VG Frankfurt 9. Kammer, 2006-04-12, 9 E 2085/05

9 E 2085/05Verwaltungsgericht / Chamber 912.04.2006

Regest

1. Für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen der Sendung in den Briefkasten des Empfängers kommt es nach § 3 VwZG i. V. m. § 180 ZPO nicht darauf an, ob das Datum der Einlegung auf dem Zustellungsumschlag überhaupt oder richtig angegeben ist oder ob die Zustellungsurkunde ausgefüllt wird oder an den Auftraggeber der Zustellung zurückgelangt. 2. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegen der Sendung in den Briefkasten kommt es nicht darauf an, wann der Empfänger tatsächlich Kenntnis vom zugestellten Schriftstück nimmt. 3. Wird eine Verfügung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand zweimal hintereinander zugestellt, kommt die rechtsgestaltende Wirkung der Zurruhesetzungsverfügung nur der zuerst zugestellten Verfügung zu.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 9. Kammer — 9 E 2085/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-12

Aktenzeichen: 9 E 2085/05

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0412.9E2085.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 56 Abs 1 BG HE, § 56 Abs 3 BG HE, § 3 VwZG, § 180 ZPO, § 181 ZPO ... mehr

Leitsatz

  1. Für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen der Sendung in den Briefkasten des Empfängers kommt es nach § 3 VwZG i. V. m. § 180 ZPO nicht darauf an, ob das Datum der Einlegung auf dem Zustellungsumschlag überhaupt oder richtig angegeben ist oder ob die Zustellungsurkunde ausgefüllt wird oder an den Auftraggeber der Zustellung zurückgelangt.

  2. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegen der Sendung in den Briefkasten kommt es nicht darauf an, wann der Empfänger tatsächlich Kenntnis vom zugestellten Schriftstück nimmt.

  3. Wird eine Verfügung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand zweimal hintereinander zugestellt, kommt die rechtsgestaltende Wirkung der Zurruhesetzungsverfügung nur der zuerst zugestellten Verfügung zu.

Tenor

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamts für den Main-Kinzig-Kreis vom 30. Mai 2005 verurteilt, an den Kläger 8.799,28 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben das beklagte Land zu 95%, der Kläger zu 5% zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt, hinsichtlich seiner Versorgungsbezüge so gestellt zu werden, als sei er bereits zum 1. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt worden und begehrt entsprechende Zahlung durch das beklagte Land.

2 Der 1943 geborene Kläger war vom Beklagten mit Wirkung zum 1. Februar 1971 als Studienassessor in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden. Am 1. März wurde er als Studienrat in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am 2. Oktober 1978 wurde der Kläger zum Oberstudienrat ernannt.

3 Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 beantragte der Kläger, ihn gemäß § 85f Abs. 1 Nr. 1, 2 HBG für die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2005 zu beurlauben. Mit Verfügung vom 22. März 2004 (laut Personalakte irrtümlich auf das Jahr 2002 datiert) wurde der Kläger unter Bezug auf § 85f Abs. 1 Nr. 2 HBG und seinen Antrag vom 23. Januar 2004für die Zeit vom 1. August 2004 ohne Dienstbezüge bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt. In dem Bescheid heißt es weiter, eine Rückkehr zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung sei grundsätzlich zu Beginn eines Schulhalbjahres oder Schuljahres möglich. Ein entsprechender Antrag sei spätestens 6 Monate vorher auf dem Dienstweg einzureichen.

4 Am 2. September 2004 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2004 beim Beklagten, ihn aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Mit Verfügung vom 9. September 2004 ersuchte das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Frankfurt am Main um eine Untersuchung der Dienstfähigkeit des Klägers. Dieses erklärte den Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 für dienstunfähig. Mit Schreiben vom 4. November 2004 übersandte das Staatliche Schulamt der Leitung der Schule, an der der Kläger zuletzt tätig war, das ärztliche Gutachten mit der Bitte, als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers eine Erklärung zur beantragten Ruhestandsversetzung abzugeben. Gleichzeitig wurde das Hessische Kultusministerium um eine Erlassregelung gebeten. Es erklärte sein Einverständnis mit der Ruhestandsversetzung am 16. November 2004. Die Schulleitung erklärte am 1. Dezember 2004, eingegangen beim Schulamt am 9. Dezember 2004, dass sie den Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen für dienstunfähig halte. Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 30. November 2004, eingegangen beim Staatlichen Schulamt am 1. Dezember 2004, an die Bearbeitung seines Antrags auf Zurruhesetzung erinnert und gleichzeitig auf die Änderung seiner Anschrift, wie im Rubrum wiedergegeben, hingewiesen.

