VG Frankfurt 1. Kammer, 2007-03-08, 1 E 2589/06

1 E 2589/06Verwaltungsgericht / 1. Kammer08.03.2007

Regest

Die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank, mit denen die nationalen Zentralbanken beauftragt werden, unter bestimmten Umständen Euro-Banknoten auszutauschen, insbesondere wenn sie schadhaft oder beschädigt sind, begründen keinen entsprechenden Rechtsanspruch, weil es sich um Binnenrecht des Europäischen Systems der Zentralbanken handelt und nicht um Rechtsnormen. Die Deutsche Bundesbank muss jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob sie einem Austauschbegehren entsprechen will, den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren. Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Oktober 2007, 6 UZ 855/07, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 E 2589/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-08

Aktenzeichen: 1 E 2589/06

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0308.1E2589.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank, mit denen die nationalen Zentralbanken beauftragt werden, unter bestimmten Umständen Euro-Banknoten auszutauschen, insbesondere wenn sie schadhaft oder beschädigt sind, begründen keinen entsprechenden Rechtsanspruch, weil es sich um Binnenrecht des Europäischen Systems der Zentralbanken handelt und nicht um Rechtsnormen. Die Deutsche Bundesbank muss jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob sie einem Austauschbegehren entsprechen will, den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren.

Verfahrensgang

nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Oktober 2007, 6 UZ 855/07, Beschluss

Tenor

  1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist Eigentümer einer 100-EURO-Banknote, die in einen Acrylblock eingeschlossen ist. In den Acrylblock ist eingraviert: „Original 100-Euro Banknote Limit. Auflage 308/2000“. Das Objekt stammt aus einer Charge von mehreren Tausend Banknoten, die die Beklagte im Auftrag der Europäischen Zentralbank (EZB) herstellen ließ und an eine Firma mit dem ausschließlichen Auftrag abgegeben hat, diese Banknoten in einen Acrylblock zu gießen. Die Acrylblöcke wurden sodann in dem Euro Information Centre & Bookshop der EZB für ca. 35 bis 49 EUR pro Stück überwiegend an Großhändler verkauft. Sie werden im gewerblichen Münzhandel für ca. 70 bis 89 EUR an Endkunden abgegeben.

2 Mit Schreiben vom 17.05.2006 legte der Kläger den Acrylblock der Beklagten vor und beantragte den Umtausch der Banknote unter Hinweis darauf, dass die vorgelegte Note beschädigt sei. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2006 ab. In den Gründen ist ausgeführt, dass es sich bei dem vorgelegten Objekt nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel handele, sondern um ein Wirtschaftsgut. Die nationalen Zentralbanken des Eurosystems lehnten den Umtausch von in Acrylglasblöcken eingebetteten Banknoten ab.

3 Hiergegen erhob der Kläger am 06.07.2006 Klage, die sich zunächst auf eine unbestimmte Vielzahl von Acrylblöcken bezog. Mit Schriftsatz vom 14.08.2006 machte der Kläger deutlich, dass sich die Klage auf den Umtausch von 45 Stücken bezieht. In der mündlichen Verhandlung hat er hinsichtlich von 44 Stücken die Klage zurückgenommen.

4 Der Kläger trägt vor, er habe aufgrund Art. 3 Abs. 1 und 2 des Beschlusses der EZB vom 20.03.2003 einen Anspruch auf Umtausch. Nach dieser Regelung hätten die nationalen Zentralbanken schadhafte und beschädigte echte Euro-Banknoten auf Antrag u.a. dann umzutauschen, wenn mehr als 50% einer Banknote vorgelegt würden. Die vorgelegte Banknote sei sogar insgesamt vorhanden. Die Echtheit stehe außer Frage. Sie sei auch technisch überprüfbar, weil die Echtheitsmerkmale des Geldscheins trotz der Umhüllung in Acryl festgestellt werden könnten. Ein Ausschlussgrund sei nicht gegeben, weil er keine wissentliche oder willentliche Beschädigung der Banknote vorgenommen habe. Sofern die Banknote durch die Einschließung in Acryl beschädigt sein sollte, sei das jedenfalls nicht durch ihn geschehen. Er wisse auch nichts davon, dass der Geldschein als bloßes Wirtschaftsgut zu betrachten sei und kein Zahlungsmittel darstelle. Der Kläger verweist auf höchstrichterliche Urteile, wonach eine vorlegungsfähige, nicht falsche oder verfälschte Banknote ihre Eigenschaft als gültiges Geld solange behalte bis sie ungültig geworden oder von der Beklagten entwertet worden sei (BVerwG NJW 1994, 954 ; BGHSt 12, 344 [355] = NJW 1959, 947). Zwar könne ein in Acryl gegossener Geldschein von einem Gläubiger zur Erfüllung einer Verbindlichkeit abgelehnt werden. Dadurch verliere er jedoch nicht die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

5 Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 09.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die in seinem Eigentum befindliche in Acryl eingeschlossenen 100-EURO-Banknote gegen eine verkehrsfähige 100 Euro Banknote zu tauschen, hilfsweise den Nennwert zu erstatten.

