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7 E 1493/04•VG Frankfurt 7. Kammer, 2006-11-30, 7 E 1493/04
7 E 1493/04Verwaltungsgericht / Chamber 730.11.2006
1. Die Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bestimmt sich unabhängig davon, ob der Vertrag von Anfang an rechtswidrig war oder erst durch eine Gesetzesänderung rechtswidrig geworden ist, nach den abschließenden Fehlerfolgenregelungen des Gesetzgebers in den §§ 54ff. HVwVfG. 2. Nimmt der Gesetzgeber nach Abschluss eines Vergleichsbetrages, mit dem eine Unsicherheit über die Auslegung dieser Norm beseitigt werden sollte, eine Gesetzesänderung vor, so stellt dies dann keine wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebenden Verhältnisse dar, wenn sich der Gesetzgeber mit seiner Neuregelung innerhalb des von den Parteien beim Vertragsschluss in Betracht gezogenen Auslegungsspielraums bewegt. 3. Eine Gesetzesänderung nach Vertragsschluss stellt keine wesentliche Änderung der für Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebenden Verhältnisse dar, wenn die Parteien bereits vor Vertragsschluss mit der Möglichkeit einer Gesetzesänderung gerechnet haben. 4. Die Annahme eines Leistungsausschusses gemäß § 62 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 275 Abs. 1 BGB wegen der aufgrund einer Gesetzesänderung eingetretenen rechtlichen Unmöglichkeit der sich aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 59 Abs. 1 HVwVfG i. V. m. § 134BGB entwickelt worden sind.
Entscheidungsdatum: 2006-11-30
Aktenzeichen: 7 E 1493/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:1130.7E1493.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 134 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 59 Abs 1 VwVfG HE, § 62 S 1 VwVfG HE, § 54 VwVfG HE ... mehr
Die Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bestimmt sich unabhängig davon, ob der Vertrag von Anfang an rechtswidrig war oder erst durch eine Gesetzesänderung rechtswidrig geworden ist, nach den abschließenden Fehlerfolgenregelungen des Gesetzgebers in den §§ 54ff. HVwVfG.
Nimmt der Gesetzgeber nach Abschluss eines Vergleichsbetrages, mit dem eine Unsicherheit über die Auslegung dieser Norm beseitigt werden sollte, eine Gesetzesänderung vor, so stellt dies dann keine wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebenden Verhältnisse dar, wenn sich der Gesetzgeber mit seiner Neuregelung innerhalb des von den Parteien beim Vertragsschluss in Betracht gezogenen Auslegungsspielraums bewegt.
Eine Gesetzesänderung nach Vertragsschluss stellt keine wesentliche Änderung der für Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebenden Verhältnisse dar, wenn die Parteien bereits vor Vertragsschluss mit der Möglichkeit einer Gesetzesänderung gerechnet haben.
Die Annahme eines Leistungsausschusses gemäß § 62 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 275 Abs. 1 BGB wegen der aufgrund einer Gesetzesänderung eingetretenen rechtlichen Unmöglichkeit der sich aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 59 Abs. 1 HVwVfG i. V. m. § 134BGB entwickelt worden sind.
Der Bescheid des Beklagten vom 20.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2004 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung der 7. Kammer am 19.03.1999 in dem Verfahren 7 E 543/96 (V) geschlossene Vergleich weiterhin wirksam ist.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Parteien streiten über die Höhe des von dem Beklagten an den Kläger zu zahlenden Blindengeldes.
2 Der Kläger wurde im Jahre 1962 geboren. Seit 1968 leidet er an Diabetes mellitus Typ I. Infolge einer Nierentransplantation erblindete er im Jahre 1991 auf beiden Augen. Weiterhin besteht eine erhebliche und schmerzhafte Bewegungseinschränkung wegen einer Schädigung der Hüften und der Amputation mehrerer Fußzehen. Aufgrund seines Gesundheitszustandes ist der Kläger auf häusliche Pflege angewiesen, die im familiären Rahmen gewährleistet wird.
