VG Frankfurt 1. Kammer, 2007-10-25, 1 E 5718/06

1 E 5718/06Verwaltungsgericht / 1. Kammer25.10.2007

Regest

Ein Konto in der Verfügungsbefugnis einer Person, gegen die die zuständige Strafverfolgungsbehörde wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem § 129 a StGB ermittelt, lässt den Schluss zu, dass dieses Konto, wenn auch nur mittelbar, zu terroristischen Aktivitäten einer entsprechenden Vereinigung einen irgendwie gearteten Beitrag leistet.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 5718/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-25

Aktenzeichen: 1 E 5718/06

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:1025.1E5718.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Ein Konto in der Verfügungsbefugnis einer Person, gegen die die zuständige Strafverfolgungsbehörde wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem § 129 a StGB ermittelt, lässt den Schluss zu, dass dieses Konto, wenn auch nur mittelbar, zu terroristischen Aktivitäten einer entsprechenden Vereinigung einen irgendwie gearteten Beitrag leistet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist Student. Im Zusammenhang mit der Fahndung nach den Tätern, die im Bahnhof von K bzw. Z eine sogenannte Kofferbombe deponiert haben leitete die B gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung gem. § 129 a StGB ein.

2 Vor diesem Hintergrund untersagte die Beklagte dem Vorstand der ... mit Bescheid vom 30.08.2006 mit sofortiger Wirkung, Verfügungen über das bei dem Institut für den Kläger geführte Konto auszuführen (1.) und neue Konten einzurichten (2.). Vor dem Hintergrund des Ermittlungsverfahrens wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung lägen im Sinne von § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass das Konto des Kläger der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung diene. Um die Finanzierung terroristischer Aktivitäten wirksam unterbinden zu können, seien die in dem Bescheid getroffenen Anordnungen geeignet und auch erforderlich.

3 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 09.10.2006 Widerspruch ein. Über das gesperrte Konto seien lediglich private Geschäfte des täglichen Lebens eines ausländischen Studenten geführt worden. Die Kontosperrung sei unverhältnismäßig und grob rechtswidrig.

4 Auf Antrag des Klägers hin gestattete die Beklagte dem Vorstand der ... mit Bescheid vom 13.10.2006 in Abänderung der Ziffer 1 des Bescheides vom 30.08.2006 Verfügungen von dem für den Kläger geführten Konto bis zu einer Gesamthöhe von 660,00 € je Kalendermonat auszuführen. Hiergegen legte der Kläger am 30.10.2006 Widerspruch ein. Es lägen keine Tatsachen vor, die eine Kontensperrung rechtfertigten. Er sei nicht in die Liste des Europäischen Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgenommen worden. Ein dringender Tatverdacht bestehe nicht mehr. Dementsprechend sei auch ein Haftbefehl gegen den Kläger aufgehoben worden. Allein die Tatsache, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren geführt werde, reiche nicht aus. Dies ergebe sich auch aus Art. 6 Abs. 2 EMRK. Die Verfügung sei unverhältnismäßig. Es sei ausreichend, der Bank Weisungen zu erteilen, dass diese nur bestimmte ungewöhnliche Transaktionen ab einem bestimmten Betrag oder bestimmter Art verhindere bzw. verzögere.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 09.10.2006 gegen den Bescheid vom 30.08.2006 zurück (I). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien vom Widerspruchsführer zu tragen (II). Für die Zurückweisung des Widerspruchs setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 400,00 € fest (III). Der Widerspruch sei zulässig aber unbegründet. Die Verfügung vom 30.08.2006 sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei § 6 a Abs. 1 Nr. 2 KWG. Der dort geforderte Rückschluss könne bei Personen und Organisationen bereits dann gezogen werden, wenn sie im strafprozessualen Sinne in Verdacht stünden, terroristische Handlungen zu begehen oder zu unterstützen und gegen sie ein entsprechendes Ermittlungsverfahren im In- oder Ausland anhängig sei. Eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 EMRK sei nicht gegeben, da es sich bei der Verfügung vom 30.08.2006 weder um eine strafrechtliche noch um eine bußgeldrechtliche Maßnahme mit Sanktionscharakter handele. Die Verfügung sei auch nicht etwa unverhältnismäßig. Die Kostenfestsetzung beruhe auf § 14 Abs. 1 FinDAG in i. V. m. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 und 2 FinDAGKostV.

