VG Frankfurt 5. Kammer, 2008-04-28, 5 G 4007/07

5 G 4007/07Verwaltungsgericht / 5. Kammer28.04.2008

Regest

Genehmigungsvoraussetzung § 10 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG), Leistungsfähigkeit eines Betriebes Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 17. August 2006, 2-05 O 31/06, Urteil

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 G 4007/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-28

Aktenzeichen: 5 G 4007/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0428.5G4007.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 RettDG HE 1998, § 123 VwGO

Leitsatz

Genehmigungsvoraussetzung § 10 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG), Leistungsfähigkeit eines Betriebes

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 17. August 2006, 2-05 O 31/06, Urteil

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin eine vorläufige Verlängerung der Genehmigung zur Erbringung von Leistungen im Krankentransport vom 10. Februar 2004, gültig bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheides über den Widerspruch vom 10. Dezember 2007 gegen den Bescheid vom 30. November 2007, zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1 I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Verlängerung ihrer Genehmigung zur Erbringung von Leistungen im Kranktransport vom 10. Februar 2004 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

2 Die Antragstellerin ist ein privates Unternehmen, welches seit dem Jahr 2001 auch Krankentransporte nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) erbringt. Ausweislich Anlage I der Genehmigungsurkunde zur Erbringung von Leistungen des Krankentransports vom 9. August 2007 setzt die Antragstellerin dabei neun Krankenkraftwagen ein. Daneben führt die Antragstellerin auch Krankenfahrten, Rollstuhlfahrten und Materialfahrten durch, die keine Krankentransporte nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz sind. Bei der Durchführung dieser Fahrten benutzt die Antragstellerin zum einen die von der Antragsgegnerin für die Durchführung von Krankentransporten zugelassenen Krankentransportwagen, aber auch andere Fahrzeuge. Von dem Gesamtumsatz im Jahr 2007 von rund 1,4 Mio. Euro entfielen auf die Krankentransporte nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz ein Umsatz von etwa 760.000,-- € (Anlage 20 Blatt 293 des Anlagenbandes II).

3 Die Antragstellerin beantragte am 20. Juli 2007 die Verlängerung der Genehmigung zur Durchführung von Leistungen im Krankentransport. Die Antragsgegnerin verlängerte die am 31. August 2007 regulär endende Genehmigung vorläufig bis zum 30. November 2007.

4 Die Antragstellerin hat am 26. November 2007 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 9 HRDG lägen für den Betrieb der Antragstellerin vor. Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes der Antragstellerin sei gewährleistet und der Geschäftsführer der Antragstellerin auch zuverlässig. Mit Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes im Sinne des 10 Abs.1 Nr.1 HRDG HHh sei die Eignung und die fachliche Anforderung an den Betrieb gemeint, nicht dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Die Antragstellerin habe in den letzten sechs Jahren gezeigt, dass sie alle Krankentransporte ordnungsgemäß durchführe und die Sicherheitsstandards einhalte. Die eingesetzten Mitarbeiter seien fachlich qualifiziert, Beanstandungen habe es nicht gegeben. Die finanzielle Situation eines Unternehmens sei kein Kriterium der Zuverlässigkeit. Dieses Kriterium gäbe es nur im Personenbeförderungsgesetz, was sich dort aus § 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr ergebe. Ausweislich der Bilanzen und des Testats des Steuerberaters drohe bei der Antragstellerin keine Insolvenz. Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft seien unberechtigt. Die Antragstellerin habe auch die Genehmigung zum Transport von Personen nach dem Personenbeförderungsgesetz am 29. August 2007 erhalten.

5 Der Geschäftsführer sei zuverlässig, zurzeit gebe es lediglich zwei Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Geschäftsführer. Die von der Antragsgegnerin monierten Verstöße gegen die Fahrtenbuchauflage träfen jedenfalls nicht in der Anzahl, wie sie die Antragsgegnerin behaupte zu. Die Antragstellerin behauptet, niemals Personal eingesetzt zu haben, das nicht zuvor durch eine Betriebsärztin untersucht worden sei.

