VG Frankfurt 10. Kammer, 2007-02-06, 10 E 3515/04

10 E 3515/04Verwaltungsgericht / Chamber 1006.02.2007

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 3515/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-06

Aktenzeichen: 10 E 3515/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2007:0206.10E3515.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 27 Abs 1 BAföG, § 29 Abs 3 BAföG, § 30 BAföG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der 1977 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2001/2002 ein Studium der Biologie (Diplom) auf, nachdem er einen Studienplatz an der Universität Frankfurt am Main durch die ZVS erhalten hatte und beantragte am 9.9.2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er reichte einen notariellen Kaufvertrag vom 15.11.2002 ein, wonach er von seinen Eltern eine Eigentumswohnung in B. (Wohnfläche 69,56 qm) zum Preis von 80.000 Euro kaufte (Kaufpreis zahlbar am 31.7.2003). Nach dem notariellen Vertrag valutierte die auf dem Grundstück ruhende Briefgrundschuld von 172.500 DM (88.197,85 Euro), die seine Eltern, die Voreigentümer, zu Gunsten der C S hatten eintragen lassen, nicht mehr. Die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am 19.12.2002. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte durch verschiedene Guthaben bei der APO-Bank, der Volksbank K. und der S. H.. Weiter legte er einen Mietvertrag für eine Wohnung in Frankfurt am Main vor, wonach er dort seit dem 1.8.2003 eine Zweizimmerwohnung gemietet hatte.

2 Mit Bescheid vom 30.11.2004 lehnte die Behörde den Antrag ab (Bewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004), weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens des Klägers seinen monatlichen Bedarf übersteige. Dabei wurden die Eigentumswohnung und Guthaben auf Konten bei der S. H. bzw. der Frankfurter S. berücksichtigt.

3 Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, den die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2004 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung heißt es: Nach § 11 Abs.2 BAföG seien auf den Bedarf des Auszubildenden sein Einkommen und Vermögen sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern (in dieser Reihenfolge) anzurechnen. Der Kläger sei Eigentümer einer Eigentumswohnung. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BAföG sei der Wert dieses Grundstücks/Eigentumswohnung mit dem Zeitwert im Zeitpunkt der Antragstellung zu bestimmen.

4 Als Anhaltspunkt für die Bestimmung des Verkehrswertes könne in seinem Fall der Kaufpreis von 80.000 Euro dienen. Zwar bestünden Bedenken, weil das Grundstück zuvor mit einer Briefgrundschuld von 172.500 DM belastet war (üblicherweise gewährten Banken keine Darlehen, die den Wert eines Grundstückes überstiegen). Auch der Einheitswert von 11.043 Euro rechtfertige die Annahme eines höheren Verkehrswertes.

5 Eine Freistellung nach § 29 Abs. 3 BAföG scheide schon deshalb aus, weil die Wohnung nicht selbstgenutzt werde. Nach der genannten Vorschrift könne zur Vermeidung unbilliger Härten ein Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben (insbes. Vermögenswerte, die die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG überstiegen). Die Regelung bezwecke Härten auszugleichen, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergäben. Zu den Typisierungen gehöre, dass das Gesetz für den Regelfall davon ausgehe, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar sei. Treffe dies ausnahmsweise nicht zu, so könne der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff - über die in § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG vorgesehenen rechtlichen Verwertungshindernisse hinaus - gar nicht zugänglich sei. Eine Härte liege insbesondere dann vor, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbst bewohnt ist, führen würde. Zwar liege die Wohnfläche der Eigentumswohnung innerhalb der gesetzlichen Wohnflächenzahl für eine Person, der Kläger wohne aber seit dem 1.8.2003 als Mieter einer Zweizimmerwohnung in Frankfurt am Main. Auch zuvor hatte er bereits eine andere Wohnung in Frankfurt am Main gemietet. Eine Durchführung des Studiums von der Wohnung in B. aus sei angesichts der großen Entfernung zum Studienort nicht möglich. Im Übrigen fehle ein Nachweis, dass die Wohnung von dem Kläger selbst genutzt werde und nicht vermietet sei. Folglich sei die Wohnung als reine Kapitalanlage anzusehen und zwar unabhängig davon, ob sie vermietet ist oder nicht.

6 Zusätzlich habe der Kläger bei der Antragstellung über Guthaben bei der S. H. und bei der Frankfurter S. von 4.576,24 Euro verfügt.

7 Nach Abzug des Freibetrages nach § 29 Abs.1 Nr.1 BAföG von 5.200 Euro habe sich ein anzurechnendes Vermögen von 79.376,24 Euro, d.h. von monatlich 6.614,68 Euro ergeben. Da bereits der Betrag des monatlich anzurechnenden Vermögens des Klägers seinen Bedarf überstiegen habe, sei eine Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis September 2004 nicht rechtens gewesen.

8 Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.07.2004 zugestellt (Zustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 26.07.2004, bei Gericht am 29.07.2004 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Anliegen weiter. Die Leistungsablehnung des Beklagten beruhe maßgeblich darauf, dass man für ihn von einem anzurechnenden Vermögen von 79.376,24 Euro ausgehe. Für seine Eigentumswohnung werde ihm ein Betrag von 80.000 Euro als Vermögen angerechnet. Diese Anrechnung erfolge jedoch nicht zu Recht. Die Eigentumswohnung müsse unter Berücksichtigung ihres Wertes bei der Vermögensberechnung außer Betracht bleiben, weil hier ein Härtefall nach § 29 Abs. 3 BAföG vorliege. Es handele sich um ein nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angemessenes Hausgrundstück bzw. eine angemessene Eigentumswohnung.

