VG Frankfurt 4. Kammer, 2007-11-14, 4 E 703/07

4 E 703/07Verwaltungsgericht / 4. Kammer14.11.2007

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 4. Kammer — 4 E 703/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-14

Aktenzeichen: 4 E 703/07

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:1114.4E703.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 Abs 2 AFWoG HE, § 2 Abs 1 AFWoG HE, § 3 Abs 1 AFWoG HE, § 5 Abs 3 AFWoG HE, § 8 Abs 2 AFWoG HE

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzu- setzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist Mieterin einer 46,77 m² großen Wohnung im H. 1, erstes OG, Mitte, in F. Die monatliche Miete beträgt 243,21 Euro. Die Wohnung zählt zum ausgleichspflichtigen Wohnungsbestand.

2 Mit Schreiben der Beklagten vom 18.03.2005 wurde sie aufgefordert, zur Prüfung der „Ausgleichsabgabe“ Formulare und Nachweise „bis spätestens 15.04.2005“ zu schicken. Darauf hingewiesen wurde zugleich, dass bei nicht vollständiger Übersendung die Abgabe bis zu 4,59 € betragen könne. Da die Klägerin der Aufforderung nicht nachkam, forderte sie die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.04.2005 auf, Vordrucke und Nachweise „bis spätestens zum 06.05.2005 einzureichen“. Da die Klägerin unvollständige Unterlagen einsandte, ersuchte sie die Beklagte, aktuelle Nachweise über Rentenbezüge und Versorgungsbezüge bis spätestens zum 29.07.2005 nachzureichen (Schreiben vom 01.07.2005), was nicht geschah.

3 Unter dem 26.07.2005 erließ die Beklagte der Klägerin gegenüber einen Bescheid, mit dem sie die monatliche Ausgleichsabgabe vom 01.07.2005 bis 30.06.2008 auf 86,- € festsetzte, wobei sie ein anrechenbares Gesamteinkommen von 21.607,67 € zugrunde legte. Mit Schreiben vom 05.08.2005 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und monierte, dass dem Bescheid die Rentenbezüge aus dem Jahr 2004 zugrunde lägen, während diese sich ab 2005 erheblich verringert hätten.

4 Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2007 zurück und legte dar, dass bei der Ermittlung der Bruttoeinnahmen der Klägerin die von ihr vorgelegten Unterlagen zugrunde gelegt worden seien. Somit sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28.02.2007 - bei Gericht eingegangen am 28.02.2007 - Klage erhoben und lässt vortragen, die Bruttorente der B. Berlin habe im Jahre 2004 monatlich 740,88 €, im Jahre 2005 allerdings wesentlich weniger, nämlich monatlich 685,24 € betragen. Eine Kopie des Rentenbescheides vom 16.12.2005 (Dezember 2005) ist der Klageschrift beigefügt. Die Klägerin errechnet so ein jährliches Gesamteinkommen in Höhe von 21.006,76 €. Ergänzend lässt sie ausführen, seitens der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt auf die Frage eingegangen worden, warum die Rentenbezüge aus 2004 zugrunde gelegt worden seien, auch nicht im zuletzt ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26.01.2007. Sie habe bei der Anhörung diesen Umstand dem Widerspruchsausschuss mitgeteilt. Dass sie einen Nachweis hätte erbringen müssen, sei ihr nicht bekannt gewesen, die Beklagte habe sie zur Vorlage eines neuen Rentenbescheides auch nicht aufgefordert. Aus dem aktuellen Gesamteinkommen ergebe sich für sie eine monatliche Ausgleichsabgabe von 71,56 € und nicht 86,- €, so dass die Berechnung der Beklagten fehlerhaft sei. Die Verringerung der Rentenbezüge sei ab 01.01.2005 erfolgt, so dass es sich um eine Neuberechnung der Abgabe ab 01.07.2005 handele.

5 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2007 insoweit aufzuheben, als darin eine über 71,56 Euro hinausgehende Fehlbelegungsabgabe festgesetzt wurde.