6 Der Anordnungsgrund bestehe darin, dass der Antragstellerin mit Wegfall der Genehmigung am 1. Dezember 2007 wesentliche, später beim Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr auszugleichende Nachteile drohe. Ohne diese Genehmigung dürfe die Antragstellerin ausweislich der Produktaufstellung ab dem 1. Dezember 2007 zirka 50 Prozent ihres Geschäfts nicht weiterführen. Die verbleibenden 50 Prozent am Umsatz (unqualifizierter Krankentransport über das Personenbeförderungsgesetz und Materialfahrten) würden nicht ausreichen, um den gesamten Betrieb weiterzuführen. Innerhalb kürzerer Zeit drohe der Antragstellerin dann die Insolvenz. Sie müsse dann, um dieser drohenden Insolvenz zu begegnen, ihr gesamtes Personal, das in diesem Bereich beschäftigt sei, das seien 41 Mitarbeiter, fristlos entlassen. Dies sei nicht möglich und würde die Antragstellerin später beim Wiederaufbau des Betriebes - wenn sie die Genehmigung im Hauptsacheverfahren erstritten habe - vor praktisch kaum lösbare Probleme stellen.

7 Nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. November 2007 den Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung zur Erbringung von Leistungen des Krankentransports für den Rettungsdienstbereich Frankfurt am Main abgelehnt hatte, trug die Antragstellerin ergänzend vor, dass sich die Bilanz 2007 positiv entwickelt habe. Die finanzielle Leistungsfähigkeit könne anderweitig nachgewiesen werden. Eine aktuelle Eigenkapitalbescheinigung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (Anlage 24, Anlagenkonvolut Band II, Seite 321) ergebe einen positiven Betrag von 196.167,-- €. Eine Versagung der Genehmigung könne nur bei drohender Insolvenz begründet werden. Eine Unzuverlässigkeit könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragstellerin bei den im ablehnenden Bescheid aufgelisteten Personen die erforderlichen Untersuchungen nicht rechtzeitig vorgenommen beziehungsweise die Bescheinigung dem Gesundheitsamt nicht rechtzeitig vorgelegt habe, um von diesem das erforderliche Testat zu erhalten. Alle Personen seien betriebsärztlich untersucht worden, sodass im Ergebnis eine Gefahr für die Mitarbeiter sowie die transportierten Patientinnen und Patienten nicht gegeben gewesen sei. Dass solche Untersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit im Krankentransport erforderlich seien und gegenüber dem Gesundheitsamt nachzuweisen, habe die Antragstellerin begriffen und werde dies auch in Zukunft tun. Aus diesen Verstößen ergebe sich jedenfalls kein allgemeiner Hang der Antragstellerin zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften, wie von der Antragsgegnerin behauptet.

8 Die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 HRDG erforderlichen Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister seien für die in dem ablehnenden Bescheid genannten Personen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx im Juni 2007 eingeholt und der Antragsgegnerin übergeben worden.

9 Der in dem ablehnenden Bescheid gemachte Vorwurf der Antragsgegnerin, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt worden seien, träfe nicht zu. Die Antragstellerin habe fehlende Eintragungen erklärt und versehentlich geschehene Verwechslungen aufgeklärt. Auch bei einer gewissenhaften Führung könne ein falscher Eintrag nicht ausgeschlossen werden. Welche Vorwürfe die Behörde noch aufrecht erhalte, lasse sich aus dem Bescheid nicht erkennen.

10 Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin eine vorläufige Verlängerung ihrer Genehmigung zur Erbringung von Leistungen im Krankentransport vom 10. Februar 2004, gültig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen.

