VG Frankfurt 10. Kammer, 2007-08-21, 10 E 2105/04

10 E 2105/04Verwaltungsgericht / Chamber 1021.08.2007

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 2105/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-21

Aktenzeichen: 10 E 2105/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0821.10E2105.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Abs 1 Nr 4b KAG HE, § 8 Abs 2 KAG HE, Art 105 Abs 2a GG, § 157 AO, § 39 VwVfG HE

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Stadt Flörsheim am Main erteilte der Klägerin am 25.4.2000 die gaststättenrechtliche Erlaubnis (Konzession) für die Führung einer Schank- und Speisewirtschaft. Mit Bescheid vom 3.5.2000 veranlagt die Behörde des Beklagten (Kämmerei) die Klägerin zu einer vorläufigen Gaststättenerlaubnissteuer von 1.000 DM (511,29 €). Am 5.2.2002 meldete die Klägerin das Gewerbe ab.

2 Die Kämmerei des Main-Taunus-Kreises forderte die Klägerin daraufhin am 16.4.2002 (und später mit weiteren Schreiben vom 28.5.2002 und vom 9.7.2002) auf, eine Umsatzerklärung für die Gastwirtschaft für das Jahr 2001 abzugeben. Sie wies die Klägerin ferner darauf hin, dass der Umsatz geschätzt sowie ein Verspätungszuschlag erhoben werden kann, falls die Erklärung nicht abgegeben wird. Schließlich gab die Klägerin am 30.8.2002 an, der Umsatz für das Jahr 2001 habe bei ca. 80.000 DM gelegen. Konkrete Angaben machte sie nicht.

3 Mit endgültigem Steuerbescheid vom 22.10.2002 veranlagte die Kämmerei des Beklagten die Klägerin zu 2.105,50 Euro, wobei sie von einer Umsatzschätzung von 170.600 DM ausging. Die Schätzung beruhte auf dem Durchschnittsumsatz von 66 vergleichbaren Betrieben im Kreis. Gleichzeitig setzte die Kämmerei einen Verspätungszuschlag von 41,93 Euro fest.

4 Mit Fax vom 5.11.2002 wandte sich die Klägerin gegen den endgültigen Steuerbescheid. Zur Begründung führte sie an, die Schätzung sei zu hoch, da das Lokal neu eröffnet sei und weniger Umsatz als andere Lokale erzielt habe. Zudem öffne es erst um 19.00 Uhr abends, habe keine warme Küche und lediglich Platz für maximal 32 Personen bei einer Nutzfläche von 36 qm. Daher sei eine Umsatzschätzung von 80.000 DM zutreffend. Nach Akteneinsicht legte die Klägerin mit Anwalts-Schreiben vom 10.12.2002 nochmals ausdrücklich Widerspruch gegen den Steuerbescheid vom 22.10.2002 ein und beantragte die Abänderung des Steuerbetrages auf 715,18 Euro. Gleichzeitig begehrte sie die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen sei. Die Behörde habe ermessensfehlerhaft gehandelt. Der Umsatz sei zu hoch geschätzt worden im Hinblick auf die Lokalgröße, da dann pro Platz und Tag ein Umsatz von 17,10 DM hätte erwirtschaftet werden müssen. Die vorgenommene Schätzung entbehre einer realistischen Grundlage.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2004 wies die Behörde den Widerspruch als unbegründet zurück: Rechtsgrundlage für die Besteuerung sei die Gaststättenerlaubnissteuersatzung des Main-Taunus-Kreises vom 1.4.1992 (veröffentlicht im Amtsblatt 1992, S. 22). Gem. § 1 Abs. 1 der Steuersatzung sei die Klägerin Steuerschuldnerin, da ihr gegenüber die gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei. Daher sei gem. § 4 Abs. 1 der Steuersatzung der zu versteuernde Gesamtumsatz als Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 maßgebend. § 4 Abs. 2 der Satzung sei demgegenüber nicht einschlägig, denn die Voraussetzung, dass der Betrieb vor Ablauf des auf die Erteilung der Erlaubnis folgenden Kalenderjahres eingestellt wurde, liege nicht vor. Ein Eigentümerwechsel sei erst zum 5.2.2002 vollzogen worden. Ob und inwieweit die Beigeladene die Gaststätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt übernommen hatte, spiele keine Rolle.

