VG Frankfurt 3. Kammer, 2007-05-30, 3 E 614/04.A

3 E 614/04.AVerwaltungsgericht / 3. Kammer30.05.2007

Regest

Nach der gegebenen Auskunftslage haben alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Regel keine Möglichkeit, sich selbst den Lebensunterhalt zu erarbeiten.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 E 614/04.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-30

Aktenzeichen: 3 E 614/04.A

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0530.3E614.04.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 60 Abs 7 AufenthG 2004, Art 16a GG

Leitsatz

Nach der gegebenen Auskunftslage haben alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Regel keine Möglichkeit, sich selbst den Lebensunterhalt zu erarbeiten.

Tenor

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.01.2004 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin in Bezug auf Afghanistan die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die 1985 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige paschtunischer Volkszugehörigkeit, die nach eigenen Angaben am 20.04.2001 von Karachi kommend auf dem Flughafen Frankfurt am Main landete. Am 17.05.2001 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

2 Zur Begründung gab sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt an, dass zum Zeitpunkt ihres Verlassens in ihrem Heimatland Krieg gewesen sei und die Situation sehr gefährlich für sie. Außerdem sei ihre Mutter in Deutschland gewesen. Sie sei wegen der Taliban ständig zu Hause gewesen und habe sich nicht auf die Straße getraut. Sie habe auch keine schulische Ausbildung erhalten und damit keine Perspektive in ihrem Land. Schließlich lebten in Deutschland auch noch drei ihrer Brüder und eine Schwester. In Afghanistan selbst lebe nur noch ihre ältere Schwester mit ihrer Familie, bei der sie auch bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, wobei ihre Schwester durch den Verkauf ihres Schmucks die Reise finanziert habe.

3 Mit Bescheid vom 27.01.2004 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG verneint und die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde der Klägerin die Abschiebung nach Afghanistan angedroht.

4 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG nicht entsprochen werden könne, weil keine politische Verfolgung drohe. Nachdem Ende des Jahres 2001 die Herrschaft der Taliban im wesentlichen zerschlagen worden sei, seien die Befürchtungen der Klägerin, bei einer Rückkehr von diesen verfolgt zu werden, unbegründet.

5 Der Antragstellerin drohe auch keine generelle landesweite Verfolgung wegen ihres Geschlechts. Die fortbestehende traditionelle Einstellung der Gesellschaft gegenüber Frauen stelle keine asylerhebliche Beeinträchtigung dar.

6 Auch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG seien nicht gegeben. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor, da die Klägerin in bestehende Verwandtschaftsverhältnisse zurückkehren könnte, nämlich zu ihrer Schwester und deren Familie, bei der sie bereits vor ihrer Ausreise gelebt habe.

7 Dagegen hat die Klägerin am 10.02.2004 Klage erhoben.

8 Zur Begründung wird vorgetragen, dass bislang eine vollständige Entmachtung der Gotteskrieger nicht stattgefunden habe. Vielmehr sei die allgemeine Lage in Afghanistan instabil.

9 Nicht ausreichend berücksichtigt habe die Beklagte zudem, dass die Klägerin als Frau im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan besonderer Gefahr ausgesetzt sei. Zum einen würde sie als Auslands-Afghanin willkommenes Opfer von Eigentumsdelikten sein, sie müsse aber auch damit rechnen, als aus dem Westen kommende Frau die chauvinistische Tradition Afghanistans zu stören.

10 Auf entsprechendes Befragen müsse sie erklären, dass sie derzeit nicht wisse, wo sich ihre ältere Schwester mit Familie aufhalte. Der Kontakt zu ihr sei seit den Ereignissen im Herbst 2001 abgerissen. Eine Rückkehr in familiären Schutz könne derzeit also nicht erwartet werden.

11 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

12 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.

14 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die Klägerin tatsächlich die Tochter der Frau Pari S. ist durch Einholung einer DNA-Analyse.

15 Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten von Prof. Dr. H. B. vom 13.04.2006 (Blatt 47 ff der Akte) sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 10.05.2006 (Blatt 57 f der Akte) und vom 06.03.2007 (Blatt 72 ff der Akte) verwiesen.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Afghanistan zusammengefasst und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.

