VG Frankfurt 10. Kammer, 2006-05-05, 10 E 6976/04 (1)

10 E 6976/04 (1)Verwaltungsgericht / Chamber 1005.05.2006

Regest

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; zweites Fortbildungsziel; Koch; staatlich geprüfter Betriebswirt; , geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 6976/04 (1) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-05

Aktenzeichen: 10 E 6976/04 (1)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0505.10E6976.04.1.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 AFBG, § 6 Abs 3 S 1 AFBG, § 6 Abs 3 S 2 AFBG

Leitsatz

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; zweites Fortbildungsziel; Koch; staatlich geprüfter Betriebswirt; , geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S wird abgelehnt.

Gründe

1 I

Der Kläger absolvierte nach einer Berufsausbildung zum Koch von Oktober 1987 bis September 1989 eine Fortbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt an der staatlich anerkannten privaten Hotelfachschule Stadthagen. Von April bis Oktober 2004 nahm er an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zur geprüften Werkschutzfachkraft teil, nachdem er zuvor als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt war. Für den Lehrgang zum geprüften Meister für Schutz und Sicherheit in Teilzeitform von November 2004 bis Mai 2006 bei dem IHK Bildungszentrum in Frankfurt am Main beantragte er am 16.9.2004 Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

2 Mit Bescheid vom 21.9.2004 lehnte die Behörde des Beklagten den Antrag ab, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S.1, Abs. 3 AFBG für die Förderung einer Vorbereitung auf einen zweiten beruflichen Fortbildungsabschluss nicht erfüllt seien.

3 Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch mit dem der Kläger geltend machte, dass er im November 2002 seine langjährige selbständige Tätigkeit wegen Unrentabilität habe aufgeben müssen. Im Anschluss daran sei er als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt gewesen und hätte von April 2004 bis Oktober 2004 an den Werkschutzlehrgängen Teil I - IV teilgenommen. Voraussetzung für die Teilnahme an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum geprüften Meister für Schutz und Sicherheit seien das Bestehen der Prüfung zur Werkschutzfachkraft und die nachgewiesene Berufserfahrung gewesen.

4 Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 1.12.2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: "Nach § 6 Abs.1 S.1 AFBG wird Förderung vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs.1 S.1 Nr.2 AFBG und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Förderung wird nach § 6 Abs.1 S.2 AFBG nicht geleistet, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits eine berufliche Qualifikation erworben hat, die von ihm oder ihr angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist.

5 Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die erste Fortbildungsmaßnahme nach diesem Gesetz gefördert oder mit der Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist.

6 Demgegenüber regelt § 6 Abs.3 S.1 AFBG, dass die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs.1 S.1 Nr.2 AFBG gefördert wird, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungszieles eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann nach § 6 Abs.3 S.2 AFBG die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.

7 Sie absolvierten bereits eine berufliche Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs.1 S.1 Nr.2 AFBG zum Staatlich geprüften Betriebswirt. Der Umstand, dass Sie diesen Kurs selbst finanziert haben, kann dabei keine Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der Teilnahme an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschluss zum Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit handelt es sich daher um ein zweites Fortbildungsziel.

8 In Ihrem Fall sind jedoch nicht die Voraussetzungen zur Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel nach § 6 Abs.3 BAföG erfüllt. Einerseits wird der Zugang zu dieser Meisterprüfung nicht erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungszieles eröffnet, sondern aufgrund Ihrer mehrjährigen Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter und der bestandenen Prüfung zur Geprüften Werkschutzfachkraft. Andererseits liegen auch keine besonderen Umstände des Einzelfalles vor. Dabei handelt es sich um Umstände, deren Eintritt grundsätzlich nicht im Einflussbereich des Antragstellers liegt. Besondere Umstände des Einzelfalles sind z.B. ein Berufswechsel aus Gesundheitsgründen, rechtliche oder faktische Unverwertbarkeit des 1. Fortbildungsabschlusses.

9 Sie gaben lediglich an, im November 2002 Ihre selbständige Tätigkeit wegen Unrentabilität aufgegeben zu haben. Allein dieser Umstand rechtfertigt jedoch unter förderungsrechtlichen Aspekten keinen vollständigen Berufswechsel mit der anschließenden Förderung einer zweiten Fortbildungsmaßnahme. Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Arbeitsmarkt für Sie keine Möglichkeit mehr bestanden hätte mit Ihrer Berufsausbildung zum Koch und der anschließenden Fortbildung eine Beschäftigung zu finden, sind nicht erkennbar." Mit Schriftsatz vom 22.12.2004, bei Gericht am 24.12.2004 eingegangen, erhob der Kläger Klage, mit der er sein Anliegen weiter verfolgt. Er will die Bewilligung von Aufstiegsförderung erreichen.

10 Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertige nicht jede negative berufliche Entwicklung automatisch eine Förderung einer weiteren beruflichen Fortbildung.

11 Im Übrigen lasse sich aus den eingereichten Absagen seiner Bewerbungen entnehmen, dass der Kläger dem Anforderungsprofil nicht entsprochen habe. Es nicht belegt, dass es dem Kläger aufgrund seiner beruflichen Qualifikation unmöglich sein werde, eine berufliche Tätigkeit entsprechend seiner Ausbildung als Koch bzw. als staatlich geprüfter Betriebswirt zu erhalten. Inwieweit der Umstand für die Ablehnungsschreiben relevant sei, dass er seine Tätigkeit als Pächter eines Betriebsrestaurants "unfreiwillig" und verschuldet habe aufgeben müssen, könne dahingestellt bleiben.

12 Mit Schriftsatz vom 2.8.2005 bei Gericht am 3.8.2005 eingegangen, hat der Kläger Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt S beantragt.

13 Die Behördenakten haben vorgelegen (ein Band, Bl. 1 bis 24).

14 Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 28.04.2006).

15 II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

16 Nach § 114 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 ZPO, die hier wegen § 166 VwGO gelten, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht ersichtlich, weil hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestehen. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO), da die Klagebegründung keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthält.

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