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10 E 2074/05•VG Frankfurt 10. Kammer, 2007-09-11, 10 E 2074/05
10 E 2074/05Verwaltungsgericht / Chamber 1011.09.2007
Entscheidungsdatum: 2007-09-11
Aktenzeichen: 10 E 2074/05
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0911.10E2074.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 76 BSHG, § 1 Abs 1 RdFunkGebBefrV HE, § 82 SGB 12
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger stellte am 31.10.2003 bei dem Sozialamt in Frankfurt am Main einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2003 ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2005 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Berechnung des Einkommens des Klägers eine Überschreitung der Einkommensgrenze von 84,59 Euro ergeben habe. Im Einzelnen ist ausgeführt:
"Die von Ihnen geltend gemachten Kosten für Heimfahrt können nach der Befreiungsverordnung, die für den Berechnungszeitraum Ihres Befreiungsantrages zugrunde zu legen ist, nicht angerechnet werden. §1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 der Befreiungsverordnung verweist auf die damals gültigen §§ 76 bis 78 BSHG. Dieser Verweis schließt die Verordnung zu § 76 BSHG ein. Danach sind von dem Einkommen abzusetzen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Gemäß § 3 der Verordnung zu § 76 BSHG sind allein die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebliche Ausgaben zur Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ist der Bezieher des Einkommens außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, und kann ihm weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden, so sei ein Höchstbetrag anzusetzen. Dies trifft allerdings Ihre Situation gerade nicht. Sie haben in der Stadt, in der Sie arbeiten, einen eigenen Hausstand begründet, so dass sich die Frage zur Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr an Ihren Hauptwohnsitz erübrigt.
Hinsichtlich der Fahrtkosten innerhalb Frankfurts tragen Sie vor, Fahrtkosten in Höhe von 46,80 € monatlich zu bestreiten.
Da die Einkommensüberschreitung 84,59 € beträgt, liegt selbst, wenn man diese Fahrtkosten in die Berechnung einbeziehen würde, eine eindeutige Einkommensüberschreitung vor, so dass Ihr Antrag auch weiterhin abzulehnen ist. Bei einer Ausbildung stellt das Einkommen des Auszubildenden nicht die Gegenleistung für geleistete Arbeit dar, sondern dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Auszubildenden. Die Fahrtkosten fallen somit nicht unter den der Verordnung zu entnehmenden notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die zur Erzielung der Einkünfte maßgebend sind.
Anhaltspunkte für eine Befreiung aus einem anderen Grund sind weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Auch sind keine Umstände dargelegt bzw. erkennbar, wonach die Zahlung der Rundunkgebühren für Sie eine besondere Härte darstellen würde. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 2 der Befreiungsverordnung sind daher nicht gegeben."
2 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 31.05.2005 zugestellt (Postzustellungsurkunde).
3 Mit Schriftsatz vom 23.6.2005 (per Fax dem Gericht am 29.6.2005) hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Er will die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erreichen. Zur Begründung ist ausgeführt:
4 Weder die vom Kläger geltend gemachten Fahrkosten für den öffentlichen Nahverkehr in Frankfurt, noch die Kosten der wöchentlichen Heimfahrten des Klägers seien von dem Beklagten berücksichtigt worden. Bei den vom Kläger geltend gemachten Fahrkosten handele es sich um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Insbesondere sei der Beklagte der fehlerhaften Auffassung, dass die wöchentlichen Fahrkosten zum Wohnsitz des Klägers in D., nicht zu berücksichtigen seien, da er davon ausgehe, dass der Kläger in der Stadt, in der er arbeite, einen eigenen Hausstand begründet habe. Dies sei jedoch nicht so. Der Kläger bewohne in Frankfurt am Main ein möbliertes Zimmer und nutze ein Gemeinschaftsbad. Er habe in Frankfurt am Main mithin keinen eigenen Hausstand begründet, insbesondere wohne er nicht in einer Wohnung mit selbstbeschafften Möbeln. Der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt in D., halte sich lediglich "unter der Woche" zum Zweck der Ausbildung in Frankfurt am Main auf.
5 Weiter argumentiert er: Bei den wöchentlichen Fahrten nach D. handele es sich um notwendige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Würde der Kläger nicht wöchentlich von D. nach Frankfurt fahren, könne er die Ausbildung nicht absolvieren und würde demnach keine Ausbildungsvergütung erhalten, so dass in diesem Fall überhaupt kein anzusetzendes Einkommen vorhanden wäre. Ebenso verhalte es sich mit den Fahrkosten für den öffentlichen Nahverkehr, auch diese stünden mit der Erzielung der Ausbildungsvergütung in untrennbarem Zusammenhang. Aufgrund der Entfernung zwischen dem vom Kläger bewohnten Zimmer und dem Ort der Ausbildung sei der Kläger auf die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen, um seine Pflichten als Auszubildender erfüllen zu können. Sowohl bei der Frage des Bedarfs bei Sozialleistungen oder der Unterhaltsberechnung, wie bei der Einkommensteuer und beim Kindergeldbezug, werde die Ausbildungsvergütung als Einkommen angesetzt. Die Ausbildungsvergütung solle den Eltern des Auszubildenden eine finanzielle Hilfe zur Heranbildung qualifizierten Nachwuchses sein und die Arbeitsleistung abgelten. Erfülle der Auszubildende seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht, erhalte er auch keine Ausbildungsvergütung.
6 Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide vom 05.12.2003 und 25.05.2005 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die mit Schreiben vom 30.09.2003 beantragt Gebührenbefreiung zu gewähren.
