VG Frankfurt 10. Kammer, 2006-05-04, 10 E 4399/04 (1)

10 E 4399/04 (1)Verwaltungsgericht / Chamber 1004.05.2006

Regest

BAföG; Rückforderung; Verpfändung eines Sparguthabens

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 10. Kammer — 10 E 4399/04 (1) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-04

Aktenzeichen: 10 E 4399/04 (1)

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0504.10E4399.04.1.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

BAföG; Rückforderung; Verpfändung eines Sparguthabens

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. wird abgelehnt.

Gründe

1 I

Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2002/2003 ein Studium der Medizin an der Universität in Frankfurt am Main auf und beantragte am 18.09.2002 bei der Behörde des Beklagten Ausbildungsförderung. Angaben zu Vermögenswerten bei der Antragstellung machte die Klägerin nicht. Hierfür wurde ihr für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 Ausbildungsförderung bewilligt. Am 24.06.2003 stellte sie einen Wiederholungsantrag für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004. Für das Jahr 2002 nahm die Behörde einen Datenabgleich beim Bundesamt für Finanzen vor. Dabei ergab sich, dass die Klägerin aus Konten, für die sie Freistellungsaufträge erteilt hatte, im Jahre 2002 Einnahmen aus Kapitalvermögen von mindestens 503,-- Euro bei der Commerzbank erzielt hatte. Auf die Anforderung der Behörde, die Höhe ihres Vermögens im Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 18.09.2002 und der des Wiederholungsantrags am 24.06.2003 mitzuteilen und zu belegen, reichte die Klägerin Unterlagen ein, wonach sie am 25.10.2001 ihr Sparguthaben bei dem Konto der Commerzbank zur Absicherung eines Geschäftskredites für ihren Vater verpfändet habe (Kontostand am 04.02.2004 = 19.444,18 Euro).

2 Mit Bescheid vom 31.03.2004 lehnte die Behörde die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 ab, weil sie den verpfändeten Betrag aus dem Konto bei der Commerzbank als Vermögen anrechnete, was eine Rückforderung von 4.524,-- Euro zur Folge hatte. Ebenfalls mit Bescheid vom 31.03.2002 lehnte die Behörde die Bewilligung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 ab, da der Betrag des anzurechnenden Vermögens den Bedarf der Klägerin übersteige.

3 Dagegen richtete sich der Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass ihre Eltern zu ihrer Geburt das Konto bei der Commerzbank eingerichtet hatten und regelmäßig Zahlungen zur Ausbildungssicherung geleistet hätten. Vor einigen Jahren sei ihr Vater mit seinem Einzelhandelsgeschäft in finanzielle Schwierigkeiten geraten, daraufhin hätten die Banken von den Sicherungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht und auch ihr Konto gepfändet. Sie verfüge über keine Vermögenswerte, auch ihre Eltern seien nicht in der Lage das Studium zu finanzieren.

4 Die Behörde wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2004 als unbegründet zurück. Im einzelnen ist dort ausgeführt:"Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003:

5 Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 31.3.2004 erfolgte Aufhebung des Bescheides vom 31.12.2002, soweit Ihnen Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 ohne Anrechnung eigenen Vermögens bewilligt wurde, und die Rückforderung von Ausbildungsförderung ist § 45 Abs.2 SGB X i.V.m. § 50 SGB X. Nach Maßgabe des § 45 Abs.2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat,3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

6 Soweit Ihnen mit früheren Bescheiden für die o.g. Bewilligungszeiträume Ausbildungsförderung ohne Anrechnung eigenen Vermögens bewilligt wurde, handelt es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte im Sinne des § 45 SGB X.

7 Vermögen des Auszubildenden wird nach den §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Nach § 27 Abs.1 S.1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte als Vermögen. Ausgenommen sind nach § 27 Abs.1 S.2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

8 Die Wertbestimmung des Vermögens erfolgt nach § 28 Abs.1 BAföG, d.h. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes und bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. Nach § 28 Abs.2 BAföG ist grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend, bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung.

9 Desweiteren bestimmt § 28 Abs.3 BAföG, daß von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen sind.

10 Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraumes bleiben nach § 28 Abs.4 BAföG unberücksichtigt. Von dem Vermögen bleiben nach § 29 Abs.1 Nr.1 BAföG in der hier geltenden Fassung für den Auszubildenden selbst 5.200.- € anrechnungsfrei. Nach § 30 BAföG ist auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes geteilt wird.

11 Sie beantragten am 18.9.2002 für diesen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung.

12 Ausweislich der vorgelegten Nachweise waren Sie Inhaberin eines Girokontos bei der Frankfurter Sparkasse Nr.1... und eines Sparkontos bei der Commerzbank Nr.6965990/90. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verpfändung eines Guthabens nicht gleichbedeutend mit der Übertragung eines Kontos ist.