6 Nach § 8 Abs. 1 der Steuersatzung sei die Klägerin verpflichtet gewesen, innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bemessungszeitraumes, spätestens am 31.1.2002 unaufgefordert die für die Steuerfestsetzung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen, insbesondere eine Umsatzerklärung abzugeben. Dieser Pflicht sei sie aber trotz mehrfacher schriftlicher und mündlicher Aufforderungen nicht nachgekommen, weshalb die Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 der Satzung geschätzt worden sei. Die Schätzungsgrundlage sei nicht zu beanstanden, weil es sachgerecht sei, für die Schätzung den Umsatz von 66 vergleichbaren Schank- und Speisewirtschaften im Kreisgebiet im Jahre 2001 heranzuziehen.Dieses Vorgehen entspreche langjähriger Verwaltungsübung. Dagegen sei die Schätzung der Klägerin unsubstanziiert. Die Tatsache, dass keine warmen Speisen angeboten wurden und das Platzangebot geringer gewesen sei, als in einigen anderen Betrieben, werde durch die Einbeziehung aller vergleichbarer Betriebe hinreichend berücksichtigt, da sich unter den 66 in die Durchschnittsumsatzermittlung einbezogenen Betrieben kleinere wie auch größere befänden. Nach dem geschätzten Jahresumsatz von 170.600 DM errechne sich ein Steuerbetrag von 5.118 DM, da der Steuersatz gem. § 5 Abs. 1 der Satzung 3% des Umsatzes betrage. Abzüglich der bereits gezahlten 1.000 DM sei ein Betrag von 4.118 DM verblieben, was 2.105,50 Euro entspreche. Auch die Festsetzung des Versäumniszuschlages von 41,93 Euro sei rechtmäßig.

7 Der Widerspruchsbescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 02.04.2004 (Empfangesbekenntnis) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 03.05.2004 (Fax), einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt ihr Anliegen weiter. Sie beantragte, den Steuerbescheid abzuändern und einen Betrag von 715,18 Euro festzusetzen, und begründet die Klage wie folgt: Die Schätzungsgrundlage sei fehlerhaft. Der Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt, sondern sei routinemäßig "entsprechend langjähriger Verwaltungsübung" vorgegangen. Die Besonderheiten des Einzelfalles seien nicht berücksichtigt worden. Wenn schon Durchschnittsumsatzzahlen zugrunde gelegt würden, müssten diese von vergleichbaren Gastronomiebetrieben stammen. Die Vorgehensweise der Behörde des Beklagten führe dazu, dass die Schätzungen bei größeren Gastronomiebetrieben, die möglicherweise deutlich höhere Umsatzzahlen erreichten, zu niedrig seien.

8 Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin einen Ordner mit Abrechnungsbelegen von der Beigeladenen erhalten. Eine danach aus den Belegen erstellte Übersicht über die Einnahmen ergebe eine dokumentierte Gesamteinnahme von 95.961 DM für das Jahr 2001. Aus dieser Liste sei zu entnehmen, an welchem Tag welche Einnahme erzielt worden sei. Diese Einnahmen seien an 211 Tagen, zu denen die Belege vorlägen, erzielt worden. Da das Lokal durchschnittlich an 6 Tagen in der Woche geöffnet gewesen sei (= 312 Öffnungstage für das Jahr 2001), ergebe sich eine durchschnittliche Einnahme von 454,80 DM pro Tag. Hochgerechnet ergebe sich danach eine Gesamteinnahme von 141.897 DM für das Jahr 2001, woraus sich eine Steuer von 4.256,93 DM ergebe. Abzüglich bereits gezahlter 1.000 DM seien zum Zeitpunkt des Erlass des Steuerbescheides danach nur noch 3.256,93 DM = 1.665,24 Euro festzusetzen gewesen. Der Bescheid sei daher auf 1.665,24 Euro abzuändern.

9 Die Klägerin beantragt daher sinngemäß,

den Steuerbescheid vom 22.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2007 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, einen Betrag vom 1.665,24 Euro festzusetzen.

10 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Zur Begründung bezieht er sich auf den Bescheid vom 22.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2004 und teilt mit, dass sie eine Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Belege vorgenommen habe, obwohl die Unterragen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung entsprächen. Nach der Auswertung sei in dem Betrieb der Klägerin in dem Veranlagungszeitraum ein hochgerechneter Gesamtumsatz von 158.776,80 DM erzielt worden. Der von der Behörde ermittelte Umsatz weiche von dem seitens der Klägerin am 14.05.2007 mitgeteilten Umsatz ab. Die Klägerin habe nach der von ihr vorgelegten Aufstellung verwertbare Belege für 221 Betriebstage vorgelegt. An diesen Tagen sei ein Umsatz von insgesamt 112.466,17 DM erzielt worden. Dies entspreche einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 508,90 DM. Ausgehend von sechs Öffnungstagen pro Woche ergebe sich bei 312 Öffnungstagen während des Veranlagungszeitraums ein hochgerechneter Gesamtumsatz für das Kalenderjahr 2001 von 158.776,80 DM. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie sich die Umsatzberechnung der Klägerin zusammensetze. Es sei lediglich zu vermuten, dass auch Ausgabebelege berücksichtigt und in Abzug gebracht worden seien, deren Berücksichtigung nicht zulässig sei, denn Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gaststättenerlaubnissteuer sei der Gesamtumsatz gemäß § 4 Abs. 1 der Steuersatzung, der allein auf den erzielten Einnahmen basiere. Die die ursprüngliche Schätzung der Behörde berichtigende Hochrechnung habe erst aufgrund der im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen erfolgen können. Die Klägerin sei allerdings bereits im Rahmen des Festsetzungsverfahrens verpflichtet gewesen, die Unterlagen vorzulegen. Wäre dies geschehen, hätte bereits zu dieser Zeit eine zutreffende Steuer ermittelt werden können. Die verspätete korrigierte Berechnung der Gaststättenerlaubnissteuer beruhe insoweit allein auf der unterlassenen Mitwirkung der Klägerin im Festsetzungsverfahren.

