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10 E 4605/03•VG Frankfurt 10. Kammer, 2006-03-28, 10 E 4605/03
10 E 4605/03Verwaltungsgericht / Chamber 1028.03.2006
Entscheidungsdatum: 2006-03-28
Aktenzeichen: 10 E 4605/03
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0328.10E4605.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die 1979 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 1999/2000 ein Studium der Amerikanistik an der Universität Saarbrücken auf und setze es ab dem Sommersemester 2000 an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main fort, wobei sie als zweites Hauptfach Phonetik hinzunahm. Zum Ende des Wintersemesters 2000/2001 wurde sie (wegen fehlender Rückmeldung für das Sommersemester 2001) exmatrikuliert. In der Zeit von Januar bis Dezember 2001 studierte sie in den USA Chemie und Physik. Zum Sommersemester 2002 immatrikulierte sich die Klägerin erneut an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main für ein Studium der Chemie und beantragte hierfür am 7.8.2002 Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Zur Stützung ihres Förderungs-Antrags gab die Klägerin an, dass sie sich zum Wintersemester 1999/2000 auf Grund ihres Interesses für die englische Sprache und die amerikanische Kultur für den Studiengang Amerikanistik eingeschrieben hatte. Sie hätte schon immer an ein Studium in den USA gedacht, wofür der Studiengang Amerikanistik eine ideale Vorbereitung sei, bis sie genug Geld gespart hätte bzw. ein Stipendium erhalten würde. Nach einem Semester sei sie aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, nach Frankfurt am Main zu wechseln. Während des Studiums in Frankfurt am Main hätte sie sich an einer amerikanischen Universität beworben und sofort einen Studienplatz erhalten. Auf Grund des unterschiedlichen Semesterbeginns in Deutschland und den USA sei sie noch im Sommersemester 2000 abgereist, so dass sie an den Prüfungen dieses Semesters nicht mehr habe teilnehmen können. Sie habe nach Deutschland zurückkehren müssen, da zum Studienbeginn ihr Studentenvisum noch nicht vorgelegen habe. Auf Grund einer erneuten Zusage sei sie im Januar 2001 wieder in die USA gegangen. Grund für die Aufnahme eines naturwissenschaftlichen Studiengangs in den USA seien ihre vielseitigen Interessen gewesen. Mit Bescheid vom 21.3.2003 lehnte die Behörde den Antrag auf Ausbildungsförderung ab, wobei sie sich auf § 7 Abs. 3 BAföG berief. Für den Fachrichtungswechsel besteht kein wichtiger Grund, da die Klägerin den Studiengang Amerikanistik nicht habe berufsqualifizierend abschließen wollen. Dieser Studiengang sei nur eine Vorbereitung auf ein anderes Studium in den USA gewesen. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Klägerin. Bei Aufnahme des Studiengangs Amerikanistik habe sie das Ziel gehabt, diesen Studiengang berufsqualifizierend abzuschließen. Er habe nicht der Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse gedient, da sie schon seit der Schulzeit über perfekte Englischkenntnisse verfügt habe. Wegen ihres Interesses an der Sprache und Kultur Amerikas hätte sie dort ein Studium aufnehmen wollen. Das Studium in den USA sei anders als in Deutschland strukturiert, d.h. während der ersten vier Semester hätte sie nur allgemeine Kurse besucht. Ein Hauptfach werde erst danach belegt. Dabei sei ihr Interesse an Chemie geweckt worden, so dass sie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland diesen Studiengang aufgenommen habe. Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2003 als unbegründet zurück. Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung werde nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters geleistet, wenn der Abbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigen Grund erfolgt. Ein Auszubildender wechsele die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebe. Indem die Klägerin zum Sommersemester 2002 den Studiengang Chemie aufnahm, nachdem sie zuvor für die Dauer von drei Semestern für Amerikanistik eingeschrieben war, sei ein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG erfolgt. Das Studium an der Eastern New Mexiko University in der Zeit von Januar bis Dezember 2001 sei nach § 5 a BAföG förderungsrechtlich unbeachtlich, wonach bei der Ausbildungsförderung im Inland die Zeit einer Ausbildung im Ausland bis zu einem Jahr unberücksichtigt bleibt. Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder einen Fachrichtungswechsel sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden könne. Berücksichtigungsfähig seien hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpften, wie etwa ein zu Tage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel, aber auch Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden, soweit sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Bei der im Rahmen des § 7 Abs.3 BAföG vorzunehmenden Interessenabwägung spiele die Dauer der Ausbildung bis zum Fachrichtungswechsel eine wesentliche Rolle. In der Eingangsphase, d.h. bis zum Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung seien geringere, mit zunehmender Dauer der bisherigen Ausbildung entsprechend höhere Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen. Da die Klägerin sich auf einen Neigungswandel für den Wechsel von dem Studiengang Amerikanistik zu dem der Chemie berufe, sei zusätzlich erforderlich, dass das Studium zielstrebig und ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung betrieben worden sei. Die Klägerin habe während ihres Studiums an der Johann Wolfgang Goethe-Universität keinerlei Leistungsnachweise erworben, so dass sie nicht ordnungsgemäß studiert habe.