3 Seit dem 01.04.1992 erhielt der Kläger von dem Beklagten ein Blindengeld in wechselnder Höhe. Als der Kläger drei Jahre später, mit Wirkung vom 01.04.1995, von seiner Krankenkasse in Pflegestufe II eingestuft und ihm ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 800 DM bewilligt wurde, entbrannte zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Streit darüber, in welcher Höhe das Pflegegeld auf das Blindengeld anzurechnen sei. Der Streit führte beide Seiten vor das VG Frankfurt und verschärfte sich weiter, als der Kläger von seiner Krankenkasse mit Bescheid vom 18.04.1997 rückwirkend zum 01.04.1995 in Pflegestufe III eingestuft wurde und ein Pflegegeld von 1.300 DM gezahlt bekam.
4 Hintergrund der Auseinandersetzung war die Uneinigkeit darüber, wie die Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 des Landesblindengeldgesetzes (LBliGG) auszulegen ist. Während der Kläger die Ansicht vertrat, es dürfe nur der Anteil des Pflegegeldes auf das Blindengeld angerechnet werden, der nachgewiesenermaßen im konkreten Fall wegen Blindheit und nicht aufgrund anderer Leiden gezahlt werde, war der Beklagte der Meinung, es dürfe unabhängig vom Einzelfall eine Anrechnung von Pauschalbeträgen vorgenommen werden, und zwar im Falle der Pflegestufen II und III i.H.v. 320 DM (= 164 Euro).
5 Der Beklagte berief sich in diesem Zusammenhang auf eine zwischen ihm und dem Hessischen Sozialministerium getroffene Vereinbarung über Anrechnungspauschalen und führte diesbezüglich aus: „Um diese Teilanrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege auf das Blindengeld realisieren zu können, gehen das Hess. Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung und der LWV von einer, je nach Höhe der Pflegestufe gestaffelten Anrechnung aus, weil damit jeweils der Anteil der Blindheit am Ausmaß der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt wird.“ (Bl. 7 der beigezogenen Verfahrensakten zum Az. 7 E 543/96 (V)) Weiterhin verwies der Beklagte auf eine zu dieser Zeit im Bundesrat diskutierte und mit der von ihm angesprochenen Vereinbarung identische gesetzliche Neuregelung über eine gestaffelte, aber pauschale Anrechnung von Pflegegeldleistungen (a.a.O., Bl. 18) sowie auf deckungsgleiche Regelungen in mehreren anderen Bundesländern (a.a.O., Bl. 19).
6 Trotz der unterschiedlichen Ansichten über die Sach- und Rechtslage endete das Verfahren am 19.03.1999 gütlich mit dem folgenden zu Protokoll des Gerichts geschlossenen gerichtlichen Vergleich:
7 1. „Der Beklagte ändert die bisher ergangenen Bewilligungsbescheide dahin ab, dass rückwirkend ab 01.04.1995 lediglich monatlich 200,00 DM Pflegegeld auf das Blindengeld angerechnet wird.
8 Diese Regelung soll auch für die Zukunft gelten.2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass jeder von ihnen seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.“ (a.a.O., Bl. 57f.)10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Die Beweggründe für den Abschluss dieses Vergleichs wurden vom Beklagten in einem Aktenvermerk vom 31.03.1999 wie folgt festgehalten: „Der Vorsitzende Richter hat seine grundsätzliche Auffassung zur Anrechnung von Pflegegeldleistungen auf das Landesblindengeld dargelegt. Er ist der Auffassung, dass im Einzelfall geprüft werden müsse, inwieweit Leistungen der Pflege mit dem Landesblindengeld abgegolten werden. Nur bei Überschneidung könne eine Anrechnung stattfinden. Er hält die pauschale Anrechnung in der Stufe 1 mit 240,00 DM und in der Stufe 2 mit 320,00 DM für unverhältnismäßig. Bei der Stufe 3 könnte eine Anrechnung mit 320,00 DM vertretbar sein. Ob die Kammer seiner Auffassung folgt, würde die Beratung ergeben. Das sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 21.12.1995 würde allerdings wenig Anhaltspunkt für Überschneidungen geben.“ (Bl. 45 d.A.) In einem anderen Aktenvermerk stellt der Beklagte weiterhin fest: „Aus dem angeforderten Gutachten lässt sich nicht herleiten, dass die Pflegestufe III wesentlich auf die Blindheit zurückzuführen ist. Entscheidend für die Stufe III dürfte sein, dass eine Versorgung auch nachts (aber wegen Diabetes) notwendig ist.“ (Bl. 47 d.A.)
