VG Frankfurt 7. Kammer, 2008-04-25, 7 L 635/08.F

7 L 635/08.FVerwaltungsgericht / Chamber 725.04.2008

Regest

Die Belange eines von einem Informationszugangbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetzt des Bundes betroffenen Dritten sind dann i. S . d. § 8 Abs. 1 IFG berührt, wenn die Information sich weitgehend auf ihn beziehen, er mithin individualisierbar ist und keine Ausnahmegründe für ein Absehen von der Einleitung eines Verfahrens bei Beteiligung Dritter gegeben ssind, § 5 Abs. 3 und 4 IFG.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 7. Kammer — 7 L 635/08.F — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-25

Aktenzeichen: 7 L 635/08.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0425.7L635.08.F.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Nr 4 IFG, § 3 Nr 1 Buchst d IFG, § 8 IFG, § 9 KredWG

Leitsatz

Die Belange eines von einem Informationszugangbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetzt des Bundes betroffenen Dritten sind dann i. S . d. § 8 Abs. 1 IFG berührt, wenn die Information sich weitgehend auf ihn beziehen, er mithin individualisierbar ist und keine Ausnahmegründe für ein Absehen von der Einleitung eines Verfahrens bei Beteiligung Dritter gegeben ssind, § 5 Abs. 3 und 4 IFG.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird untersagt, dem Beigeladenen Einsicht in die Stellungnahme der Antragsgegnerin an das Bundesministerium der Finanzen vom 27.7.2007 sowie in die sonstigen Unterlagen oder Informationen über die Antragstellerin und von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin übergebene Unterlagen oder Informationen zu gewähren, bevor die Bestandskraft der Entscheidung über den Zugang zu Informationen im Widerspruchsverfahren des Beigeladenen erfolgt ist.

Wird mit dieser Entscheidung die sofortige Vollziehung angeordnet, darf der Zugang zu Informationen erst erfolgen, wenn seit der Bekanntgabe an die Antragstellerin zwei Wochen verstrichen sind.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 I

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die Absicht der Antragsgegnerin, dem Beigeladenen Zugang zu Informationen über ihre gewerbliche Tätigkeit zu gewähren, welche die Antragsgegnerin in Ausübung ihrer Aufsicht über die Antragstellerin erhoben hat.

2 Mit Schreiben vom 6.8.2007 wandte sich der Beigeladene an die Antragsgegnerin und beantragte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Akteneinsicht in zwei bei der Antragsgegnerin geführte Aktenvorgänge, betreffend die allgemeine Korrespondenz und „Anfragen und Beschwerden“. Sein Antrag beschränke sich auf Informationen über die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Antragsgegnerin. Er wolle keine Informationen über die Anstellungsverträge des Vorstandes, sehr wohl aber Akteneinsicht über die Beschlüsse zu seiner Berufung.

3 Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.9.2007 wurde dieser Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag zwar zulässig sei und grundsätzlich ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (im Ff.: IFG) gegenüber der Antragsgegnerin als Behörde des Bundes bestehe, dem Informationszugang jedoch die im IFG aufgeführten Ausnahmen gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe d IFG und § 3 Nr. 4, 1. Alt.IFG i.V.m. § 9 Abs 1 S. 1 Kreditwesengesetz (im Ff.: KWG) entgegenstehen würden. Nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d IFG bestehe kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben könne. Die Antragsgegnerin als Finanzbehörde erhalte die zur Beaufsichtigung der Finanzinstitute notwendigen Informationen nämlich im Vertrauen darauf, dass die Daten ausschließlich für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet und nicht an Dritte herausgegeben würden. Die Weitergabe unternehmensbezogener Daten an Dritte würde das im Rahmen des § 3 Nr. 1 Buchstabe d IFG geschützte Vertrauen nachhaltig zerstören und die Antragsgegnerin erheblich bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben beeinträchtigen. Außerdem diene diese Vorschrift auch dem Schutz vor einer Beeinflussung des Marktes zugunsten eines Wettbewerbers durch die Erlangung von Informationen. Damit solle ein Ausforschen der Aufsichtsbehörden verhindert werden. Schließlich bestimme auch § 3 Nr. 4, 1. Alt. IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG, dass die bei der Durchführung der Aufsicht- und Kontrollaufgaben den Bediensteten der Antragsgegnerin bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liege, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbart werden dürften. Diese Vorschrift komme zwar nicht bei der Weitergabe allgemeiner Informationen, die ein bestimmtes Institut nicht erkennen ließen, zum Zuge, wohl aber bei dem vorliegenden Antrag, da global und unmittelbar Akteneinsicht begehrt werde. Daher greife dieser Ausschlussgrund hier zusätzlich ein.

