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10 E 15/04•VG Frankfurt 10. Kammer, 2006-03-28, 10 E 15/04
10 E 15/04Verwaltungsgericht / Chamber 1028.03.2006
Entscheidungsdatum: 2006-03-28
Aktenzeichen: 10 E 15/04
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0328.10E15.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 30 BAföG, § 45 Abs 2 SGB 10, § 50 SGB 10
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die 1979 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 2001/2002 ein Studium für das Lehramt an Realschulen mit den Fächern Kunst und Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe auf und beantragte hierfür im August 2001 Ausbildungsförderung. Zu ihrem Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung machte die Klägerin in den Formularen insoweit Angaben, als sie Fotokopien der Kontoauszüge eines Spar- und eines Girokontos vorlegte.
2 Daraufhin wurde ihr mit dem Bescheid vom 29.11.2001 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis September 2002 sowie nach einem Wiederholungsantrag für den darauf folgenden Bewilligungszeitraum bis September 2003 (Bescheid vom 31.12.2002) Ausbildungsförderung bewilligt.
3 Ein Datenabgleich mit den Datenbeständen beim Bundesamt für Finanzen ergab, dass die Klägerin Einnahmen aus Kapitalvermögen von 459,-- Euro für 2001 hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die in dem Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 wiedergegebenen Zahlen und Werte verwiesen. Mit Bescheid vom 29.08.2003 wurde der Klägerin daraufhin für die Bewilligungszeiträume Oktober 2001 bis März 2002 und April 2002 bis September 2002 Ausbildungsförderung in geringerer Höhe bewilligt, die Bescheide insoweit aufgehoben und von der Klägerin 1.012,74 Euro zurückgefordert. Nach der Aufrechnung gegen die laufende Ausbildungsförderungsleistung ergab sich ein Rückforderungsrestbetrag von 975,04 Euro.
4 Dagegen richtete sich der Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung ist dort u.a. ausgeführt: Mit Bescheid vom 29.08.2003 sei der Bewilligungsbescheid vom 31.10.2002 aufgehoben worden, da der Klägerin nach der Neuberechnung für die Bewilligungszeiträume Oktober 2001 bis März 2002 und April 2002 bis September 2002 aufgrund eigenen Vermögens Ausbildungsförderung nur in geringerer Höhe zustehe als bewilligt. Daher ergebe sich eine Rückforderung, welche aufgrund des § 45 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 50 SGB X rechtens sei.
5 Im einzelnen heißt es in dem Widerspruchsbescheid:„Nach § 30 BAföG ist auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.Sie beantragten am 30.08.2001 die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis September 2002.Ausweislich der vorgelegten Ablichtungen verfügten Sie am 30.08.2001 über folgende Guthaben:
| Sparkonto Nr. 3A | 11.259,23 DM |
| Sparkonto Nr. 3B | 440,86 DM |
| Girokonto Nr. 1A | 237,21 DM |
| 11.937,30 DM 6.130,44 E |
6 Soweit Sie geltend machten, dass das Guthaben auf dem Sparkonto Nr. 3201945845 zur Hälfte Ihrer Schwester gehöre, kann dieser Einwand nicht berücksichtigt werden.
7 Gläubiger gegenüber der Sparkasse Hanau sind allein Sie. Desweiteren sind keinerlei Verfügungsbeschränkungen zu Ihren Lasten erkennbar, die mit der Sparkasse Hanau vereinbart worden sind. Aus diesem Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft müssen Sie sich daher festhalten lassen.
8 Nach Abzug des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.112,92 € ergab sich ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von 1.017,52 €, d.h. in Höhe von monatlich 84,79 €.
9 Hinsichtlich Ihres Einwands, dass Ihre Eltern Ihnen zu Studienbeginn die Wohnungseinrichtung, Miete, Kaution und den Lebensunterhalt vorfinanziert hätten, ist festzustellen, dass alle vorgelegten Quittungen über die angeführten Kosten aus der Zeit nach Antragstellung resultieren und daher schon unter diesem Aspekt keine Berücksichtigung finden können.
10 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben betreffend eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Eltern nicht glaubhaft erscheinen. Einerseits verfügten Sie über eigenes Vermögen. Im übrigen wies das Sparbuch Nr. 3A noch am 01.07.2002 ein Guthaben in Höhe von 5.933,85 € aus, d. h. es wurden seit dem 02.07.2001 lediglich Zinsen und Kapitalertragssteuer verbucht. Sollte tatsächlich eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung gegenüber Ihren Eltern bestanden haben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese fast ein Jahr später noch nicht beglichen wurde. Außerdem müssen Sie sich fragen lassen, weshalb das Sparkonto Nr. 3A zu einem späteren Zeitpunkt auf Ihre Mutter übertragen wurde, wenn die Hälfte des Guthabens angeblich Ihrer Schwester zustand.
11 Sie genießen auch keinen Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestandes der fehlerhaften Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 2001 bis September 2002, da der Bescheid vom 31.10.2002 auf Ihren fehlerhaften Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen beruhte. Sie waren auf dem Formblatt 1 ausdrücklich auf Ihre Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben betreffend Ihre Vermögensverhältnisse hingewiesen worden. Wie bereits unter Punkt I dargelegt, reichten Sie auch Nachweise betreffend des Sparkontos Nr. 3B und das Girokonto ein.“
12 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 05.12.2003 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit Schriftsatz vom 03.01.2004 (Fax) hat sie Klage erhoben und will die Aufhebung des Rückforderungsbescheides und des Widerspruchsbescheides erreichen. Sie begründet die Klage wie folgt. Das Guthaben auf dem genannten Konto sei jeweils zur Hälfte ihr und ihrer Schwester wirtschaftlich zuzuordnen. Es handele sich um Vermögen aus einer Schenkung der zwischenzeitlich verstorbenen Großeltern. Auf Anraten der Sparkasse sei das Geld zusammen auf einem Konto angelegt worden. Die Klägerin nimmt Bezug auf ihr Schreiben an die Behörde vom 17.08.2003. Die Klägerin beruft sich weiterhin auf eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Vermögens auf dem zuvor genannten Sparkonto. Der von dem Beklagten angenommene Rechtsschein sei widerleglich. Verfügungsbeschränkungen könnten sich sowohl im internen, wie im externen Verhältnis ergeben, intern sei es so gewesen, dass die Klägerin nur auf das Vermögen insoweit zurückgreifen haben können, wie es ihrem Anteil an der Schenkung entsprochen habe. Hinsichtlich des restlichen Anteils sei die Klägerin beschränkt gewesen, da das Vermögen nicht ihr, sondern ihrer Schwester gehörte. Nichts anderes würde sich ergeben, wenn das Vermögen zum damaligen Zeitpunkt getrennt aufbewahrt worden wäre. Die Zusammenlegung sei eine rein wirtschaftliche Entscheidung im Hinblick auf den Zinsertrag gewesen.
13 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 29.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2003 aufzuheben.
14 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15 Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
16 Die Behördenakten des Amtes für Ausbildungsförderung (Bl. 1 bis 158) haben vorgelegen.Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
17 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).
18 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bzw. deren erläuternden Ergänzungen in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Die unbelegte Behauptung einer internen Verfügungsbeschränkung auf dem Sparkonto lässt keinen hinreichenden Schluss zu, dass die Klägerin nicht verfügungsbefugt gewesen wäre, zumal eine derartige Verfügungsbeschränkung in keiner Weise nach außen getreten ist.
19 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht erhoben (§ 188 VwGO).
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.
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