VG Frankfurt 9. Kammer, 2008-05-07, 9 O 959/08.F.A

9 O 959/08.F.AVerwaltungsgericht / Chamber 907.05.2008

Regest

Gegenstandswert im Klageverfahren, das auf Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt ist

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 O 959/08.F.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-07

Aktenzeichen: 9 O 959/08.F.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0507.9O959.08.F.A.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30 RVG, § 60 AufenthG, § 165 VwGO, § 151 VwGO

Leitsatz

Gegenstandswert im Klageverfahren, das auf Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt ist

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.03.2008 im Verfahren 9 E 1707/07.A (2) wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte und Erinnerungsgegnerin Kosten in Höhe von 316,18 € (dreihundertsechzehn Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2008 an die Klägerin und Erinnerungsführerin zu zahlen hat.

Die Erinnerungsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1 Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist statthaft und zulässig (§ 33 Abs. 1, 2 RVG).

2 Der Gegenstandswert ist auf einen Betrag von 3.000,- € festzusetzen (§ 30 S. 1 RVG). Das Verfahren der Klägerin und Erinnerungsführerin war kein sonstiges Klageverfahren, sondern ein Klageverfahren in einer Streitigkeit nach dem AsylVfG, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betraf. Streitgegenstand war nämlich die Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 in der Person der Klägerin und Erinnerungsführerin. Für dieses Verfahren beträgt der Gegenstandswert 3.000,- €.

3 Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin und Erinnerungsführerin nicht (mehr) die Anerkennung als Asylberechtigte begehrte. Auch dieses Begehren stellt sich als Streitigkeit i. S. v. § 30 S. 1, 1. Alt. RVG dar. Zwischen der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht rechtlich kein wesentlicher Unterschied mehr. Folglich reicht eines dieser Begehren aus, um annehmen zu können, dass es sich um eine Streitigkeit handelt, für die der Gesetzgeber den Gegenstandswert von 3.000,- € festgesetzt hat (BVerwG Beschluss v. 21.12.2006, NVwZ 2007, 469 ; BayVGH Beschluss v. 4.12.2007 - 13a ZB 07.30427 - Juris). Diese Auslegung hält sich auch in den Grenzen des Wortlauts. Dieser kann nämlich ohne weiteres auch dahin verstanden werden, dass das Gesetz als Klageverfahren, die die Asylanerkennung betreffen, auch solche Verfahren ansieht, die die Voraussetzungen nac h § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen. Dies bringt das Gesetz durch das Wort „einschließlich“ zum Ausdruck.

4 Zwar mag zweifelhaft erscheinen, ob es sich tatsächlich um ein Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz handelte. Dies kann jedoch offen bleiben. Für die Anwendbarkeit des § 30 RVG kommt es allein auf die Behandlung des Begehrens durch die Behörde an, auch wenn diese aus objektiver Sicht falsch sein mag (Jungbauer in Bischhof/Jungbauer u.a., RVG, 2. Aufl. 2007, § 30 Rdnr. 14 mit weiteren Nachweis). Insofern ist für die Anwendbarkeit des § 30 RVG allein maßgebend, dass hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Begehren der Klägerin als asylverfahrensrechtliche Streitigkeit betrachtet hat, ebenso die Klägerin im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren.

5 Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.03.2008 im Verfahren 9 E 1707/07.A (2) ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO); sie ist insbesondere fristgerecht binnen 2 Wochen nach Zustellung erhoben worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da der Urkundsbeamte aus den bereits dargelegten Gründen zu Unrecht von einem Gegenstandswert von 1.500,00 € ausgegangen ist.

6 Als unterlegene Beteiligte hat die Erinnerungsgegnerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

7 Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 RVG); Kosten werden nicht erstattet. Im Übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

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