6 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Regelung über den Umtausch beschädigter Banknoten hier schon deshalb keine Anwendung finden könne, weil es sich bei dem vorgelegten Objekt nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel handele. Gesetzliches Zahlungsmittel seien nur Banknoten, die von der EZB und den nationalen Zentralbanken als solche ausgegeben worden seien (Art. 106 EG-Vertrag). Die in Acryl eingeschlossenen Banknoten seien jedoch nicht von der EZB oder einer nationalen Zentralbank als gesetzliche Zahlungsmittel ausgegeben worden. Es handele sich deshalb nur um bedrucktes Papier, das ausschließlich zu dem Zweck in den Verkehr gebracht worden sei, als Geschenk- und Dekorationsartikel verkauft zu werden. Für diese Banknote gebe es keine Genehmigung des EZB-Rates zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie sei weder durch ein Guthaben der Kreditinstitute bei der EZB refinanziert worden noch in den Bilanzen der EZB oder einer nationalen Zentralbank passiviert. Das In-Verkehr-Bringen einer Banknote mit Genehmigung des EZB-Rates sei notwendiger Bestandteil der Monetisierung.

8 Der zum Umtausch vorgelegte Gegenstand erfülle auch nicht die technischen Merkmale einer Euro-Banknote. Diese Merkmale habe der EZB-Rat festgelegt. Sie seien, um die Fälschungsgefahr zu mindern, allerdings nur teilweise öffentlich bekannt gemacht. Jedenfalls gehöre zu diesen Merkmalen, dass das Trägermaterial der Banknoten aus reiner Baumwolle sei und nicht aus Acryl. Banknoten aus Acryl seien deshalb keine echten Banknoten.

9 Keine nationale Zentralbank in der Eurozone tausche derartige Acrylblocks in Banknoten um. Man habe sich insoweit für ablehnende Bescheide auf eine gemeinsame Sprachregelung verständigt, die in einem Textbaustein festgehalten sei, welchen die Beklagte dem Gericht vorgelegt hat.

10 Der Kläger könne auch keinen Verkehrsschutz in Anspruch nehmen. Es habe auch für ihn offensichtlich sein müssen, dass ein in Acryl eingeschlossener Geldschein kein gültiges Zahlungsmittel sein könne. Das komme auch dadurch klar zum Ausdruck, dass diese Objekte deutlich unter dem Nennwert der eingeschlossenen Banknote gehandelt würden.

11 Selbst wenn man aber unterstelle, dass es sich bei dem Objekt um eine beschädigte Banknote handele - dafür spreche, dass sie im Zahlungsverkehr nicht als Geldschein akzeptiert werde -, so komme ein Umtausch jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Dies sei dem Kläger auch erkennbar gewesen, so dass er sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen könne. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, weil sie auf früherem Recht beruhe, demgegenüber das neue Recht strengere Anforderungen an den Umtausch von Banknoten stelle.

Entscheidungsgründe

12 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

13 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte den begehrten Umtausch ablehnen.

14 Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem zum Umtausch vorgelegten Gegenstand überhaupt um eine gültige Euro-Banknote, also um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt oder nicht vielmehr, wie die Beklagte meint, um ein Wirtschaftsgut. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass es sich um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt, wofür eine formale Betrachtungsweise sprechen mag, scheitert sein Begehren jedenfalls daran, dass es keinen Rechtsanspruch auf Umtausch von Banknoten gegenüber der Beklagten gibt.

15 § 14 Abs. 3 S. 2 BBankG vom 26.07.1957, der einen Anspruch auf Ersatz beschädigter Banknoten enthielt, kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil diese Vorschrift mit Art. 3 des Gesetzes vom 16.12.1999 mit Wirkung zum 01.01.2002 (BGBl 1999 I 2402) ersatzlos gestrichen worden ist. Es gibt auch im Gemeinschaftsrecht weder eine Verordnung noch eine Richtlinie, welche einen entsprechenden Umtauschanspruch begründet.