6 Mit Schriftsatz vom 14.12.2006, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Das Verhalten der Beklagten sei unverhältnismäßig. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Beklagte ohne jede Auseinandersetzung mit der Stärke des Tatverdachts vorgehe. Ein Automatismus, wonach bei der Einleitung von Ermittlungen stets alle Konten gesperrt würden, sei nicht hinzunehmen. Die Sperrung aller Konten führe bei Personen, die nicht inhaftiert seien, dazu dass ein Leben in der Bundesrepublik Deutschland unmöglich sei. Dies gelte umso mehr als der Kläger nicht erwerbstätig und auf Überweisungen seiner Eltern angewiesen sei. Die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 400,00 € sei evident unverhältnismäßig. Der Betrag zehre deutlich mehr als die Hälfte des dem Kläger zustehenden Betrages auf. Die Beklagte vernichte damit gezielt die soziale Existenz des Klägers. Ein solches Verhalten sei verfassungswidrig.

7 Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2006, geändert am 13.10.2006, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 aufzuheben,

sowie

sinngemäß hilfsweise, die Widerspruchsgebühr in Höhe von 400,00 Euro teilweise aufzuheben bzw. aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 a Abs. 1 KWG seien im Falle des Klägers gegeben, da die B nach wie vor gegen ihn wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. § 129 a StGB ermittele. Hierbei handele es sich nach Ansicht des Gesetzgebers um den klassischen Standardfall einer Maßnahme gem. § 6 a Abs. 1 KWG. Auf die Frage, ob die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu Recht eingeleitet wurden bzw. aufrechterhalten werden, komme es nicht an. Die Vorschrift des § 6 a Abs. 1 KWG räume der Beklagten auch nicht etwa ein Entschließungsermessen ein. Die Beklagte habe mit dem „kann“ lediglich zur Gefahrenabwehr mit besonderen Befugnissen ausgestattet werden sollen. Das „kann“ sei im Sinne einer Ermächtigung zu lesen. Selbst wenn man das „kann“ in § 6 a Abs. 1 KWG als Ermessenseinräumung lese, handele es sich dabei um ein sogenanntes intendiertes Ermessen. Aus dem Willen des Gesetzgebers sei zu entnehmen, dass im Regelfall Maßnahmen gem. § 6 a Abs. 1 KWG ergehen sollten. Im Übrigen wäre die Beklagte in einem Ermessen auch dadurch gebunden, dass sie aufgrund einer etablierten Verwaltungspraxis in vergleichbaren Präzedenzfällen ebenfalls Maßnahmen nach § 6 a Abs. 1 KWG ergriffen habe. Von einem Auswahlermessen habe die Beklagte im Übrigen auch Gebrauch gemacht. Sie habe in den angegriffenen Bescheiden dargelegt, dass der Beklagten kein milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung der gesetzgeberischen Vorgaben zur Verfügung gestanden habe. Mit dem Bescheid vom 13.10.2006 sei den persönlichen Umständen des Klägers hinreichend Rechnung getragen worden. Die Freigabe von Vermögenswerten in Höhe von 660,00 Euro monatlich ermögliche dem Kläger die Deckung seines Lebensbedarfs. Die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 400,00 Euro für das Widerspruchsverfahren sei nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage sei § 3 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 FinDAG KostV.

10 Auf Anfrage des Gerichts hat der G mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. § 129 a Abs. 1 StGB und anderem, noch andauert (Bl. 62 d. Gerichtsakte).

11 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte der Verfahren 1 G 5726/06 und 1 G 263/07 sowie die vorgelegten Behördenakten (2 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Der Kläger erweist sich insbesondere als klagebefugt. Zwar ist Adressat der angegriffenen Verfügungen vom 30.08.2006 bzw. 13.10.2006 der Vorstand der .... Neben der unmittelbaren Wirkung gegenüber dem Kreditinstitut kommt den Maßnahmen jedoch offensichtlich Drittwirkung zu. Als Kontoinhaber wird der Kläger in seiner Verfügungsgewalt über seine Vermögensverhältnisse eingeschränkt, wodurch sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in eigenen Rechten offensichtlich ergibt. Der Kläger erweist sich als „anderer Beschwerter“ i. S. d. § 6 a Abs. 5 KWG.

13 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

14 Der angegriffene Bescheid vom 30.08.2006 in der Abänderung durch den Bescheid vom 13.10.2006 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 ist rechtmäßig und der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

15 Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung von Verfügungen über das bei der ... geführte Konto des Klägers bzw. die Anweisung, keine neuen Konten für den Kläger einzurichten ist § 6 a Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 KWG. Danach kann die Bundesanstalt einem Institut Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto untersagen (Nr. 2) bzw. der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen erteilen (Nr. 1), wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a auch i. V. m. § 129 b des Strafgesetzbuches dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden.

16 Gemäß § 6a Abs 2 KWG liegen Tatsachen im Sinne des Absatzes 1, also Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass Einlagen der Finanzierung von terroristischen Vereinigungen dienen, in der Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines Kontos um eine Person handelt, deren Namen in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste des Rates der Europäischen Union zum gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 aufgenommen wurde, was beim Kläger allerdings nicht der Fall ist. Aus dem „insbesondere“ in § 6a Absatz 2 KWG lässt sich aber erkennen, dass der „gelistete“ Personenkreis gerade nicht abschließend ist, Absatz 2 lediglich eine bestimmte Situation umschreibt, bei der die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 1 jedenfalls in der Regel anzunehmen sind.

