VG Frankfurt 3. Kammer, 2006-03-16, 3 E 2239/99

3 E 2239/99Verwaltungsgericht / 3. Kammer16.03.2006

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 3. Kammer — 3 E 2239/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-16

Aktenzeichen: 3 E 2239/99

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2006:0316.3E2239.99.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten darum, wer der örtlich zuständige Soziahilfeträger für die aus 2 Erwachsenen und 3 Kindern bestehende Familie L. ist.

Die Familie L. lebte bis 1988 in einer selbst errichteten Behausung auf dem Wohnwagenstandplatz im Stadtteil B. der Beklagten. Wegen einer von dem Stadtvermessungsamt der Beklagten festgestellten Baufälligkeit und der damit verbundenen Einsturzgefahr musste eine neue Unterkunft für die Familie L. beschafft werden. Eine Sanierung der baufälligen Behausung hätte nach Schätzungen der Beklagten 150.000,-- DM gekostet. Die Familie L. äußerte daraufhin den Wunsch, nach E. zu ziehen und unterbreitete der Beklagten ein Angebot zum Kauf eines zweigeschossigen Wohnhauses in E./D zum Preis von 160.000,-- DM. Der Ankauf dieses Hauses ließ sich jedoch nicht realisieren.

2 Daraufhin unterbreitete Herr L. der Beklagten ein weiteres Angebot zum Erweb eines Grundstückes in W.-B..

Die Beklagte stellte der Familie L. hierfür 80.000,-- DM zur Verfügung. Der Sanierungsaufwand wurde auf rund 100.000,-- DM geschätzt. Diese Sanierung ließ sich jedoch nicht durchführen, so dass die Familie L. zunächst in einem Mobilheim untergebracht wurde. Als sich herausstellte, dass für die Sanierung mindestens 276.000,-- DM zu veranschlagen sein würden, beschloss die Beklagte, ein weiteres Grundstück zu erwerben.

3 Mit Bescheid vom 04.07.1995 gewährte die Beklagte den Eheleuten L. zum Ankauf von Gebäude- und Freiflächen in E.-K., A-Straße 1 und An der C, mit einer Größe von 5 a 45 m², verzeichnet im Grundbuch von K, Bl. 1087, Amtsgericht E., ein Darlehen in Höhe von 279.000,-- DM zuzüglich rund 7% für Nebenkosten wie Courtage, Notarkosten etc..

4 Zugleich wurden die Eheleute als zukünftige Eigentümer dieses Grundstückes verpflichtet, auf das Grundeigentum eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 300.000,-- DM zugunsten der Beklagten zu bestellen und die Grundschuld vom Tage der Bestellung an mit jährlich 15% zu verzinsen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 04.07.1995 (Bl. 2320 ff BA) verwiesen.

Auf der Grundlage des notariellen Kaufvertrages vom 04.08.1995 - UR Nr. 1083/95 des Notars D. - wurde das Grundbuch K. Bl. 1087 am 18.01.1996 geändert.

Am 25.01.1996 zog die Familie L. nach E.-K..

Nach dem Einzug der Familie L. leistete die Beklagte am 26.07.1996 den Betrag von 470,40 DM an Gebäudeversicherungs-Beiträgen, und zwar 110,10 DM an die Verkäufer des Grundstückes, die insoweit im Oktober 1995 in Vorleistung getreten waren, sowie weitere 360,30 DM an die Alte Leipziger Versicherung auf einen seit dem 01.01.1996 bestehenden Beitragsrückstand.

5 Am 15.10.1996 schloss die Beklagte auf Drängen des damaligen Bevollmächtigten der Firma L. mit der Firma Gasversorgung E. GmbH einen Vergleich dahingehend, dass sich die Beklagte bereit erklärte, für Gaslieferungen einen Rest aus der Jahresabrechnung 1995/96 zum 30.06.1996 in Höhe von 2.070,05 DM sowie einen Teilbetrag für den Monat Juli 1996 in Höhe von 135,00 DM, insgesamt also den Betrag von 2.205,05 DM zu übernehmen.

Zugleich wurde dem Bevollmächtigten der Familie L. erklärt, dass ab dem 01.08.1996 die Klägerin per einstweilige Anordnung vor dem Verwaltungsgericht gezwungen werden müsse, eine Sperrung des Gasanschlusses zu verhindern.

Am 03.12.1996 leistete die Beklagte zugunsten von Herrn Josef L. an die Gemeinde W. einen Betrag von 392,00 DM wegen rückständiger Grundbesitzabgaben.