9 Dem gerichtlichen Vergleich folgte am 27.04.1999 ein Bescheid des Beklagten, in dem er dessen Inhalt umsetzte und dem Kläger rückwirkend ab dem 01.05.1995 ein um 200 DM (= 102,26 Euro) vermindertes Blindengeld zubilligte.
10 Zum Jahresbeginn 2004 kam es dann, bedingt durch das so genannte Zukunftssicherungsgesetz (GVBl. 2003, 513ff.), zu gesetzlichen Änderungen im Bereich des Landesblindengeldes. Das Blindengeld wurde von 585 Euro auf 503,10 Euro abgesenkt. Weiterhin wurde vom Landesgesetzgeber ein neuer § 4 Abs. 2 LBliGG eingefügt, der das bereits angesprochene, zwischen dem Beklagten und dem Hessischen Sozialministerium vereinbarte pauschale Anrechnungsmodell kodifiziert. Der Neuregelung zufolge erhalten Empfänger von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege i.S.d. §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) bei der Pflegestufe III ein um 40 Prozent des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI vermindertes Blindengeld, was dem ebenfalls bereits angesprochenen Anrechnungsbetrag von 164 Euro (= 320 DM) entspricht.
11 In Anbetracht dieser gesetzlichen Neuregelung entschied sich der Beklagte, die auf dem gerichtlichen Vergleich beruhende Blindengeldbewilligung zu ändern. Mit Bescheid vom 20.01.2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich der neue Blindengeldbetrag ab dem 01.01.2004 auf 339,10 Euro belaufe. Der Betrag ergebe sich aus dem neuen gesetzlichen Grundbetrag von 503,10 Euro, der aufgrund der gesetzlichen Neuregelung entgegen dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs nicht mehr um 102,26 Euro - was einen monatlichen Betrag von 400,84 Euro ergeben hätte -, sondern um 164 Euro gesenkt werde. Außerdem forderte der Beklagte den Kläger auf, den für den Monat Januar zuviel gezahlten Differenzbetrag von 61,74 Euro zurückzuzahlen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass durch die ab 01.01.2004 geltende gesetzliche Neuregelung des § 4 Abs. 2 LBliGG die individuelle Anrechnungspraxis beseitigt worden und nunmehr zwingend das Prinzip der Anrechnung eines pauschalen Festbetrages nach § 4 Abs. 2 LBliGG anzuwenden sei.
12 Der Kläger legte hierauf am 11.02.2004, dem Beklagten zugegangen am 13.02.2004, Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die Anrechnung eines pauschalen Festbetrages seiner individuellen Situation einer Mehrfachbehinderung nicht gerecht werde; es käme praktisch nicht zu Überschneidungen im Zahlungsgrund des Blinden- und des Pflegegeldes. Weiterhin sei der Beklagte an den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs gebunden, von dem abweichende Regelungen nicht zulässig seien. Gründe, die den Beklagten zur Kündigung des Vergleichs berechtigen könnten, seien nicht ersichtlich.
13 Am 27.02.2004, dem Kläger zugestellt am 28.02.2004, wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die bereits im Ausgangsbescheid vertretene Argumentation zurück.
14 Der Kläger erhob daraufhin am 26.03.2004 Klage. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage in Ergänzung seiner Ausführungen während des Widerspruchsverfahrens vor, dass die Kürzung des Blindengeldes um 164 Euro im Monat statt bisher 102,26 Euro in Anbetracht seiner Mehrfachbehinderung eine besondere Härte darstelle, die ihn zu weiteren, erheblichen Einschränkungen zwinge. Vor allem stehe die Kürzung aber im Widerspruch zu der Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich. Dieser sei weiterhin wirksam, denn er sei für die Zukunft abgeschlossen worden, und eine Klausel, der zufolge die Vereinbarung bei einer Änderung des LBliGG hinfällig sei, habe man nicht einbezogen. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb die Behörde plötzlich aufgrund einer zu ihren Gunsten geänderten Rechtslage einseitig von der Vereinbarung Abstand nehmen können solle, obwohl der Kläger seinerseits jahrelang eine - wegen des weitgehenden Fehlens von blindheitsbedingten Überschneidungen bei Blinden- und Pflegegeld im konkreten Fall - zu seinen Ungunsten gehende Anrechnung um einer gütlichen Einigung willen akzeptiert hat.