6 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Sie trägt unter Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergänzend vor, sie habe im Bescheid vom 26.07.2005 die bis dahin von der Klägerin erteilten Auskünfte zugrunde gelegt. Diese seien gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 HessAFWoG maßgeblich. Da eine Veränderung des Einkommens der Klägerin bis zur Bescheiderteilung nicht bekannt gewesen sei, sei eine Berücksichtigung gemäß § 10 Abs. 2 HessAFWoG nur bei einer 10-prozentigen Verringerung der Rentenbezüge möglich, ihre Gesamteinkünfte hätten sich aber nur um 2,77 % verändert, so dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 HessAFWoG nicht gegeben seien. Diese Vorschrift sei hier entsprechend anzuwenden, da es sich nur um eine Berichtigung der Angaben handele. Zudem habe die Klägerin die falschen Rentenangaben zu vertreten.

8 Im Einzelnen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9 Der zulässigen Klage muss in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist in vollem Umfange rechtmäßig, so dass die Klägerin - auch nicht teilweise - durch ihn in ihren Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

10 Die Beklagte hat die Klägerin mit Recht für die in Frage stehende Wohnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2008 in Höhe von 86,- € monatlich zu einer Fehlsubventionierungsabgabe herangezogen. Nach § 1 HessAFWoG sind in Hessen Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz zum Abbau von Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen zu leisten. Gemäß § 1 Abs. 2 HessAFWoG i. V. m. der Anlage zu §§ 1 und 2 Abs. 1 HessAFWoG-AV gehört die Stadt F., in der die Klägerin wohnt, zu den Gemeinden, in denen Ausgleichszahlungen zu leisten sind. Nach § 2 Abs. 1 HessAFWoG wird die Ausgleichszahlung für öffentlich geförderte Wohnungen erhoben, nach § 2 Nr. 3 dieser Vorschrift auch für steuerbegünstigte Wohnungen. Dass es sich bei der Wohnung der Klägerin um öffentlich geförderten Wohnungsbau handelt, wird von ihr nicht in Frage gestellt. Die weiteren Voraussetzungen für die mit Bescheid vom 26.07.2005 geforderte Fehlsubventionierungsabgabe liegen sowohl dem Grunde wie der Höhe nach vor. Die von der Klägerin angeführten Aspekte, die nach ihrer Ansicht gegen die Höhe der Abgabe sprechen, greifen nicht durch.

11 Gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 HessAFWoG wird die Ausgleichszahlung für öffentlich geförderte Wohnungen erhoben, wenn das Einkommen von Wohnungsinhabern die Einkommensgrenze um mehr als 20 vom Hundert übersteigt. Das Einkommen der Klägerin liegt mit 21.607,67 € um mehr als 40 % über der Einkommensgrenze, die zum Bezug einer geförderten Wohnung berechtigen würde. Dabei waren im Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheides vom 26.07.2005 die bis dahin von der Klägerin eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen, somit der in diesem Zeitpunkt vorliegende Rentenbescheid der BVV (Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V., Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.) vom 16.12.2003, der für Januar 2004 eine Rentenabrechnung über 740,88 € brutto ausweist. Der (neue) Rentenbescheid vom 16.12.2005, den die Klägerin als Berechnungsgrundlage verlangt, weist eine Bruttorente für Dezember 2005 in Höhe von 685,24 € aus. Dieser Bescheid wurde von der Klägerin erstmals mit der Klageschrift vom 28.02.2007 - einfach - eingereicht und der Beklagten zunächst von Gerichtsseite aus nicht übermittelt, zumal nicht feststand, ob diese bereits im Besitz des Dokumentes war. Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 21.03.2007 mitgeteilt hatte, dass ihr der in Frage stehende Rentenbescheid über eine niedrigere Rente bisher nicht bekannt sei, hat ihr das Gericht eine Kopie des Bescheides übermittelt.

