / Chamber 1218.07.2008
Anordnung einer MPU nachdem ärztliches Gutachten die aufgrund regelmäßiger Einnahme von Cannabis bestehenden Eignungszweifel nicht ausräumen konnte. Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2 B 1652/08
Entscheidungsdatum: 2008-07-18
Aktenzeichen: 12 L 1565/08.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0718.12L1565.08.F.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: FeV, § 14 Abs 2 Nr 2 FeV, § 14 Abs 1 Nr 2 FeV, § 80 Abs 5 VwGO
Anordnung einer MPU nachdem ärztliches Gutachten die aufgrund regelmäßiger Einnahme von Cannabis bestehenden Eignungszweifel nicht ausräumen konnte.
Verfahrensgang
nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2 B 1652/08
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1 Der am 13.06.2008 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 04.06.2008 gegen die mit Verfügung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 19.05.2008 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,
2 hat kein Erfolg.
3 Der Eilantrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nicht begründet.
4 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 getroffene Anordnung ist ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf gestützt, dass von dem Antragsteller bei der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgehe, sodass dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr Vorrang einzuräumen sei gegenüber den persönlichen Belangen des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat somit eine auf den konkreten Fall abstellende Begründung gegeben, die erkennen lässt, aus welchen Erwägungen heraus sie die Vollziehung des Bescheides für eilbedürftig erachtet. Gerade in immer wieder vorkommenden Fällen mit einer typischen Interessenlage wie die Entziehung der Fahrerlaubnis kann sich die Begründung auch darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Vollziehungsanordnung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall Platz greift (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.08.2001 - 15 G 2293/01 - , NJW 2002, 80 ).
5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist auch materiell rechtmäßig. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung das Interesse des Antragstellers am Eintritt des Suspensiveffektes seines Widerspruchs. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung als eilbedürftig.
6 Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - FeV - . Hiernach muss die Verwaltungsbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV kann sie bei der Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war und für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund besteht. Weiterhin muss der Betreffende in der Beibringungsanordnung auf die möglichen Folgen der Nichtvorlage hingewiesen worden sein (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens beruht auf § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über deren Entzug der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in § 14 Abs. 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Anlass für die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung ist der Vorfall vom 18.06.2007. Der Antragsteller fuhr an diesem Tag als Beifahrer in einem Fahrzeug mit, dessen Fahrer unter der Einwirkung von Betäubungsmitteln stand und einen Verkehrsunfall verursachte. Bei der Unfallaufnahme fanden Polizeibeamte im Rucksack des Antragstellers ein Glasfläschchen mit 0,2 g Kokain und in einem Brillenetui drei Joints mit insgesamt 2,4 g Cannabis. Auf Grund dieses Vorfalls ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.09.2007 die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens gem. § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FeV an, mit dem geklärt werden sollte, ob der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen. Der Antragsteller legte der Antragsgegnerin am 23.01.2008 ein fachärztliches Gutachten des TÜV Hessen vom 27.12.2007 vor (Bl. 34 - 45 der Behördenakte). In dem der Begutachtung zu Grunde liegenden ärztlichen Gespräch gab der Antragsteller an, er habe seit seinem 16. Lebensjahr hin und wieder Cannabis konsumiert. Ende 2006/Anfang 2007 habe sich der Konsum auf 2-3 mal in der Woche erhöht. Die bei der polizeilichen Kontrolle am 18.06.2007 aufgefundenen drei Joints seien zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Seit diesem Tage verzichte er jedoch auf den Cannabiskonsum. Bei dem ebenfalls am 18.06.2007 aufgefundenen Kokain habe es sich um die Restmenge des Kokains gehandelt, das er am Vorabend des 18.06.2007 auf einer Party erstmals gesnifft habe. Die beiden durchgeführten Urinscreenings erbrachen keinen Nachweis von Drogen. Die am Untersuchungstag, dem 08.10.2007 von der Gutachtenstelle beabsichtigte Entnahme einer Haarprobe zur Durchführung einer Haaranalyse konnte nicht durchgeführt werden, da der Antragsteller sich hierzu nicht entschließen konnte. Zu dem vereinbarten späteren Termin erschien der Antragsteller, wobei seine Haare allerdings um ca. 2 cm gegenüber dem Untersuchungstag gekürzt waren. Nach alledem kommt das ärztliche Gutachten zu der abschließenden Stellungnahme, dass die ärztliche Untersuchung zwar keinen Hinweis auf einen aktuellen Drogenkonsum bei dem Antragsteller ergeben habe. Allerdings hätten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben nicht ausgeräumt werden können. Zwar ist es nicht Aufgabe eines fachärztlichen Gutachters die Angaben des Probanden auf deren Glaubhaftigkeit zu würdigen. Diese Aufgabe obliegt vielmehr ausschließlich der Fahrerlaubnisbehörde und im Rahmen eines Eil- oder Klageverfahrens dem Verwaltungsgericht. Das Gericht teilt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Würdigung, wonach durch das vorgelegte fachärztliche Gutachten die bei dem Antragsteller gegebenen Zweifel an der Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nicht ausgeräumt werden konnten. Nach seinen eigenen Angaben hat der Antragsteller von 1997 - 2007, also 10 Jahre lang Cannabis konsumiert, wobei ab Ende 2006/Anfang 2007 von einem regelmäßigen Konsum (2-3 mal pro Woche) auszugehen ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben auch Kokain konsumiert, wenn dies auch nur einmal erfolgt sein soll. Nach der für den Regelfall getroffenen Bestimmung in Ziff. 9.1 und 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV führt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) sowie die regelmäßige Einnahme von Cannabis zum Fehlen der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Nach Ziff. 9.5 der genannten Anlage kann in der Regel von der Wiederherstellung der Eignung erst nach Durchführung einer Entgiftung und Entwöhnung mit einjähriger Abstinenz ausgegangen werden. Nach alledem konnte durch das fachärztliche Gutachten des TÜV Hessen vom 27.12.2007 bestehende Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nicht ausgeräumt werden. Die Antragsgegnerin war deshalb gem. § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV berechtigt, zur weiteren Aufklärung der bestehenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und damit zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, um festzustellen, ob der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 einnimmt oder ob bei ihm von einer stabilen Abstinenz ausgegangen werden kann. Dieses berechtigte Aufklärungsinteresse der Antragsgegnerin zur Feststellung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann der Antragsteller nicht durch die Vorlage der von ihm angebotenen Haaranalyse ersetzen. Zwar kann mit einer Haaranalyse der Konsum von illegalen Drogen wie Cannabis oder Kokain noch nach längerer Zeit (je nach Haarlänge 2 - 10 Monate) nachgewiesen werden. Der erforderliche Abstinenzzeitraum von mindestens 1 Jahr lässt sich durch eine Haaranalyse somit allenfalls ausnahmsweise nachweisen, wobei allerdings beim Antragsteller davon auszugehen ist, dass er die Haare eher kurzgeschnitten hat. Abgesehen davon, können Drogenscreenings, wie etwa die Haaranalyse, nur ein Indiz für künftiges Konsumverhalten sein. Eine Untersuchung im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens können sie jedoch nicht ersetzen. Mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten soll vielmehr die Einstellung des Antragstellers zu seiner Drogenproblematik geklärt werden und eine Prognose über sein künftiges Verhalten erfolgen (HessVGH, Beschluss vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01). Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist also im Falle des Antragstellers erforderlich gewesen, um seine Fahreignung beurteilen zu können. Im Hinblick auf die von einem ungeeigneten Fahrzeugführer ausgehenden Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer ist die Anordnung auch angemessen. Der Antragsteller ist dieser Anordnung nicht nachgekommen, ohne das hierfür triftige Gründe gegeben sind.
7 Neben diesen materiellen Voraussetzungen setzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens weiterhin nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde mit der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bzw. eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dem Fahrerlaubnisinhaber die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung darlegt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 19.02.2008 dem Antragsteller mitgeteilt, dass das vorgelegte fachärztliche Gutachten die Bedenken an seiner Fahrtauglichkeit nicht abschließend habe ausräumen können, sodass die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich sei. Bei dieser Untersuchung solle geklärt werden, ob der Antragsteller trotz eines früheren Drogenmissbrauchs ein Kraftfahrzeug sicher führen könne und ob bei ihm eine stabile Abstinenz vorliege. Es wurde also in einer für den Antragsteller nachvollziehbaren Weise dargelegt, weshalb und mit welchem Gegenstand die medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgen sollte. Weiterhin wurde der Antragsteller in diesem Schreiben auch gem. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV darüber belehrt, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer Weigerung zur Durchführung der Untersuchung berechtigt wäre, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
8 Die Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist auch eilbedürftig. Der Schutz der Allgemeinheit vor der Gefahr, die durch die Teilnahme von nicht geeigneten Kraftfahrzeugführern am motorisierten Straßenverkehr entstehen, wiegt in Anbetracht der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer derart schwer, dass es gerechtfertigt ist, diese Fahrzeugführer sofort von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen (Hess. VGH, Beschluss vom 22.02.1993 - 2 TH 1683/92). Demgegenüber haben die privaten Interessen des Antragstellers, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen, zurückzutreten.
9 Bei sinngemäßer Auslegung ist der Eilantrag dahingehend zu verstehen, dass er auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Verfügung vom 19.05.2008 für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins enthaltene und kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 Hessisches Ausführungsgesetz VwGO) gerichtet ist. Der Eilantrag ist auch insoweit nicht begründet. Die erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes ist offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 53, 50 HSOG. Insbesondere ist die dem Antragsteller zur Erfüllung seiner aus § 47 Abs. 1 FeV folgenden Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins gesetzte Frist von 1 Woche nach Zustellung der Verfügung angemessen (§ 53 Abs. 1 Satz 3 HSOG). Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage seines Führerscheins zum genannten Zeitpunkt auch vollstreckbar (vgl. § 47 Abs. 1 HSOG).
10 Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie Ziff. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, S. 1327), wobei wegen der Vorläufigkeit der im Eilverfahren begehrten gerichtlichen Entscheidung lediglich die Hälfte des Auffangstreitwertes in Ansatz gebracht wurde. Die neben der Grundverfügung (Entziehung der Fahrerlaubnis) enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes bleibt unter Heranziehung der Ziff. 1.6.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.