5 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 verfügte das Staatliche Schulamt die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Der Ruhestand beginne mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden sei. Die Verfügung war an den Kläger adressiert, gab als Anschrift an „X, 63671 Gelnhausen“. Dementsprechend waren auch der Zustellungsumschlag und die Zustellungsurkunde adressiert. Dabei handelte es sich um die Anschrift des Klägers vor dem im Dezember 2004 mitgeteilten Adressenwechsels. Der Zustellungsumschlag trägt den Poststempel vom 23. Dezember 2004. Die Sendung konnte dem Kläger jedoch zunächst nicht übermittelt werden. Die Beigeladene ermittelte daraufhin die neue richtige Anschrift des Klägers und brachte am 28. Dezember 2004 einen entsprechenden neuen Adressaufkleber auf dem Zustellungsumschlag an. Anschließend wurde der Zustellungsumschlag, der die Zurruhesetzungsverfügung enthielt, in den Briefkasten des Klägers unter seiner neuen richtigen Anschrift eingelegt, ohne jedoch die Postzustellungsurkunde herauszunehmen, auszufüllen und an das Staatliche Schulamt zurückzusenden.

6 Daraufhin veranlasste das Staatliche Schulamt die erneute Zustellung der Verfügung vom 14. Dezember 2004 unter Angabe der aktuellen Anschrift des Klägers. Beigefügt war der lediglich im Anschriftenfeld geänderten, im Übrigen jedoch nicht geänderten Verfügung vom 14. Dezember 2004. Die Zustellung erfolgte am 4. Februar durch Einlegen in den Briefkasten des Klägers. Dieser hatte Deutschland bereits am 27. Dezember 2004 auf dem Luftweg verlassen und kehrte erst am 8. Februar 2005 zurück. Er fand sowohl die ursprüngliche Fassung der Zurruhesetzungsverfügung nebst Zustellungsumschlag und Postzustellungsurkunde wie auch die im Februar zugestellten Schriftstücke vor.

7 Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 teilte der Kläger diesen Sachverhalt dem Staatlichen Schulamt mit und gab seiner Hoffnung Ausdruck, damit die Voraussetzungen für die Übersendung der Urkunde über die Ruhestandsversetzung an die Leitung seiner letzten Schule erfüllt zu haben. Das Schulamt stellte daraufhin unter dem 14. Februar 2005 dem Kläger eine Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Februar 2005 aus.

8 Am 1. März 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung des Ruhestandsbeginns auf den 1. März 2005. Das Schulamt habe die Verfügung vom Dezember 2004 zunächst an die falsche Adresse übermittelt, obwohl die richtige Adresse bereits Anfang Dezember 2004 bekannt gegeben worden sei. Daher habe er, der Kläger, die Verfügung nicht mehr vor Antritt seiner Reise am 27. Dezember 2004 erhalten, was in die Verantwortung des Beklagten falle. Wäre die Zustellung von vornherein korrekt erfolgt, hätte er noch im Dezember 2004 den Erhalt bestätigen können, womit der Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Dezember 2004 eingetreten wäre. Nachfolgend machte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 23. März 2005 hinsichtlich der entgangenen Pension für die Monate Januar und Februar 2005 geltend, insoweit stehe ihm jedenfalls ein Schadensersatzanspruch zu, der hiermit geltend gemacht werde.