6 Bereits mit Schriftsatz vom 28. März 1996 (Bl. 2476 BA) hatte die Klägerin bei der Beklagten ab dem 01.02.1996 Kostenerstattung nach § 107 BSHG beantragt und zugleich gebeten, nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Hilfegewährung für die Familie L. ab dem 01.05.1996 selbst vorzunehmen.

7 Mit Bescheid vom 11. Oktober 1996 (Bl. 2500 BA) lehnte die Klägerin den von der Familie L. gestellten Antrag auf Übernahme der rückständigen Abschlagszahlungen bei dem Wasserversorgungsverband E. und der Gasversorgung E. ab, wie auch mit weiterem Bescheid vom 05. November 1996 (Bl. 2514 BA) die Übernahme der fälligen Grundbesitzabgaben.

8 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 07.02.1997, begehrte die Familie L. den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Beklagte zu verpflichten, die der Familie L. seit dem 01.08.1996 erwachsenen Kosten für die Gasheizung des Hauses A-Straße 1 im Stadtgebiet der Klägerin zu übernehmen.

Dieser Antrag wurde nach Beiladung der Klägerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.1997 (14 G 360/97(1)) abgelehnt.

Der Antrag der Eheleute L. auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom Hess. VGH mit Beschluss vom 12. Dezember 1997 (9 TZ 1475/97) abgelehnt.

9 Unabhängig davon gewährte die Klägerin den Mitgliedern der Familie L. seit Februar 1996 bis Juli 1998 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Beihilfen für Bekleidung, Hausrat und Weihnachten sowie Leistungen der Krankenhilfe von insgesamt 61.292,59 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 3036 BA verwiesen.

10 Mit Schriftsatz vom 20.07.1999, bei Gericht eingegangen am 23.07.1999, hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Familie L. nach dem Erwerb des Eigenheimes in W. von Frankfurt nach W. gezogen sei und die Beklagte auch nach diesem Umzug Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG an die Familie L. ohne Unterbrechung weiter geleistet habe. Demzufolge habe die Beklagte auch ihre eigene Zuständigkeit für diesen Sozialhilfefall weiterhin bejaht. Dementsprechend habe das OVG Münster mit Beschluss vom 04.11.1994 - 24 B 2234/94 - ausgeführt, dass die Gemeinde W. für die Regelung des Hilfefalles sozialhilferechtlich nicht zuständig sei, weil alles dafür spreche, dass in diesem Falle die Ausnahmeregelung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG greife.

Danach - zum 01.02.1996 - seien die genannten Hilfeempfänger - Familie L. - nach E. umgezogen.

Allerdings bleiben nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine begründete Zuständigkeit des örtlich zuständigen Trägers bis zur Beendigung der Hilfe auch dann bestehen, wenn die Hilfe außerhalb seines Bereiches sichergestellt werde.

Wenn die Beklagte in einem "fremden" Zuständigkeitsbereich ihre Leistungsgewährung ausdehne und den örtlich zuständigen Träger - die Klägerin - vor vollendete Tatsachen stelle, könne dies nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur so ausgelegt werden, dass die Zuständigkeit des hilfegewährenden Trägers bis zur Beseitigung der Gesamtnotlage - Beendigung der Hilfebedürftigkeit - zuständig bleibe.

11 Die Klägerin beantragt,

12 festzustellen, dass die Beklagte für den Sozialhilfefall

a) der Frau L.

13 b) des Kindes L.,

c) des Kindes L.,

14 d) des Kindes L.,

e) des Herrn L.,

alle wohnhaft E.

15 gemäss § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG örtlich zuständig und die Regelung, Betreuung sowie die erforderliche Leistungsgewährung nach dem BSHG ab dem 1.2.1996 zu übernehmen hat.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klage, soweit sie den Sozialhilfefall des Herrn Josef L. (Ziff. 1 e des Klageantrages) betreffe, bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig sei, da Herr Josef L. nicht in E. sondern in der Gemeinde W. lebe und von dort aus betreut werde.

Die Klage sei darüber hinaus mangels Feststellungsinteresse insoweit unzulässig, als der Klägerin die Erstattung ihrer Aufwendungen seit Umzug der Familie nach E. am 01.02.1996 auf Grundlage des § 107 BSHG zugesichert worden sei.

19 Im übrigen sei die Klage unbegründet, wie sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.1997 in dem Verwaltungsstreitverfahren L. gegen die Stadt Frankfurt am Main ergeben habe.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte der Familie L. (Bände 9-13) sowie die Akten des Eilverfahrens 14 G 360/97(1) (L. ./. Stadt Frankfurt am Main) verwiesen.