7 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Der Klage ist der Beklagte entgegengetreten. Er argumentiert:
9 Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten für die Heimfahrt nach D. hätten nach der Befreiungsverordnung, die für den Berechnungszeitraum des Befreiungsantrages zugrunde zu legen gewesen sei, nicht angerechnet werden dürfen. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 der Befreiungsverordnung habe auf die damals gültigen §§ 76 bis 78 des BSHG verwiesen. Dieser Verweis habe die Verordnung zu § 76 BSHG eingeschlossen. Danach waren die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben von dem Einkommen abzusetzen. Das seien gemäß § 3 der Verordnung allein die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sei der Bezieher des Einkommens außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, und könne ihm weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden, so sei ein Höchstbetrag anzusetzen. Dies treffe allerdings die Situation des Klägers gerade nicht. Er habe in der Stadt, in der er auch arbeite, einen eigenen Hausstand begründet, so dass sich die Frage der Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr an den Hauptwohnsitz erübrige.
10 Da die Einkommensüberschreitung 84,59 € betrage und der Kläger Aufwendungen für Fahrtkosten von 46,80 € habe, liege selbst, wenn man diese Fahrtkosten in die Berechnung einbeziehen würde, eine eindeutige Einkommensüberschreitung vor, so dass der Antrag auch deshalb abzulehnen gewesen sei. Bei einer Ausbildung stelle das Einkommen des Auszubildenden nicht die Gegenleistung für geleistete Arbeit dar, sondern diene der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Auszubildenden. Die Fahrkosten fielen somit nicht unter die der Verordnung zu entnehmenden notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die zur Erzielung der Einkünfte maßgeblich seien. Anhaltspunkte für eine Befreiung aus einem anderen Grunde seien weder vorgetragen noch seien sie sonst wie aus der Akte ersichtlich. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Zahlung der Rundfunkgebühren für den Kläger eine besondere Härte darstellten. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 2 der Befreiungsverordnung seien zu dem Zeitpunkt nicht gegeben gewesen. Auch nach Erhöhung der Regelsätze zum 01.01.2005 ergebe sich weiterhin eine Einkommensüberschreitung.
11 Das Gericht hat in dem vom Kläger später anhängig gemachten Stopp-Antrag (10 G 2279/05) mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Gebührenbescheide vom 04.08.2004 (Rundfunkgebühren für "11.2002 bis 1.2004") und vom 05.04.2005 (Rundfunkgebühren für "02.2004 bis 07.2004", für "08.2004 bis 10.2004" und für "11.2004 bis 01.2005") durch Beschluss vom 20.09.2005 entschieden. Der Antrag hatte Erfolg, soweit Gebühren für Januar 2005 gefordert werden. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt, weil das Gericht die Gebührenbescheide als nicht ernstlich zweifelhaft ansah, insbesondere stehe ihnen nicht der Gebührenbefreiungsantrag des Klägers entgegen. Solange eine Befreiung nicht ausgesprochen sei (Befreiungsbescheid), könnte er einer Gebührenzahlungspflicht nicht entgegengehalten werden.
12 Das Einkommen des Klägers sei auch - bis auf Januar 2005 - zutreffend berechnet worden: Nach § 76 seien Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Davon würden abgesetzt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bzw. ähnliche Versicherungsbeiträge und die "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG). Dabei knüpfte das damals einschlägige BSHG an die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften an. Zur Erzielung des Einkommens notwendig seien auch die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (46,80 Euro). Demnach ergibt sich ein Einkommen von 674,19 Euro und eine Überschreitung der Einkommensgrenze bis Jahresende 2004. Für den Monat Januar 2005 sei die Einkommensgrenze von 707,50 Euro unterschritten.
13 Dagegen komme es nicht darauf an, welchen Rechtscharakter das Einkommen im Ausbildungsverhältnis habe. Die Argumentation des Beklagten, die Fahrkosten fielen nicht unter die Verordnung zu § 76 BSHG bzw. § 82 SGB XII, sei unzutreffend. Nach fast einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung sind unter Nr. 4 der genannten Vorschrift die "steuerrechtlichen Werbungskosten" zu verstehen. Das ist angesichts des Umstandes, dass die Ausbildungsvergütung steuerrechtlich als Einkünfte bzw. (bereinigt) als Einkommen gilt, nicht verwunderlich.
14 Ob die Bescheide rechtmäßig sind, könne jedoch letztlich dahinstehen, da es sowohl in dem Falle, in dem sie sich als rechtmäßig erweisen als auch in dem Falle, in dem die Rechtmäßigkeit nicht abschließend (Eilverfahren) geklärt werden kann, zu einer Interessenabwägung zwischen den geltend gemachten Privatinteressen des Klägers und den von dem Beklagte bezeichneten öffentlichen Interessen kommt. Dies führe zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer zeitnahen Gebührenzahlung, weshalb der Stopp-Antrag scheiterte.
15 Die Behördenakten (Blatt 1 bis 41) haben vorgelegen.
16 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.11.2005 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
17 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Kläger kein Recht auf die beantragte Rundfunkgebührenbefreiung hat. Deshalb kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Kläger seinen Befreiungsantrag tatsächlich Ende September (30. September 2003) gestellt hat (so die Angaben in der Klageschrift und seinen Schriftsätzen) oder Ende Oktober (31. 10.2003 so der Antrag in den Behördenakten).
18 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in dem Eilbeschluss vom 20.09.2005 (10 G 2279/05), in dem Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 28.11.2005 mit den korrigierenden Ausführungen des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH) vom 28.11.2005 (10 TP 3257/05), die auch im Klageverfahren Geltung beanspruchen, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen haben sich beide Beteiligte seit der Entscheidung des HessVGH zur Sache nicht mehr geäußert.
19 Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind gesetzlich geboten (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO).
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