9 Die Anrechnungsfreiheit sei deshalb abgelehnt worden, weil der Kläger die Wohnung nicht selbst nutze. Zwar habe der Kläger wegen der großen räumlichen Entfernung eine Wohnung in Frankfurt am Main gemietet, diese sei jedoch lediglich ca. 40 qm groß und habe zwei Zimmer. Heimstatt des Klägers sei seine Eigentumswohnung in B.. Dort befänden sich die persönlichen Gegenstände und das Mobiliar. Der Kläger sei auch weiterhin dort mit 1. Wohnsitz gemeldet und verbringe nicht nur die Semesterferien dort, sondern während des Semesters auch die studienfreie Zeit sowie verschiedene Wochenenden, soweit ihm das möglich sei. Sowohl der Familien-, als auch der Bekanntenkreis des Klägers befinde sich im näheren regionalen Umfeld seiner Büsinger Wohnung. Die Wohnung sei nach wie vor sein Lebensmittelpunkt. Der Kläger werde nach Abschluss seines Studiums in seine Wohnung zurückkehren. Das Studium sei inzwischen soweit fortgeschritten, dass er voraussichtlich im Frühjahr oder Sommer 2005 seinen Studienaufenthalt in Frankfurt beenden werde. Auch deshalb sei es dem Kläger nicht zumutbar die Wohnung zu verwerten.

10 Entscheidend sei jedoch, dass der Kläger die Eigentumswohnung wirtschaftlich gar nicht verwerten könne. Es bestehe nach wie vor die Briefgrundschuld von 172.500 DM (88.197,85 Euro), was der Kläger durch einen Grundbuchauszug aus dem Grundbuch von B. vom 25.11.2003 zu belegen versucht. Die Grundschuld stehe im Zusammenhang mit einem Grundpfandkredit der C S an seine Eltern. Eine Kopie des Vertrages, den Grundpfandkredit betreffend, legte er ebenfalls vor.

11 Der Lebensmittelpunkt des Klägers liege nach wie vor in seiner Wohnung in B.. Würde man der Auffassung des Beklagten folgen, so käme als Lebensmittelpunkt nur eine Wohnung in Betracht, von der sich der Auszubildende an seinen Studienort täglich begeben kann. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung all jener Studenten führen, die auswärts studieren müssen, weil ein entsprechend gut gestaltetes Studienangebot in räumlicher Nähe zu ihrer Wohnung nicht verfügbar sei. Der Lebensmittelpunkt sei vielmehr dort, wo der Betroffene die stärksten persönlichen und sachlichen Bindungen habe. Dies könne auch ein Ort sein, an dem er die Wochenenden und die Ferien verbringe, an den er bei Erkrankungen zurückkehre und an dem er besondere persönliche Bindungen (Eltern, Freundes- und Bekanntenkreis) habe.

12 In entsprechender Weise werde der Begriff des Lebensmittelpunktes auch steuerrechtlich gesehen. Hier reiche sogar aus, dass der Betroffene durchschnittlich nur zwei Mal im Monat den entsprechenden Ort aufsucht (BFHE 145, 386 ). Der Kläger halte sich sehr viel häufiger in seiner Wohnung in B. auf. Der Umstand, dass er im Semester zu den Studienzeiten für eine weitere Unterbringung in Frankfurt sorgen musste, ändere daran nichts. Inhalt und Ausstattung der Wohnung in B. sowie die Bindungen und der Bekanntenkreis in B. hätten sich nicht geändert.

13 Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 30.1.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2004 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung seiner Eigentumswohnung in B. zu gewähren.

14 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15 Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und weist nochmals daraufhin, dass eine Förderung des Klägers (bei Antragstellung am 16.09.2003) auf Grund seines Barvermögens ausgeschlossen gewesen wäre. Die „Umschichtung der Vermögenswerte des Klägers von Barvermögen in Grundvermögen“ führe nicht zu einer Förderung. Der Lebensmittelpunkt des Klägers befinde sich in Frankfurt, die Nutzung der Eigentumswohnung an Wochenenden, den Semesterferien u.ä. führe nicht dazu, die Wohnung als eigengenutzt im Rechtssinne anzusehen. Angesichts der Stellensituation auf dem Arbeitsmarkt für Biologen erscheine eine Rückkehr des Klägers in seine Wohnung nach Studienabschluss mehr als ungewiss. Soweit die Grundschuld auf Grund vertraglicher Vereinbarung vom 15.03.2003 ein Darlehen der Eltern bei der C S absichert, begründet diese Vereinbarung keine Zahlungspflicht des Klägers, er könne auch nicht erfolgreich geltend machen, dass ihn dieser Umstand an der Verwertung des Vermögens hindere. Es sei förderungsrechtlich nicht vertretbar zwecks Inanspruchnahme staatlicher Leistungen vorhandene Vermögenswerte zur Sicherung von Darlehen seiner Eltern der Verwertung zu entziehen.

16 Die Behördenakten (Blatt 1 bis 95) haben vorgelegen.

17 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.07.2006 auf den Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

18 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).

19 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung im Schriftsatz vom 20.12.2004 (Blatt 33 und 34 der Gerichtsakten) verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

20 Insbesondere liegt ein Härtefall gemäß § 29 Abs. 3 BAföG nicht vor. Vermögen des Auszubildenden wird nach den §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Nach § 27 Abs.1 S.1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte als Vermögen; ausgenommen sind nach § 27 Abs.1 S.2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Nach § 30 BAföG ist auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes geteilt wird. Bei der Eigentumswohnung des Klägers handelt es sich weder um sog. Schonvermögen nach § 88 Abs.2 Nr. 7 BSHG noch ist dieses aus sonstigen nicht verwertbar. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Argumente hierzu wird auf die Klageerwiderung verwiesen. Andere relevante Umstände sind nicht ersichtlich.

21 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 VwGO).

22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.

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