VG Frankfurt 1. Kammer, 2006-03-30, 1 G 1139/06

1 G 1139/06Verwaltungsgericht / 1. Kammer30.03.2006

Regest

Die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG tritt nicht ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels oder der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels erst nach Ablauf des Geltungszeitraums des früheren Aufenthaltstitels gestellt wird.

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 1. Kammer — 1 G 1139/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-30

Aktenzeichen: 1 G 1139/06

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0330.1G1139.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 18 Abs 3 S 2 AufenthG, § 58 Abs 2 AufenthG, § 81 Abs 4 AufenthG, § 123 Abs 1 S 1 VwGO, EGV 539/2001 ... mehr

Leitsatz

Die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG tritt nicht ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels oder der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels erst nach Ablauf des Geltungszeitraums des früheren Aufenthaltstitels gestellt wird.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Antragstellerin ist rumänische Staatsangehörige. Ausweislich der von ihr vorgelegten Verfügung des Antragsgegners vom 20.03.2006 ist sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und erhielt deshalb am 17.12.1997 eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die zuletzt bis zum 16.12.2003 befristet war. Die Antragstellerin lebte aber bereits seit Februar 2002 von ihrem Ehemann getrennt. Sie hatte die Ehewohnung verlassen und war seitdem unbekannten Aufenthalts. Am 25.09.2004 wurde sie von der Polizei aufgegriffen und in Abschiebehaft genommen. Am 25.10.2004 beantragte sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 20.03.2006 ab. Darin fordert er die Antragstellerin zugleich zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall, dass sie dem nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung nachkommt, die Abschiebung nach Rumänien an. Am 27.03.2006 hat die Antragstellerin zur Niederschrift durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt. Sie trägt vor, am 01.04.2006 ein Vorstellungsgespräch zu haben und damit die Aussicht auf einen Arbeitsplatz. Sie trägt weiter vor, dass sie seit vier Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebt und in dieser Zeit Sozialhilfe bezogen hat, da dieser ihr keinen Unterhalt zahle.

2 Der Antragsgegner hatte keine Gelegenheit einen Antrag zu stellen oder eine Stellungnahme abzugeben.

3 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft. Insbesondere steht der Statthaftigkeit nicht entgegen, dass vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 VwGO erlangt werden kann (§ 123 Abs. 5 VwGO). Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners wäre nämlich nur dann statthaft, wenn durch den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entweder die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst worden wäre oder jedenfalls die gesetzliche Aussetzung der Abschiebung nach § 81 Abs. 3 AufenthG. Beides ist jedoch nicht der Fall. Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Zwar kann man aus der Wortbedeutung von „Verlängerung“ nicht zwingend ableiten, dass der Verlängerungsantrag innerhalb der Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels gestellt worden sein muss. Denn das Aufenthaltsgesetz kennt Regelungen, die ausdrücklich von einem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer sprechen (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Auch der Umstand, dass nicht nur im Falle eines Antrages auf Verlängerung die gesetzliche Fortgeltungsfiktion greift, sondern auch im Falle der Beantragung eines anderen Aufenthaltstitels, spricht dafür, dass allein aus dem Begriff der Verlängerung nicht zwingend auf die Kontinuität der Geltung geschlossen werden kann. Dass das Gesetz gleichwohl diese Kontinuität voraussetzt, folgt hier vielmehr aus dem Wort „bisher“. Damit ist klar gestellt, dass die Fiktionswirkung nicht nur einfach einen früheren Aufenthaltstitel voraussetzt, sondern einen solchen der bis hier hin, also bis zum Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung oder Erteilung gegolten haben muss. In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Entstehungsgeschichte der Vorschrift eher für die gegenteilige Auslegung spricht, also dafür, dass die Fiktionswirkung auch dann eintreten sollte, wenn die Geltungsdauer des früheren Aufenthaltstitels bereits abgelaufen ist. Das wird daraus geschlossen, dass die Worte „vor Ablauf der Geltungsdauer“, die in dem ursprünglichen Gesetzentwurf enthalten waren, später gestrichen worden sind (Dienelt, Informationsbrief Ausländerrecht 2005, 136). Dieses Ergebnis scheint auch noch dadurch bestätigt zu werden, dass der in dem Entwurf ursprünglich enthaltene Absatz 4 Satz 2 ersatzlos gestrichen worden ist, wonach für später gestellte Anträge ausdrücklich geregelt war, dass die Fiktionswirkung nicht eintreten sollte, sondern stattdessen nur vom Zeitpunkt der Antragstellung an die Abschiebung ausgesetzt sein sollte (Dienelt a. a. O.). Diese Entstehungsgeschichte spricht aber eher für als gegen eine Bestätigung des Wortlautes. Schon die Tatsache, dass für später gestellte Anträge in dem gestrichen Satz 2 eine eigene Regelung aufgenommen worden ist, zeigt, dass dieser Fall von Satz 1 gerade nicht erfasst sein sollte (Renner, Ausländerrecht 8. Auflage 2005 § 81 AufenthG Rdnr. 20). Sofern es sich um den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den die Antragstellerin am 25.10.2004 gestellt hat, um einen solchen auf Verlängerung ihrer früheren Aufenthaltserlaubnis gehandelt haben sollte, so wurde dieser jedenfalls lange nach dem Ablauf der Geltungsdauer dieser früheren Aufenthaltserlaubnis gestellt. Dies hat zur Folge, dass die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht eingetreten ist.