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2005 (Bl. 16-19 d. A.), den Bevollmächtigten des Klägers am 2. Juni 2005 zugestellt, wies das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis den Widerspruch des Klägers zurück. Die zunächst versuchte Zustellung adressiert an die frühere Anschrift sei nicht ausgeführt worden. Die Zustellungsurkunde sei dem Kläger zugeleitet worden. Daher habe er die Zurruhesetzungsverfügung erst im Februar 2005 erhalten. Im Übrigen sei ihm durch die Zustellung der Verfügung im Februar 2005 kein Rechtsnachteil entstanden, weil er sich zuvor in einem Urlaub ohne Dienstbezüge befunden habe. Auf seine Beendigung habe kein Rechtsanspruch bestanden.

10 Am 30. Juni 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Wann genau die Verfügung vom Dezember 2004 aufgrund der noch in diesem Monat veranlassten Zustellung unter der neuen Anschrift des Klägers zugestellt worden sei, lasse sich nicht mehr ermitteln, da die Zustellungsurkunde beim Kläger verblieben sei. Auf die Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme komme es wegen der hier spezialgesetzlich geregelten materiell-rechtlichen Funktion der erforderlichen förmlichen Zustellung nicht an. Hätte das Schulamt von vornherein ordnungsgemäß an die geänderte und auch bekannte Anschrift zugestellt, wäre es nicht zu der Verzögerung gekommen, der Kläger hätte die Verfügung noch vor Antritt seiner Reise am 27. Dezember 2004 erhalten. Das Fehlverhalten des Beklagten verletze die Fürsorgepflicht. Dadurch sei dem Kläger auch ein Schaden entstanden, weil die Pensionszahlungen erst zum März 2005 eingesetzt hätte, nicht jedoch schon zum Januar 2005.

11 Der Kläger beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen,

  1. ihm Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer Berechnung seines fiktiven Pensionsanspruchs für Monate Januar und Februar 2005,

  2. an ihn den sich aus Ziffer 1 ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 8.799,28 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12 Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

13 Es nimmt auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Bei richtiger Behandlung durch die Beigeladene hätte die Zustellung noch im Dezember 2004 durch Niederlegung erfolgen können.

14 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die macht geltend, zur ordnungsgemäßen Zustellung gehöre lediglich das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten des Empfängers, nicht jedoch die ordnungsgemäße Ausfüllung der Zustellungsurkunde. Hier liege eine wirksame Zustellung vor. Eine Niederlegung i. S. d. § 181 ZPO sei gerade nicht erfolgt. Da der Nachsendeaufkleber das Datum des 28. Dezember 2004 trage, sei davon auszugehen, dass die Sendung spätestens am 29. Dezember 2004 in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden sei.

15 Ein Band Personalakten des Beklagten, betreffend den Kläger, liegt vor und ist Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird darauf und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Vorsitzende allein (§ 87 a Abs. 2, VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

17 Die Klage hat im Hilfsantrag Erfolg.

18 Der Klageantrag zu 1 stellt eine Stufenklage dar, für die es jedoch am Rechtsschutzinteresse fehlt. Einer vorherigen Auskunft durch das beklagte Land bedarf es nicht, um den Kläger in die Lage zu versetzen, seinen Zahlungsanspruch zu beziffern. Zudem wurde ein solches Auskunftsbegehren nicht im Vorverfahren geltend gemacht, sodass die Klage auch aus diesem Grund unzulässig ist.

19 Der Hilfsantrag ist zulässig. Das Klagebegehren ist nach § 88 VwGO ergänzend dahin auszulegen, dass der Kläger auch den seinen Zahlungsanspruch ablehnenden Widerspruchsbescheid des Beklagten aufgehoben wissen will. Insoweit ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft, im Übrigen als Leistungsklage.

20 Der Kläger hat nach der Einlegung des Widerspruchs und noch vor seiner Bescheidung geltend gemacht, die Nichtzahlung der Versorgungsbezüge für die Monate Januar und Februar 2005 verletze ihn in seinen Rechten. Zumindest als Schadensersatz stehe ihm der entsprechende Betrag zu. Damit ist das Zahlungsbegehren hinreichend konkret in das Vorverfahren eingeführt worden. Das beklagte Land hatte Gelegenheit, sich vorprozessual damit auseinander zu setzen. Dies genügt, um den Erfordernissen des § 126 Abs. 3 BRRG, § 182 Abs. 3 BRRG zu genügen. Da das Zahlungsbegehren dem Grunde nach bereits im Klageantrag zu 1b enthalten ist, ist die Einreichung des Hilfsantrags mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005, eingegangen bei Gericht noch am gleichen Tag, nicht als eine Klageänderung zu werten. Vielmehr konkretisiert der Kläger lediglich sein von Anfang geäußertes Klagebegehren. Im Übrigen wäre eine Klageänderung noch innerhalb der Klagefrist erfolgt, da der 3. Juli 2005 ein Samstag war, sodass die Klagefrist erst am 4. Juli 2005 ablief.