16 Der Kläger kann sich insoweit auch weder auf den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 30.08.2001 (EZB/2001/7 - ABl EG Nr. L 233/55 v. 31.08.2001) berufen noch auf Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses EZB/2001/15 v. 06.12.2001 (ABl EG Nr. L 337/52 v. 20.12.2001), geändert durch Beschluss EZB/2003/23 v. 18.12.2003 (ABl EU Nr. L 9/40 v. 15.01.2004). Zwar sieht Art. 3 Abs. 1 EZB/2001/7 vor, dass die nationalen Zentralbanken der am Euro teilnehmenden Mitgliedsstaaten schadhafte oder beschädigte Euro-Banknoten, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, unter bestimmten Bedingungen umtauschen. Art. 3 Abs. Abs. 2 EZB/2001/15 sieht vor, dass die nationalen Zentralbanken sämtliche Euro-Banknoten auf Ersuchen des Besitzers zum Austausch in Euro-Banknoten des gleichen Wertes annehmen bzw. eine entsprechende Kontogutschrift erteilen, ohne dass es insoweit auf eine Beschädigung oder Schadhaftigkeit ankäme.

17 Aus diesen Regelungen kann der Kläger jedoch keinen Rechtsanspruch ableiten, denn es handelt sich bei diesen Beschlüssen der Europäischen Zentralbank (EZB) ihrer Rechtsnatur nach um bloße Verwaltungsvorschriften, denen nur eine Binnenwirkung innerhalb der Institutionen des Europäischen Zentralbanksystems zukommt. Dies ergibt sich daraus, dass die EZB nur im Rahmen der ihr durch den EGV und durch die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 07.02.1992 (ABl EG Nr. C 191/68 v. 29.07.1992 - EZB-Satzung) übertragenen Ermächtigungen Rechtsakte erlassen kann.

18 Nach Art. 110 EGV kann die EZB in gewissen in der EZB-Satzung geregelten Fällen Verordnungen erlassen. Dies gilt aber nicht für die Aufgaben, die sie nach Art. 16 der Satzung zu erfüllen hat, nämlich die Ausgabe und Genehmigung von Banknoten.

19 Im Übrigen kann sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Entscheidungen erlassen. Von Beschlüssen ist dagegen in Art. 110 EGV nicht die Rede. Ein Vergleich der deutschen Fassung des Beschlusses EZB/2001/15 mit anderen Sprachversionen zeigt jedoch, dass das deutsche Wort Beschluss dem französischen décision äquivalent ist. In der französischen Fassung des Art. 110 EGV fungiert das Wort décision als Äquivalent für den Begriff Entscheidung. Das legt den Eindruck nahe, dass ein Beschluss der EZB seiner Rechtsnatur nach eine Entscheidung im Sinne des Art. 110 EGV ist. Entscheidungen nach Art. 110 EGV sind Rechtsakte, die nur demjenigen gegenüber rechtliche Verbindlichkeit entfalten, an den sie gerichtet sind. Sie begründen subjektive Rechte und Pflichten des Adressaten. Es handelt sich also um hoheitliche Maßnahmen zur Regelung eines Einzelfalls, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind. Der Rechtsnatur nach entspricht die Entscheidung somit dem Verwaltungsakt im Sinne des deutschen Verwaltungsverfahrensrechts. Zwar ist der Beschluss EZB/2001/15 nicht ausdrücklich an den Kläger gerichtet und auch nicht im Sinne einer Allgemeinverfügung an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis. Die Art. 2 und 3 enthalten vielmehr nur Regelungen, die die nationalen Zentralbanken (NZBen) angehen, so dass diese als Adressaten in Betracht kommen. Da der Beschluss aber veröffentlicht ist - und zwar sogar in dem für die Gesetzgebung vorgesehenen Teil L (leges) des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften - könnte die Möglichkeit in Betracht kommen, dass dieser Beschluss im Sinne eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung auch gegenüber Dritten, nämlich den Teilnehmern am Euro-Geldverkehr rechtsgestaltende Wirkung hat. In diesem Falle käme die Ableitung eines Rechtsanspruchs auf Austausch in Betracht.

20 Indessen lässt der Sprachvergleich zwischen der deutschen und der französischen Version einen derartig weitgehenden Schluss nicht zu. Das Wort décision wird nämlich in den hier maßgeblichen Vertragstexten, insbesondere der EZB-Satzung mehrdeutig gebraucht. Es steht in Art. 12 Abs. 1 EZB-Satzung einerseits an der Stelle des deutschen Wortes Entscheidung (Satz 1), andererseits aber auch in Satz 5, wo davon die Rede ist, dass der EZB-Rat bestimmte Befugnisse durch Beschluss („par décision“) an das Direktorium übertragen kann. Derartige Beschlüsse befassen sich aber nur mit Binnenregelungen innerhalb der Verwaltung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB). Ihnen kommt keine rechtliche Außenwirkung gegenüber Dritten zu. Sie stellen folglich keine Entscheidungen im Sinne des Art. 110 EGV dar.