Entscheidungsgründe

21 Die erhobene Feststellungsklage ist statthaft, da zwischen den Beteiligten das konkrete Rechtsverhältnis im Streit steht, wer zur Erbringung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - für die Familie L. seit deren Umzug am 01.02.1996 in das Gebiet der Klägerin zuständig ist. Denn mit der begehrten Feststellung, dass die Beklagte örtlich zuständiger Sozialhilfeträger im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG wäre, würde die Klägerin erreichen, dass der für die endgültige Leistung zuständige Träger bestimmt wäre und sie von diesem die Erstattung ihrer Leistungen verlangen könne (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB I; § 102 SGB X).

22 Für diese statthafte Feststellungsklage fehlt der Klägerin auch hinsichtlich des Herrn Josef L. nicht das notwendige Feststellungsinteresse, da nach dem Akteninhalt nicht davon ausgegangen werden kann, dass Herr Josef L. bereits bei Beginn der Leistungserbringung durch die Klägerin sich gar nicht im Stadtgebiet der Klägerin aufhielt. Erst aus einem Vermerk der Beklagten vom 03.12.1996 (Bl. 2510 BA) ergibt sich, dass Herr Josef L. sich wieder auf dem "alten" Grundstück in W. befindet. Soweit sich aus der Verhandlungsniederschrift (VG Frankfurt - 8 E 2869/95(3)) vom 17.1.1998 - S. 3 - (Bl. 3065 BA) davon Abweichendes ergibt, dieser Gesichtspunkt im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen dahingestellt bleiben.

23 Das notwendige Feststellungsinteresse der Klägerin wird auch nicht dadurch beseitigt, dass sich die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.1996 zur Erstattung der Aufwendungen seit dem Umzug der Familie L. nach E. am 01.02.1996 auf der Grundlage von § 107 BSHG verpflichtet hatte. Wie insbesondere der Inhalt von Band 13 der Behördenakte der Beklagten ergibt, führen die von der Beklagten an die Erstattung der von der Klägerin vorgelegten Kostenrechnungen angelegten Maßstäbe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und sonstigen Unzuträglichkeiten, die es in dieser Form nicht gäbe, wäre die Beklagte selbst zur Leistungsgewährung für die Familie L. auch nach deren Umzug nach E.-K. zuständig.

24 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht erlangen, da sie selbst für die Hilfegewährung für die Familie L. nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 BSHG örtlich zuständig ist.

25 In diesem Zusammenhang hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 24.03.1997 (14 G 360/97(1)) in einem Verfahren der Familie L. gegen die Beklagte, zu dem die Klägerin beigeladen war, ausgeführt:

26 "Entgegen der Auffassung der Antragsteller und der Beigeladenen kommt es auf den tatsächlichen Aufenthalt der Antragsteller an, da der Tatbestand der Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG für den streitbefangenen Streitraum nicht (mehr) erfüllt ist. Ob für den Zeitraum, in dem sich die Antragsteller in W. aufhielten, mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 04.11.1994 - 24 B 2234/94) davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin für den Hilfefall der Antragsteller insgesamt zuständig blieb, weil sie den Unterkunftsbedarf der Antragsteller sicher stellte, kann dahinstehen. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragstellern den Erwerb des Hausgrundstückes in E. ermöglicht hatte und die Antragsteller als Eigentümer eingetragen worden waren, ist der Unterkunftsbedarf der Antragsteller gesichert. Insofern unterscheidet sich die Sachlage nicht entscheidungserheblich von den Fällen, in denen ein Träger der Sozialhilfe dem Hilfeempfänger einen Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers ermöglicht oder diesen unterstützt. Für diese Fälle ist anerkannt (Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1994 - FEVS 45, 335 (336); BayVGH, Beschluss vom 13.12.1993 - FEVS 44, 262 (264)), dass der Sozialhilfeträger örtlich zuständig ist, in dessen Gebiet sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall - anders als bei einem Umzug - öffentliche Mittel in einem nicht mehr nachvollziehbarem Umfang aufgewendet hatte, um den Antragstellern das Hausgrundstück in E. zur Verfügung stellen zu können, steht dem nicht entgegen.

27 Nachdem die Antragsteller als Eigentümer des Hausgrundstückes in E. ins Grundbuch eingetragen worden waren, stellt nicht mehr die Antragsgegnerin den Unterkunftsbedarf der Antragsteller sicher - worauf das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidungserheblich abstellte - vielmehr sind die Antragsteller als Eigentümer insoweit in der Lage, sich selbst zu helfen."