21 Der Kläger hat aufgrund des § 56 Abs. 3 HBG i. V. m. § 3 Abs. 1 BeamtVG einen unmittelbaren - primären - Anspruch auf Zahlung der ihm für die Monate Januar und Februar 2005 zustehenden Versorgungsbezüge. Der Kläger ist nämlich bereits mit Ablauf des Monats Dezember 2004 in den Ruhestand getreten, und zwar aufgrund der Verfügung des Beklagten vom 14. Dezember 2004.Eines Rückgriffs auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 92 Abs. 1 HBG) bedarf es nicht. Das Gericht ist bei der Beurteilung des Zahlungsanspruchs nicht an die vom Kläger genannten Anspruchsvoraussetzungen gebunden. Schon im Widerspruchsverfahren hat der Kläger nämlich ausgeführt, ihm stünden die entsprechenden Zahlungen jedenfalls als Schadensersatz zu. Damit hat der Kläger von vornherein sein Begehren nicht auf diese Anspruchsgrundlage beschränkt, sondern lediglich die aus seiner Sicht auf jeden Fall zum Erfolg führende Anspruchsgrundlage angegeben.

22 Nach § 56 Abs. 2 HBG beginnt der Ruhestand abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen der §§ 50, 51 Abs. 4 HBG mit dem Ende desjenigen Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Mitteilung im Sinne dieser Bestimmung bedeutet nach § 184 HBG Zustellung. Deren Modalitäten beurteilen sich nach § 1 Abs. 1 HessVwZG v. 14.2.1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz v. 5.2.1973 (GVBl. I S. 57) nach den jeweils geltenden Vorschriften des VwZG des Bundes. Anzuwenden ist hier noch die vor dem 1. Februar 2006 geltende Fassung des VwZG des Bundes v. 3.7.1952 (BGBl. I S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz v. 25.6.2001 (BGBl. I S. 1206), da das VwZG v. 12.8.2005 (BGBl. I S. 2354) erst ab dem 1.2.2006 an die Stelle der früheren Fassung getreten ist (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts v. 12.8.2005 - BGBl. I S. 2354).

23 Eine Zustellung erfordert nach § 2 Abs. 1 VwZG a. F. grundsätzlich die Übergabe eines Schriftstücks an den Beamten. Übergabe verlangt, dem Beamten den Besitz an dem zuzustellenden Schriftstück zu verschaffen (VGH BW 13.2.1985, VBlBW 1986, 183; 6.2.1980, DÖV 655). Dies kann nach § 3 VwZG a. F. durch die Post mit Zustellungsurkunde geschehen. Nach § 3 Abs. 1 VwZG a. F. geschieht dies dadurch, dass die Behörde, die die Zustellung veranlasst, das Schriftstück verschlossen der Post mit dem Ersuchen übergibt, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen. Nach § 3 Abs. 2 VwZG a. F. beurkundet der Postbedienstete die Zustellung; die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet. Im Übrigen finden nach § 3 Abs. 3 VwZG a. F. die Vorschriften der 177-181 ZPO entsprechende Anwendung.

24 Hier hat das Staatliche Schulamt der Beigeladenen die Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Dezember 2004 als Postdienstleistungsunternehmen zur hoheitlichen Ausführung der Zustellung entsprechend § 33 PostG übergeben, und zwar laut Poststempel auf dem Zustellungsumschlag am 23. Dezember 2004 und unter Beifügung eines Vordrucks für die Zustellungsurkunde. Auch war eine Anschrift angegeben, wenn auch die seinerzeit nicht mehr aktuelle Anschrift des Klägers. Damit hat das beklagte Land den durch § 3 Abs. 2 VwZG a. F. vorgeschriebenen Förmlichkeiten Genüge getan.

