VG Frankfurt 1. Kammer, 2008-01-14, 1 E 2245/07

1 E 2245/07Verwaltungsgericht / 1. Kammer14.01.2008

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2245/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-14

Aktenzeichen: 1 E 2245/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2008:0114.1E2245.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.07.2007.

2 Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er wurde von der B. mbH bzw. der C. GmbH als Treuhänder in Aktiengeschäfte einbezogen.

3 Die B. mbH veräußerte Aktien der D. Inc. an Kapitalanleger.. Ende 2000/Anfang 2001 wandte sich die B. mbH an Kunden, die bei ihr Aktien der D. Inc. erworben hatten und unterbreitete ihnen ein Kaufangebot für diese Aktien. Sie gab an, ein unbenannter Investor wolle eine größere Anzahl Aktien der D. Inc. erwerben. Das Geschäft solle über den Kläger abgewickelt werden. Verkaufsbereite Anleger wurden aufgefordert, ihre Aktien an den Kläger zu übersenden, der sie treuhänderisch verwahren sollte, bis der vereinbarte Kaufpreis auf seinem Treuhandkonto eingegangen war. Sodann sollte er die Aktien an den Investor übersenden und das Geld an die Kapitalanleger auszahlen.

4 Kunden der B. mbH, die auf dieses Angebot eingingen und ihre Aktien der D. Inc. an den Kläger übersandten, erhielten von diesem ein Formschreiben, mit dem er den Erhalt der Aktien und den Ablauf des Geschäftes bestätigte. Zugleich sagte er zu, die Aktien unverzüglich an den Eigentümer zurückzusenden, wenn das Geschäft nicht bis zum 15.04.2001 zu den vereinbarten Bedingungen zustande gekommen sei.

5 Unter dem 15.04.2001 wandte sich der Kläger erneut an die Anleger und teilte mit, das Geschäft sei gescheitert, weil die von dem Investor gewünschte Aktienzahl nicht erreicht worden sie. Zwar sei eine ausreichende Anzahl von Aktionären auf das Angebot eingegangen, nicht alle hätten aber ihre Aktien tatsächlich an den Kläger übersandt. Der Investor arbeite jedoch an Alternativlösungen, die er den Anlegern kurzfristig selbst oder durch einen Beauftragten telefonisch präsentieren werde.

6 In der Folgezeit wandte sich die B. mbH telefonisch an die Anleger und bot ihnen an, ihre Aktien der D. Inc. in solche der E. Inc.zu tauschen. Zur Bedingung für den Umtausch wurde zumeist gemacht, dass die Anleger zunächst Aktien der E. Inc. kauften. Der Tausch der Aktien sollte wiederum über den Kläger erfolgen, der die nach wie vor von ihm verwahrten Wertpapiere erst an den Investor herausgeben sollte, wenn sichergestellt war, dass die Eigentumsrechte an den Aktien der E. Inc. auf die Anleger übergingen und entsprechende Aktienzertifikate auf deren Namen ausgestellt würden.

7 Mit Wirkung vom 31.08.2001 gab die B. mbH ihre Erlaubnis zum Betrieb des Emissionsgeschäftes zurück. Ihre Geschäftstätigkeit wurde zum Teil durch die C. GmbH fortgesetzt. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagte der C. GmbH mit Bescheid vom 15.11.2001 das Betreiben des Eigenhandels für andere durch Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten, insbesondere Aktien. In seiner Beschuldigtenvernehmung am 13.11.2001 gab der Geschäftsführer der C. GmbH an, der Kläger verwahre über 5.000000 Aktien der D. Inc..