4 Hiergegen hat der Antragsteller am 9.10.2007 Beschwerde bei der Antragsgegnerin eingelegt, die er in einem ergänzenden Schreiben als Widerspruch gewertet wissen wollte und am 15.10.2007 eine Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben (7 E 3368/07 (3)). Nach Hinweis auf das noch nicht entschiedene Widerspruchsverfahren hat er diese Klage zurückgenommen. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte mit Beschluss des Gerichts am 7.11.2007.

5 Im fortgeführten Widerspruchsverfahren konkretisierte der Beigeladene mit Schreiben vom 5.11.2007 seinen Antrag auf in Schriftform vorliegende Informationen, die sich auf die Handlungsfähigkeit der Sparkasse W beziehen, insbesondere die Überleitung der Kreissparkasse W am 3.10.1990, die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes W-J, die Umwandlung der Kreissparkasse W in die Sparkasse W, die Wirksamkeit der Wahl der Verwaltungsräte und Vorstände und alle Informationen, welche den Beigeladenen betreffen oder Angaben zu ihm enthalten.

6 Bereits zuvor hatte der Beigeladene einen Antrag auf Akteneinsicht bei dem Bundesministerium der Finanzen auf Akteneinsicht betreffend den oben ausgeführten Fragenkreis gestellt, den das Bundesministerium mit Bescheid vom 7.9.2007 ablehnte. Auch das Bundesministerium berief sich für den Informationsausschluss auf die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 KWG und § 3 Nr. 1 Buchstabe d IFG. Der Widerspruch des Beigeladenen wurde zwischenzeitlich abgelehnt, wogegen der Beigeladene im Januar 2008 Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben hat, die noch anhängig ist (VG 2 A 132.07). In der Klageerwiderung vom 22.1.2008 führt das Bundesministerium der Finanzen in diesem Verfahren aus, dass der im Bundesministerium vorhandene Aktenvorgang weitgehend die Korrespondenz mit dem Beigeladenen enthalte, außerdem aber auch einen Vorgang, der eine Ausnahme vom Informationszugang zweifelsfrei begründe. Im Einzelnen heißt es dazu:

7 „Daneben ist jedoch auch eine interne Stellungnahme der BaFin enthalten. Deren Weitergabe hätte nachteilige Auswirkungen auf die Aufsichtstätigkeit. Unabhängig vom gefundenen Ergebnis hätte die Herausgabe von Überlegungen der Finanzaufsicht zur wirksamen Überleitung nach dem Beitritt bzw. zum wirksamen Bestehen einzelner Kreditinstitute einen erheblichen Vertrauensverlust der Finanzaufsicht bei den beaufsichtigten Instituten zur Folge. Die beaufsichtigte Finanzwirtschaft muss darauf vertrauen können, dass die Finanzaufsicht sich nicht öffentlich zur Kontinuität der Rechtspersönlichkeit von Kreditinstituten äußert, sondern eventuell Bedenken im direkten Kontakt mit den betroffenen Instituten klärt.“

8 Und weiter wird ausgeführt:

„Die nicht herausgabefähigen Informationen betreffen die Wirksamkeit der Überleitung einer Sparkasse auf ihren Landkreis im Zusammenhang mit dem Beitritt der neuen Bundesländer. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ähnliche Zusammenhänge auch bei anderen Sparkassen bestehen. Eine zweifelhafte Überleitung könnte die Kreditwürdigkeit der fraglichen Sparkassen einschränken, da die Gewährträgerhaftung der öffentlichen Hand infolge einer Übereinkunft mit der Europäischen Kommission aufgegeben wurde. Die Rückwirkungen auf die Stellung der betroffenen Sparkassen im Bankenmarkt wären nicht vorhersehbar. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen wären zu befürchten. Selbst eine nicht unerhebliche Belastung des Bankensystems, zumindest der öffentlichen Banken könnte die Folge sein.“

9 Nachdem die Antragstellerin durch Dritte und auf daraufhin erfolgte Anfrage bei der Antragstellerin erfahren hatte, dass die Antragsgegnerin dem Widerspruch des Beigeladenen jedenfalls insoweit kurzfristig abhelfen wollte, indem dem Beigeladenen der teilweise geschwärzte Bericht - eben jene interne Stellungnahme der Antragsgegnerin zur Überleitung der Sparkasse W - im Wege der zumindest teilweisen Befriedigung seines Informationsbegehrens überlassen werden sollte, hat sie am 6.3.2008 den vorliegenden Antrag gestellt. Der Antragstellerin ist zuvor der betreffende Bericht mit Schwärzungen von der Antragsgegnerin übersandt worden.