15 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20.1.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.2.2004 aufzuheben und festzustellen, dass der in der mündlichen Verhandlung der 7. Kammer am 19.3.1999 in dem Verfahren 7 E 543/96(V) zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich weiterhin gültig ist.
16 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass die geänderte Gesetzeslage eine Neufestsetzung des an den Kläger gezahlten Blindengeldbetrages notwendig mache. Der anzurechnende Pflegegeldbetrag könne sich nicht mehr nach den tatsächlichen individuellen Gegebenheiten richten, sondern habe sich an den vom Gesetzgeber eingeführten Pauschalbeträgen zu orientieren. Dieses Prinzip der pauschalen Anrechnung sei im Übrigen verfassungskonform. Der Beklagte hat außerdem in seinem Schriftsatz vom 13.04.2004 vorsorglich die sofortige bzw. schnellstmögliche Kündigung des Vergleichs erklärt.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 7 E 543/96(V) sowie der Sachakte des Beklagten Bezug genommen.
18 Die Klage ist zulässig und begründet.
19 Zwischen den Beteiligten ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 19.03.1999 eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung begründet worden, die die Rechte und Pflichten der Beteiligten regelt. Diese Sonderregelung ist weiterhin gültig. Ihr zufolge kann der Kläger von dem Beklagten verlangen, dass das ihm zustehende Blindengeld um nicht mehr als 102,26 Euro reduziert wird. Der anders lautende Bescheid des Beklagten vom 20.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2004 verstößt gegen diese Vereinbarung und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist daher aufzuheben.
20 Bei der zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.1999 zu Protokoll des Gerichts geschlossenen Vereinbarung handelt es sich um einen Prozessvergleich gemäß § 106 Satz 1 VwGO. Ein gerichtlicher Vergleich im Sinne dieser Vorschrift ist durch seine Doppelnatur als verfahrensbeendigende Prozesshandlung einerseits und materiell-rechtlicher Vertrag andererseits gekennzeichnet (Bonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 2001, § 55, Rn. 9). Für die materiell-rechtliche Seite des Vertrages sind die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) maßgeblich (a.a.O.). Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage der materiell-rechtlichen Wirkung des Prozessvergleiches ist daher nach den Regelungen der §§ 54ff. HVwVfG zu bestimmen. Ihre Anwendung ergibt, dass der Prozessvergleich vom 19.03.1999 wirksam geschlossen wurde, nicht nichtig und nicht weggefallen und schließlich auch erfüllbar ist.
21 Die für ein wirksames Zustandekommen des Vertrages gemäß § 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. §§ 145ff. BGB erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragpartner wurden ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19.03.1999 - der Vergleich wurde den Beteiligten vorgespielt und von ihnen genehmigt - abgegeben. Der Beklagte bewegte sich mit seiner Willenserklärung auch innerhalb des ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreises, war also zuständig und handelte innerhalb seines Kompetenzbereiches. Der Beachtung von Mitwirkungsrechten Dritter oder anderer Behörden i.S.d. § 58 HVwVfG bedurfte es nicht. Der Vertragsschluss war folglich wirksam.
22 Dem Vertrag stehen auch keine formellen Nichtigkeitsgründe entgegen. Insbesondere wurde durch die Aufnahme des Vergleichs zu Protokoll des Gerichts die nach §§ 57, 59 Abs. 1, 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. § 125 BGB erforderliche Schriftform gewahrt.
