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1 E 2572/06.AO•VG Frankfurt 1. Kammer, 2006-11-08, 1 E 2572/06.AO
1 E 2572/06.AOVerwaltungsgericht / 1. Kammer08.11.2006
1. Die von dem Bundesamt nach § 30 Abs. 3 AsylVfG getroffene Feststellung, dass ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist oder dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (Offensichtlichkeitsurteil) kann mit der Anfechtungsklage isoliert angefochten werden. 2. Ab dem 11. Oktober 2006 ist die Richtlinie des Rates Nr. 2004/83/EG vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 304/12 v. 30.09.2004) zugunsten des Ausländers unmittelbar anwendbar, sofern sie noch nicht in nationales Recht transferiert worden ist. 3. Eine Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 lit. f) der Richtlinie des Rates Nr. 2004/83/EG vom 29.04.2004 ("Handlungen, die gegen Kinder gerichtet sind") kann auch schon darin bestehen, ein dreizehnjähriges Mädchen aus Vietnam allein einem Schlepper zu überlassen, der sie nach Deutschland bringen soll, wo er sie im Transitbereich des Flughafens sich selbst überlässt.
Entscheidungsdatum: 2006-11-08
Aktenzeichen: 1 E 2572/06.AO
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:1108.1E2572.06.AO.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 30 Abs 3 AsylVfG, Art 9 EGRL 83/2004, § 10 Abs 3 AufenthG, § 60 Abs 1 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG
Die von dem Bundesamt nach § 30 Abs. 3 AsylVfG getroffene Feststellung, dass ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist oder dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (Offensichtlichkeitsurteil) kann mit der Anfechtungsklage isoliert angefochten werden.
Ab dem 11. Oktober 2006 ist die Richtlinie des Rates Nr. 2004/83/EG vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 304/12 v. 30.09.2004) zugunsten des Ausländers unmittelbar anwendbar, sofern sie noch nicht in nationales Recht transferiert worden ist.
Eine Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 lit. f) der Richtlinie des Rates Nr. 2004/83/EG vom 29.04.2004 ("Handlungen, die gegen Kinder gerichtet sind") kann auch schon darin bestehen, ein dreizehnjähriges Mädchen aus Vietnam allein einem Schlepper zu überlassen, der sie nach Deutschland bringen soll, wo er sie im Transitbereich des Flughafens sich selbst überlässt.
Der Bescheid der Beklagten vom 26.06.2006 (Az.: 5209084) wird in Nummer 1 und 2 insoweit aufgehoben, als darin ein Offensichtlichkeitsurteil enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die am ....1992 in Vietnam geborene Klägerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Sie wurde von der Bundespolizei am 23.2.2006 im Transitbereich des Flughafens Frankfurt aufgegriffen und beantragte am 3.4.2006 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab sie an, Vollwaise zu sein und mehrere Jahre in einem Waisenhaus namens Hoa Phuong in ihrer Geburtsstadt in Hai Phong gelebt zu haben. Dort sei sie zusammen mit einem weiteren Waisenkind von einem chinesischen Elternpaar adoptiert und mit nach China genommen worden. Nachdem die Adoptiveltern ein eigenes Kind bekommen hätten, hätte sich die Situation für sie verschlechtert. Auch vorher schon sei ihr keine Liebe entgegengebracht worden. Ende 2005 sei sie zusammen mit einem anderen Waisenkind, das die Eltern ebenfalls adoptiert gehabt hätten, von einem schwarzen Mann abgeholt und zunächst mit einem Auto an einen unbekannten Ort gebracht worden. Anschließend sei sie mit dem Flugzeug nach Deutschland gekommen. Ihr sei weder von diesem Manne noch von ihren Adoptiveltern erklärt worden, warum sie nach Deutschland reisen solle. Der für die ausländer- und asylrechtliche Betreuung bestellte Pfleger trug vor, dass die Klägerin möglicherweise ein Opfer der Ein-Kind-Politik in China geworden sei. Möglicherweise sei sie auch Opfer eines Menschenhandels geworden.
2 Mit Bescheid vom 26.6.2006 lehnte die Beklagte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz offensichtlich nicht vorliegen. Weiterhin stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Sie forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach Vietnam an. Gegen diesen dem Pfleger am 28.6.2006 zugestellten Bescheid erhob sie am 5.7.2006 Klage.
3 Sie lässt schriftsätzlich vortragen, es sei zuzugeben, dass Ihr im Falle der Rückkehr nach Vietnam keine politische Verfolgung drohe und auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorlägen. Allerdings würde sie bei ihrer Rückkehr nach Vietnam in eine hoffnungslose Lage geraten. Es läge deshalb ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vor. Die Verfügung der Beklagten sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil das Offensichtlichkeitsurteil nicht gerechtfertigt sei und nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspreche.