10 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beigeladene und seine Ehefrau in zivilrechtlichen Verfahren, in denen es um die Tilgung gewährter Darlehen gehe, die Einstellung der Tilgungszahlungen auf die Darlehensverbindlichkeiten damit begründe, dass die Antragstellerin eine „Scheingesellschaft“ sei, der es an Rechtsfähigkeit wegen fehlerhafter Überleitung in die derzeit bestehende Rechtsform ermangele. In der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung habe sich der Beigeladene im Jahre 2004 auch an die Antragsgegnerin gewandt, die daraufhin eine interne Stellungnahme am 27.7.2007 für das Bundesministerium der Finanzen gefertigt habe. Im Instanzenzug seien bisher die Einwendungen des Beigeladenen zur Trägerschaft und Handlungsfähigkeit, die in dieser Stellungnahme thematisiert worden seien, von den befassten Gerichten bis hin zum Bundesgerichtshof für Zivilsachen nicht als durchgreifend angesehen worden. Der Beigeladene habe jedoch angekündigt, diese Stellungnahme öffentlich bekannt machen zu wollen.Die Antragstellerin rügt, dass sie von der Antragsgegnerin zuvor nicht angehört worden sei, § 8 Abs. 1 IFG. Der Informationszugang im nunmehr beabsichtigten Ausmaß werde durch den hier anzuwendenden § 3 Nr. 1 Buchstabe d IFG ausgeschlossen. Der streitgegenständliche Bericht beinhalte auch vertrauliche Informationen an die Antragstellerin im Rahmen ihrer Aufsicht. Grundsätzlich sei die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihrer Aufsicht auf die Vorlage von Informationen und Unterlagen der Kreditinstitute angewiesen. Die Kreditinstitute müssten aber auch darauf vertrauen können, dass Unterlagen nicht an außenstehende Dritte weitergegeben würden. Eine Weitergabe würde das Vertrauen in die Finanzaufsicht erheblich beeinträchtigen und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben empfindlich stören. Dies gelte umso mehr, als der Bericht Wertungen und Rechtsauffassungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Antragstellerin enthalte und zu einem Zeitpunkt verfasst worden sei, als die Vorgänge - so die Beurteilung in dem Bericht selbst - bankaufsichtsrechtlich nicht mehr relevant gewesen sei. Ferner stehe dem Informationszugang § 3 Nr.4 IFG i.V.m. § 9 KWG entgegen. § 9 Abs. 1 Satz 2 KWG kodifiziere eine Verschwiegenheitspflicht im Rang eines besonderen Amtsgeheimnisses gemäß § 3 Nr. 4 IFG, sofern diese Vorschrift nicht ohnehin den Zugang zu entsprechenden amtlichen Informationen ausschließe. Der Bericht enthalte einzelne nicht bekannte Tatsachen, zum Beispiel einen zitierten Brief der Sparkassenaufsicht. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ließen sich nicht von sonstigen in der Stellungnahme genannten öffentlich bekannten Informationen trennen, da ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliege, auf den im Rahmen der Wertungen der Antragsgegnerin insgesamt Bezug genommen werde.

11 Die Antragstellerin beantragt:

Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, dem Beigeladenen Einsichtnahme in die Stellungnahme der Antragsgegnerin an das Bundesministerium der Finanzen vom 27.7.2007 sowie in sonstige Unterlagen oder Informationen über die Antragstellerin und von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin übergebene Unterlagen oder Informationen zu gewähren.

12 Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.

13 In einem Schreiben an die Antragstellerin vom 27.2.2008, mit dem die Aushändigung des teilweise geschwärzten Berichts angekündigt wird, vertritt die Antragsgegnerin nunmehr die Auffassung, dass die Informationen keine durch § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Sparkasse W enthielten, da es sich ausschließlich um bereits öffentlich bekannte Informationen oder solche Informationen handele, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben würden. Die Antragsgegnerin hat zu erkennen gegeben, dass sie den Bericht als Anhang mit dem teilweise abhelfenden Bescheid an den Beigeladenen herausgeben will.

