VG Frankfurt 1. Kammer, 2008-02-25, 1 E 1577/07

1 E 1577/07Verwaltungsgericht / 1. Kammer25.02.2008

Regest

Solarförderung; Subventionen; Fördervorbehalt

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 1577/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-25

Aktenzeichen: 1 E 1577/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0225.1E1577.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 48 VwVfG, § 114 VwGO, Art 3 Abs 1 GG

Leitsatz

Solarförderung; Subventionen; Fördervorbehalt

Tenor

Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 10.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26.04.2007 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger stellte mit Formblattantrag vom 08.09.2005 einen Antrag auf Förderung einer Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse, der am 14.09.2005 bei der Beklagten einging. In dem Antrag erklärte der Kläger, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung für die beantragte Maßnahme noch keinen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen habe. Ferner erhält der Formblattantrag den Hinweis: „Vor Eingang dieses Antrages im BAFA darf der Auftrag für die beantragte Maßnahme nicht erteilt werden“.

2 Mit Bescheid vom 20.10.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Errichtung einer automatisch beschickten Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse mit einer installierten Nennwärmeleistung von 25,0 kW und einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 % einen Zuschuss i. H. v. 1.700,- €. Nachdem der Kläger im Rahmen der Vorlage des Verwendungsnachweises eine Bestätigung der Firma „S und G“ vorgelegt hatte, wonach die Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse am 22.08.2005 in Auftrag gegeben worden sei, nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, nach Ziff. 4.1 der Richtlinien könnte nur Maßnahmen gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden seien. Als Vorhabensbeginn gelte bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Aus der vorgelegten Bestätigung ergebe sich, dass die Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse am 22.08.2005 und damit vor Antragstellung am 14.09.2005 in Auftrag gegeben worden sei. Der Kläger legte mit Schreiben vom 01.12.2006 Widerspruch ein und gab an, dass er den Auftrag zur Vergabe des gesamten Gewerks „Heizungsbauarbeiten“ am 22.08.2005 erteilt habe. Das Angebot über eine Pelletsanlage sei ihm von der Firma S und G erst am 26.09.2005 zugesandt worden.

3 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.04.2007 zurückgewiesen. Der Kläger habe mit der Maßnahme bereits vor Antragstellung begonnen. Als Vorhabensbeginn gelte gem. Ziff. 4.1 der Richtlinien der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Entscheidend sei danach der Zeitpunkt, ab dem sich der jeweilige Antragsteller vertraglich an die Lieferung bzw. an Leistung für eine konkrete Maßnahme zu einem bestimmten Preis binde. Dagegen komme es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem bereits vertraglich vereinbarte Lieferung bzw. Leistung tatsächlich vorgenommen worden sei. Nach der Bestätigung der Firma S und G und dem vorgelegten Auftrag vom 22.08.2005 habe der Kläger bereits vor Antragstellung für die Pelletsheizung einen Lieferungs- und Leistungsvertrag abgeschlossen und dadurch mit der Maßnahme begonnen. Der Einlassung des Klägers, erst am 20.09.2005 ein Angebot für die Pelletsheizung erhalten zu haben, könne nicht gefolgt werden. Im Auftrag vom 22.08.2005 sei bereits ein Angebot hierfür vom 20.07.2005 in Bezug genommen worden. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Das öffentliche Interesse überwiege das private Interesse des Klägers.

