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9 G 1117/06•VG Frankfurt 9. Kammer, 2006-03-28, 9 G 1117/06
9 G 1117/06Verwaltungsgericht / Chamber 928.03.2006
Entscheidungsdatum: 2006-03-28
Aktenzeichen: 9 G 1117/06
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0328.9G1117.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1 Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, ihr vorläufig eine Freigabe für die Bewerbung um die Einstellung im Bundesland Bayern bzw. bei der Stadt München zu erteilen und sie vorläufig in das Einigungsverfahren zwischen den Ländern im Rahmen des Tauschverfahrens nach Nr. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache kann es jedoch keinen Erfolg haben, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf Erteilung einer Freigabeerklärung für eine Bewerbung um Einstellung im Bundesland Bayern bzw. bei der Stadt München. Diese Freigabe ist aber Voraussetzung für eine Berücksichtigung ihres Antrags auf Versetzung/Übernahme in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Tauschverfahrens entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 („Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern“) und der Verfahrensabsprache zur Durchführung dieser Vereinbarung gem. Beschluss vom 7. November 2002. Folglich kann der Antragstellerin hinsichtlich beider hier geltend gemachter Begehren ein Anordnungsanspruch nicht zuerkannt werden.
2 Ein Anspruch auf die Erteilung einer Freigabeerklärung ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn. Der Dienstherr ist im Hinblick darauf zwar gehalten, im Rahmen seiner Ermessensausübung und bei der Entscheidung über Beurteilungsermächtigungen nicht nur die notwendigen Belange der Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes und die Dienst- und Treuepflicht der Beamtin, des Beamten einzubeziehen, sondern auch Gesichtspunkte der Fürsorge und Schutz für die für ihn Tätigen. Im Rahmen der Entscheidung über die Freigabe von im Schuldienst stehenden Lehrkräften für die Aufnahme in das Lehreraustauschverfahren (Nr. 1.2, 2. des Beschlusses vom 10. Mai 2001; Nr. 1 der Verfahrensabsprache vom 07.11.2002) sind mithin auch diejenigen Belange angemessen zu berücksichtigen, die dem Antrag der Beamtin, des Beamten auf Übernahme in das Tauschverfahren aus deren oder dessen Sicht maßgebend zugrunde liegen. Hierzu gehört nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz ausdrücklich auch der Gesichtspunkt der Familienzusammenführung, auf den die Antragstellerin ihr Begehren vorrangig stützt. Gleichwohl kann auch im Hinblick darauf ein Anspruch der Antragstellerin auf Freigabe nicht festgestellt werden. Zum einen beabsichtigt die Antragstellerin zwar, mit ihrem nichtehelichen Lebensgefährten zusammenzuziehen und einen gemeinsamen Hausstand zu gründen. Sie kann insofern allerdings nicht den gesteigerten Schutz für sich in Anspruch nehmen, den Art. 6 Abs. 1 GG für den Fall einer Ehe gewährt. Zum anderen steht die von den Ländern im Rahmen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz übernommene Verpflichtung, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich zu erteilen (Nr. 1.2 des Beschlusses vom 10. Mai 2001,) ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Beachtung dienstlicher Interessen. Schon daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin nur einen Anspruch geltend machen kann, dass über ihre Freigabe nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ermessensfehlerfrei entschieden wird. Einen Anspruch unmittelbar auf Abgabe der Freigabeerklärung räumt der Beschluss ihr hingegen nicht ein. Im Hinblick darauf kann hier die Ablehnung der Freigabe mit der Begründung, es bestehe dringender Fachbedarf in den von der Antragstellerin vertretenen Fächern, auch nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Denn der Antragsgegner hat damit im Einklang mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zum Ausdruck gebracht, dass dienstliche Interessen einer Freigabe der Antragstellerin zur Übernahme in das Tauschverfahren entgegenstehen.
3 Weitergehende persönliche Gesichtspunkte, die ungeachtet des dringenden fachlichen Interesses an einem Verbleib der Antragstellerin im hessischen Schuldienst eine Entscheidung zu ihren Gunsten gleichwohl zwingend gebieten könnten, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere kann - wie bereits dargelegt - allein die Berufung auf die beabsichtigte Begründung einer häuslichen Gemeinschaft mit ihrem Lebenspartner einen Anspruch auf Erteilung der Freigabe nicht begründen, da auch die angestrebte „großzügige“ Erteilung der Freigabe nur unter dem Vorbehalt der Beachtung dienstlicher Interessen steht. Es kann folglich nach Maßgabe der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn der Antragsgegner die Antragstellerin auf die Möglichkeit verweist, zum übernächsten Schuljahr erneut einen entsprechenden Antrag zu stellen. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung des Begehrens der Antragstellerin ist auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung zu halbieren ist.
4 Rechtmittelbelehrung
5 Gegen die Festsetzung des Streitwertes in diesem Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
6 Im Übrigen können die Beteiligten Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen.
7 Die Beschwerde ist bei dem
8 Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstr. 44-4860486 Frankfurt am Main
9 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzulegen.
10 Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt werden. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse von Beamten, Beamtinnen betreffen, kann die Beschwerde auch von Mitgliedern und Angestellten von Gewerkschaften eingelegt werden, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind; weiterhin ist auch eine Einlegung durch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft stehen, zulässig, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Gewerkschaft entsprechend deren Satzung durchführt und die Gewerkschaft für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
11 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sein soll und sich mit der angefochtenen Sachentscheidung auseinander setzen.
12 Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Einlegung der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1-334117 Kasseleinzureichen.
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