14 Die Antragsgegnerin trägt zudem ergänzend vor, dass in dem Bericht durch Schwärzungen Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin ausgeschlossen worden seien. Der Informationszugang könne gewährt werden, weil Belange der Antragstellerin nicht berührt werden. Hiergegen spreche auch nicht die gegenteilige Entscheidung des Bundesministerium der Finanzen. Die Antragstellerin habe eine eigenständige Ermessensprüfung vorgenommen, die aufgrund der klaren Sachlage zugunsten des Informationszugangs ausgehe. Das im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 IFG habe nicht eingehalten werden müssen.

15 Der Beigeladene beantragt sinngemäß,

16 den Antrag abzulehnen.

17 Zur Begründung trägt er vor, dass Bewertungen zu Rechts- und Handlungsfähigkeit der Antragstellerin keinen Ausschluss vom Informationszugang zu begründen geeignet seien, da diese Tatsachen nicht schützenswert seien.

18 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Verwaltungsstreitverfahren 7 E 3368/07 (3) und die übersandte Behördenakte (2 Hefter) Bezug genommen.

19 II

Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VWGO zulässig. Die Antragstellerin kann nur auf dem Wege der einstweiligen Anordnung vorgehen, weil die Antragsgegnerin unter Nichteinhaltung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5.9.2005 (Informationsfreiheitsgesetz - IFG; BGBl I S. 2722) der Antragstellerin zwar Kenntnis von der beabsichtigten Informationsgewährung gegeben, sie jedoch nicht förmlich angehört hat. Bei Einhaltung des im Informationsfreiheitsgesetz festgelegten Verfahrens hätte die Antragstellerin als betroffene Dritte im dreipoligen Informationszugangsverhältnis ihre Rechtsmittel gemäß § 8 Abs. 2 IFG und § 9 Abs. 4 IFG wahrnehmen können, im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin freilich nur mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, da die Antragstellerin ihre Rechte nur mit einer Anfechtungsklage verfolgen könnte (vgl. dazu § 8 RNr. 33 ff. in: Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, Handkommentar, 1.Auflage 2006). Ein Bescheid der Antragsgegnerin, durch den der Ausgangsbescheid abgeändert oder gar aufgehoben wird und den Umfang sowie Gegenstand der Informationszugangsgewährung festlegt, ist jedoch noch nicht bekannt gegeben worden. Mangels anfechtbarer Entscheidung der Antragsgegnerin, vermag die Antragstellerin sich gegen die praktischen Folgen der Informationsgewährung nur auf dem Wege der einstweiligen Anordnung zu wenden, der bei Sachlagen dieser Art eine Auffangfunktion zukommt und die Ausprägung der grundgesetzlich gebotenen Rechtsgewährleistung gemäß Art. 19 Abs 4 GG ist.

20 Der Antrag ist auch begründet.

21 Gemäß § 123 Abs.1 Satz 1 VWGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die den Anordnungsanspruch tragenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO. Das Obsiegen in der Hauptsache muss wahrscheinlich sein. Bei fehlender verlässlicher Beurteilung reicht es allerdings regelmäßig für den Erfolg einer einstweiligen Anordnung aus, wenn der Erfolg im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Weiterhin muss ein Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit dargelegt werden oder sich aus der Natur der Sache ergeben.

22 Vorliegend ergibt sich bereits aus dem bisher Ausgeführten, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist. Aber auch ein Anordnungsanspruch liegt vor, weil die Antragsgegnerin wesentliche Verfahrensrechte der Antragstellerin durch die jetzt beabsichtigte Herausgabe des Berichts mit dem den Widerspruch - möglicherweise nur teilweise - abhelfenden Bescheid nicht beachtet hat.

23 Diese Verfahrensrechte ergeben sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz selbst. Gemäß § 8 Abs 1 IFG hat die auskunftserteilende Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann, zu geben.

24 Dies ist bislang nicht geschehen und es ist auch nicht ausreichend, dass für dieses informationsrechtliche Anhörungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 IFG eine Stellungnahme im materiellen Sinne im Verfahren der einstweiligen Anordnung - soweit ersichtlich auch erschöpfend - erfolgt ist. Denn die weitere Bestimmung in § 8 Abs. 2 IFG sieht vor, dass die Entscheidung über den Informationszugang des Beigeladenen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG schriftlich auch gegenüber dem Dritten zu erfolgen hat. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 IFG ist § 9 Abs. 4 IFG entsprechend anzuwenden, d.h. gegen den den Informationszugang gewährenden Bescheid ist der Widerspruch und nach erfolglosem Verfahren die Verpflichtungsklage, richtigerweise wohl die Anfechtungsklage, zulässig.