23 Auch materiell-rechtlich sind keine Nichtigkeitsgründe festzustellen. Der Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrages stehen vorliegend keine anderen Rechtsvorschriften entgegen. Das Handlungsformverbot des § 53 Abs. 2 SGB X, das man in Betracht ziehen könnte, ist weder auf die Verwaltungstätigkeit des Beklagten anwendbar (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X), noch gilt es für Vergleichsverträge (vgl. § 54 Abs. 2 SGB X).
24 Es ist auch keiner der speziellen, auf subordinationsrechtliche Verwaltungsverträge wie den vorliegenden bezogenen Nichtigkeitsgründe des § 59 Abs. 2 HVwVfG gegeben. Eine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 55 HVwVfG scheidet aus, weil die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages vorlagen. Gemäß § 55 HVwVfG kann ein Vergleichsvertrag geschlossen werden, wenn dadurch eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird und die Behörde dies nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Im vorliegenden Fall lag eine Ungewissheit hinsichtlich der Rechtslage vor, weil ein juristischer Meinungsstreit über die Auslegung des § 4 Abs. 1 LBliGG bestand, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gerichtlich geklärt war. Während der Beklagte und das Hessische Sozialministerium der Auffassung waren, zu einer pauschalen Anrechnung von Pflegegeldbeträgen berechtigt zu sein, äußerte der damals mit der Sache befasste Spruchkörper des VG Frankfurt, er tendiere eher zu der Rechtsansicht des Klägers und damit zu einer Anrechnung auf der Grundlage des konkreten Einzelfalls. Dem entsprechenden Aktenvermerk des Beklagten, den dieser im Anschluss an die damalige Gerichtsverhandlung angefertigt hatte, lässt sich entnehmen, dass er diese Unsicherheit zur Vermeidung weiteren Prozessierens durch die Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag des Gerichts beseitigen wollte (Bl. 45f. d.A.). Der Vermerk dokumentiert des Weiteren die ordnungsgemäße Ermessensausübung durch den Beklagten. Das gegenseitige Nachgeben ist darin zu sehen, dass sich beide Seiten auf einen Mittelweg zwischen gar keiner Anrechnung und der Anrechnung von 320 DM (= 164 Euro) einigten. Da somit die Voraussetzungen für einen Vergleichsvertrag vorlagen, scheidet eine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 55 HVwVfG aus.
25 Schließlich besteht auch keine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 LBliGG. Gemäß § 59 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. § 134 BGB ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Als Verbotsgesetz in diesem Sinne ist § 4 Abs. 2 LBliGG in Betracht zu ziehen. Die Fragen, ob § 4 Abs. 2 LBliGG den Charakter eines Verbotsgesetzes i.S.v. § 59 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. § 134 BGB hat und ob der Rechtsverstoß ausreichend qualifiziert ist, können dabei dahinstehen, da als gesetzliche Verbote i.S.v. § 59 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. § 134 BGB überhaupt nur solche Normen in Betracht kommen, die schon bei Vertragsschluss bestehen (Bernsdorff in: Obermayer, VwVfG-Kommentar, 3. Aufl., 1999, § 59, Rn. 47). Diese Feststellung folgt aus dem Normzweck der Regelung des § 59 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. § 134 BGB, die verhindern soll, dass sich die Verwaltung unter Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes zu einer bestimmten hoheitlichen Betätigung verpflichtet (a.a.O.). Da der Landesgesetzgeber im vorliegenden Fall die dem Inhalt des Vertrages entgegenstehende neue Vorschrift des § 4 Abs. 2 LBliGG aber erst nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages und damit nach der Verpflichtung seitens der Behörde erlassen hat, kann diese schon von vornherein kein nichtigkeitsbegründendes gesetzliches Verbot i.S.d. § 59 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. § 134 BGB darstellen. Auch unter diesem Aspekt scheidet somit eine Nichtigkeit aus.
26 Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleichsvertrag ist somit weder unwirksam noch nichtig, auch wenn er inhaltlich nicht mit der neuen Gesetzeslage übereinstimmen mag.