28 Dies erachtet das erkennende Gericht auch für das vorliegende Verfahren mit der dafür notwendigen Überzeugungsgewissheit für zutreffend.

29 Entgegen der Auffassung der Klägerin hält das erkennende Gericht den Umstand, dass die Beklagte der Familie L. ein Darlehen zum Erwerb des Hausgrundstücks in E. gewährt hatte, für nicht ausreichend, um davon auszugehen, dass die Beklagte den Unterkunftsbedarf der Familie L. (noch) sicher stellt, wie das OVG Nordrhein-Westfalen (a. a. O.) dargelegt hat. Die Gewährung des Darlehens stellt vielmehr - wie die Ermöglichung eines Umzuges - eine punktuelle Hilfeleistung dar, durch die der Unterkunftsbedarf der betroffenen Hilfebedürftigen gedeckt wird. Für den Zeitraum nach Erwerb des Hausgrundstückes wird der Unterkunftsbedarf der Familie L. nicht durch das Darlehen der Beklagten, sondern durch das erworbene Eigentum der Familie L. an dem Hausgrundstück gedeckt. Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (a. a. O. - Bl. 3 des Beschlusses), dass die Beklagte es der Familie L. (fortlaufend) ermöglicht, eine eigene Wohnstatt zu schaffen, sondern die Beklagte hat durch einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Vorgang - die Darlehensvergabe - dafür gesorgt, dass der Unterkunftsbedarf der Familie L. gedeckt wird. Gerade deshalb unterscheidet sich der vorliegende Fall - wie dargelegt - nicht wesentlich von dem Fall, dass der zuständige Sozialhilfeträger dem Hilfebedürftigen einen Umzug ermöglicht.

30 Dass die Beklagte für die Familie L. nach deren Umzug von F. nach W. noch Sozialhilfeleistungen - insbesondere das Darlehen zum Erwerb des Hausgrundstückes in E. - geleistet hat, ist für den vorliegenden Fall unergiebig. Auch wenn die Beklagte dadurch für den Zeitraum des Aufenthaltes der Familie in W. nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG für die Hilfegewährung insgesamt zuständig geworden sein sollte, stellt der weitere Wechsel des Aufenthaltsortes der Familie L. nach E. eine Zäsur dar, nach der erneut die Frage aufzuwerfen ist, ob auch nach diesem Aufenthaltswechsel die Zuständigkeit der Beklagten nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 Satz 2 gegeben ist.

31 Dies ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus dem Sinn und Zweck von § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, der die Zuständigkeit des ortsnahen Sozialhilfeträgers anordnet, um im Interesse des Hilfesuchenden eine schnelle und effektive Beseitigung der gegenwärtigen Notlage zu ermöglichen, weil der ortsnahe Sozialhilfeträger schneller als der ortsferne in der Lage ist, die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfesuchenden, vorzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1994 - FEVS 45, 138 (140).

32 Die nach der gesetzlichen Konzeption nur ausnahmsweise anzunehmende Zuständigkeit des ortsfernen Sozialhilfeträgers nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG steht Annahme der Klägerin entgegen, dass eine nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG für die Dauer des Aufenthaltes in W. begründete Zuständigkeit der Beklagten auch ohne weiteres für weitere Aufenthaltswechsel der Familie L. präjudiziell sein könnte.

33 Deshalb vermag auch die Befürchtung der Klägerin - wie im Termin vom 18.06.2002 dargelegt - dass die Beklagte zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erneut ihre Zuständigkeit zur Regelung des Sozialhilfefalles der Familie L. annehmen könnte, nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Vielmehr ist im Rahmen des vorliegenden Feststellungsbegehrens alleine zu prüfen, ob zum Zeitpunkt er gerichtlichen Entscheidung die Zuständigkeit der Beklagten nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG gegeben ist.

34 Dies ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall.

35 Soweit die Beklagte auch nach dem Umzug der Familie L. noch Zahlungen im Interesse der Familie leistete - wie Gebäudeversicherungsbeiträge, Rückstände aus Gaslieferungen und rückständige Grundbesitzabgaben - waren diese ganz überwiegend zum Zeitpunkt des Umzuges begründet, während danach entstandene Forderungen - von einer Ausnahme abgesehen - abgelehnt wurden. Auch dies zeigt, dass die Beklagte den Hilfefall der Familie L. nicht mehr betreute.

36 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.

37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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