25 Die Zustellung der ursprünglichen Fassung der Verfügung vom 14. Dezember 2004 an den Kläger ist nach § 3 Abs. 3 VwZG a. F. i. V. m. § 180 S. 1 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen der Sendung in den Briefkasten des Klägers erfolgt, nicht durch Niederlegung. Durch das Einlegen der Verfügung in den Briefkasten gilt die Zustellung des Schriftstücks nach § 180 S. 2 ZPO als bewirkt. Es handelt sich um die Fiktion der an sich vorgeschriebenen Besitzverschaffung durch Übergabe, wie sie auch in § 177 ZPO als Regelfall der Zustellung vorgeschrieben ist. Dass die am 23. Dezember 2004 zur Zustellung gegebene Verfügung des Beklagten tatsächlich in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden ist, ergibt sich aus dessen Schreiben vom 10. Februar 2005. Danach hat sowohl die im Dezember 2004 zur Zustellung gegebene Sendung wie auch die Anfang Februar 2005 - erneut - zur Zustellung gegebene Sendung vorgefunden, als er von seiner Reise zurückkam.

26 Der Verbleib des Vordrucks der Zustellungsurkunde bei der im Dezember zur Zustellung gegebenen Sendung, ihre Nichtausfüllung durch die Beigeladene und ihre Nichtrücksendung an das Staatliche Schulamt begründen keinen Zustellungsfehler (vgl. Engehardt/App, 6. Aufl., § 3 VwZG Rn. 38). Die Zustellungsurkunde dient nach § 3 Abs. 2 VwZG a. F. wie auch nach dem hier nicht unmittelbar anzuwendenden § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO lediglich dem Nachweis einer tatsächlich durchgeführten Zustellung mit Zustellungsurkunde. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Es handelt sich um eine Regelung zur Beweissicherung, nicht aber um eine Bestimmung von Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung. Das Ausfüllen der Zustellungsurkunde und ihre Rücksendung an den Auftraggeber des Zustellungsersuchens sind kein Teil des Zustellungsvorgangs mehr, sondern folgen ihm nach (Stöber in Zöller, 23. Aufl., § 182 ZPO Rn. 2; Wolst in Musielak, 4. Aufl., § 182 ZPO Rn. 1). Ebenso wenig kommt es für die Wirksamkeit einer Zustellung darauf an, ob auf dem Zustellungsumschlag das Datum der Einlegung der Sendung in den Briefkasten richtig eingetragen wird, eine solche Eintragung unterbleibt oder fehlerhaft erfolgt (BVerwG v. 31.1.2000, NVwZ-RR 2001, 484; Engelhardt/App a.a.O. Rn. 37; Stöber a.a.O. § 180 ZPO Rn. 7; a. A. Sadler, 5. Aufl., § 3 VwZG Rn. 73, 105). Mit dem Einlegen der Sendung in den Briefkasten ist die Zustellung bewirkt (Stöber a.a.O. Rn. 5). Auf die tatsächliche Kenntnis des Zustellungsempfängers von der eingelegten Sendung kommt es nicht an, da sie nach § 180 S. 2 ZPO keine Voraussetzung dafür ist, einen wirksamen Zustellungsvorgang anzunehmen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 63. Aufl., § 180 ZPO Rn. 7). Deshalb ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger die Verfügung vom 14. Dezember 2004 erst nach seiner Rückkehr von seiner Reise, d. h. nach dem 7. Februar 2004 tatsächlich hat zur Kenntnis nehmen können (vgl. Engelhardt/App a.a.O. Rn. 27). Von Belang wäre das im Hinblick auf § 9 VwZG nur, wenn die Zustellung als solche fehlerhaft erfolgt wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall gewesen.