8 Mit Bescheid vom 21.12.2001 untersagte die Beklagte dem Kläger gem. § 37 S. 1 KWG, das Depotgeschäft gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 KWG dadurch zu betreiben, dass er Aktien der D. Inc. für andere verwahrt bzw. neu in Verwahrung nimmt (Ziffer I). Zugleich wurde ihm nach § 37 S. 1 KWG aufgegeben, die betriebenen Depogeschäfte durch Rückübertragung der Aktien an diejenigen, die sie ihm überlassen hatten, abzuwickeln (Ziffer II). Außerdem wurde dem Kläger für den Fall, dass er Ziffer I oder II der Verfügung nicht nachkommen sollte, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 150.000,00 DM angedroht (Ziffer III) und in Ziffer IV nach § 51 Abs. 2 KWG eine Gebühr von 7.000,00 DM festgesetzt. Unter Ziffer V gab das Bundesamt dem Kläger gem. § 44 c Abs.1 S. 1 KWG auf, Auskünfte über die von ihm betriebenen Geschäfte und deren Abwicklung zu erteilen, für den Fall der Nichtbefolgung des Auskunfts- und Vorlegungsersuchen wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 150.000,00 DM angedroht (Ziffer VI).

9 Der Kläger legte mit Schreiben vom 02.01.2002 Widerspruch ein und gab an, dass er den Treuhandauftrag im Dezember 2001 abgeschlossen habe. In seinem Besitz befänden sich aus diesem Auftrag keine Aktien der Firma D. International mehr.

10 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2007 stellte die Beklagte das Widerspruchsverfahren hinsichtlich Ziffer I – III und V – VII des Bescheides vom 21.12.2001 ein und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, Ziffer I und II der Verfügung hätten sich dadurch erledigt, dass der Kläger die Tätigkeit als Treuhänder nicht mehr ausübe. Dies ergebe sich daraus, dass die C. GmbH die fragliche Tätigkeit mit der Einsetzung des Abwicklers und ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz nicht mehr durchführe. Ziffer V habe sich dadurch erledigt, dass aufgrund der Abwicklung des von der C. GmbH erbrachten Eigenhandels und der Insolvenz der Gesellschaft kein Interesse mehr an der Erteilung der geforderten Auskünfte bestehe. Im Hinblick hierauf hätten sich auch die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer III und VI erledigt. Soweit sich der Widerspruch gegen Ziffer IV des Bescheides richte, sei der Widerspruch zulässig, aber nicht begründet. Die festgesetzte Gebühr für die Untersagungsverfügung und Abwicklungsanordnung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung sei § 51 Abs. 2 und 4 KWG. Danach könne die Bundesanstalt für Entscheidungen aufgrund des § 37 KWG Gebühren in Höhe von 250.00 € bis 50.000,00 € festsetzen. Die Höhe der Gebühr solle sich dabei im Einzelfall nach dem für die Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens richten. Die Gebührenfestsetzung sei auch frei von Ermessensfehlern. Sie liege innerhalb des gesetzlich festgesetzten Rahmens und bewege sich im unteren Bereich. Die Gebührenfestsetzung berücksichtige zugleich den für die Verfügung erforderlichen, nicht unerheblichen Arbeitsaufwand und den bekannt gewordenen Umfang der vom Kläger betriebenen Geschäfte.

11 Der Kläger hat am 08.08.2007 Klage erhoben, mit der er Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2007 begehrt. Eine Begründung wurde trotz Aufforderung des Gerichtes nicht gegeben.

12 Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.07.2007 aufzuheben.

13 Die Beklagte stellt keinen Antrag.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (10 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Über die Klage kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da das Gericht der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO). Das Gericht legt den Klageantrag des Klägers dahin aus, dass sich der Kläger mit der erhobenen Anfechtungsklage allein noch gegen Ziffer IV des Bescheides der Beklagten vom 21.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.07.2007 richtet. Würde man die Anfechtungsklage dahin verstehen, dass mit ihr auch die Aufhebung der angegriffenen Bescheide begehrt wird, soweit der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid das Verfahren wegen zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache eingestellt hat, wäre die erhobenen Anfechtungsklage wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse unzulässig. Eine unter Umständen statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage hat der Kläger nicht erhoben.