4 Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Oktober 2004 hatte auch nicht zur Folge, dass bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung der Antragstellerin als ausgesetzt galt, so dass dieser Zustand durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden könnte. Zwar tritt nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG diese Wirkung gerade dann ein, wenn der Antrag verspätet gestellt worden ist. Indessen gilt dies nur in den Fällen, in denen sich ein Ausländer in der Vergangenheit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne einen Aufenthaltstitel besitzen zu müssen. Diese Situation war für die Antragstellerin jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Nach § 15 der Aufenthaltsverordnung i. V. m. Art. 1 VO (EG) Nr. 539/2001 bedürfen rumänische Staatsangehörige nur dann keiner Aufenthaltserlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn sie sich für einen Kurzaufenthalt von insgesamt nicht mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen. Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war von Anfang an auf eine längere Dauer eingerichtet. Sie wollte im Zusammenhang mit ihrer Ehe ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland begründen.

5 Aus dem vorstehenden folgt, dass die Antragstellerin trotz ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig war und ist (§ 58 Abs. 2 AufenthG). Sie kann abgeschoben werden. Effektiven Rechtsschutz hiergegen kann sie nur über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erreichen. Deshalb ist es für die Statthaftigkeit ihres Antrages auch nicht von Bedeutung, dass sie bisher keine Klage erhoben hat, wie dies für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich wäre. Der Antrag muss jedoch erfolglos bleiben, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 28 AufenthG scheidet aus, weil die Antragstellerin unstreitig nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann lebt. Die Verlängerung der ihr zu diesem Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 31 Abs. 1 AufenthG kommt jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil dies nur für ein Jahr nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft möglich wäre. Da die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor vier Jahren beendet worden ist, ist auch diese Frist abgelaufen. Danach kommt eine eigenständige Verlängerung des Aufenthaltsrechts nur nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen in Betracht, zu denen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhaltes gehört. Diesen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Allein die Aussicht auf ein Vorstellungsgespräch ist hierfür nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG; dabei geht das Gericht wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der Hälfte des Regelstreitwertes aus.

6 Die Beteiligten können Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem

7 Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstr. 44-4860486 Frankfurt am Main

8 schriftlich einzulegen.

9 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem

10 Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 - 334117 Kassel

11 einzureichen.

12 Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

13 Für die Beschwerde besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich dabei, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch entsprechend befähigte Beamte oder Angestellte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.

14 Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

15 Die Streitwertbeschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

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