12 Die Vorlage des Rentenbescheides vom 16.12.2005 für Dezember 2005, der im Übrigen die von der Klägerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 04.10.2005 vorgetragene Verringerung der Rentenbezüge ab 01.01.2005 nicht belegt, war verspätet und kann für den in Frage stehenden Zeitraum der Berechnung der Fehlsubventionierungsabgabe vom 01.07.2005 bis 30.06.2008 keine Berücksichtigung mehr finden.

13 Darauf hinzuweisen ist zunächst, dass der Hinweis der Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 05.08.2005, dass sich ihre Rentenbezüge ab 2005 erheblich verringert haben, in dieser Allgemeinheit ebenso wie ein Hinweis darauf vor dem Widerspruchsausschuss, der im Übrigen nicht protokolliert ist, zum einen verspätet, zum anderen ohne Vorlage der einschlägigen Unterlagen (Rentenbescheid) nicht als Grundlage einer Entscheidung geeignet, weil unzureichend waren.

14 Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass wegen der verspäteten Vorlage des aktuellen Rentenbescheides eine Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse (Einkommen) nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 HessAFWoG nur dann zu Gunsten von Leistungspflichtigen berücksichtigt wird, wenn sich das Einkommen um mehr als 10 vom Hundert verringert hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die Verringerung des Einkommens lediglich 2,77 v.H. beträgt. Ebenso zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die genannte Vorschrift ihrem Wortlaut nach die Fälle betrifft, in denen sich die für die Leistungspflicht maßgeblichen Verhältnisse nach dem in § 5 Abs. 3 HessAFWoG bestimmten Zeitpunkt, somit dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens, ändern, während vorliegend die Angaben lediglich berichtigt wurden. Gleichwohl gilt hier nichts anderes, weil § 10 Abs. 2 Nr. 1 HessAFWoG auf den vorliegenden Sachverhalt entsprechend (analog) anzuwenden ist. § 7 Abs. 2 HessAFWoG, wonach bei Nichterteilung der angeforderten Auskünfte durch den Wohnungsinhaber vermutet wird, dass dieser leistungsfähig ist mit der Folge, dass ein so genannter Höchstbetragsbescheid erlassen wird, und die Regelung des § 7 Abs. 3 HessAFWoG, wonach eine nachträgliche Erfüllung der Auskunftspflicht nur dann zu einer rückwirkenden Neuberechnung der Abgabe führt, wenn die verspätete Auskunftserteilung von dem Auskunftspflichtigen nicht zu vertreten war, machen deutlich, dass die Behörde auf die korrekte und vollständige Auskunftserteilung des Auskunftspflichtigen angewiesen ist und auch nur diese von ihm erteilten Auskünfte ihrer Berechnung zugrunde zu legen hat. Hat der Auskunftspflichtige es zu vertreten, dass er unvollständige oder nicht den Tatsachen entsprechende Auskünfte erteilt hat, so bleibt nach Sinn und Zweck des Gesetzes für eine rückwirkende Neuberechnung kein Raum. Dieser Gedanke lässt sich auch der Vorschrift des § 8 Abs. 2 HessAFWoG entnehmen, wonach die Beschränkung der Ausgleichszahlung auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt und dem nach § 9 HessAFWoG festgesetzten Höchstbetrag dann unterbleibt, wenn die zuständige Stelle im Zeitpunkt der Festsetzung nicht über die zur Beschränkung notwendigen Angaben verfügt (so auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2001 - 15 E 4487/00).

15 Die Klägerin hat trotz zweifacher Aufforderung vor Erstellung des angefochtenen Bescheides die erforderlichen hier einschlägigen Unterlagen nicht vorgelegt, so dass sie die erfolgte Festsetzung der Fehlsubventionierungsabgabe in Höhe von 86,- € zu vertreten hat.

16 Weitere Gesichtspunkte, die gegen Grund und Höhe der Festsetzung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass der Klage, wie dargestellt, der Erfolg versagt bleiben musste und die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO von der Klägerin zu tragen sind.

17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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