13 Das Girokonto wies bei Antragstellung ein Guthaben in Höhe von 27,11 € aus. Hinsichtlich des Sparkontos bei der Commerzbank liegt zwar nur der Kontostand per 4.2.2004 vor. Angesichts der im Oktober 2001 erfolgten Verpfändung dürften als einzige Kontobewegungen Zinsgutschriften erfolgt sein. Tatsächlich dürfte der Kontostand daher bei Antragstellung etwas niedriger gewesen sein. Die weitere Vorlage von Nachweisen war jedoch entbehrlich, wenn man berücksichtigt, daß die Kapitalerträge des Jahres 2002 nur 503.- € betragen haben und für das Jahr 2003 angesichts der niedrigen Zinsen kaum höhere Kapitalerträge erzielt worden ein dürften.

14 Soweit Ihr Rechtsanwalt vorträgt, daß das Guthaben aufgrund der Verpfändung nicht mehr Ihrem Zugriff unterlegen habe, gilt folgendes:

15 Vermögenswerte sind auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen, wenn er sie rechtsmißbräuchlich übertragen hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Auszubildende in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte übertragen hat.

16 Ungeachtet der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat diese förderungsrechtlich zur Folge, daß das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und auf den Bedarf angerechnet wird.

17 Hinsichtlich der Verpfändung des Sparguthabens auf dem Konto der Commerzbank am 25.10.2001, d.h. knapp ein Jahr vor Studienbeginn während der Schulzeit ist festzustellen, daß keine irgendwie geartete rechtliche Verpflichtung bestand, Ihrem Vater eine Sicherheit für einen Geschäftskredit zu gewähren. Nach Angaben Ihres Anwalts war das Konto von Ihren Eltern für die Zeit der Berufsausbildung angelegt worden. Bei Verpfändung des Guthabens war abzusehen, daß Sie nach dem Abitur eine Ausbildung beginnen werden, d.h. in spätestens einem Jahr. Es ist nicht vertretbar, daß Sie vorhandenes Vermögen verpfänden und anschließend staatliche Unterstützung zwecks Studienfinanzierung in Anspruch nehmen.

18 Daher verblieben Vermögenswerte in Höhe von 19.471,29 €.

19 Nach Abzug des Freibetrages nach § 29 Abs.1 Nr.1 BAföG in Höhe von 5.200.- € ergab sich ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von 14.271,29 €, d.h. in Höhe von monatlich 1.189,27 €. Da der Betrag Ihres monatlich anzurechnenden Vermögens Ihren Bedarf überstieg, konnte Ihnen somit für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 keine Ausbildungsförderung bewilligt werden, mit der Folge einer Rückforderung in Höhe von 4.524.- €.

20 Sie genießen auch keinen Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestandes der fehlerhaften Bewilligung von Ausbildungsförderung für den o.g. Bewilligungszeitraum, da der frühere Bescheid vom 31.12.2002 auf Ihren fehlerhaften Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen beruhen. Sie waren auf dem Formblatt 1 ausdrücklich auf Ihre Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben betreffend Ihre Vermögensverhältnisse hingewiesen worden.

21 Trotz der Verpfändung waren Sie weiterhin Inhaberin des Guthabens auf dem Konto bei der Commerzbank. Dementsprechend wurde das Konto weiterhin in Ihrem Namen geführt, auch die Zinsgutschriften erfolgten auf Ihren Namen. Lediglich eine Verwertung Ihrerseits war ausgeschlossen.

22 Sofern Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen einer Verpfändung bestanden haben, hätte eine Rücksprache bei unserem Amt erfolgen müssen.

23 Eine im Rahmen des dem Amt für Ausbildungsförderung zustehenden Ermessens bei der Entscheidung über die Aufhebung der früheren Bescheide vorgenommene Abwägung Ihres persönlichen Interesses an dem Fortbestand der Bescheide gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufhebung des Bescheides ergab, daß dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist.In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß Sie keinen Vertrauensschutz genießen. Es ist in Ihrem Fall im Hinblick auf den aufgezeigten Sachverhalt keine besondere Härte ersichtlich, die ein Absehen von der Aufhebung der Bescheide rechtfertigen könnte.

24 Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004:

25 Sie beantragten am 24.6.2003 Ausbildungsförderung für diesen Bewilligungszeitraum.

26 Ausweislich der vorgelegten Nachweise waren Sie Inhaberin eines Girokontos bei der Frankfurter Sparkasse Nr.1... und eines Sparkontos bei der Commerzbank Nr.6965990/90. Das Girokonto wies bei Antragstellung ein Guthaben in Höhe von 1.445,22 € aus.

27 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu dem Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 ergab sich ein Vermögen in Höhe von 20.889,40 €.