17 Der Bewertung des Absatz 2 entsprechend liegen jedoch Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 auch dann vor, wenn - wie vorliegend - die zuständige Strafverfolgungsbehörde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. § 129 a Abs. 1 StGB i. S. d. § 160 StPO ermittelt. Der Rückschluss auf ein „dienen“ i. S. v. § 6 a Abs. 1 KWG ist - vor dem Hintergrund dessen, dass gegen den Kontoinhaber ein entsprechendes Ermittlungsverfahren aufgenommen wurde - also bereits dann zu ziehen, wenn ein Konto existiert, d. h. mit anderen Worten: ein Konto in der Verfügungsbefugnis einer Person, gegen die ein entsprechender Verdacht besteht, lässt den Schluss zu, dass dieses Konto, wenn auch nur mittelbar über die Person, zu terroristischen Aktivitäten einer entsprechenden Vereinigung einen irgendwie gearteten Beitrag leistet. Für die Annahme eines entsprechenden Rückschlusses bedarf es im Falle eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens keines einzelfallbezogenen spezifischen Finanzierungsbeitrages, etwa in dem Sinne, dass es einer Kontobewegung bedürfte, die zweckgerichtet und belegbar der Finanzierung einer terroristische Vereinigung dient, was die Effektivität entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen im übrigen auch erheblich reduzieren würde.

18 Für eine entsprechende Auslegung spricht folgendes:

19 Hintergrund des § 6 a KWG ist unter anderem die Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 27. September 2001. Danach sind alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Finanzierung des Terrorismus zu verhindern und zu bekämpfen. In diesem Rahmen können Konten und andere Vermögensgegenstände unter anderem natürlicher Personen mit terroristischem Hintergrund eingefroren werden. Die Umsetzung dieser UN-Resolution erfolgte u.a. durch den gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP, Amtsblatt der EG Nr. L 344/93 vom 28.12.2001) bzw. durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (Amtsblatt der EG Nr. L 344/70 vom 28.12.2001). Da es sich hierbei aber um Maßnahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik handelt, betrifft die hierin normierten Vorgaben - mangels Einschlägigkeit der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik für die Gefahrenabwehr innerhalb der Mitgliedsstaaten - nur Personen, deren Wohnsitz (bzw. Sitz) sich nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft befindet. Für Personen, deren Wohnsitz (bzw. Sitz) sich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft befindet, verblieb die Zuständigkeit für entsprechende Maßnahmen bei den Mitgliedsstaaten der EG. In der Bundesrepublik Deutschland kam es zur Einführung des § 6 a in das KWG durch Art. 2 des 2. Gesetzes zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 31.10.2003 (BGBl. I Seite 2146).

20 Vor dem Hintergrund dieser Situation ist § 6a Absatz 1 und 2 KWG nun aber so auszulegen, dass ein Auseinanderfallen der Maßstäbe zwischen gemeinschaftlicher und nationaler Regelung vermieden wird. Hierfür spricht der Rechtsgedanke des Artikel 15 Satz 3 EU-Vertrag, wonach die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht. Gem. Art. 1 Abs. 4 des gemeinsamen Standpunktes des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP, Amtsblatt der EG Nr. L 344/93 vom 28.12.2001) kommt es zur Listung der Personen auf Grundlage genauer Informationen bzw. einschlägiger Akten, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde gegenüber den betreffenden Personen einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartigen Handlungen handelt. Eine Kontensperrung bei den auf EG-Ebene gelisteten Personen erfolgt also bereits auf Basis eines Ermittlungsverfahrens. Diese Situation ist nun aber auch dann erfüllt, wenn durch die zuständige nationale Strafverfolgungsbehörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren aufgenommen wurde.

21 Für die entsprechende Annahme spricht ferner eine Auslegung der Norm nach dem Willen des Gesetzgebers. So heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 15/1060 Seite 9): „Voraussetzung dafür ist das Vorliegen von Tatsachen, die darauf schließen lassen, das Gelder oder andere finanzielle Vermögenswerte der Finanzierung terroristischer Handlungen dienen. Ein solcher Rückschluss kann nicht nur bei Personen und Organisationen gezogen werden, die im strafprozessualen Sinne im Verdacht stehen, terroristische Handlungen zu begehen oder zu unterstützen und gegen die ein entsprechendes Ermittlungsverfahren im In- oder Ausland anhängig ist.“