27 Der Vergleich ist auch weder durch Kündigung des Beklagten aufgehoben worden noch ist er seinem Inhalt nach an die neue Gesetzeslage anzupassen. Eine solche Möglichkeit sieht § 60 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG zwar vor. Es fehlt aber an der hierfür erforderlichen Voraussetzung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
28 § 60 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG setzt voraus, dass sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ist dann anzunehmen, wenn Änderungen eingetreten sind, mit denen die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages nicht gerechnet haben, und die bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass nicht angenommen werden kann, der Vertrag wäre bei ihrer Kenntnis mit dem gleichen Inhalt geschlossen worden (Bernsdorff in: Obermayer, § 60, Rn. 17). Diese Definition auf den vorliegenden Fall angewendet, scheitert die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus zwei Gründen.
29 Es stellt bereits keine wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebenden Verhältnisse dar, wenn sich der Gesetzgeber mit einer Neuregelung innerhalb der von zwei Parteien beim Abschluss einer Vergleichsvertrages in Betracht gezogenen Grenzen der möglichen Auslegung bewegt. Ein anderes Ergebnis würde dem Wesen des Vergleichsvertrages widersprechen. Der Vergleichsvertrag dient gemäß § 55 HVwVfG dazu, eine Ungewissheit über die Sach- oder Rechtslage durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Diese Ungewissheit bestand im vorliegenden Fall darin, dass man eine individuelle Anrechnung oder eine pauschale Anrechnung i.H.v. 320 DM (= 164 Euro) hätte für richtig halten können. In Kenntnis dieses Spielraums haben der Kläger und der Beklagte am 19.03.1999 diese Unsicherheit durch gegenseitiges Nachgeben in individueller Weise beseitigt. Wenn der Gesetzgeber sich nun nachträglich zugunsten der pauschalen Anrechnung i.H.v. 320 DM (= 164 Euro) bekennt und auf diese Weise eine abstrakt-generelle Klärung der rechtlichen Unsicherheit vornimmt, dann bewegt er sich damit innerhalb des Spielraums, den die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkannt und für möglich gehalten hatten. Dass sich mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten der Ansicht des Beklagten eine der beiden Extrempositionen durchgesetzt hat, stellt keine wesentliche Änderung der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Verhältnisse dar, nichts „Neues“ also, sondern lediglich die Realisierung einer der beiden von den Parteien von Anfang an in Betracht gezogenen Auslegungsmöglichkeiten. Es ist gerade das Wesen des Vergleichsvertrages, dass er zwischen vertretbaren Ansichten einen Ausgleich schafft und die bestehende Unsicherheit durch wechselseitiges Nachgeben individuell beseitigt. Damit sind ihm die Extrempositionen aber wesensimmanent, ebenso wie die Möglichkeit, dass sich später einmal die eine oder andere Ansicht als herrschende Meinung (vgl. hierzu VG Kassel, Urteil vom 18.06.2002, Az. 5 E 1751/96, in dem die Unzulässigkeit einer pauschalen Anrechnung festgestellt wird) oder sogar als Rechtsnorm durchsetzt. Diese Überlegungen zeigen, dass die gesetzliche Normierung der pauschalen Anrechnung von 164 Euro (= 320 DM) bei Pflegegeldempfängern der Stufe III keine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind.