Entscheidungsgründe

17 Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

18 Soweit das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2004 die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (= § 60 Abs. 1 AufenthG) verneinte, erweist sich der Bescheid als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dies hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid im einzelnen zutreffend dargelegt, so dass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

19 Im Übrigen ist die Klage begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit dort die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgelehnt wurde, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

20 Die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind gegeben. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmten Staaten für einer Dauer von längsten sechs Monaten ausgesetzt wird. Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60 a AufenthG erhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, dürfen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte sich über die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Kompetenzentscheidung grundsätzlich nicht hinwegsetzen. Sie haben diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Artikel 20 Abs. 3 GG) vielmehr zu respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - BVerwGE 108, 77; Hess. VGH, Beschluss vom 26.02.2003 - 7 UE 847/01.A - ). Im Einzelfall dürfen sie daher Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60 a AufenthG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung dorthin „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde“ (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwGE 99, 324 (328); Urteil vom 12.07.2001 - BVerwGE 114, 379 (382)). Dabei ist nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen noch am Tage der Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten. Die Gefahr besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1999 - NVwZ 1999, 668 ). Darüber hinaus muss die extreme Gefahrenlage landesweit bestehen oder ein Ausweichen nicht möglich sein. Individuellen Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernisse unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - a.a.O.).

21 Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Bundesamt zu Unrecht Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - jetzt zu messen am vorbenannten § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - versagt. Nach Auffassung des Gerichts geriete die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose und sie bei Leib und Leben bedrohende Situation, weil sie nach ihrer glaubhaften Darstellung über keine aufnahmebereiten Verwandten in Afghanistan mehr verfügt. Die ursprünglich beim Gericht vorhandenen Zweifel, ob es sich bei Frau Pari S. tatsächlich um die Mutter der Klägerin handelt - und nicht etwa um die Großmutter - sind durch die eingeholten Gutachten ausgeräumt worden. Anlass, an den sonstigen vor der Notarin H. – S. gemachten Erklärungen der Klägerin und ihrer Mutter zu zweifeln, besteht nicht. Der Vater der unverheirateten Klägerin ist danach verstorben, ihre Brüder sowie ein Onkel väterlicherseits befinden sich in Deutschland.

22 Ihre ältere Schwester, bei der sich die Klägerin in den letzten beiden Jahren vor ihrer Ausreise aufhielt, ist nach den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2007 gemachten Angaben, an denen zu zweifeln gegenwärtig kein durchgreifender Anlass besteht, unbekannten Aufenthalts, so dass sich die Annahme der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2007, die Klägerin könne in diese bestehende Verwandtschaftsverhältnisse zurückkehren, nicht aufrechterhalten lässt. Nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnenen Eindruck sind gewisse Ungereimtheiten offenkundig mit recht schlichten intellektuellen Fähigkeiten zu erklären. Die Klägerin, die ersichtlich über keinen Bildungshintergrund verfügt, hat nach dem insoweit stimmigen Kern ihres Vorbringens keine Kenntnis von noch in Afghanistan wohnhaften Verwandten.

23 Nach der gegebenen Auskunftslage haben Frauen, die nicht in noch bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren können, die ihnen bei einer Wiedereingliederung behilflich sind, in der Regel keine Möglichkeit, sich selbst den Lebensunterhalt zu erarbeiten und eine adäquate Unterkunft zu erlangen (vgl. etwa Arendt-Rojahn u.a., Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht vom Juni 2005, Seite 22 ff, 48 f; vgl. auch die Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 13.07.2006, Seite 20 ff). Dies gilt nach Beurteilung des Gerichts für die angesonnene Aufenthaltnahme in Kabul, wo die Klägerin als Kind lebte, aber auch für Kandahar, wo sie in den letzten beiden Jahren vor ihrer Ausreise bei ihrer älteren Schwester wohnte.

24 Bei diesen Gegebenheiten hat die Klägerin Anspruch auf eine positive Feststellungsentscheidung der Beklagten zu § 60 Abs. 7 AufenthG. Diese ist hier auch nicht etwa im Blick auf die bestehende Erlasslage zu verwehren. Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.07.2005 ist auch für alleinstehende Frauen die Rückführung nach Afghanistan vorgesehen. Die dort dazu enthaltene Bestimmung, dass diese Rückführung erst nach allen anderen Personengruppen zu erfolgen habe (dort unter B), stellt - auch bei Berücksichtigung der vorgesehenen Möglichkeit, eine auf sechs Monate befristete Duldung zu erlangen - keinen anderen gleichwertigen Schutz gegenüber einer hier nicht gegebenen Entscheidung nach § 60a AufenthG dar, der hier die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verbieten würde.

25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83b AsylVfG.

26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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