2 Im übrigen sei der Fachrichtungswechsel als verspätet erfolgt anzusehen. Von einem Auszubildenden werde insbesondere im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen Verwendung staatlicher Mittel erwartet, dass er vor der Aufnahme einer Ausbildung eigenverantwortlich und gewissenhaft prüfe, ob die angestrebte Ausbildung seinen Interessen, Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Stellt sich diese geforderte Prognose im Verlaufe der Ausbildung als falsch heraus, so werde von dem Auszubildenden verlangt, dass er den Eignungsmangel oder Neigungswandel zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennt und daraus unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern die Konsequenzen zieht und die Ausbildung abbricht. Bei Zweifel an seiner Neigung oder Eignung müsse sich der Auszubildende unverzüglich Gewissheit verschaffen und die Ausbildung schon dann aufgeben, wenn sich ihm der Neigungswandel oder Eignungsmangel - etwa aufgrund anhaltend schlechter Leistungen - aufdrängen muss. Allein der Umstand, dass der Auszubildende subjektiv immer noch die Hoffnung hat, die Ausbildung doch noch erfolgreich abzuschließen, rechtfertige keine weiteres Abwarten. Die Klägerin habe bereits am 9.11.1999 (kurz nach Beginn des Wintersemesters 1999/2000) an dem sog. TOEFL-Test für Englisch als Fremdsprache teilgenommen, dessen Bestehen Voraussetzung für ein Studium in den USA ist. Zusätzlich gaben sie an, von vornherein ein Studium in den USA angestrebt zu haben und den Studiengang Amerikanistik auf Grund Ihres Interesses für Sprache bzw. Kultur als ideale Vorbereitung angesehen zu haben, bis sie genug Geld gehabt hätten oder Stipendien erhalten hätten. Bereits im Sommersemester 2000 hatte sie sich an einer amerikanischen Universität beworben und einen Studienplatz erhalten. Nach Ihrer Rückkehr nach Frankfurt am Main hatte sie sich erneut an der amerikanischen Universität beworben. Unter diesen Umständen hätte sich die Klägerin zumindest zum Ende des 2. Fachsemesters (SS 2000) exmatrikulieren müssen. Entgegen ihren Angaben in dem Widerspruch sei nicht erkennbar, dass sie im 2. und 3. Fachsemester des Studiengangs Amerikanistik beabsichtigt habe, diesen Studiengang bis zum Abschluss durchzuführen. Dafür spreche auch der Wechsel zu einem naturwissenschaftlichen Studiengang in den USA. Der erst nach dem 3. Fachsemester vorgenommene Fachrichtungswechsel sei nicht mehr als rechtzeitig anzusehen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 23.08.2003 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.09.2003 hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt ihr Anliegen weiter. Sie habe sich zur Begründung des Studienfachwechsels auf einen ernsthaften Neigungswandel berufen und dies im Widerspruchsschreiben vom 21.03.2003 ausführlich begründet. Soweit der Bescheid davon ausgehe, dass die Klägerin ihr Erststudium nicht ausreichend zielstrebig betrieben habe, um von einem wichtigen Grund im Sinne eines Neigungswandels ausgehen zu können, habe die Klägerin dargelegt, dass sie sich für ein Studium in den USA beworben hatte und, weil die Semester zu unterschiedlichen Zeiten beginnen, nicht mehr in der Lage war, Leistungsnachweise für das deutsche Studium zu erbringen. Wäre sie bis zum Ende des Semesters in Deutschland verblieben, wäre ihr die Studienaufnahme entsprechend der Zusage nicht möglich gewesen. Weil sie von der US-Immigration noch keine Aufenthaltserlaubnis für das Studium in den USA erhalten hatte, habe sie nach Deutschland zurückkehren müssen, wo sie in der Annahme, dass das Visum nicht mehr rechtzeitig erteilt werde, zunächst wieder das Studium in Frankfurt aufnahm. Wieder sei die Zusage zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu einem ungünstigen Zeitpunkt, nämlich im Januar 2001 gekommen, so dass sie erneut kurz vor Ende des Wintersemesters in Deutschland in die USA reisen musste, um dort ihr Studium fortzuführen. Daher habe sie abermals keine Leistungsnachweise erbringen können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits für das dritte Semester in Frankfurt