VG Frankfurt 10. Kammer, 2006-10-19, 10 E 1994/04

10 E 1994/04Verwaltungsgericht / Chamber 1019.10.2006

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 1994/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-19

Aktenzeichen: 10 E 1994/04

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:1019.10E1994.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Gründe

1 I.

Die Klägerin wird seit Dezember 1995 als Rundfunkteilnehmerin mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät im Datenbestand der Beklagten geführt.

2 Die erste Anmeldung erfolgte aufgrund eines Besuchs des Außendienstes des Beklagten im Jahre 1996. Die Klägerin kam den Zahlungen nicht nach. Ihre Anschrift wurde in der Folgezeit in Folge von Umzügen von dem Beklagten nicht ermittelt. Umzugsmeldungen sind nicht eingegangen. Im September 2002 wurde die Anschrift der Klägerin ermittelt. In zwei Gesprächen mit einem (ehemaligen) Außendienstmitarbeiter des Beklagten gab die Klägerin an, seit Januar 2001 Geräte bereit zu halten, was der Außendienstmitarbeiter sodann auf der von ihr unterschriebenen Anmeldung vermerkte.

3 Widerspruch gegen den darauf ergangenen Gebührenbescheid vom 03.06.2003 (Blatt 5 der Behördenakte) über 215,06 € für die Zeit von 01/2002 bis 01/2003 erhob die Klägerin ausweislich der Behördenakten nicht.

4 Mit Bescheid vom 04.03.2003 wurde die Klägerin für die Zeit vom 01.02.2004 bis 31.01.2005 von den Rundfunkgebühren befreit (Blatt 7 der Behördenakten).

5 Die GEZ (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland), als Einzugsstelle des Beklagten, betrieb die Vollstreckung des genannten Gebührenbescheides und veranlasste eine Kontenpfändung. Es wurde eine Summe über 270,46 € eingezogen.

6 Mit Schriftsatz vom 01.04.2004, bei Gericht am 27.04.2004 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben und will die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 270,46 € nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz hinaus seit Rechtshängigkeit erreichen. Zur Begründung führt sie an, dass dem Beklagten die eingezogene Summe nicht zustehe, er sei vielmehr ungerechtfertigt bereichert. Sie habe gegen die Gebührenanforderung Widerspruch erhoben, da sie bis zum 01.01.2002 über keine Rundfunkgeräte verfügt habe. Wie sich aus dem Formular des Beklagten „Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten“, von dem die Klägerin eine Fotokopie zu den Gerichtsakten (Blatt 4 der Gerichtsakten) gereicht hat, ergebe, sei in der Zeile 1 kein Datum eingetragen. Dagegen sei bei dem Formular, das sich in den Behördenakten befinde (Bl. 2 der Behördenakten), in der Zeile 1 unter „seit“ für den Monat „01“ und das Jahr „02“ eingetragen. Diese Eintragung sei nachträglich erfolgt. Damit sei eine Urkunde, die eine Willenserklärung der Klägerin beinhalte, nachträglich geändert worden. Jedenfalls sei diese Eintragung nicht vom Willen der Klägerin getragen. Es seien daher keine Geräte angemeldet worden; infolgedessen bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebühren.

7 Ferner argumentiert die Klägerin, der Sachverhalt sei der GEZ, bevor diese in die Zwangsvollstreckung eingetreten sei, mitgeteilt worden. Die Zwangsvollstreckung sei daher unbegründet gewesen, deshalb könne der Beklagte auch nicht die Gebühren oder die Kosten der Rechtsverfolgung erstattet verlangen, auch diesbezüglich sei er ungerechtfertigt bereichert.

8 Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Die Klage sei schon unzulässig, denn der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Sie hätte gegen den Gebührenbescheid vom 03.06.2003 im Wege der Anfechtungsklage vorgehen müssen, das habe sie aber nicht getan. Gegen den Gebührenbescheid sei auch kein Widerspruch erhoben worden.

9 Die Klage erweise sich darüber hinaus auch als unbegründet, denn der Bescheid sei rechtmäßig und die Klägerin sei nicht in ihren Rechten verletzt. Darüber hinaus sei die Forderung auch materiell rechtmäßig, so dass ein Rückforderungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) nicht gegeben sei. Entgegen der Behauptung der Klägerin, habe sie auch anlässlich des Besuchs des Außendienstmitarbeiters vom 25.01.2003 ihre Rundfunkgeräte (erneut) angemeldet. Sie habe angegeben, seit Januar 2002 Geräte bereit zu halten. Dies habe der Beauftragte nach Klärung bei einem weiteren (zweiten) Besuch auf der Anmeldung schriftlich festgehalten. Erst mit Schriftsatz vom 18.11.2003 - also mehr als ein dreiviertel Jahr später - habe die Klägerin der Anmeldung widersprochen. Davor seien ihr am 06.02.2003 eine Rechnung, am 03.04.2003 eine Erinnerung, am 03.06.2003 der Gebührenbescheid, am 05.08. und am 05.09.2003 jeweils Mahnungen zugegangen. Diese seien unbeantwortet geblieben. Postrückläufe seien ebenfalls nicht verzeichnet worden. Erst nach dem Vollstreckungsersuchen vom 02.10.2003 habe sich die Klägerin an den Beklagten gewandt. Die Forderung sei deshalb rechtmäßig, insbesondere liege ihr ein bestandskräftiger Gebührenbescheid zugrunde, welcher Grundlage für die erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen und die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten gewesen sei.

10 Die Behördenakten der Beklagten (Bl. 1 bis 22) haben vorgelegen.

11 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.07.2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12 II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

13 Nach §§ 114 Abs. 1 und 121 Abs. 2 ZPO, die hier wegen § 166 VwGO gelten, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier für den Prozesskostenhilfeantrag nicht ersichtlich, weil hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestehen, selbst wenn man auf den für das Prozesskostenhilfeverfahren maßgebenden Zeitpunkt abstellt.

14 Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist nicht erkennbar, denn dem steht der Zahlungsanspruch aus dem unanfechtbaren Gebührenbescheid vom 03.06.2003 entgegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin der Bescheid nicht bekannt gegeben worden ist. Das folgt schon daraus, dass für die an die Klägerin gerichteten Postsendungen zwischen dem 06.02. und 05.09.2003 keine Postrückläufe zu verzeichnen gewesen sind. Dies stellt ein deutliches Indiz dafür dar, dass die Postsendungen auf dem üblichen Wege an die Klägerin gelangt sein müssen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall gewesen sein kann, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Von daher ist gegen den Bestand des Gebührenbescheides und demzufolge auch gegen die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen nichts einzuwenden. Deshalb ist die Klägerin auch verpflichtet die Aufwendungen für die Vollstreckung zu tragen.

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