12 Es ergebe sich gegenüber der ursprünglichen Steuerschätzung eine Reduzierung der Steuerforderung von 181,35 Euro und des Verspätungszuschlages von 4,09 Euro. Daher habe die Klägerin noch einen Betrag von 1.924,15 Euro zuzüglich eines Verspätungszuschlages von 37,84 Euro zu begleichen. In der mündlichen Verhandlung hat die Behördenvertreterin klar gestellt, dass ein darüber hinausgehender Steuerbetrag weder gefordert noch aus dem Bescheid - falls er bestandskräftig werden sollte - vollstreckt wird.

13 Die Klage in Höhe des abgeänderten Klagebegehrens vom 14.05.2007 sei daher abzuweisen und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Abgesehen davon, dass die Unterliegensquote des Beklagten äußerst gering i.S.d. § 155 Abs.1 Satz 3 VwGO ist, so dass die Kostentragung schon aus diesem Grunde der Klägerin aufzuerlegen ist, sei hier ein Fall des § 155 Abs. 4 VwGO gegeben, weshalb die Kosten auch gemäß § 155 Abs. 4 VwGO von der Klägerin zu tragen seien. Auch wenn der aufgrund der Nichtvorlage geeigneter Unterlagen zunächst zulässigen Schätzung im Festsetzungsverfahren nachträglich der Boden entzogen werde, wenn der Steuerpflichtige im Klageverfahren seine Mitwirkungshandlungen nachholt, seien der Klägerin trotz des teilweisen, sehr geringen, Obsiegens die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens aufzuerlegen, weil die Entscheidung auf Tatsachen beruhe, die die Klägerin hätte früher geltend machen können. Die Klägerin habe daher die durch die Säumnis verursachten Kosten zu tragen.

14 Die Steuerakten (Blatt 1 bis 106) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

15 Die Kammer hat den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 10.07.2006).

Entscheidungsgründe

16 Die Klage ist nur zulässig, insoweit der angegriffene Bescheid eine Steuerforderung von 1.924,15 Euro zuzüglich eines Verspätungszuschlages von 37,84 Euro enthält. Das entspricht der materiellen Lage, auf die es hinsichtlich der Zulässigkeit ankommt. Für die über diesen Betrag hinausgehende Festsetzung in dem (ursprünglichen) Bescheid besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser entweder bereits formell teilweise aufgehoben ist (spätestens durch die schriftsätzlichen Erklärungen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens oder die Erklärung in der mündlichen Verhandlung) oder (bei Zweifeln wegen der Formstrenge der steuerrechtlichen oder gar der Verwaltungsverfahrensvorschriften) jedenfalls materiell von der Behörde nicht aufrecht erhalten wird und rechtliche Konsequenzen aus ihm wegen des dort genannten höheren Betrages nicht gezogen werden.

17 Die Klage ist aber nicht begründet, weil der angegriffene Steuerbescheid und der Widerspruchsbescheid nicht rechtswidrig sind (§ 113 Abs. 1 VwGO).

18 Relevante formelle Mängeln (§ 46 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz -HVwVfG-) sind nicht erkennbar, der Bescheid ist insbesondere demjenigen, für den er bestimmt ist, also der Klägerin als Adressatin bekanntgegeben (§ 41 Abs. 2 HVwVfG) worden und damit wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG); Allerdings hat sich die in dem Steuerbescheid festgesetzte Steuerforderung gegenüber der Festsetzung auf Grund der ursprünglichen Schätzung um 181,35 Euro und der Verspätungszuschlages um 4,09 Euro reduziert, so dass der Bescheid in dieser Höhe von der Behörde aufgehoben worden ist und sich insoweit erledigt hat (§ 43 Abs. 2 HVwVfG).