27 Aufgrund der Datumsangabe auf dem nachträglich von der Beigeladenen angebrachten Adressaufkleber, der auf den 28. Dezember 2004 lautet, ist davon auszugehen, dass die Einlegung der Sendung mit der Verfügung des Beklagten vom 14. Dezember 2004 in den Briefkasten des Klägers spätestens am 29. Dezember 2004, d. h. noch Ablauf des Monats Dezember 2004 erfolgt ist. Zwar kann kein unmittelbarer Beweis für diese Annahme geführt werden. Aus den üblichen Abläufen der Übermittlung von Poststücken kann jedoch gefolgert werden, dass die am 28. Dezember 2004, einem Dienstag, erfolgte Änderung des Anschriftenfeldes auf dem Zustellungsumschlag unmittelbar anschließend auch zur Ausführung der Zustellung geführt hat. Nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge ist davon auszugehen, dass die Einlegung des Schriftstücks am nächsten Werktag bewirkt wurde, jedenfalls aber vor dem 1. Januar 2005, einem Samstag.

28 Für diese Beweiswürdigung spricht auch, dass weder der Kläger noch das beklagte Land dem diesbezüglichen Vorbringen der Beigeladenen entgegen getreten sind noch es gar bestritten haben. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 86 Abs. 1 VwGO ist daher davon auszugehen, dass die gerichtliche Sachverhaltsfeststellung auch der Auffassung des Klägers und des Beklagten entspricht und diese keinen anderen Sachverhalt als Grundlage der rechtlichen Beurteilung annehmen.

29 Damit hat die Verfügung vom 14. Dezember 2004 noch im Dezember 2004 ihre äußere Wirksamkeit erlangt. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2004 bewirkt. Gleichzeitig wurde auf diese Weise der Beginn des Ruhestands bewirkt, sodass sich der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2004 schon im Ruhestand befand und nach § 56 Abs. 3 HBG Anspruch auf Ruhegehalt hatte. Die in § 49 BeamtVG angesprochene Festsetzung der Versorgungsbezüge ist keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, zumal der Kläger hier schon mit seinem Widerspruch die Nachzahlung für die Monate Januar und Februar 2005 streitig gestellt hatte.

30 Die weitere Zustellung der im Anschriftenfeld geänderten Verfügung über die Zurruhesetzung des Klägers vom 14. Dezember 2005 Anfang Februar 2005 konnte an dem bereits im Dezember 2004 bewirkten Wechsel des Klägers in den Ruhestand nichts mehr ändern. Die Rücknahme einer Zurruhesetzungsverfügung ist nach § 56 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. HBG nur bis zum Beginn des Ruhestands möglich. Daher ging die im Februar 2005 bewirkte Zustellung hinsichtlich ihrer rechtsgestaltenden Wirkung ins Leere und konnte keine Rechtsfolgen mehr auslösen. Schon aus diesen Gründen kommt es auch auf den Inhalt der Ruhestandsurkunde vom 14. Februar 2005 nicht an. Dort wird zwar ein Beginn des Ruhestands am 1. März 2005 bescheinigt. Die über den Ruhestandseintritt ausgestellte Urkunde hat jedoch im Unterschied zu einer Ernennungsurkunde keinerlei rechtsgestaltende Wirkung, sondern entbehrt jeder eigenständigen Regelungswirkung. Es handelt sich nur eine Bescheinigung, nicht um eine Maßnahme zur Regelung eines Rechtsverhältnisses mit Wirkung nach außen. Derartige Wirkungen kann nur die Mitteilung der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand nach § 56 HBG entfalten. Daher kann über das Zahlungsbegehren des Klägers ungeachtet des Inhalts der Ruhestandsurkunde vom 14. Februar 2005 entschieden werden. Eine vorherige Aufhebung der Urkunde oder ihre Einziehung sind nicht erforderlich. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.

31 Die Kostenentscheidung trägt dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens Rechnung (§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO). Da sich die Beigeladene nicht durch einen eigenen Sachantrag am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

32 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da dem Kläger die Rechtsverfolgung aufgrund der Schwierigkeit der zugrunde liegenden Rechtsfragen nicht ohne anwaltlichen Beistand zugemutet werden konnte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vgl. HessVGH Teilurteil v. 5.11.1986, NVwZ 1987, 517 ).

33 Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).

34 Beschluss

35 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.299,28 € festgesetzt.

36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 S. 1 GKG. Dem Zahlungsanspruch ist das Auskunftsbegehren mit einem Wert von 500,- € hinzuzurechnen.

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