11 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

12 Zur Begründung bezieht sie sich wesentlichen auf den Bescheid vom 30. November 2007, in dem sie den Antrag auf Genehmigung zur Erbringung von Leistungen im Krankentransport abgelehnt hat. Dem Anordnungsgrund stehe ein vorwerfbares Verhalten der Antragstellerin entgegen, da sie durch ihr Verhalten eine zeitnahe Antragsbearbeitung verzögert und verhindert habe. Mit Schriftsatz vom 25. April 2008 trägt sie vor, es bestünden Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Fortbildung. Aus der Auswertung von Fahrtenbüchern im Februar 2008 ergebe sich, dass Mitarbeiter im Februar 2007 an 6-stündigen Fortbildungen teilgenommen hätten, die teilweise schon bis zu 11,5 Stunden als Fahrer auf dem KTW eingesetzt worden seien. Es habe auch ein ehemaliger Mitarbeiter am 22. Februar 2008 bei der Antragsgegnerin zu Protokoll erklärt, dass die Fortbildungen nicht wie bescheinigt sechs Stunden, sondern von 15 - 18 Uhr gedauert hätten (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 25. April 2008, Anlagenband II). Auch dies rechtfertige die Beurteilung der Antragstellerin als unzuverlässig.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenbände (neun Aktenordner) verwiesen.

14 II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Nach Maßgabe des § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint. Gemäß § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO sind für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen.

15 Die Antragstellerin hat einen die Vorwegnahme der Hauptsache in der Gestalt der Erteilung einer vorläufigen Genehmigung rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

16 Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dann notwendig, wenn die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet ist (Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage Rdnr. 198). Vorliegend hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie mit den Krankentransporten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Rettungsdienstgesetz 1998 - HRDG) vom 24. November 1998 fünfzig Prozent ihres Jahresumsatzes im Jahr 2007 erzielt hat. Da die Antragstellerin nach dem Vortrag der Beteiligten nur dann für die Durchführung von Krankentransporten von den Krankenkassen ein Entgelt erhält, wenn sie hierfür über eine Genehmigung nach § 9 HRDG verfügt, würde die Antragstellerin bei Nichtverlängerung der Genehmigung in eine existenzielle Notlage geraten.

17 Die Antragstellerin beschäftigt allein 41 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Durchführung der Krankentransporte, für deren Tätigkeit die Antragstellerin dann keine Einnahmen mehr erzielen könnte. Auch könnte sie ihre Kunden mit der Leistung „Krankentransport“ nicht mehr versorgen und liefe Gefahr, diese an Konkurrenzunternehmen zu verlieren. Da die Antragstellerin über keine Rücklagen verfügt, drohte ihr binnen Monatsfrist deshalb Insolvenz.

18 Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Das Gericht hält es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Beurteilung für möglich, jedoch nicht hinreichend sicher, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 9 HRDG hat. Aufgrund des Umstandes, dass die Versagung der Genehmigung zur Erbringung von Leistungen im Krankentransport die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Antragstellerin gefährdet und dies die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) und Art. 14 Abs. 1 GG berührt, gebietet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in dieser Konstellation eine Abwägung der Interessen der Beteiligten, obwohl das Gericht die Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache in beide Richtungen für möglich hält. (vgl. Finkelnburg, a.a.O , Rdnr. 137)

19 Bei der gebotenen Interessensabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, jedenfalls bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheides über den Widerspruch gegen die Versagung der Genehmigung vom 30. November 2007 mit Krankentransportleistung am Markt zu bleiben. Das Widerspruchsverfahren eröffnet die Möglichkeit, noch offene Sach- und Rechtsfragen zu klären. Dem gegenüber tritt das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung des Krankentransports nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz zurück. Zum einen hat die Antragsgegnerin selbst zur Durchführung der weiteren Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen die Genehmigung vorläufig bis zum 30. November 2007 verlängert, obwohl sie bereits im August 2007 abgelaufen ist. Sie hat die Entscheidung des Eilverfahrens, für dessen Durchführung sie der Antragstellerin eine vorläufige Genehmigung erteilt hat, herausgezögert, indem sie erst drei Monate nach Einreichung des Eilantrages auf den Antrag erwidert und die Behördenvorgänge vorgelegt hat. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Versagung in erster Linie mit der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin begründet und nicht mit etwaigen erheblichen Mängeln in der Durchführung der Krankentransporte. Die Antragstellerin ist seit 2001 am Markt, obwohl die Firma ausweislich der Bilanzen der Jahre 2003 bis 2007 in der Regel keinen Gewinn gemacht hat. Einer Betriebsfortführung stand dies bislang nicht entgegen und ein Leistungsversagen in den kommenden Monaten ist deshalb auch nicht zu erwarten.