19 Die Steuerforderung ist in der (spätestens in der mündlichen Verhandlung) von der Behörde angegebenen Höhe auch sachlich nicht zu beanstanden. Die auf der Steuersatzung des Beklagten vom 31.03.1992 (Amtsblatt S. 22) beruhende Anforderung des Steuerbetrages ist rechtmäßig.

20 Der beklagte Kreis ist zum Erlass derartiger Rechtsvorschriften durch § 8 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG - (vom 17. März 1970, GVBl. I, 225; zuletzt geändert durch Gesetz v. 31.01.2005, GVBl. I, 54) ermächtigt. Eine derartige Ermächtigung verstößt nicht gegen Verfassungs- oder supranationales Recht. Das Land durfte die Landkreise gesetzlich zur Erhebung von Gaststättenerlaubnissteuern ermächtigen; diese Befugnis ist auch nicht durch das Grundgesetz auf den Bund übergegangen (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -), sie steht also weiterhin den Ländern zu. Die Steuer ist als kommunale Verbrauchsteuer (Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis) auch nicht von der sog. Umsatzsteuersystem-Richtlinie der EG betroffen (Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992, ABl. L 76 v. 23.03.1992). Sie ist auch nicht mit der nationalen Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer gleichzusetzen (BVerwG 12.04.1977 - VII B 45.76-, Buchholz 401.67 Nr. 18 = KStZ 1978, 72; BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 853/58-, BVerfGE 13, 181, 195 = DÖV 1962, 222 ). Auch gegen die in der Satzung bestimmte Höhe der Steuer bestehen keine Bedenken. Es steht den Landkreisen frei, die Steuerhöhe zu bestimmen, solange dies nicht zur Erdrosselung der Steuerpflichtigen in wirtschaftlicher Hinsicht führt. Der Beklagte ist danach befugt, die Klägerin zur Zahlung heranzuziehen. Die Steuerschuld ist nach § 3 Steuersatzung mit dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung im Jahre 1997 entstanden.

21 Alle für die Berechnung der Gaststättenerlaubnissteuer nach § 4 Steuersatzung benötigten Daten sind in dem Bescheid bzw. der Anlage zu dem Bescheid angegeben. Auch im Übrigen sind die Erfordernisse für den Inhalt bzw. die Begründung eines Steuerbescheides (§§ 37 Abs. 1, 39 HVwVfG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG und 157 AO) erfüllt.

22 Es ist auch nicht zu beanstanden wie die Behörde den ursprünglich festgesetzten Steuerbetrag ermittelt hat. Die Behörde ist berechtigt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die Steuerpflichtige ihren Pflichten nicht nachkommt. Das ist der Fall gewesen, weil sie geeignete Umsatzangaben nicht gemacht hat (obwohl sie mehrfach auf diese Verpflichtungen hingewiesen worden ist). Die Art und Weise der Ermittlung der Grundlagen der Schätzung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Behörde hat aus dem Umsatz einer großen Anzahl von Gaststättenbetrieben im Kreisgebiet einen Durchschnitt errechnet und danach den Umsatz der Klägerin “hochgerechnet". Das ist weder per se noch im konkret-individuellen Fall ungeeignet. Insbesondere geht der Einwand fehl, dass sich unter der Gesamtmenge der Gaststättenbetriebe auch größere befänden, die sich nicht zum Vergleich mit dem Betrieb der Klägerin eigneten. Die Klägerin hat weder dargetan, dass die mutmaßlich größeren Betriebe eine signifikante Anzahl erreichten, noch ist dies sonst wie ersichtlich. Deshalb sind die auf dieser Grundlage ermittelten Umsatzzahlen geeignet für eine Steuerschätzung. Deshalb ist der geschätzte Umsatz zutreffend ermittelt worden, der Steuerbescheid ist rechtens gewesen.

23 Die Behörde hat schließlich auch nach Bekanntwerden individueller Daten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine entsprechende “Berichtigung" des Steuerbetrags auf der Grundlage der “neueren" Zahlen vorgenommen. Erhebliche Einwände gegen die Art und Weise dieser sind nicht erhoben worden oder sonstwie ersichtlich.

24 Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO). Das gilt auch hinsichtlich des erledigten Teils (§ 161 Abs. 2 VwGO), da die Festsetzung höherer Beträge nach den damals bekannten Zahlen und der Beachtung geeigneter Schätzungsgrundlagen rechtens war und nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Festsetzung geführt hätte. Gründe für die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf die Klägerin oder die Staatskasse bestehen nicht (§ 162 Abs. 3 VwGO).

25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind gesetzlich geboten (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. §167 Abs. 1 VwGO).

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