4 Der Kläger hat am 30.05.207 Klage erhoben, mit der er Aufhebung des Rücknahmebescheides begehrt. Er trägt vor, der Zuwendungsbescheid sei rechtmäßig. Bis zur Bewilligung der Zuwendung sei der Einbau der Pelletsheizung zwischen dem Kläger und dem Auftragnehmer keineswegs bereits rechtsverbindlich kontrahiert gewesen und somit auch nicht mit dem geplanten Vorhaben begonnen worden. Der Kläger habe mit der Firma S und G verschiedene Alternativen für Heizungsanlagen im Rahmen der Totalsanierung des Elternhauses diskutiert und auch angeboten bekommen. Der Zeuge S und auch die eingeschaltete Energieberaterin hätten den Kläger darüber belehrt, dass für den Einbau einer Pelletheizung in der Regel mit einer Zuwendung seitens der Beklagten gerechnet werden könne, dies aber erst mit Erlass des Zuwendungsbescheides sicher sei. Der Kläger habe sodann darauf bestanden, dass der Einbau der Pelletheizung von einem positiven Zuwendungsbescheid seitens der Beklagten abhängig gemacht werde, womit Herr S von der Firma S und G einverstanden gewesen sei. Der Fördervorbehalt sei nachträglich in dem Antrag aufgenommen worden. Hieran ändere sich nichts dadurch, dass das Gesamtgewerk „Heizung, Sanitär“ für die Totalsanierung bereits am 22.08.2005 an die Firma S und G vergeben worden sei. Hierdurch sei die Art der Heizungsanlage noch nicht spezifiziert gewesen. Dies werde belegt durch das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Angebot der Firma S und G vom 24.06.2005 für eine Pelletanlage, dass dem Kläger erst am 26.09.2005 übersandt worden sei. Damit sei klar, dass die Art der zu verbauenden Heizungsanlage zwischen den Beteiligten noch völlig offen gewesen sei.

5 Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Rücknahmebescheid vom 10.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26.04.2007 aufzuheben.

6 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Der Kläger habe den Auftrag für die Solaranlage bereits am 26.08.2005 und damit vor Antragstellung erteilt. Dass der Antragsteller vor Antragstellung am 14.09.2005 einen Auftrag erteilt habe ergebe sich aus dem Auftragsformular vom 22.08.2005, welches der Kläger am 26.08.2005 unterschrieben habe. Gegenstand dieses Auftrags seien Heizungs- und Sanitärarbeiten des Angebots vom 20.07.2005. Der Kläger habe dieses Angebot bislang nicht vorgelegt. Dennoch sei davon auszugehen, dass die Biomasseanlage Bestandteil dieses Angebots gewesen sei. Denn die ausführende Firma S und G habe unter dem 14.08.2006 bestätigt, dass die beantragte Anlage Bestandteil des Auftrags vom 22.08.2005 gewesen sei also auch des Bezugsangebotes. Zwar habe der Kläger von der Firma S und G mit Schreiben vom 26.09.2005 ein weiteres Angebot über eine Pelletanlage erhalten. Dies geschah jedoch gemäß des Schreibens der Ausführungsfirma ausdrücklich zur Vorlage bei der Beklagten. Die Firma habe mit dem Schreiben und dem beigefügten Angebot kein Angebot zum Vertragsschluss unterbreiten, sondern dem Kläger lediglich Unterlagen für die Antragstellung zur Verfügung stellen wollen. Solange der Kläger die Vorlage des Bezugsangebots vom 20.07.2005 schuldig bleibe sowie des angeblichen Auftrages, welche auf das unter dem 26.09.2005 übersandte Angebot hätte folgen müssen, könne weiter nur davon ausgegangen werden, dass der Auftrag am 26.08.2005 erfolgt sei und damit auch vor Antragstellung. Der Vorbehalt sei nachträglich anlässlich der Baustellenbesprechung vom 16.09.2005 eingefügt worden und damit nach Antragstellung.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

9 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und Sch.

10 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und im Übrigen zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 10.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26.04.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

12 Mögliche Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides ist § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Leistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dem Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Vorliegend hat die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 20.10.2005 zu Unrecht zurückgenommen, da dieser entgegen der Auffassung der Beklagten nichts rechtswidrig ist.