21 Für Binnenregelungen innerhalb des ESZB bedarf es keiner Entscheidungen im Sinne des Art. 110 EGV. Das gilt nicht nur für das Verhältnis zwischen EZB-Rat und EZB-Direktorium, sondern auch für das Verhältnis des EZB-Rates zu den NZBen. Denn die NZBen sind integraler Bestandteil des ESZB, wie sich aus Art. 107 Abs. 1 EGV ergibt. Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB geleitet, nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium (Art. 107 Abs. 3 EGV). Zum EZB-Rat gehören die Präsidenten der NZBen (Art. 112 Abs. 1 EGV). Damit entfalten Regelungen, die der EZB-Rat an die NZBen richtet, eine rein interne Verbindlichkeit innerhalb der Struktur und der Organe des ESZB und keine rechtliche Außenwirkung.

22 Die Einordnung des fraglichen Beschlusses in das Handlungsinstrumentarium der EZB ist allerdings nicht auf die Alternative zwischen Verordnung und Entscheidung beschränkt. Diese in Art. 110 EGV geregelten Handlungsformen werden nämlich in Art. 12 EZB-Satzung durch die Handlungsformen der Leitlinie und der Weisung ergänzt, wobei Leitlinien vom EZB-Rat und Weisungen vom Direktorium erlassen werden. Leitlinien und Weisungen haben Rechtswirkung nur innerhalb der Struktur der ESZB und keinerlei Verbindlichkeit gegenüber Dritten. Für Weisungen bestimmt Art. 12 Abs. 1 Satz 5 EZB-Satzung ausdrücklich, dass sie gegenüber den NZBen ergehen. Für Leitlinien ergibt sich dies aus Art. 9 Abs. 2 EZB-Satzung.

23 Da die Beschlüsse EZB/2001/7 und EZB/2001/15 vom EZB-Rat erlassen worden sind und Aufgaben der NZBen statuieren, nämlich die Pflicht zur Ausgabe von Euro-Banknoten sowie den Umtausch und die Vernichtung schadhafter Banknoten, handelt es sich bei diesem Beschluss seiner Rechtsnatur nach um eine Leitlinie (orientation) im Sinne des Art. 12 EZB-Satzung. Eine weitere von den Leitlinien zu unterscheidende Handlungsform namens Beschluss sieht das Gemeinschaftsrecht mit Ausnahme des in Art. 12 Abs. 1 Satz 5 EZB-Satzung behandelnden Falles der Befugnisübertragung an das Direktorium nicht vor. Zwar behauptet die EZB in eigenen Veröffentlichungen, dass es neben den Leitlinien und den anderen vorgesehenen Instrumentarien noch eine weitere Handlungsform namens Beschluss gäbe (EZB: Die Rechtsinstrumente der Europäischen Zentralbank. In: Monatsberichte November 1999, S. 61 [66]). Dafür wird aber weder eine Rechtsgrundlage genannt, noch ein Bedürfnis plausibel gemacht.

24 Damit bleibt als Ergebnis festzuhalten, dass es sich bei den Beschlüssen EZB/2001/7 und EZB/2001/15 ihrer Rechtsnatur nach um Leitlinien im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 EZB-Satzung handelt, die Verbindlichkeit nur gegenüber den NZBen begründet und für die Teilnehmer am Bargeldverkehr ohne rechtliche Bedeutung sind. Es handelt sich insoweit um Instrumente, die dem vergleichbar sind, was nach deutschem Verwaltungsrecht Verwaltungsvorschrift genannt wird.

25 Verwaltungsvorschriften binden zwar das Ermessen der NZBen. Etwaige Ermessenfehler könnten aber die Rechtssphäre des Klägers nur dann tangieren, wenn die NZBen insoweit gleiche Sachlagen unterschiedlich behandeln würden. Denn als Unionsbürger hat der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Gleichbehandlung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der als allen Mitgliedstaaten gemeinsames Grundrecht auch zum Grundrechtsbestand der EU gehört (vgl. auch Art. 20 Grundrechte-Charta). Dieser Anspruch verbürgt eine Gleichbehandlung aller EU-Bürger, die Besitzer von Euro-Banknoten sind und den Umtausch begehren, unabhängig davon, vor welcher Zentralbank sie dies tun.

26 Der Kläger hat indessen nichts dafür vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass die Beklagte oder eine andere nationale Zentralbank eines Mitgliedstaates Acrylblöcke der streitgegenständlichen Art in normale Banknoten umtauscht oder in der Vergangenheit umgetauscht hat. Die Beklagte selbst hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass zwischen den Zentralbanken eine Sprachregelung vereinbart worden sei, die der einheitlichen Zurückweisung entsprechender Antrage dient. Das Vorhandensein dieser Übereinkunft hat sie durch Vorlage eines in englischer Sprache verfassten Textbausteins glaubhaft gemacht. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Wahrheit des Vortrages der Beklagten zu zweifeln.

27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

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