eingeschrieben. Erst nach der erneuten Einreise in die USA sei ihr bewusst geworden, dass ihre naturwissenschaftlichen Neigungen die sprachwissenschaftlichen doch überwägen, was sich aber erst zu diesem Zeitpunkt endgültig herausgestellt hätte. Erst zu diesem Zeitpunkt, als es ihr endgültig klar geworden sei, in welche Richtung sie weiter studieren wollte, habe sie Anlass gesehen, sich zu exmatrikulieren oder das Studienfach zu wechseln, was sie mit dem Ablauf des Sommersemesters dann auch getan habe. Es könne also nicht von einem verspäteten Fachrichtungswechsel ausgegangen werden. Ob die von der Rechtsprechung der siebziger und achtziger Jahren aufgestellten Kriterien für ein "zielstrebiges und ordnungsgemäßes" Studium angesichts der - erwünschten - zunehmenden Internationalisierung von Hochschulstudien, die Wechsel zu ausländischen Universitäten notwendig machten, noch aufrecht zu erhalten seien, sei zweifelhaft. Die Klägerin hätte nur die Alternative gehabt, auf die Möglichkeit eines Studiums in den USA zu verzichten und sich statt dessen darauf zu konzentrieren, alle Leistungsnachweise in Frankfurt zu erbringen. Der Versuch, ein Hochschulstudium in den USA durchzuführen, habe bei der Klägerin und den unterschiedlichen Semestereinteilungen zwangsläufig dazu geführt, dass sie Prüfungen für Leistungsnachweise, die erst gegen Ende des Semesters zu erbringen gewesen seien, nicht mehr habe durchführen können.
3 Die Klägerin habe von Anfang an sowohl sprachwissenschaftliche als auch naturwissenschaftliche Interessen gehabt, was sich nicht zuletzt an ihren Leistungen während der Schulzeit gezeigt habe. Die endgültige Festlegung auf ein Studien- und Berufsziel in der einen oder anderen Richtung ziehe sich aber in der Regel über einen längeren Zeitraum hin, sie fällt auch typischerweise in den Zeitraum der ersten Studiensemester. Eine Feststellung dahingehend, dass die Klägerin bereits ein oder zwei Jahre vor dem Wechsel in eine naturwissenschaftliche Studienrichtung endgültig wusste, dass ihre Perspektive in dieser Richtung liegen würde, sei durch nichts gerechtfertigt.
4 Die Klägerin beantragt,
5 unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2003, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihr Studium der Fachrichtung Chemie ab August 2002 zu bewilligen.
6 Der Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Zur Begründung verweist er zunächst auf den Widerspruchsbescheid vom 20.8.2003, da die Ausführungen in der Klage keine neuen sachlichen oder rechtlichen Aspekte gegenüber dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren beinhalteten. Im Falle der Klägerin liege ein Fachrichtungswechsel von dem Studiengang Amerikanistik (Magister) zu dem Studiengang Chemie (Diplom) nach drei Fachsemestern vor. Eine dreisemestrige Orientierungsphase dahingehend, welche Studienrichtung eingeschlagen werden soll, sei förderungsrechtlich nicht mehr vertretbar. Die Behördenakten (ein Hefter) haben vorgelegen.
9 Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 18.05.2005).
10 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).
11 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bzw. deren erläuternden Ergänzungen in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Das Vorbringen ist nicht überzeugend, auch unter Berücksichtigung eines zweimaligen „Anlaufs" für das Studium in den USA hätte die Klägerin früher die Konsequenzen für einen Fachrichtungswechsel ziehen müssen. Schließlich müssen die von der Rechtsprechung der siebziger und achtziger Jahren aufgestellten Kriterien für ein "zielstrebiges und ordnungsgemäßes" Studium erst recht in einer Zeit zunehmender Internationalisierung von Hochschulstudien, die einen Wechsel zu ausländischen Universitäten notwendig machen, gelten, denn damit sind Möglichkeiten eröffnet, die nicht nur für den Einzelnen förderlich sind, sondern auch einen sorgfältigeren Umgang mit öffentlichen Mitteln erfordern. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Verfahren der Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.
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