13 Ein Zuwendungsbescheid der die Bewilligungsvoraussetzungen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt-, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 17.06.2005 (Bundesanzeiger Nr. 120 vom 30.06.2005 Seite 9909) bejaht, ist dann rechtswidrig, wenn die Behörde zu Gunsten des jeweiligen Subventionsgeber von einer ansonsten geübten Verwaltungspraxis abgewichen ist, ohne aus sachgerechten Gründen ihre Praxis insgesamt zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003, NVwZ 2003, 1384 ; Hess.VGH Urteil vom 13.02.2008, AZ: 10 UE 515/07). Entscheidend ist daher, ob das Bundesamt im Rahmen seiner generellen Praxis verpflichtet gewesen ist, den Antrag des Klägers abzulehnen, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu genügen.

14 Diese Frage ist zu verneinen.Grundsätzlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung des beantragten und gewährten Zuschusses. Gem. Ziff. 1.2 der Richtlinie besteht kein Anspruch des Antragstellers auf die Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dennoch kann sich ein Anspruch des Antragstellers vor dem Hintergrund folgender Vorgaben ergeben:

Bei den einschlägigen Richtlinien handelt es sich um Ermessensrichtlinien, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Da derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift nicht wie Gesetze oder Rechtsvorschriften schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers begründen, ist es dem Gericht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sowie der erkennenden Kammer verwehrt, die Richtlinie selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren. Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel eingeräumte Ermessen kann von dem Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die Bewilligungsbehörde den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzten. Entscheidend ist daher, wie die zuständige Verwaltungsbehörde die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie in Folge dessen durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist.

15 Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen erweist sich der ursprüngliche Zuwendungsbescheid nicht als rechtswidrig. Ziff. 4.1 der einschlägigen Richtlinie schreibt vor, dass mit dem Vorhaben vor Antragstellung nicht begonnen werden darf. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

16 Vorliegend ist der Antrag auf Förderung einer Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse am 14.09.2005 bei der Beklagten eingegangen. Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt einen der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden unbedingten Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen hat.

