VG Frankfurt 9. Kammer, 2006-06-02, 9 E 103/06

9 E 103/06Verwaltungsgericht / Chamber 902.06.2006

Regest

Die Patienten mit diagnostizierter Osteoporose, die medikamentös behandelt wird, sind Knochendichtemessungen in einem Abstand von 2 Jahren beihilfefähig.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 103/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-02

Aktenzeichen: 9 E 103/06

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0602.9E103.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Patienten mit diagnostizierter Osteoporose, die medikamentös behandelt wird, sind Knochendichtemessungen in einem Abstand von 2 Jahren beihilfefähig.

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 20.01.2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom 5.12.2005 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 41 € zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und begehrt die Bewilligung von Beihilfe für eine Aufnahmeuntersuchung im Rahmen eines Kuraufenthaltes und für eine Knochendichtemessung.

2 Der Kläger leidet unter anderem an Osteoporose, die medikamentös behandelt wird.

3 Vom 10. bis zum 24.07.2004 befand sich der Kläger zur Kur.

4 Mit Antrag vom 2.01.2005 beantragte der Kläger u.a. die Bewilligung von Beihilfe für Leistungen im Rahmen dieser Kur (u.a. Kosten einer Aufnahmeuntersuchung in Höhe von 33,82 €) und für eine am 18.11.2004 von seinem Orthopäden durchgeführte Knochendichtemessung (Kosten in Höhe von 35 €).

5 Die Beklagte lehnte die Zahlung von Beihilfe in Bezug auf die Aufnahmeuntersuchung und in Bezug auf die Knochendichtemessung ab. Es sei nicht ersichtlich, ob die Untersuchung während der Kur von einem Arzt oder Heilbehandler durchgeführt worden sei. Die Knochendichtemessung sei eine nicht beihilfefähige Leistung, die auf Wunsch erbracht worden sei. Es seien aber nur solche Aufwendungen beihilfefähig, die aus Anlass einer Krankheit entstanden seien.

6 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4.02.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5.12.2005, zugestellt am 7.12.2005, zurückwies. Hierbei vertiefte sie ihre Begründung des Ausgangsbescheides.

7 Am 9.01. 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Durchführung der Untersuchung während der Kur durch einen Arzt ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen; eine Knochendichtemessung sei wegen seiner Osteoporose in regelmäßigen Abständen notwendig.

8 Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 20.01.2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom 5.12.2005 zu verpflichten, dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 41,29 € zu gewähren.

9 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Begründung im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren. Die Notwendigkeit der Kosten der Untersuchung während der Kur sei nicht nachgewiesen. Zwei Heftstreifen Verwaltungsvorgänge der Beklagten liegen vor und sind Grundlage der Entscheidung.

11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird darauf und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

13 Die zulässige Klage hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg, da dem Kläger ein Anspruch auf eine weitere Beihilfe in Höhe von 41 € zusteht und die dem entgegenstehenden Bescheide der Beklagten insoweit rechtswidrig sind.

14 Die Beihilfefähigkeit der Untersuchung während der Kur des Klägers ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HbeihVO, wonach während einer Sanatoriumsbehandlung alle Aufwendungen für ärztliche Leistungen aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig sind. Obwohl die Beklagte ausweislich ihrer Klageerwiderung wohl nicht an dem Einwand festhält, es sei unklar, ob es sich bei der abgerechneten Untersuchung um eine ärztliche Leistung handelt, weist das Gericht darauf hin, dass es an diesem Umstand keinen Zweifel hat. Aus der vom Kläger vorgelegten Rechnung ergibt sich, dass es sich um Verordnungen einer Ärztin handelt. Das bedeutet, dass die fragliche Untersuchung, die den Verordnungen zugrunde liegt, von dieser Ärztin durchgeführt worden ist. Soweit die Beklagte nunmehr vortragen lässt, die Erforderlichkeit einer Untersuchung sei nicht nachgewiesen, erschließt sich dem Gericht dieser Einwand ebenso wenig. Eine ärztliche Verordnung von Kurleistungen ohne eine vorherige ärztliche Untersuchung wäre unzulässig. Wenn die Beklagte die Beihilfefähigkeit der im Rahmen der Kur verordneten Leistungen anerkennt, wie sie dies durch ihren Bescheid vom 20.01.2005 getan hat, kann sie die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung nicht wirksam bestreiten. Die Kosten der am 18.11.2004 ärztlich verordneten und durchgeführten Knochendichtemessung sind dem Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HbeihVO, wonach alle Aufwendungen für ärztliche Leistungen aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig sind, anteilig zu erstatten.

15 Nach der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Diagnose leidet der Kläger unter Osteoporose, die medikamentös behandelt wird. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich für das Gericht die Notwendigkeit einer Knochendichtemessung aus den Leitlinien des Dachverbandes der Deutschsprachigen Wissenschaftlichen Osteologischen Gesellschaften e.V. (DVO), die sowohl in ihrer Fassung aus dem Jahre 2003 (DVO-Leitlinie Osteoporose des älteren Menschen) als auch in der sich noch im Entwurfsstadium befindenden Fassung aus dem Jahre 2006 (Prophylaxe, Diagnostik und Therapie der Osteoporose ab der Menopause, bei Männern ab dem 60. Lebensjahr) bei diagnostizierter Osteoporose DXA-Messungen in einem Abstand von zwei Jahren empfehlen. Höhere Intervalle der Kontrolluntersuchung werden nur zu Beginn einer Glucocorticoidtherapie als sinnvoll angesehen. Da nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen dem Kläger zuletzt von der Beklagten eine Beihilfe für die Kosten einer Knochendichtemessung am 26.09.2002 gewährt worden ist, sind die nunmehr geltend gemachten Kosten für eine Untersuchung am 18.11.2004 beihilfefähig.

16 Für den Kläger ist ein Bemessungssatz von 60% zugrunde zu legen (§ 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 HBeihVO). Der Erstattungsbetrag ist nach § 17 Abs. 8 HBeihVO abzurunden, weshalb die Klage in geringfügigem Umstand abzuweisen war.

17 Da die Beklagte im Wesentlichen unterlegen ist, hat sie nach §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

18 Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).

19 Beschluss

20 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41,29 € festgesetzt.

21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG.

22 Hinweis: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten eine Beschwerde nicht zu (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG).

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