4 In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin in Begleitung ihres Onkels T. (deutsche Schreibweise) erschienen, der vom Amtsgericht Simmern zum Vormund der Klägerin bestellt worden ist. Herr T. erklärte, dass er von der Existenz der Klägerin erstmals erfahren habe, als diese sich noch vom Flughafen in Frankfurt aus telefonisch bei ihm gemeldet habe. Er habe darauf die Schwester seiner Frau in Hai Phong angerufen. Diese habe ihm bestätigt, dass es sich um seine Nichte handele. Die Familie in Vietnam sei sehr groß und deshalb könne er nicht alle Familienmitglieder persönlich kennen. Der Vater der Klägerin sei der Bruder seiner - des Herrn T. - Ehefrau. Die Eltern lebten getrennt. Der Aufenthalt der Mutter sei ihm unbekannt. Der Vater habe neu geheiratet und aus der neuen Ehe weitere Kinder. Das sei wohl der Grund gewesen, warum er die Klägerin in ein Waisenhaus gegeben habe. Dort sei die Klägerin aber regelmäßig von Familienangehörigen besucht worden. Auf Nachfrage des Gerichts erklärt die Klägerin dazu, sie sei regelmäßig an den Wochenenden und an Feiertagen von einem Onkel, einer Tante und von der Großmutter besucht worden. Der Vater habe sie jedoch nicht besucht. Herr T. erklärte weiter, dass die Klägerin bis zum Antritt ihrer Reise nach Deutschland in dem Waisenhaus in Hai Phong gelebt habe. Diese Stadt liege etwa 130 km von der chinesischen Grenze entfernt. Es sei möglich, dass sie auf dem Landweg nach China gebracht worden sei und von dort den Flug nach Deutschland angetreten habe. Seit ihrer Ankunft in Deutschland habe die Klägerin in einem Kinderheim der Stadt Frankfurt gelebt, wo er sie regelmäßig besucht habe. Erst seit vier Tagen lebe sie jetzt bei ihm in R.. Dort solle sie jetzt auch die Schule besuchen.
5 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2006 hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils und hinsichtlich der Feststellungen zu Abschiebungsverboten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass der Abschiebung der Klägerin nach Vietnam ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG entgegensteht.
6 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Die Beklagte beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
8 Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
9 Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann das Offensichtlichkeitsurteil mit der Klage isoliert angegriffen werden, ohne zugleich die Asylanerkennung oder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu begehren. Seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005 ist das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 3 AsylVfG nämlich mit einer eigenständigen materiellrechtlichen Beschwer verbunden. Während das Offensichtlichkeitsurteil nach der früheren Rechtslage nämlich nur asylverfahrens- und asylprozessrechtliche Konsequenzen hatte, kann es nunmehr gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Dauer der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor erfolgter Ausreise entgegenstehen. Das Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des Offensichtlichkeitsurteils hängt auch nicht davon ab, ob im Asylprozess Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen sind. Denn es ist möglich, dass der betroffene Ausländer aus anderen Gründen auf Dauer geduldet werden muss und dann ein Interesse daran hat, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erlangen.
10 Die Klage ist hinsichtlich der Anfechtung des Offensichtlichkeitsurteils auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
11 Es kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin wegen des Umstandes, dass sie ein Kind ist, vor ihrer Ausreise in einer ihre Menschenrechte schwerwiegend verletzenden Weise Verfolgungshandlungen ausgesetzt worden ist. Dafür spricht allein, dass sie unbegleitet in ein fremdes Land verfrachtet wurde. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts bemisst sich nämlich seit dem 11. Oktober 2006 nicht mehr nur nach den Vorgaben des Art. 16a GG, des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes, sondern auch nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 304/12 v. 30.09.2004), die, soweit sie noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, ab dem Ende der Umsetzungsfrist, d.h. ab dem 11.10.2006, unmittelbar anzuwenden ist. Nach Art. 9 Abs. 1 RL gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Absatz 2 lit. f) führt in diesem Zusammenhang insbesondere Handlungen an, „die gegen Kinder gerichtet sind“. Eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung in Bezug auf Kinder liegt jedenfalls dann vor, wenn diesen der erforderliche Schutz und die erforderliche Betreuung entzogen werden. Es ist jedenfalls nicht mit Offensichtlichkeit auszuschließen, dass bereits die Übergabe der Klägerin an einen Schlepper, der sie nach Deutschland gebracht und hier, wie vorauszusehen war, im Stich gelassen hat, eine solche Menschenrechtsverletzung darstellt. Dass diese Verfolgung nicht von einem Staat ausging, sondern von Privaten, steht der Verfolgung nicht entgegen, da nach der Richtlinie die Verfolgung auch dann beachtlich ist, wenn sie von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, sofern der Staat entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Art. 6 RL). Hinsichtlich der Verhältnisse in Vietnam verbietet sich insoweit jedenfalls ein Offensichtlichkeitsurteil. Schließlich verbietet auch der Umstand, dass ein im Umgang mit deutschen Behörden naturgemäß unerfahrenes minderjähriges Mädchen für den Vortrag vor den deutschen Behörden auf sich gestellt war, die rechtliche Beurteilung ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet.
12 Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Die negative Feststellung von Abschiebungsverboten ist rechtmäßig. Insbesondere liegt kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Aufgrund der Erklärungen der Klägerin und ihres Vormunds in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam nicht einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, sondern damit rechnen könnte, von ihrer Familie in Obhut genommen zu werden. Zwar hat die Klägerin danach vor ihrer Ausreise in einem Waisen- oder Kinderheim in Vietnam gelebt, obwohl ihre Eltern nicht gestorben sind. Es scheint auch so zu sein, dass die leiblichen Eltern nicht bereit sind, sich um sie zu kümmern. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass es nicht andere Familienangehörige gibt, die sich um sie kümmern würden. Dafür spricht, dass die Klägerin auch während ihres Aufenthaltes in dem Waisenhaus immer im Kontakt zu ihrer Familie stand und von Familienangehörigen besucht wurde. Offensichtlich wurde sie auch von diesen mit der Telefonnummer ihres Onkels in Deutschland ausgestattet, um hier wieder versorgt zu werden. Es ist davon auszugehen, dass die Familie die Ausreise organisiert hat, um der Klägerin eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Das spricht gegen die Befürchtung, sie könne im Falle ihrer Rückkehr sich selbst überlassen bleiben.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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