20 Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind offen. Es ist offen und im Widerspruchsverfahren weiter zu klären, ob die Antragsstellerin nach § 10 HRDG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Erbringung von Leistungen im Krankentransport hat. Dabei hält es das Gericht für offen und im Widerspruchsverfahren zu klären, ob die als Anlage 24 mit Schriftsatz vom 11. April 2008 eingereichte Zusatzbescheinigung zur Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000, die zum Stichtag 31. Dezember 2006 eine Reserve in Höhe von 196.167 Euro zum nachgewiesenen Eigenkapital in Höhe von -1.610,58 Euro bescheinigt, geeignet ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 HRDG zu begründen.

21 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beurteilt sich die Leistungsfähigkeit des Betriebes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 HRDG nach seiner Finanzkraft. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 HRDG, der auch für die Wiedererteilung einer Genehmigung gilt, darf diese nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes des Leistungs-erbringers gewährleistet ist. Nach Auffassung des Gerichtes verlangt das Hessische Rettungsdienstgesetz für die Annahme der Leistungsfähigkeit des Betriebes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 HRDG dessen finanzielle Leistungsfähigkeit, den Betrieb einzurichten und während der Geltungsdauer der Genehmigung entsprechend den Vorschriften des HRDG und der hierzu ergangenen Verordnungen fortzuführen.

22 Dass die Leistungsfähigkeit des Betriebes auch nach dem HRDG nach dessen finanzieller Leistungsfähigkeit zu beurteilen ist, ergibt sich aus den Materialien zu dem Gesetzgebungsverfahren für ein Hessisches Rettungsdienstgesetz 1990 (Landtagsdrucksache 12/7214 vom 28. August 1990).

23 Grund der Neureglung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes im Jahr 1990 war der Wegfall des bisherigen Genehmigungsverfahrens für den Rettungsdienst nach dem Personenbeförderungsgesetz durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 29. Juli 1989. Damit war unter anderem die Beförderung „mit Krankenwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist“, keiner Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz mehr unterworfen (vgl. Landtagsdrucksache 12/7214 vom 28. August 1990 Abschnitt A Ziffer 1). Als Lösung schlug der Hessische Gesetzgeber im Hessischen Rettungsdienstgesetz deshalb vor: „Das seither im Personenbeförderungsgesetz geregelte Einzelgenehmigungsverfahren werde im Wesentlichen beibehalten, d.h. die seitherigen subjektiven Zugangsvoraussetzungen wie Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit landesgesetzlich festgeschrieben und die auch an den übrigen Betrieb, das Personal und die Rettungsmittel zu stellenden fachlichen Anforderungen verbindlich vorgegeben“ (vgl. Landtagsdrucksache 12/7214 Abschnitt B Ziffer 5).

24 Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes waren im Personenbeförderungsgesetz seit 1934 Genehmigungsvoraussetzung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellte bereits mit einer Entscheidung am 15. Juli 1965 (VBS 29, 388) klar, dass der Bewerber um eine Verkehrsgenehmigung darzutun und zu belegen hat, dass ihm das für die Betriebseinrichtung und die Betriebsfortführung erforderliche Kapital tatsächlich zur Verfügung steht (Bidinger, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, § 13 PBefG Rdnr. 7). Da der Hessische Gesetzgeber bei der Neuregelung des HRDG 1990 die Genehmigungsvoraussetzungen des Personenbeförderungsgesetzes übernahm, sollte der Begriff der Leistungsfähigkeit im HRDG so übernommen werden wie er im Personenbeförderungsgesetz seit langem definiert wurde. Die Leistungsfähigkeit beurteilt sich danach nach den finanziellen Mitteln des Betriebes.

