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3 G 4916/06.A•VG Frankfurt 3. Kammer, 2006-11-09, 3 G 4916/06.A
3 G 4916/06.AVerwaltungsgericht / 3. Kammer09.11.2006
Auch zum jetzigen Zeitpunkt ist die Situation in Kabul nicht derart, dass ein aus Europa zurückkehrender junger volljähriger Afghane dort einer extremen Gefährdung ausgesetzt wäre. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 16. Dezember 2005, 3 E 3269/05.A(1)
Entscheidungsdatum: 2006-11-09
Aktenzeichen: 3 G 4916/06.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:1109.3G4916.06.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 60 Abs 7 AufenthG, § 71 AsylVfG, § 51 VwVfG
Auch zum jetzigen Zeitpunkt ist die Situation in Kabul nicht derart, dass ein aus Europa zurückkehrender junger volljähriger Afghane dort einer extremen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 16. Dezember 2005, 3 E 3269/05.A(1)
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
1 Der Antrag ist zulässig. Er ist unter dem Blickwinkel statthaft, dass im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin veranlasst werden soll, die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zurückzunehmen und zwar unter der Maßgabe, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen und deshalb die Ausländerbehörde den Vollzug der Abschiebung vorläufig unterlassen soll.
2 Der Antrag ist jedoch unbegründet.
3 Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, der über § 71 Abs. 4 AsylVfG bei vom Bundesamt als unbeachtlich behandelten Folgeanträgen Anwendung findet nur in Betracht, wenn keine ernstlichen Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.03.1999 - InfAuslR 1999, 256 (259) ). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
4 Ein weiteres Asylverfahren ist nach § 71 Abs. 1 AsylVfG nur dann durchzuführen, wenn sich die der früheren Ablehnung des Asylantrags zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylsuchenden geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dabei muss der Folgeantragsteller eine veränderte Sachlage schlüssig, substantiiert und bezogen auf seine individuelle Situation glaubhaft darlegen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1987 - NVwZ 1988, 258 ). Beweismittel müssen, wie sich aus dem Gesetz ergibt, vorliegen und dürfen nicht lediglich erwartet werden; sie müssen außerdem geeignet sein, die Richtigkeit gerade der für die Entscheidung im Erstverfahren maßgeblichen Feststellungen in Frage zu stellen. Der Folgeantrag ist unzulässig, wenn der Asylsuchende den Grund, auf den er den Wunsch nach einem weiterem Asylverfahren stützt, durch grobes Verschulden in früheren Verfahren nicht geltend gemacht hat, etwa durch Einlegung eines Rechtsbehelfs (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Ferner muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, nachdem der Asylsuchende von dem Grund Kenntnis erlangte (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Sämtliche Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens müssen bereits bei der Folgeantragstellung substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, sofern sie nicht aktenkundig oder offensichtlich sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.12.1989 - NVwZ 1990, 359 ).
5 Diesen Erfordernissen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid vom 04.10.2006 ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht erfüllt sind. Darauf wird in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert vorgetragen, was im Blick auf Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG die Durchführung eines neuen Verfahrens rechtfertigen könnte.
