VG Frankfurt 5. Kammer, 2008-04-23, 5 E 3830/07

5 E 3830/07Verwaltungsgericht / 5. Kammer23.04.2008

Regest

An das sozialadäquate Verhalten eines Schülers dürfen insbesondere dann keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, wenn das verlangte Verhalten als denunziatorisch angesehen werden könnte. Eine positive Informationspflicht gegenüber Lehrkräften oder der Schulleitung ist dann - aber auch erst - zu bejahen, wenn sich innerhalb des schulischen Bereichs eine Verletzung der normativ vonh außen oder selbstgesetzten Verhaltensregeln klar abzeichnet und nicht durch eigene Beobachtung von Lehrkräften und/oder der Schulleitung festgestellt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 E 3830/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-23

Aktenzeichen: 5 E 3830/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0423.5E3830.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 82 Abs 10 SchulG HE 2005, § 82 Abs 2 Nr 5 SchulG HE 2005, § 82 Abs 4 Nr 1 SchulG HE 2005, § 82 Abs 5 S 2 SchulG HE 2005

Leitsatz

An das sozialadäquate Verhalten eines Schülers dürfen insbesondere dann keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, wenn das verlangte Verhalten als denunziatorisch angesehen werden könnte. Eine positive Informationspflicht gegenüber Lehrkräften oder der Schulleitung ist dann - aber auch erst - zu bejahen, wenn sich innerhalb des schulischen Bereichs eine Verletzung der normativ vonh außen oder selbstgesetzten Verhaltensregeln klar abzeichnet und nicht durch eigene Beobachtung von Lehrkräften und/oder der Schulleitung festgestellt werden kann.

Tenor

Die Verfügung des Schulleiters des G-Gymnasiums in Frankfurt am Main vom 5. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2007 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der am 22. März 1991 geborene Kläger wendet sich gegen die Androhung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform als Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG).

2 Der Kläger war Schüler des G-Gymnasiums in Frankfurt am Main, das er inzwischen freiwillig verlassen hat. Der Beklagte wirft ihm in der angegriffenen Verfügung des Schulleiters des G-Gymnasiums vom 5. Juli 2007 (Bl. 8 f. = 22 f. d.A.) in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Staatlichen Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2007 (Bl. 10 - 14 = 24 - 28 d.A.) im Wesentlichen vor, er habe es am 1. Juni 2007 unterlassen, mitzuteilen, dass schulfremde Personen sich auf dem Schulgelände aufhielten, obwohl er später von dem neben ihm sitzenden A... erfahren habe, dass dieser mit einer dieser Personen tags zuvor einen Konflikt gehabt habe; hätte er sich an einen Lehrer oder die Schulleitung gewandt, hätte eine spätere Auseinandersetzung verhindert werden können, bei der A... einen anderen mit einem Messer verletzte. Bekanntgegeben wurde dem Kläger der Widerspruchsbescheid im Wege der Zustellung an seinen Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 8. Oktober 2007.

3 Am 8. November 2007 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom selben Tag Klage erhoben. Zur Begründung setzt er sich mit den im Widerspruchsbescheid getroffenen Feststellungen auseinander und bestreitet, dass die rechtlichen Voraussetzungen der verhängten Ordnungsmaßnahme vorlägen.

4 Die Kammer hat durch Beschluss vom 3. März 2008 den Rechtsstreit auf den Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

5 Der Kläger beantragt,

die Verfügung des Schulleiters des G-Gymnasiums vom 5. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2007 aufzuheben.

6 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf den Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 und setzt sich mit der Klagebegründung auseinander.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Nebenakten „Prozesskostenhilfe“, der beigezogenen Behördenakten des Beklagten (zwei Akten) sowie der erledigten Gerichtsakten des Verfahrens wegen vorläufigen Ausschlusses vom Unterricht - 5 E 1843/07 (V) - einschließlich der dortigen Nebenakten „Prozesskostenhilfe“ Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

9 Die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage ist begründet, denn die Androhung der Überweisung an eine andere Schule der gleichen Schulform durch den Schulleiter des G-Gymnasiums mit Verfügung vom 5. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

10 Der Rechtsstreit hat nicht dadurch eine Erledigung gefunden, dass der Kläger zwischenzeitlich das G-Gymnasium verlassen hat und sich auf einer anderen Schule befindet, denn nach § 82 Abs. 10 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) sind Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen erst spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sodass von einer fortdauernden Beschwer des Klägers auszugehen ist.