25 Auch bei der Überarbeitung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes im Jahr 1998, das erstmals die Möglichkeit eröffnete, die Notfallversorgung und den Krankentransport organisatorisch getrennt durchführen zu lassen, übernahm der Gesetzgeber erneut die Regelungen des Personenbeförderungsgesetz. Er erwog sogar die Möglichkeit, die Genehmigungspflicht und die Genehmigung des Krankentransportes allein durch Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes zu regeln, verwarf diese aber wegen der seitherigen Verfahrensweise und der Lesbarkeit des Gesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen, Landtagsdrucksache 14/4016 vom 23. Juni 1998 zu § 9 und 10).

26 Die Regelung des § 10 Abs.1 Nr. 1 HRDG ist zugleich eine gesetzliche Regelung, die als Berufsausübungsregelung geeignet ist, Art 12 GG zu beschränken.

27 Der Auslegung des Begriffes Leistungsfähigkeit als finanzielle Leistungsfähigkeit steht nicht entgegen, dass das Hessische Rettungsdienstgesetz eine der Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr (PBZugV) vergleichbare Regelung nicht kennt. Die auf § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG basierende Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr, die in § 2 normiert, wann die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG als gewährleistet anzusehen ist, füllt den Begriff der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG lediglich aus. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin begründet die Berufszugangsverordnung keinen anderen oder engeren Leistungsbegriff eines Betriebes, dessen Genehmigungspflicht sich nach dem Personenbeförderungsgesetzes beurteilt als das Gesetz selbst.

28 Es ist offen und im Widerspruchsverfahren zu klären, welche Anforderungen an die Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit zu stellen sind und ob die von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung als Nachweis geeignet ist.

29 Das Gericht ist der Auffassung, dass an die Gewährleistung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Krankentransportbetriebes jedenfalls keine niedrigeren Anforderungen gestellt werden dürfen als an vergleichbaren Betrieb, der eine Genehmigung zur Beförderung von Personen nach dem Personenbeförderungsgesetz anstrebt.

30 Einen Verweis auf die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr, mit der Möglichkeit der unmittelbaren Anwendung des § 2 PBZugV enthält das HRDG nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die Nichtanwendung auch nicht gegen europäisches Recht. Die Berufszugangverordnung dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 96/26 EG vom 29. April 1996 und 98/76 EG vom 1. Oktober 1998. Die Richtlinien betreffen die Beförderung einzelner Personen, wie sie beim Krankentransport üblicherweise vorkommt, nicht.

31 Die Notwendigkeit, jedenfalls keine niedrigeren Anforderungen an das Unternehmen zu stellen als das die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr gebietet, ergibt sich aus den zu schützenden Rechtsgütern. Ausweislich der Beurteilung des Gesetzgebers ist der Krankentransport dem Funktionszusammenhang „gesundheitliche Daseinsvorsorge“ zuzurechnen (Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des Rettungsdienstes, Landtagsdrucksache 14/4016 vom 23. Juni 1998). Auch in der Literatur wird vertreten, die in § 2 PBZugV normierten Kriterien im Genehmigungsverfahren anzuwenden (vgl. Ufer, Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz, Kommentar, § 22 Ziffer1.1).

32 Davon ist allerdings die Frage zu unterscheiden, welche Nachweise die Behörde von dem Betrieb hierfür verlangen kann und ob § 2 Abs. 3 und Abs. 4 PBZuGV die Prüfungstiefe der Behörde begrenzt. Dies dürfte nicht der Fall sein, weil die PBZugV keine unmittelbare Anwendung findet.

33 Offen und weiterhin aufzuklären wird die Frage der Zuverlässigkeit der Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 HRDG sein. Dies gilt auch für den erstmals am 25. April 2008 aufgestellte Behauptung der Antragsgegnerin, die Durchführung der Fortbildung sei bei der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß. Soweit hierfür ein Zeuge zur Verfügung steht, wird im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur Verfügung stehen, diesen zu vernehmen.