28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in den Fällen der nachträglichen rückwirkenden Vermögensanrechnung in Höhe der für die vorherigen Bewilligungszeiträume angerechneten Beträge von einem Vermögensverbrauch bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für den folgenden Bewilligungszeitraum auszugehen. Grundsätzlich ist zwar bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 28 Abs.2 BAföG von dem Vermögen auszugehen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhanden war. Hat der Antragsteller bereits früher angerechnetes Vermögen nicht verbraucht, so muß es deshalb erneut berücksichtigt werden. Bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, die sich wegen verschwiegenen Vermögens später als rechtswidrig herausstellen, ist hingegen vom Normalfall auszugehen, daß der Antragsteller anzurechnendes Vermögen auch zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten verbraucht hat. Es kann daher im folgenden Bewilligungszeitraum nicht erneut angerechnet werden. Diese Verfahrensweise rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, daß Auszubildende bei rechtmäßigem Verhalten das angerechnete Vermögen auch tatsächlich anstatt der rechtswidrig zugeflossenen Förderungsbeträge für den Lebensunterhalt und die Ausbildung verwendet hätten.

29 In Ihrem Fall wurde für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 eigenes Vermögen angerechnet. Als Vermögensverbrauch von dem bei Antragstellung am 24.6.2003 festgestellten Vermögen ist somit der Rückforderungsbetrag für die Monate Oktober 2002 bis Juni 2003 abzuziehen, d.h. ein Betrag in Höhe von 3.393.- €, so daß ein Vermögen in Höhe von 17.496,40 € verblieb.

30 Nach Abzug des Freibetrages nach § 29 Abs.1 Nr.1 BAföG in Höhe von 5.200.- € ergab sich ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von 12.296,40 €, d.h. in Höhe von monatlich 1.024,70 €.

31 Da der Betrag Ihres monatlich anzurechnenden Vermögens Ihren Bedarf überstieg, konnte Ihnen somit für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 keine Ausbildungsförderung bewilligt werden."

32 Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.09.2004 zugestellt (Zustellungsurkunde).Mit Schriftsatz vom 20.09.2004, am 22.09.2004 bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben und will die Aufhebung des Bescheides vom 31.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2004 und die Verpflichtung des Beklagten erreichen, ab Oktober 2003 bis September 2004 Ausbildungsförderung zu bewilligen. Gleichzeitig hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt H beantragt.

33 Zur Begründung führte sie aus, es treffe zu, dass die Eltern der Klägerin in der Vergangenheit ein Konto zur Ausbildungssicherung errichtet hätten und das Konto der Klägerin auch zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit übertragen worden sei. Die Eltern der Klägerin hätten ein Teppich- und Möbelgeschäft betrieben, welches in den 90-iger Jahren gut gelaufen sei und Gewinn abgeworfen habe. Ab dem Jahre 2000 sei das Geschäft dann in den Sog der weltweit einsetzenden Rezession geraten und habe sich bis heute hiervon nicht erholt. Nachdem eine Steuerprüfung ergeben habe, dass für die Vergangenheit noch erhebliche Steuerrückstände zu zahlen seien, geriet das Geschäft an den Rand der Insolvenz. Um einen drohenden Ruin abzuwenden, hätten die Eltern die Klägerin gebeten, ihr Ausbildungskonto als Sicherheit zu verpfänden. Aufgrund familiärer Verbundenheit und in der Annahme, dass die Verpfändung nur vorübergehend vorgenommen werden müsse, habe die Klägerin eingewilligt. Sie habe es als ihre sittliche Pflicht angesehen, ihre Eltern, die in der Vergangenheit ihren Unterhaltsverpflichtungen und ihrem Erziehungsauftrag ihr gegenüber nachgekommen seien, zu helfen. Auch heute noch habe die Commerzbank das Ausbildungskonto gesichert. Es treffe also nicht zu, dass die Klägerin ihren Eltern ihren Vermögenswert rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu habe jedenfalls in der Weise bestanden, dass die Klägerin gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei. Hierzu habe nach ihrer Auffassung auch die drohende Abwendung der Insolvenz durch Verpfändung des Ausbildungskontos gezählt. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2004 bezogen, da die Klagebegründung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Aspekte beinhalte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.

34 Mit Schreiben vom 27.09.2004 erklärte die Commerzbank der Klägerin gegenüber am 08.07.2004 von ihrem Verwertungsrecht (Verpfändungserklärung vom 25.10.2001) Gebrauch gemacht zu haben (Bl. 105 Behördenakten).

35 Die Behördenakten (Blatt 1 bis 119) haben vorgelegen.

36 II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

37 Nach § 114 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 ZPO, die hier wegen § 166 VwGO gelten, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht ersichtlich, weil hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestehen. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO), da die Klagebegründung keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthält.

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