30 Selbst wenn man annehmen würde, durch die Gesetzesänderung sei die Geschäftsgrundlage berührt, scheitert die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage aber auch daran, dass die Vertragspartner im vorliegenden Fall bei Abschluss des Vertrages mit einer möglichen Änderung gerechnet haben. Insbesondere der Beklagte hat den gerichtlichen Vergleich mit dem Kläger in Kenntnis eventueller Gesetzesänderungen geschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass er bereits im Rahmen des zu dem streitgegenständlichen Vergleich führenden Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens in mehreren Schriftsätzen auf die in anderen Bundesländern bestehenden Regelungen zur Anrechnung von Pauschalbeträgen sowie auf eine entsprechende Vorlage im Bundesrat hingewiesen hatte. Der Beklagte wusste also, dass die zum Vergleich führenden Unsicherheiten über die Rechtslage in anderen Bundesländern inzwischen zu eindeutigen gesetzlichen Regelungen und zu einer entsprechenden Initiative auf Bundesebene geführt hatten, und er musste nicht nur damit rechnen, sondern er rechnete sogar explizit damit, dass sich ähnliche Entwicklungen in Hessen einstellen würden. So vermerkte er: „Wir werden zu prüfen haben, ob eine gesetzliche Änderung im Sinne unserer derzeitigen Praxis herbeizuführen wäre.“ (Bl. 46 d.A.) Trotz dieser Überlegungen erfolgte der Vergleichsabschluss ausweislich seines Wortlauts auch und gerade für die Zukunft, und zwar vorbehaltlos. Der Beklagte entschied sich also nicht nur für eine auf die Zukunft gerichtete Vereinbarung, sondern er verzichtete auch darauf, den Vergleich mit einem Vorbehalt oder einer Bedingung zu versehen. Ein derartiger Vorbehalt hätte etwa dahin gehen können, dass der Vergleich nur so lange Gültigkeit haben soll, bis der Landesgesetzgeber sich eindeutig für die eine oder andere Anrechnungsvariante entscheidet und damit die Auslegungsschwierigkeiten beseitigt. Sofern man dieses Argument des vorbehaltlosen Vertragsschlusses versuchen sollte, mit der Ansicht zu entkräften, öffentlich-rechtliche Verträge stünden wegen des Vorrangs des Gesetzes von vornherein und unabhängig von einer Individualabrede immer unter dem Vorbehalt von Änderungen der Gesetzeslage (vgl. hierzu Schumacher in: VR 1995, 484ff.), ist dem nicht zu folgen. Eine solche Argumentation würde zu einer Durchbrechung der differenzierten Wirksamkeits- und Nichtigkeitsgründe sowie Auflösungsmöglichkeiten für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie sie der Gesetzgeber in §§ 54ff. HVwVfG normiert hat, führen (a.a.O., S. 486). Nach alledem steht also fest, dass die Gesetzesänderung nicht zu einer Kündigungsmöglichkeit des Beklagten wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage führt.
31 Andere Entwicklungen, die einen Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellen könnten, sind zwar denkbar: So etwa, dass sich die zur Zeit des Vertragsschlusses von allen Beteiligten geteilte Ansicht, es gebe im Falle des Klägers praktisch keine blindheitsbedingten Überschneidungen von Blinden- und Pflegegeld, aufgrund bestimmter Tatsachen ändert, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Neuregelung einen Anrechnungstatbestand schafft, der den dem Vergleichsvertrag zugrunde liegenden Anrechnungsbetrag von 164 Euro überschreitet oder dass der Gesetzgeber von jeglicher Anrechnung absieht und eine volle Auszahlung des Blindengeldes trotz eventueller Kongruenzen mit dem Pflegegeld im Einzelfall normiert. Derartige Entwicklungen sind vorliegend aber erkennbar nicht gegeben.
32 Es ist schließlich auch abzulehnen, eine rechtliche Unmöglichkeit der behördlichen Leistungspflicht und in der Folge einen Ausschluss der Leistungspflicht gemäß § 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB anzunehmen. Ansatzpunkt dieser Argumentation ist die Überlegung, dass der Beklagte im Falle der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen müsste, ebenso wie ein die Verwaltung zur Vertragserfüllung verurteilendes Gericht die Verpflichtung zu einem rechtswidrigen Handeln auszusprechen hätte; beides sei mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Verwaltung und Rechtsprechung aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar (Schumacher in: VR 1995, 484 [488]). Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, denn es ist die gleiche Argumentation, mit der in Bezug auf die Weite der Nichtigkeitsregelung des § 59 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. § 134 BGB vertreten wird, jeder Rechtsverstoß müsse zur Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages führen. Dort wie hier ist es aber gerade so, dass nicht jede Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit bzw. zum Ausschluss der Leistungspflicht führen kann. Andernfalls würden nicht nur die differenzierten Fehlerfolgenregelungen der §§ 54ff. HVwVfG gegenstandslos, sondern es würde darüber hinaus in dem für den öffentlich-rechtlichen Vertrag charakteristischen Spannungsverhältnis zwischen dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Grundsatz des Vertragsverbindlichkeit („pacta sunt servanda“) einseitig dem Gesetzmäßigkeitsaspekt der Vorzug gegeben (BVerwG, NJW 1996, 608 [609]; BVerwG, NJW 1992, 1642 [1643]; VGH Mannheim, NVwZ 1998, 652 [653]; OVG Münster, NVwZ 1992, 988 [989]¸ Bonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 2001, § 59, Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass, soweit der Ausschluss einer Leistungspflicht nach § 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB wegen des Verstoßes gegen eine Rechtsnorm angenommen werden soll, dieser Verstoß auch die gleiche Qualität haben muss, wie sie für einen Rechtsnormverstoß im Rahmen von § 59 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. § 134 BGB verlangt wird, damit er die Nichtigkeitsfolge auslöst. Andernfalls würden die von der Rechtsprechung entwickelten hohen Voraussetzungen für einen nichtigkeitsbegründenden Rechtsnormverstoß umgangen.