34 Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Verfügung vom 30. November 2007 darauf hin, dass eine Unzuverlässigkeit auch daraus hergeleitet werden kann, dass Gesetzesverstöße begangen werden, die für sich genommen keine Unzuverlässigkeit begründen können, jedoch in der Gesamtschau befürchten lassen, dass ein Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften besteht.

35 Ausweislich der Behördenakten hat die Antragstellerin Personal beim Krankentransport eingesetzt, dass nicht vor der Arbeitsaufnahme gemäß § 3 Abs.1 der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 (Rettungdienst-Betriebsverordnung) vom 3. Mai 2000 durch die Betriebsärztin der Antragstellerin untersucht wurde. Auf die Auflistung auf Seite 6 des Bescheides wird verwiesen. Allerdings hat die Antragstellerin dies eingeräumt und weist seitdem regelmäßig die ärztliche Untersuchung vor Beginn der Arbeitstätigkeit im Krankentransport nach. Ein Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften lässt sich hieraus schwerlich herleiten.

36 Die gilt auch für den Streit, ob und wann für das Personal gemäß § 3 Abs. 2 Rettungsdienst-Betriebsverordnung ein Tuberkulintest nachzuweisen ist. Ausweislich des Erlasses des Hessischen Sozialministeriums vom 21. August 2007 (Anlage 19, Beiaktenband 2) gehört Tuberkulose nicht zum routinemäßigen Untersuchungsumfang durch den Betriebsarzt, der durch die Bescheinigung des Gesundheitsamtes zu bestätigen ist, so dass aus den Verstößen in der Vergangenheit hieraus ebenfalls kein Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften herleiten lässt.

37 Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin lasse sich daraus herleiten, dass die Antragstellerin die Fahrtenbücher, die sie gemäß Auflage 13 zur Genehmigung vom 2. Februar 2004 zu führen hat, nicht immer vollständig und sorgfältig geführt habe, teilt das Gericht die Beurteilung, die Antragstellerin sei unzuverlässig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 HRDG, nicht. Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen ist so, wie die Auflage von der Antragsgegnerin ausgestaltet wurde, ungeeignet. Aus dem Fahrtenbuch lässt sich nicht entnehmen, ob überhaupt ein Krankentransport vorliegt und welches Personal zur Begleitung eingesetzt wird. Damit kann auch nicht festgestellt werden, ob das Begleitpersonal die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 der Rettungsdienst-Betriebsverordnung erfüllt. Mit den Krankentransportwagen, für die eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wurde, werden auch Fahrten durchgeführt, die keine Krankentransporte im Sinne des § 2 Abs. 2 HRDG sind. Dies ist nach Auffassung der Antragsgegnerin ausweislich des Schreibens des Magistrats an die Antragstellerin vom 12. Dezember 2006 mit dem Inhalt der Auflage 14 zur Genehmigungsurkunde vom 2. Februar 2004 zu vereinbaren (Bl. 54 des Ordners D der Behördenakten). Die Fahrtenbuchauflage in der Gestalt der Verfügung vom 2. Februar 2004 ist deshalb ungeeignet, die Einhaltung der Vorschriften des HRDG und der Rettungsdienst-Betriebsverordnung zu beurteilen, weil aus dem Fahrtenbuch nicht festgestellt werden kann, ob überhaupt ein Krankentransport vorgenommen wurde. Verstöße gegen die Fahrtenbuchauflage können deshalb auch keine Unzuverlässigkeit nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz begründen.

38 Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 u. 2. GKG. Zur Berechnung des Streitwertes hat sich das Gericht an den Streitwerten für Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz orientiert, die im Hauptsacheverfahren Streitwerte von 15.000,-- € für die Erteilung einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz annehmen. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht die Hälfte des Streitwertes, also 7.500,-- €, angesetzt.

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