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5 G 1304/06 (V)•VG Frankfurt 5. Kammer, 2006-05-09, 5 G 1304/06 (V)
5 G 1304/06 (V)Verwaltungsgericht / 5. Kammer09.05.2006
Entscheidungsdatum: 2006-05-09
Aktenzeichen: 5 G 1304/06 (V)
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0509.5G1304.06V.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 GastG, § 21 GastG, § 80 Abs 5 VwGO
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abwiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
1 I.
Die Antragstellerin betreibt die Gaststätte "..." in H.. Als Geschäftsführer war bei ihr ein Herr C. P. beschäftigt. Herr P. wurde am 10.01.2006 vom Amtsgericht Hanau wegen eines Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie eines Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Deren Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt (Az. 4402 Js 18755/05 K 52 Ls). Herr P hatte am 22.11.2005 in der Gaststätte "..." zehn Gramm Kokainzubereitung an einen Scheinaufkäufer der Hessischen Polizei verkauft und am 29.11.2005 auf dem Parkplatz vor der Gaststätte "..." hundert Gramm einer Kokainzubereitung.
2 Nach entsprechender Anhörung untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 22.02.2006 mit sofortiger Wirkung Herrn P zu beschäftigen. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin untersagt, Herrn P Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten und die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, Herr P führe die Gaststätte im Auftrag der Antragstellerin. Die Verstöße gegen das BtMG wögen gewerberechtlich so schwer, dass die Beschäftigung des Herrn P in keiner Tätigkeit mehr zugestanden werden könne. Die Herrn P zur Last gelegten Taten stünden in räumlichem und inhaltlichem Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb. Über das Beschäftigungsverbot hinaus müsse sichergestellt werden, dass sich Herr P in den Räumen der Gaststätte aufhalte. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, um eventuell eintretende Gefahren für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen zu vermeiden. Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten müsse sichergestellt werden, dass weitere Drogendelikte in den Betriebsräumen nicht begangen würden. Dies sei aber nicht auszuschließen, auch wenn weitere Drogendelikte, die durch Herrn P begangen werden könnten, nicht zwingend seien. Die Gaststätte werde aber vor allen Dingen auch von jungen Gästen aufgesucht, die vor den Gefahren, die von Drogendelikten ausgingen, zu schützen seien.
3 Am 7. April 2006 hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie verweist darauf, dass sie ohne Herrn P die Gaststätte nicht führen könne, weil er alles für sie erledige. Darüber hinaus sei es ganz unwahrscheinlich, dass er erneut Straftaten begehe, weil er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. Schließlich seien die Straftaten nicht gegenüber einem Bürger begangen worden, sondern gegenüber einem verdeckten Ermittler der Polizei und deshalb auch insbesondere nicht gegenüber einem Jugendlichen. Das Strafgericht habe Herrn P als einsichtigen und reuigen Angeklagten bezeichnet. Herr P wolle sich auf keinen Fall der Gefahr aussetzen, dass die Bewährung widerrufen werde. Deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass er einen vergleichbaren Fehler nochmals begehe. Es müssten die gesamten Umstände gewürdigt werden. Dazu gehöre auch, dass Herr P seine beruflichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt habe. Die Antragstellerin sei auf die Mitarbeit von Herrn P angewiesen. Es handele sich um ihren Lebensgefährten, der einen Betrag von 30.000,- Euro in die Gaststätte investiert habe. Sie selbst habe ein kleines Kind und benötige deshalb die Hilfe des Herrn P in der Gaststätte. Das allgemeine Zutrittsverbot zu den Geschäftsräumen der Gaststätte sei unverhältnismäßig. Herr P müsse die Möglichkeit haben, für die Antragstellerin z. B. Reparaturmaßnahmen durchzuführen.
4 Sie beantragt,
5 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.03.2006 gegen die Verfügung vom 22.02.2006 wiederherzustellen, bzw. die sofortige Vollziehung aufzuheben.
6 Die Antragsgegnerin beantragt,
7 den Antrag abzuweisen.