6 Auch die Voraussetzungen für eine abändernde Entscheidung zur Nichtfeststellung eines Abschiebungshindernisses insbesondere nach § 60 Abs. 7 AufenthG bzw. für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nicht vor, soweit es die allgemeinen Gefahren für die dem Antragsteller angesonnene Rückkehr nach Afghanistan in den Raum Kabul betrifft. Der seinerzeitige Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2005 - der Gegenstand der mit Urteil vom 16.12.2005 abgewiesenen Klage (3 E 3269/05.A(1)) gewesen war - beschäftigte sich ausführlich unter Verwertung des vorliegenden Erkenntnismaterials mit der aus der allgemeinen Lage resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Rückkehrern. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass diese zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden können, aber die Lage nicht derart schlecht sei, dass der Antragsteller bei Rückkehr - wie erforderlich - einer extremen Gefährdung ausgesetzt wäre (Seite 3-5 des Bescheides).Auch für die nunmehr im Folgeverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2006 zutreffend keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung für die Person des Antragstellers gesehen. Qualitativ entscheidend haben sich die Verhältnisse nicht geändert. Nach wie vor gehört der Antragsteller als alleinstehender volljähriger Mann nicht zu den als besonders schutzbedürftig anzusehenden Personengruppen. Auch soweit er für den Fall der Rückkehr von allgemeinen Gefahren betroffen sein könnte, obliegt es zunächst allein dem Ermessen der Exekutive im Rahmen einer Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, diese Gefahren zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Dass die insoweit nunmehr maßgebende Erlasslage (Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.07.2005), die eine vorrangige Rückkehr dieses Personenkreises vorsieht, den von Verfassungs wegen gesetzten Grenzen nicht genügen könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Denn die dafür - gegenüber dem Erstverfahren abweichend - erforderliche Feststellung, wonach eine Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, wird auch durch neue Erkenntnisse nicht getragen.
7 Zwar hat es in der Vergangenheit - was in der Antragsschrift im Einzelnen dargelegt wird - auch in Kabul Anschläge gegeben. Diese haben sich allerdings ganz überwiegend entweder gegen Funktionsträger oder die stationierten ausländischen Truppen gerichtet. Die Bevölkerung im Allgemeinen ist davon weniger betroffen. Auch ist es eine Illusion anzunehmen, dass Afghanistan - wie viele andere Länder auch - in Zukunft von Anschlägen verschont bleiben wird. Es hat in der Vergangenheit Anschläge gegeben und es muss damit gerechnet werden, dass es auch zukünftig Anschläge geben wird. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese ein solches Ausmaß annehmen werden, dass von einer konkreten Gefährdung der gesamten - insbesondere in Kabul lebenden - Bevölkerung gesprochen werden kann. Deshalb kann sich der Antragsteller bei einer Rückkehr ebenfalls in Kabul aufhalten. Ihn trifft die fragile Sicherheits- und die schwierige Versorgungslage genauso wie andere Rückkehrer und viele nicht geflüchtete Afghanen. Auch ihm wird mit Hilfe der dort tätigen Hilfsorganisationen ein Überleben möglich sein. Das Schicksal eines Lebens in Afghanistan unter schwierigen Bedingungen teilt der Antragsteller mit Tausenden von Flüchtlingen, die seit dem Sturz der Taliban zurückgekehrt sind und noch weiter zurückkehren. Das Gericht teilt auch nicht die Ansicht des Antragstellers, dass ihm als aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Flüchtling besondere Schwierigkeiten drohen. Zwar ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Auskünfte davon auszugehen, dass die Kriminalität in Afghanistan und insbesondere in Kabul ein weitaus erheblicheres Problem für die Bevölkerung darstellt, als dies in deutschen Großstädten der Fall ist. Andererseits lässt sich jedoch aus den verfügbaren Erkenntnismitteln nicht folgern, jeder - aus Westeuropa - zurückkehrende Flüchtling werde mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald Opfer eines gegen ihn verübten Gewaltverbrechens. Auch der sachverständige Zeuge Dr. D. hat bei seiner Vernehmung am 05.05.2006 vor dem OVG Berlin-Brandenburg angegeben, sich selbst frei in Kabul bewegen zu können, weil er die Landessprache beherrsche, die Mentalität der Menschen kenne und als Iraner weniger gefährdet sei als etwa ein Westeuropäer (Seite 8 des Protokolls). All dies trifft auf den vor seiner Flucht in Afghanistan aufgewachsenen Antragsteller erst recht zu. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund der in Deutschland erworbenen Kenntnisse - insbesondere auch sprachlicher Art - gegenüber vielen anderen in Kabul lebenden Flüchtlingen deutlich im Vorteil ist.
8 Dass hier die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft schon nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG ein Wiederaufgreifen unterlassen haben könnte, ist nicht ersichtlich.
9 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83 b AsylVfG.
10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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