17 Auf Grund des Inhaltes der vorgelegten Akte sowie dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugen Sch und S steht zur Überzeugung des Gerichtes folgender Sachverhalt fest. Auf Bitten des Architekturbüros B erstellte die Firma S und G unter dem 24.06.2005 ein Leistungsverzeichnis für die vom Kläger geplanten Baumaßnahmen die unter anderem Heizungs- und Sanitärarbeiten vorsahen. Da seinerzeit eine Entscheidung des Klägers für eine Gastherme oder eine Pelletsheizung noch nicht gefallen war, wurden unter dem genannten Datum zwei unterschiedliche Leistungsverzeichnisse erstellt. Auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses führte dann das Architekturbüro B eine beschränkte Ausschreibung durch, an der auch die Firma S und G teilnahm und den Zuschlag erhielt. Da die Zeit im Hinblick auf den herannahenden Winter drängte, erstellte der im Architekturbüro B tätige Zeuge Sch unter dem 22.08.2005 einen Auftrag für die gesamten Baumaßnahmen der sich auf ein Angebot vom 20.07.2005 bezieht, dass nach Angaben sowohl des Zeugen S als auch des Zeugen Sch identisch ist mit dem Leistungsverzeichnis vom 24.06.2005 und das Datum 20.07.2005 deshalb trägt, weil das Angebot unter diesem Datum bei dem Architekturbüro eingegangen ist. Dieses Angebot enthält - was sich nicht zuletzt auch aus der Auftragssumme ergibt - auch die Pelletsheizung. Diesen Auftrag, den der Zeuge Sch in zweifacher Ausfertigung an den Kläger geschickt hatte, schickte der Kläger unterzeichnet zurück an das Architekturbüro Sch, das seinerseits den Auftrag an die Firma S und G weiterreichte, die den Auftrag - wie sich aus dem von dem Zeugen Sch in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Exemplar ergibt - am 01.09.2005 unterzeichnete. Dieses unterzeichnete Exemplar leitete der Zeuge Sch sodann zurück an den Kläger, der sich daraufhin an den Zeugen Sch wandte und auf Aufnahme eines vorher mündlich besprochenen Fördervorbehaltes drängte, weil er zum einen wusste, dass vor Eingang des Antrages bei der Beklagten keine Verträge geschlossen werden dürfen und für ihn die staatliche Förderung Voraussetzung für die Realisierung der teurerer Pelletsheizung statt der Gastherme war. Wie der Zeuge Sch glaubhaft bekundet hat, hat er daraufhin eine Ziff. 2 in den Auftrag vom 22.08.2005 eingefügt, die einen Fördervorbehalt enthält und hat diesen geänderten Auftrag in 2-facher Ausfertigung sowohl an den Kläger und nach Unterzeichnung durch den Kläger auch an die Firma S und G gesandt, die diesen Zusatz akzeptierte, wie nicht zuletzt durch die Aussage des Zeugen S bestätigt wurde. Der Zeuge Sch hat die Ergänzung des Auftrages durch die Ziff. 2 etwa auf den 6. bzw. 7.09.2005 fixiert. Der Zeuge S hat die nachträgliche Aufnahme dieses Zusatzes in den Auftrag bestätigt, konnte aber sich an einen genauen Zeitpunkt der Ergänzung nicht erinnern, meinte es könne bei der Baustellenbesprechung am 16.09.2005 gewesen sein, anlässlich derer sich der Kläger endgültig für die Realisierung der Pelletsheizung entschloss. Im Hinblick darauf, dass der Zeuge Sch sich an den ganzen Sachverhalt sehr viel konkreter erinnern konnte als der Zeuge S und er davon ausging dass die Auftragsergänzung bereits am 06. oder 07. September erfolgte, kann das Gericht es als nicht erwiesen ansehen, dass der Fördervorbehalt erst am 16.09.2005 in den Auftrag aufgenommen wurde, sondern geht von der Aussage des Aussage des Zeugen Sch aus, demzufolge die Antragsergänzung am 06. oder 07.09.2005 erfolgt ist. Damit hatte sich der Kläger im Zeitpunkt des Eingangs des Förderantrages bei der Beklagten am 14.09.2005 noch nicht endgültig vertraglich zur Beauftragung der Pelletanlage verpflichtet, vielmehr stand die Beauftragung unter einem Fördervorbehalt.

18 Nach ständiger Verwaltungspraxis erkennt die Beklagte derartige Fördervorbehalte nur an, wenn sie schriftlich im Auftrag fixiert sind. Dies ist sachgerecht, denn andernfalls wäre es in das Belieben der Antragsteller gestellt, das Erfordernis einer Antragstellung vor Vorhabensbeginn durch Vorgeben eines Fördervorbehalts zu umgehen. Dem Fall dass ein Fördervorbehalt nicht in dem ursprünglichen Vertragswerk enthalten ist, wohl aber nachträglich vor Antragstellung bei der Beklagten eingefügt wurde, ist dem Fall gleichzustellen, dass von Anfang an ein Fördervorbehalt vereinbart wurde. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei der Beklagten nicht bereits eine unbedingte vertragliche Verpflichtung des Antragstellers zur Realisierung der Anlage bestand. Wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie in ständiger Verwaltungspraxis Fördervorbehalte auch dann nicht akzeptiere, wenn sie nachträglich, aber noch vor Eingang des Antrages vereinbart worden seien, ist dies ermessensfehlerhaft, weil keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich sind, diesen Fall mit dem Fall gleichzustellen, dass ein Fördervorbehalt nach Eingang des Antrages vereinbart wurde. Denn Ziel der Richtlinie ist es, sogenannte Mitnahmeeffekte zu vermeiden und zu diesem Zweck verlangt die Richtlinie in Ziff. 4.1 allein, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung für die fragliche Maßnahme noch keine (unbedingten) Verträge abgeschlossen wurden. Dies ist der Fall, wenn ein ursprünglich unbedingter Vertrag noch vor Antragseingang bei der Beklagten geändert und um einen Fördervorbehalt ergänzt wurde.

19 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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