33 Die oben zitierte Rechtsprechung hat in diesen Zusammenhang das Kriterium des „qualifizierten“ Rechtsverstoßes entwickelt und verlangt, dass die verletzte Norm nicht lediglich einen Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungshandelns aufstellen darf, sondern gerade darauf gerichtet sein muss, die Rechtswirksamkeit des getätigten Geschäfts zu unterbinden. Der vom Landesgesetzgeber neu geschaffene § 4 Abs. 2 LBliGG hat diese besondere Qualität nicht. Dies ergibt die Auslegung der Norm.
34 Schon vom Wortlaut her stellt § 4 Abs. 2 LBliGG kein Regelungsprogramm dar, das die Erfüllung eines Vergleichsvertrages, dem der Ansatz einer individuellen Anrechnung zugrunde liegt, verbietet. Der Sinn und Zweck der Norm sowie seine Entstehungsgeschichte bestätigen dieses Ergebnis. Die Norm war im ersten Entwurf des Zukunftssicherungsgesetzes (Drs. 16/861) noch nicht vorgesehen. Sie fand vielmehr während der Ausschussberatungen Eingang in den Gesetzesentwurf, und zwar durch Änderungsanträge der CDU-Fraktion (Drs. 16/869 und 16/1662). Zur Begründung des neuen § 4 Abs. 2 LBliGG wird dort ausgeführt: „Im Sinne einer gesetzgeberischen Klarstellung und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollte die Anrechnung von Pflegeleistungen ausdrücklich gesetzlich geregelt werden.“ (Drs. 16/1662, S. 2) § 4 Abs. 2 LBliGG soll der Verwaltung also ein pauschales und damit einfach zu handhabendes Anrechnungssystem zur Verfügung stellen. Ein unbedingter Verhinderungswille, eine gleichsam „repressive“ Wertentscheidung gegen eine auf einer Einzelfalleinschätzung basierende Anrechnung, ist nicht zu erkennen. Da § 4 Abs. 2 LBliGG nach alledem weder von seinem Wortlaut her noch nach seinem Sinn und Zweck und seiner Entstehungsgeschichte darauf angelegt ist, individualvertragliche Regelungen, die vor seiner Einführung einvernehmlich getroffen wurden, aus der Welt zu schaffen, ist die Norm nicht geeignet, einen qualifizierten Rechtsverstoß i.S.d. oben genannten Rechtsprechung zu begründen. Die Leistung, zu der sich der Beklagte vertraglich verpflichtet hat, ist somit nicht nach § 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
35 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass aus den vorstehenden Gründen auch nicht die Voraussetzungen für eine vom Beklagten gemäß § 323 ZPO zu erhebende Abänderungsklage erfüllt sein würden.
36 Der Vergleichsvertrag vom 19.03.1999 gestaltet folglich weiterhin das Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem. In Anbetracht dieser Tatsache hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass ihm vom Blindengeld nicht mehr als 102,26 Euro abgezogen werden. Der Beklagte ist verpflichtet, dementsprechend zu handeln. Die Anrechnung von 164 Euro, wie sie in dem angegriffenen Bescheid vom 20.01.2004 vorgenommen und im Widerspruchsbescheid vom 27.02.2004 bestätigt wurde, ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 19.3.1999.
37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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