8 Sie verweist darauf, dass das Beschäftigungsverbot nach § 21 Abs. 1 GaststättenG gerechtfertigt sei, weil Herr P nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit in einer Gaststätte besitze. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich ohne weiteres aus den Straftaten. Die Frage, wo der Antragsteller die Kokainzubereitungen verkauft habe, sei dabei unerheblich. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Leiter der Gaststätte wirke. Die bloße Aussetzung einer Strafe auf Bewährung biete noch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die durch die Strafbegehung indizierte Unzuverlässigkeit bereits wieder als Zuverlässigkeit zu werten sei. Das Bundesverwaltungsgericht verweise in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung auch darauf, dass ein Wohlverhalten des Straftäters während der Bewährungszeit durch den Druck des Strafverfahrens bedingt sein könne. Ebenso sei ein Wohlverhalten des Betroffenen während des Verwaltungsverfahrens wenig bedeutsam. So liege die Sache gerade auch hier. Hier sei insbesondere die Tat zu würdigen. Der Kläger habe nicht nur ein Vergehen, sondern auch ein Verbrechen begangen.
9 Das Zutrittsverbot nach § 5 Abs. 1 GaststättenG sei ebenfalls rechtmäßig. Auch außerhalb der Öffnungszeiten der Gaststätte sei der Schutz der Gäste und der Beschäftigten vorrangig vor dem privaten Interesse der Antragstellerin. Ob eine Person unzuverlässig sei oder nicht bzw. ob sie möglicherweise gegen das BtMG verstoße oder nicht sei nicht an Öffnungszeiten einer Gaststätte gebunden.
10 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Behördenakte und den der Strafakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau Az. 4402 Js 18755/05 K 52 Ls.
11 II
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herstellen. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn die angegriffene Verfügung rechtswidrig ist und das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Vielmehr überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin darin, vorläufig von dem Vollzug des Beschäftigungsverbotes verschont zu bleiben. Die angegriffene Verfügung ist nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand nämlich nicht zu beanstanden.
12 Nach § 21 Abs. 1 GaststättenG kann die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Antragsgegnerin ist zurecht davon ausgegangen, dass Herr P, den die Antragstellerin als Geschäftsführer beschäftigt hat, nicht zuverlässig i. S. d. Gesetzes ist. Er ist unstreitig wegen Handels mit Kokainzubereitungen vom Amtsgericht Hanau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Es ist offensichtlich, dass eine Person, die mit Rauschgift handelt, unzuverlässig i. S. d. Gesetzes ist. Allerdings müssen alle Umstände bei der Beurteilung, ob das Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden darf, berücksichtigt werden. Dies ist aber hier erfolgt. Anders als die Antragstellerin meint, kommt es allerdings darauf an, wo der Antragsteller mit Kokain gehandelt hat. Sie unterliegt einem Irrtum, wenn sie davon ausgeht, dass ein Handel mit Kokain "nur" auf dem Parkplatz der Gaststätte sich nicht auf die Zuverlässigkeit auswirken kann. Hier spielt eine Rolle, dass Herr P über der Gaststätte wohnt und von daher sich der Parkplatz, der aber auch zu den Öffnungszeiten der Gaststätte von den Gästen frequentiert wird, als "Handelsort" geradezu anbietet. Darüber hinaus ist aber auch entscheidend, dass das Handeln mit zehn Gramm Kokain nicht auf dem Parkplatz der Gaststätte stattfand, sondern ausweislich der Strafakte in der Gaststätte selbst. Das zeigt, dass Herr P keinerlei Scheu hatte, auch den Gaststättenbetrieb mit in seine Geschäfte einzubeziehen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Gäste der Gaststätte, zu denen auch junge Leute gehören, weil in der Gaststätte viele Spielautomaten aufgestellt sind, vor solchen Machenschaften geschützt werden müssen. Die Antragstellerin irrt aber auch, wenn sie davon ausgeht, dass allein die Tatsache, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Zuverlässigkeit des Antragstellers quasi wiederherstellt. Hier spielt nämlich eine Rolle, dass es sich bei der Verurteilung von einem Jahr und acht Monaten nicht um eine einzige Strafe handelt, sondern eine Gesamtfreiheitsstrafe, die sich aus der Verurteilung für zwei Taten zusammensetzt, so dass Herr P insofern eine "Vergünstigung", die das Strafgesetz vorsieht, erfahren hat. Die zugrunde liegenden Taten lassen keine Zweifel daran, dass Herr P verantwortungslos gehandelt hat. Die Tatsache, dass er "nur" zur Bewährung verurteilt worden ist, ändert daran nichts. Angesichts der fehlenden Verurteilungen konnte der Strafrichter die Erwartung hegen, dass Herr P für die Zukunft sich der Strafbarkeit enthalten wird. Dies genügt aber nicht, um ihn gaststättenrechtlich wiederum als zuverlässig anzusehen. Denn nach dem Inhalt der Strafakte hat Herr P angegeben, dass er mit dem Kokain gehandelt hat, weil er Geld gebraucht habe, denn er habe sich mit der Finanzierung der Gaststätte übernommen. Dieser Umstand ist durch die Verurteilung nicht ausgeräumt worden. Der weitere Betrieb der Gaststätte durch ihn fordert Geld. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er in einer Notsituation wieder zu illegalen Handlungen greift. Darüber hinaus ist allein der Umstand der Bewährungsstrafe noch kein Anhaltspunkt dafür, dass Herr P wieder zuverlässig ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.1987 (GewArch 1987, Seite 351 f.) führt hierzu nur aus, dass die näher begründete Prognose des Strafrichters, die ihn zur Bewährungsstrafe bewogen hat, für die Verwaltungsbehörde und die Verwaltungsgerichte von tatsächlichem Gewicht ist. Andererseits ist aber genauso zu berücksichtigen, dass das Wohlverhalten während des Strafverfahrens und in der Bewährungszeit nicht von vorneherein bedeutungslos ist, bei seiner Gewichtung aber zu berücksichtigen ist, dass das Wohlverhalten durch den Druck des Strafverfahrens bzw. der ausgesetzten Strafvollstreckung bedingt sein kann. Dieser Gesichtspunkt kann freilich umso mehr zurücktreten je länger eine solche Drucksituation, während der der Betroffene sein Wohlverhalten durchhält, andauert. In jedem Fall ist aber eine Gesamtwürdigung der Umstände, namentlich auch die Art und die Umstände der Straftat und die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen. Gerade diese Gesamtwürdigung muss hier zu einer negativen Entscheidung führen. In dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um ein Vergehen der Wahlfälschung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im vorliegenden Fall geht es um die Verurteilung auch wegen eines Verbrechens, das besonders verwerflich ist, weil sich der Antragsteller an der Sucht Anderer versucht hat zu bereichern. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass gerade Gaststätten und ihr Umfeld vielfältige Möglichkeiten bieten, Kontakt zu potenziellen Kunden aufzubauen. Das muss unter allen Umständen verhindert werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung im vergangenen November und dem Wohlverhalten des Herrn P bis heute nur wenige Monate vergangen sind. Aus einer Straffreiheit in dieser kurzen Zeit kann nicht geschlossen werden, dass er bereit ist für die Zukunft von strafbarem Verhalten abzusehen. Dass er nicht ohne Weiteres bereit ist, die bestehende Rechtslage anzuerkennen, zeigt auch der Umstand, dass er trotz des Beschäftigungsverbotes, das mit der Verfügung vom 22.02.2006 ausgesprochen worden war, am 10. März 2006 arbeitend in der Gaststätte angetroffen wurde. Erst das Nachkontrollieren der Behörde hat dazu geführt, dass er von diesem Tätigwerden abgelassen hat. Schließlich ist auch das Gebot, Herrn P am Betreten der Gaststätte zu hindern, § 5 Abs. 1 GastG rechtmäßig. Es ist insgesamt vor allem verhältnismäßig. Denn es muss sichergestellt sein, dass die Gaststätte ohne jeglichen Einfluss des Herrn P geführt wird. Ohne weiteres ergibt sich das für die Zeit, in der die Gaststätte geöffnet ist. Aber auch während der Schließungszeit der Gaststätte muss ein Betreten der Gaststättenräumlichkeiten verhindert werden. Schließlich hat Herr P einen Teil seines Geschäftes in der Gaststätte selbst abgewickelt und dort offenbar auch Kokain gelagert (zum Betretensverbot vergleiche Beschluss des HessVGH vom 14.06.1988, NVwZ 1988, Seite 1149 f.; Urteil VGH Bawü vom 25.06.1993, GewArch 1993, Seite 388 f.).Der Hilfsantrag, die Vollziehung aufzuheben, ist ebenfalls unbegründet. Die Anordnung des Sofortvollzuges begegnet keinerlei formellen Bedenken. Sie ist entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO begründet.
13 Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
14 Die Festsetzung des Streitwertes geht in der Hauptsache entsprechend dem Streitwertkatalog in der Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Wert von 15.000,- Euro aus. Nachdem die Antragstellerin vorgetragen hat, Herr P führe ihr die Gaststätte, weil sie sich selbst nicht kümmern könne, muss das Beschäftigungsverbot für sie wie eine Gaststättenuntersagung wirken. Im Hinblick darauf, dass nur eine vorläufige Regelung zu treffen war, wurde der Wert um die Hälfte reduziert (§ 52 GKG).
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