22 Für eine entsprechende Auslegung spricht ferner der Umstand, dass die dem § 6 a Abs. 1 KWG korrespondierende Norm des § 24 c KWG, die der Beklagten gleichfalls Kompetenzen im Rahmen der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zuweist und die mit dem Einfrieren von Geldern im Zusammenhang steht (vgl. Kokemoor, in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, § 24 c, Rdnr. 9), lediglich zulässt, Kontostammdaten zu erfragen und nicht etwa Umsatzdaten des betreffenden Kontos. Mit § 24 c KWG sollten u.a. gezielte Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs bezüglich Gelder ermöglicht werden, die der Finanzierung des Terrorismus dienen (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8601). Auch hieraus wird deutlich, dass es Fälle geben muss, bei denen bereits die Existenz eines Kontos ausreichen soll, die Maßnahme des Einfrierens zu ergreifen.

23 Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 6 Abs. 1 KWG vor, bestehen für die Beklagte drei abschließend aufgezählte Anordnungsbefugnisse. Trotz des im Tatbestand befindlichen „kann“ ist der Behörde hiermit kein Ermessen eingeräumt, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen entsprechende Maßnahmen zu erlassen oder hiervon abzusehen. Das in der Norm befindliche „kann“ eröffnet für die zuständige Behörde kein Entschließungsermessen über die Frage des Ob einer Maßnahme, sondern ist insoweit als reine Ermächtigung anzusehen. Auch hierfür spricht die Gesetzesbegründung, wo es heißt: „Absatz 1 ermächtigt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, gegenüber den nach dem KWG beaufsichtigten Instituten und ihren Geschäftsleitern die Durchführung von Bankgeschäften ... zu beschränken“. Diese Sichtweise entspricht im Übrigen Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 344, 70 vom 28.12.2001) über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, aus dem sich ergibt, dass sich bei Personen, deren Namen in die Liste des Rates der Europäischen Union zum gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP aufgenommen wurden, entsprechende Maßnahmen angeordnet werden. So heißt es in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates „werden... eingefroren“ bzw. „ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen... untersagt“.

24 Eine Ermessensausübung hat lediglich vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der Ebene des Auswahlermessens zwischen den drei möglichen Anordnungsbefugnissen und der Frage einer evtl. Freigabe bestimmter Vermögenswerte, die eine Anordnung nach § 6 a Abs. 1 unterliegen stattzufinden. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragend sieht § 6 a Abs. 3 KWG dabei vor, dass die Beklagte Vermögenswerte, die eine Anordnung nach Abs. 1 unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen Person freigeben kann, soweit diese der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistung oder vergleichbaren Zwecken dienen. Der Anwendung des § 6 a Abs. 3 KWG ist die Beklagte nun aber gerade mit Bescheid vom 13.10.2006 nachgekommen.

25 Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK ist hingegen kein Ermessensgesichtspunkt, den die Beklagte zu beachten hätte. Bei den angegriffenen Bescheiden handelt es sich um Gefahrenabwehrmaßnahmen, bei denen es auf die in Art. 6 Abs. 2 EMRK genannte Schuld des Betroffenen nicht ankommt.

26 Ermächtigungsgrundlage der Gebührenfestsetzung im Rahmen des Widerspruchsbescheides ist § 14 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht i.V.m. § 3 Abs. 1, 2. Alt. und Abs. 3 S. 1 und 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz. Gem. § 3 Abs. 1 FinDAGKostV erhebt die Bundesanstalt für die Zurückweisung eines Widerspruchs Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 - 4 dieser Norm. Gem. § 3 Abs. 3 S. 2 FinDAGKostV wird eine Gebühr bis zu 1.500,00 € erhoben, wenn für die angefochtene Amtshandlung wie vorliegend bei der sog. Kontensperrung, eine Gebühr nicht vorgesehen war. Mit der Festsetzung von 400,00 € bewegt sich die Antragsgegnerin innerhalb dieses Gebührenrahmens und dort im Bereich des ersten Drittels. Sie ist insoweit rechtmäßig. Es ist auch nicht erkennbar, dass die festgesetzte Gebühr in Höhe von 400,00 € im Hinblick auf die Person des Antragstellers unverhältnismäßig wäre. Zwar ist es zutreffend, dass aufgrund der angegriffenen Grundverfügungen dem Antragsteller unter Umständen lediglich ein Betrag in Höhe von 660,00€ monatlich zur Verfügung steht und er hiervon seinen Lebensunterhalt bestreiten muss, doch kann die Berücksichtigung dieser Situation ohne weiteres kostenrechtlich durch eine Stundung Rechnung getragen werden, die es dem Antragsteller ermöglicht, die festgesetzten 400,00 € in Raten abzuzahlen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nur schwer nachvollziehbar, dass der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin entziehe ihm sämtliche Mittel „um in der Bundesrepublik Deutschland sozial überleben zu können.“

27 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist.

28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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