25 Dieses Verfahren ist nach der Auffassung des Gerichts zwingend zu beachten, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung „darf erst erfolgen“ in Bezug auf den Informationszugang einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensweg vorgeschrieben.

26 Die Voraussetzungen für dieses Verfahren liegen auch vor. Die aus dem Gesetz sich ergebenden Ausnahmen liegen nicht vor.

27 Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Satz 1 IFG - Einwilligung der Antragstellerin - nicht vor. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass sich der Informationszugang auf den eingeschränkten Schutz von personenbezogenen Daten bezieht, wie er in § 5 Abs. 3 u. 4 IFG festgelegt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es vorliegend ausreicht, die Daten des betroffenen Dritten unkenntlich zu machen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 15). Dies folgt zwanglos aus der Natur der Sache. Der Bericht, zu dem Informationszugang gewährt werden soll, bezieht sich auf die fragliche Überleitung gerade der Antragstellerin in eine Rechtsform nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist also eindeutig identifizierbar. Sofern Schwärzungen vorgenommen worden sind, könnten diese sich allenfalls auf personenbezogene Daten zu weiteren Dritten beziehen, sofern diese zum Gegenstand des Berichts geworden sind. Die Bezogenheit der Information auf die Antragstellerin bleibt aber auch ohnedies bestehen.

28 Es ist auch festzustellen, dass Belange der Antragstellerin durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind. Hierfür dürfte in der Tat eine niedrige Schwelle ausschlaggebend sein, wie die Antragstellerin ausführt. Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber in verschiedenen Normen des Informationsfreiheitsgesetzes die Folgen aus dem Informationszugang unterschiedlich beschrieben hat, etwa mit „nachteiligen Wirkungen“, mit „beeinträchtigen“ oder „gefährden“. Im Vergleich dazu stellt das Berühren von Belangen eine weit gefasste, niedrigschwellige Form der Wirkung dar. Dass Belange der Antragstellerin berührt in diesem Sinne sind, ergibt sich vorliegend bereits aus dem Umstand, dass sie mit dem Beigeladenen einen Rechtsstreit führt oder geführt hat.

29 Die Erwägungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21.4.2008 betreffen im Wesentlichen den Anspruch des Beigeladenen auf die materiellen Gründe, die für dessen Informationszugang streiten, nicht jedoch die Gründe für die Einhaltung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG.

30 Hiergegen dürfte die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden können, dass die nicht unkenntlich gemachten Textpassagen des Berichts ausschließlich aus bereits öffentlich bekannten Informationen bestehen oder es sich um solche Informationen handelt, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Auch Informationen dieser Herkunft können wegen ihrer Zusammenstellung aus verschiedenen, durchaus ehemals oder aktuell öffentlichen Quellen und zudem mit wertender Betrachtung versehene Informationen sein, die Belange der Antragstellerin berühren und grundsätzlich unter die Ausschlussgründe gemäß §§ 3 ff. IFG fallen.

31 Es kann derzeit auch nicht festgestellt werden, dass die Informationen, zu denen Zugang begehrt werden, ganz offensichtlich nicht unter die auf diese Art verstandenen Belange der Antragsstellerin, die berührt sein können, fallen. Eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Gesetz hat sich noch nicht herausgebildet. Bei dieser Sachlage sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Untersagungsklage der Antragsstellerin - in der Hauptsache die wohl einschlägige Klageart - dann aber Erfolg hätte, abzuwägen gegen die Nachteile, die entstünden, wenn der Antragsgegnerin die Herausgabe der Information entgegen dem im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehenen Verfahren untersagt würde. Wegen der Irreversibilität der Herausgabe der Informationen und der möglichen Verkürzung von Rechtsmitteln, derer sich die Antragstellerin zulässiger Weise im weiteren Verfahren noch bedienen kann, geht zur Auffassung der Kammer die Abwägung zugunsten der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsposition aus.

32 Als unterliegende Beteiligte hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs 1 VwGO. Sie hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, da er sich am Verfahren beteiligt hat und Gründe der Billigkeit für die Kostentragung der Antragsgegnerin sprechen.

33 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Auffangstreitwert ausgegangen ist und der Vorläufigkeit des Verfahrens durch das Ansetzen der Hälfte Rechnung getragen hat.

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