11 Zwar ist die angegriffene Verfügung formell fehlerfrei zustande gekommen; insbesondere wurde der nach § 82 Abs. 11 HSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 467), erforderliche Antrag der Klassenkonferenz von dieser am 14. Juni 2007 beschlossen und gestellt. Doch liegen die materiellen Voraussetzungen für eine derartige Androhung nach § 82 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 HSchG ersichtlich nicht vor:

12 Wie bereits im Beschluss zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 6. Februar 2008 ausgeführt, ist beim Lagebild, das für die Feststellung des für die Beurteilung der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme maßgeblichen Sachverhalts zugrunde zu legen ist, nicht von einer ex-post-Betrachtung mit Kenntnis der weiteren Entwicklung des tatsächlichen Geschehens bis hin zur Messerstecherei A... - an der der Kläger unbestritten nicht selber beteiligt war - auszugehen, sondern sind bei einer ex-ante-Betrachtung nur die Informationen zugrunde zu legen, die der Kläger von A... sowie durch eigene Wahrnehmungen am 1. Juni 2007 gegen 13.00 Uhr erlangt hatte und die Äußerungen zu berücksichtigen, die Aufschluss über seine Beteiligung am nachfolgenden Geschehen geben. Daraus erschließt sich gerade nicht, dass der Kläger von einer gewaltsamen Eskalation ausgehen musste, die zu verhindern er durch sein Unterlassen verabsäumte oder die er gar noch durch aktive Beiträge förderte, sodass ihm selber ein Vorwurf zu machen wäre. Zwar ist aufgrund des Akteninhalts, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, festzustellen, dass der Kläger die Möglichkeit einer gewaltsamen Auseinandersetzung im Umfeld A... aufgrund dessen Schilderung, die gegen 12.50 Uhr auf dem Schulgelände erschienenen Personen wollten ihn - A... - „vermöbeln“ und der - möglichen, bei der Anhörung durch die Klassenkonferenz am 14. Juni 2007 indes nicht eindeutig bestätigten - Äußerung hierzu „Pass auf, dass es nicht zum Kampf kommt“, in Erwägung gezogen habe, doch hätte er sich - die fragliche Äußerung als wahr unterstellt - deeskalierend geäußert. Der Vorwurf einer Verletzung des in der Verfügung vom 5. Juli 2007 angesprochenen Grundsatz 1 der Schulordnung „Wir gehen freundlich und rücksichtsvoll miteinander um und regeln Konflikte allein mit friedlichen Mitteln“ kann darauf jedenfalls nicht gestützt werden. Die weitere Begründung, dass sich nach den Kriterien für Arbeits- und Sozialverhalten „situationsgerecht“ zu verhalten sei und, „falls notwendig ... einzelne oder gruppendynamische Überreaktionen ... durch Nicht-Mitmachen, Nicht-Wegschauen, gegebenenfalls Eingreifen oder ... Hilfe von Lehrern“ zu verhindern seien, ist - wie in dem Beschluss vom 6. Februar 2008 bereits ausgeführt - vorrangig nicht gegen den Kläger, sondern gegen die Schülerinnen und Schüler, die der gewaltsamen Auseinandersetzung zuschauten, zu richten, wobei im Hinblick auf mögliche Eigengefährdungen auch keine überzogenen Ansprüche gestellt werden dürften. Daher fehlt es bereits an dem von § 82 Abs. 4 Nr. 1 HSchG verlangten, hier einzig in Erwägung zu ziehenden Verstoß gegen die Schulordnung. Auf die in der Verfügung vom 5. Juli 2007 im Einzelnen angeführten vier Maßnahmen, mit denen - aus der Sicht des Schulleiters - das spätere Verhalten A... noch hätte abgewendet werden könne (vom Ansprechen des Mathematiklehrers über die Kontaktaufnahme mit dem Klassenlehrer, der Schulleitung oder jeder anderen Lehrkraft), kommt es ebenso wenig an wie auf die Beantwortung der Frage, ob denn aus rein zeitlichen Gründen diese Maßnahmen wirklich Erfolg gehabt hätten. Ausschlaggebend ist, dass an das sozialadäquate Verhalten eines Schülers, auch eines stellvertretenden Klassensprechers, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürften und ein Verhalten verlangt wird, das als denunziatorisch hätte angesehen werden können. Vielmehr ist eine positive Informationspflicht dann - aber auch erst - zu bejahen, wenn sich innerhalb des schulischen Bereichs eine Verletzung der normativ von außen oder selbstgesetzten Verhaltensregeln klar abzeichnet und nicht durch eigene Beobachtung von Lehrkräften und/oder der Schulleitung festgestellt werden kann. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die nach § 82 Abs. 5 Satz 2 HSchG erforderliche anhaltende Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler hier nach dem Vorkommnis vom 1. Juni 2007 noch in der Person des Klägers fortbestanden hätte.

13 Andere Gesichtspunkte, die die Ordnungsmaßnahme möglicherweise rechtfertigen könnten, sind nicht aktenkundig. Soweit in der Niederschrift der Klassenkonferenz vom 14. Juni 2007, Seite 3 - oben -, angeführt wird, der Kläger habe zu einem hier nicht ersichtlichen Zeitpunkt bei „einem Konflikt in der 10. Klasse zur Schlägerei an[ge]feuert“, kann dies nicht als Reservebegründung vorgehalten und herangezogen werden.

14 Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.

15 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

16 Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.

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