16 Soweit sich die Klage gegen Ziffer IV des Bescheides vom 21.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11.07.2007 richtet, ist sie als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

17 Die Klage ist jedoch nicht begründet.

18 Die Gebührenfestsetzung in den angegriffenen Bescheiden ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

19 Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist § 51 Abs. 2 und 4 KWG. Nach § 51 Abs. 2 KWG kann das Bundesamt für Entscheidungen aufgrund des § 37 KWG Gebühren in Höhe von 250,00 € bis 50.000,00 €, früher DM 500,00 bis 100.000,00 festsetzen. Die Höhe der Gebühr soll sich im Einzelfall nach dem für die Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens richten. Dieser Gebührentatbestand ist vorliegend verwirklicht, denn die Beklagte ist gegen den Kläger auf der Grundlage des § 37 KWG eingeschritten. Gebühren sind zwar dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Dass die Leistung, die sich der Staat „entgelten“ lassen will ein allein im öffentlichen Interesse erfolgt, stellt die Gebührenpflicht nicht in Frage (BVerwG, Urt. v. 03.03.1994, BVerwGE 95,188). Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist aber, dass zwischen der Kosten verursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. etwa BVerwG, Urt. vom 25.08.1999, BVerwGE 109, 272). Die Verknüpfung zwischen der Amtshandlung und dem Sondervorteil für den Gebührenschuldner lässt sich nur dann begründen, wenn das Verwaltungshandeln seinerseits rechtmäßig ist und sich im Rahmen der verfassungsrechtlich auferlegten Bindung an Gesetz und Recht bewegt. Die somit erforderliche Überprüfung der der Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Verfügung ergibt, dass die Verfügung ihrerseits rechtmäßig ist. Unstreitig betrieb der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides Bankgeschäfte in Form des Depotgeschäftes. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 KWG ist die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere Depotgeschäft. Der Kläger verwahrte mit den ihm von Anlegern übersandten Aktien der D. Inc. Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 11 S. 2 Nr. 1 KWG für andere. Der Kläger hat zwar angegeben, der Treuhandauftrag habe im Dezember 2001 geendet und er habe im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides keine Aktien mehr in seinem Besitz gehabt. Diese tatsächliche Einlassung des Kläger ist jedoch – wie bereits das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 14.11.2001 (Az.: 14 L 442/02) ausgeführt hat dadurch widerlegt, dass Anleger, die dem Kläger die Aktien übersandt hatten, auf Anfrage im Rahmen der Abwicklung der Geschäfte der C. GmbH ausnahmslos mitgeteilt haben, bisher weder die an den Kläger übersandten Aktien zurückerhalten zu haben, noch Aktien der E. Inc. übertragen bekommen zu haben. Überdies hatte der Kläger stets versichert, die an ihn übersandten Aktien erst weiter zu geben, wenn sichergestellt sei, dass die Anleger das Eigentum an Aktien der E. Inc. erworben und entsprechende Aktienzertifikate auf deren Namen ausgestellt würden. Damit sollte die Weitergabe der Aktien der D. Inc. durch den Kläger und die Aushändigung der Aktien der E. Inc. an die bisherigen D.-Aktionäre in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Im Übrigen hat der Kläger keinerlei Angaben darüber gemacht, wann er die Aktien an die Anleger bzw. Dritte weitergegeben hat. Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des ergangenen Bescheides werden von dem Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

20 Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 7.000,00 DM begegnet auch im Hinblick auf die Höhe der Festsetzung keinen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr von ursprünglich 7.000,00 DM = 3.579,04 € liegt im unteren Bereich des seinerzeit gegebenen Rahmens von 500,00 DM bis 100.000,00 DM. Angesichts des Umfangs des Verwaltungsaufwandes der nicht zuletzt durch die entstandenen Behördenvorgänge dokumentiert wird, erscheint die festgesetzte Gebühr angemessen.

21 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

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